Unternehmenssatzung AW SAS AöR; Naumburger Tageblatt vom 19.12.2009
1. Änderungssatzung Unternehmenssatzung AW SAS AöR; Naumburger Tageblatt vom 21.05.2011
2. Änderungssatzung Unternehmenssatzung AW SAS AöR; Naumburger Tageblatt vom 26.05.2012
3. Änderungssatzung Unternehmenssatzung AW SAS AöR; Naumburger Tageblatt vom 01.10.2015

Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd" (AW SAS - AöR)

in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21.09.2015


gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis
Nr. 222-16/2009 KT vom 14.12.2009
Nr. 307-26/2011 KT vom 16.05.2011
Nr. 369-33/2012 KT vom 14.05.2012
Nr. 082-08/2015 KT vom 21.09.2015

Aufgrund von § 2 AnstG-LSA vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) i. V. m. § 65 LKOLSA vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 598) und § 116 I GO-LSA vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Burgenlandkreises folgende Unternehmenssatzung beschlossen:

§ 1
Name, Sitz, Stammkapital

1. Die Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd ist ein selbständiges Unternehmen des Burgenlandkreises in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 I AnstG-LSA) mit Dienstherrenfähigkeit. Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

2. Die Anstalt führt den Namen "Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd" mit dem Zusatz "AöR" (Anstalt des öffentlichen Rechts).
Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet: AW SAS - AöR.

3. Die Anstalt hat ihren Sitz in der Gemeinde Mertendorf.

4. Das Stammkapital beträgt 1.789.521,50 Euro.

§ 2
Gegenstand der Anstalt

1. Aufgaben der Anstalt

1.1. Der Landkreis überträgt der Anstalt gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AbfG LSA i.V.m. § 15a GKG LSA sowie § 3 AnstG die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.
Hierzu plant, errichtet und betreibt sie die erforderlichen Anlagen.
Darüber hinaus kann sich die Anstalt an der Erfassung von nicht überlassungspflichtigen Wertstoffen beteiligen, soweit die Leistungen nicht besser und wirtschaftlicher durch andere erfüllt werden können (§ 116 Abs. 1 Pkt. 3 GO LSA).

1.2. Die Anstalt kann sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Dritter bedienen. Soweit zur Erfüllung von Aufgaben Leistungen des Gewährsträgers in Anspruch genommen werden, sind diese angemessen zu vergüten.

1.3. Der Landkreis wird nach Übernahme der Aufgaben durch die Anstalt auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft nicht mehr tätig werden.

1.4. Die Regelungen des § 3 Abs. 3, 5, 6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben unberührt.

1.5. Die Anstalt kann sich an Unternehmen der Abfallwirtschaft beteiligen. Sie ist berechtigt alle Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, die dem Anstaltszweck förderlich sind.

2. Die Anstalt ist berechtigt, anstelle des Landkreises:

2.1. Satzungen für das gemäß § 2 Ziffer 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, insbesondere Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen (§ 3 Satz 3 AnstG LSA).
Der Landkreis überträgt insoweit das ihm gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG) zustehende Recht, Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und zu vollstrecken.

2.2. Unter den Voraussetzungen des § 8 GO-LSA durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.

3. Personalrechtliche Befugnisse

3.1. Die Anstalt kann Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Arbeitnehmer.

§ 3
Organe

1. Organe der Anstalt sind

2. Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Landkreises und den mit der örtlichen und überörtlichen Prüfung beauftragten Stellen.

3. Die Organe der Anstalt sind verpflichtet, dem Kreistag jährlich mindestens einmal über ihre Geschäftstätigkeit zu berichten.

§ 4
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Vorstandsvorsitzenden und dem 2. Vorstand. Die gemeinsamen sowie die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt eine durch den Verwaltungsrat zu erlassende Geschäftsordnung soweit diese Satzung keine Regelung enthält.

2. Der Vorstand wird durch den Verwaltungsrat per Beschluss bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

3. Der Vorstand entscheidet in dringenden Angelegenheiten (Gefahr in Verzug) anstelle des Verwaltungsrates, wenn deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Anstalt abgewartet werden kann. Die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung sind dem Verwaltungsrat unverzüglich mitzuteilen.

4. In den Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt der Vorstandsvorsitzende die Anstalt allein. In den übrigen Geschäften, insbesondere auch in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen, hat eine gemeinsame Vertretung durch beide Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

5. Der Vorstandsvorsitzende wird im Verhinderungsfall vertreten durch den zweiten Vorstand. Dieser vertritt sodann die Anstalt auch in den Geschäften der laufenden Verwaltung, wobei zur Rechtswirksamkeit dessen Erklärungen diese gleichzeitig durch den technischen Leiter oder durch den kaufmännischen Leiter der Anstalt abzuzeichnen sind. Abweichend hiervon kann der Verwaltungsrat auch einen Dritten zum Verhinderungsvertreter des Vorstandsvorsitzenden bestellen. Der so bestellte Verhinderungsvertreter vertritt die Anstalt in den Geschäften der laufenden Verwaltung allein. Im Verhinderungsfall des zweiten Vorstandes ist ein gesonderter Verhinderungsvertreter durch den Verwaltungsrat zu bestellen. Ein Verhinderungsfall in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn das verhinderte Vorstandsmitglied voraussichtlich nicht binnen zwei Wochen tätig werden kann. Der Verwaltungsratsvorsitzende ist hierüber unverzüglich zu informieren. Ihm obliegt es den Verhinderungsfall festzustellen.

6. Der Vorstand bzw. dessen Mitglieder haben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens unter Beachtung der Gesetze, der Vorgaben durch diese Satzung, der Geschäftsordnung gemäß Ziffer 1 und der Beschlüsse des Verwaltungsrates zusammen zu arbeiten.

7. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.

8. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat quartalsweise Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt des Landkreises haben können, ist der Landkreis und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.

9. Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamten-, personal- und arbeitsrechtliche Entscheidungen nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplanes und dem diesen beigefügten Stellenplan. Der Vorstand ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Anstalt. Für die Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamten sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgelt- und Besoldungsgruppe 9 ist die Zustimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden erforderlich.

10. Der Vorstand hat die Beteiligungsrichtlinie des Landkreises zu beachten.

11. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dem Landkreis die im Geschäftsjahr gewährten Bezüge im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuches jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.

§ 5
Der Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, acht übrigen Mitgliedern und einer bei der Anstalt beschäftigten Person mit beratender Stimme. Für die übrigen Mitglieder und den Beschäftigtenvertreter werden Vertreter bestellt.

2. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Landrat des Landkreises. Sein Stellvertreter ist aus den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates zu wählen.

3. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Kreistag für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Kreistag. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

4. Der Beschäftigtenvertreter und sein Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Mitarbeiterschaft (mit Ausnahme des Vorstandes) durch einfache Mehrheit gewählt.

5. Der Verwaltungsrat hat dem Kreistag des Burgenlandkreises auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.

6. Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss die Aufgaben des Vorstandes einschränken oder mit weiteren Auflagen verbinden.

7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat den Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Soweit der Verwaltungsrat in einem solchen Fall zusätzliche Weisungen erteilt, sind diese zu beachten.

8. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung entsprechend den geltenden Bestimmungen der Entschädigungsordnung der Anstalt.

9. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, dem Landkreis die im Geschäftsjahr gewährten Bezüge im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuches jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.

§ 6
Zuständigkeit des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

2. Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen und hat das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen.

3. Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:

3.1 Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereiches (§ 2)

3.2 Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung von Unternehmen, die Beteiligung an Unternehmen sowie die die Änderung der Beteiligungsverhältnisse.

3.3 Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes

3.4 Bestellungen und Abberufungen von Handlungsbevollmächtigten

3.5 Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes

3.6 Bestellung des Abschlussprüfers

3.7 Eintritt zu Arbeitgeberverbänden, die eine Tarifbindung zur Folge haben und der Austritt aus diesen

3.8 Aufnahme von Verhandlungen über Haustarifverträge sowie deren Abschluss

3.9 Beitritt zu Interessenverbänden etc.

3.10 Erwerb, Veräußerung und Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Hingabe von Darlehen soweit im Einzelfall eine Wertgrenze in Höhe von 50.000 Euro überschritten wird.

3.11 Verzicht auf Forderungen, Führung von Aktivprozessen und Abschluss von Vergleichen über fällige Ansprüche, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 12.500 Euro überschritten wird.

3.12 Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze in Höhe von 50.000 Euro überschritten wird

3.13 Vergabe von Lieferungen und Leistungen wenn der Gegenstandswert im Einzelfall eine Wertgrenze in Höhe von 50.000 Euro überschreitet

3.14 Feststellung des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung und Entlastung des Vorstandes

3.15 Das Abfallwirtschaftskonzept

3.16 Grundsatzentscheidungen über bauliche Planungen, Betriebsweiterentwicklungen sowie organisatorische Fragen

3.17 Entsendung von Vertretern der Anstalt in den Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder das entsprechende Organ eines Beteiligungsunternehmens und die Erteilung von Weisungen an diese Vertreter

3.18 Beschlussfassung über eine Entschädigungsordnung

3.19 die Geschäftsordnung des Vorstandes

4. Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

In den Fällen von Punkt 3.1, 3.2 und 3.15 unterliegt der Verwaltungsrat dem Weisungsrecht des Kreistages gemäß § 8 dieser Satzung.

§ 7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

2. Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

3. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet.
Die Sitzungen der Anstalt sind öffentlich, wenn nicht das berechtigte Interesse Einzelner oder das öffentliche Wohl dagegen spricht. Sitzungen sind darüber hinaus auch in folgenden Angelegenheiten nicht öffentlich:

  1. Vergabeangelegenheiten
  2. Personalangelegenheiten
  3. Angelegenheiten der abfallwirtschaftlichen Betätigung der Anstalt bei der Interessen von Wettbewerbern tangiert werden
  4. Vertragsangelegenheiten

4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und das vorsitzende Mitglied sowie die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder und der Beschäftigtenvertreter bzw. deren Stellvertreter anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

5. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn

  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mit zwei Drittel mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

6. Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

7. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist jedoch eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

8. Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

9. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in der Regel in einberufenen Verwaltungsratssitzungen gefasst. Die Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat ist auch im Wege des schriftlichen Verfahrens zulässig. Ein solcher Beschluss ist zulässig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder schriftlich erklären mit dem zu treffenden Beschluss oder mit der Abgabe der Stimme im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Für die Annahme des Beschlusses gilt im übrigen Ziffer 7.

10. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Weisungsrecht des Kreistages

Bei Entscheidungen in nachstehenden Angelegenheiten unterliegt der Verwaltungsrat dem Weisungsrecht des Kreistages:

1. Beschlussfassung zum Abfallwirtschaftskonzept der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR

2. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung von Unternehmen, die Beteiligung an Unternehmen sowie die die Änderung der Beteiligungsverhältnisse.

3. Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereiches (§ 2).

§ 9
Verpflichtungserklärung

1. Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorstand gemäß der Aufgabenverteilung nach § 4 dieser Satzung.

2. Der Vorstand unterzeichnet unter Beifügung seiner Bezeichnung nach § 4 dieser Unternehmenssatzung
Vertretungsberechtigte unterzeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrag".

§ 10
Wirtschaftsführung und Jahresabschluss

1. Die Anstalt ist unter Beachtung des öffentlichen Zwecks unter sparsamen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 90 GO-LSA entsprechend.

2. Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung, die innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen soll, zur Feststellung vorzulegen und dem Landkreis zuzuleiten.
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses wird zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrages öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der Vorstandstätigkeit zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu berichten.
Der zuständigen Rechnungsprüfungsbehörde werden im Übrigen die in § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.

3. Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des HGB entsprechend anzuwenden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

4. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind Bestandteil der örtlichen Prüfung gemäß § 125 GO-LSA.

§ 11
Öffentliche Bekanntmachungen

Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach dementsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung des Landkreises in der jeweils geltenden Fassung. Dasselbe gilt für die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 12
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.08.2007 in Form der Änderungssatzung vom 15.09.2008 außer Kraft.

Naumburg, den 15.12.2009
Harri Reiche
Landrat des Burgenlandkreises


Die 1. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der Anstalt öffentlichen Rechts "Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd" (AW SAS - AöR) tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Naumburg, den 17.05.2011
Harri Reiche
Landrat des Burgenlandkreises


Die 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der Anstalt öffentlichen Rechts "Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd" (AW SAS - AöR) tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Naumburg, den 15.05.2012
Harri Reiche
Landrat des Burgenlandkreises


Die 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der Anstalt öffentlichen Rechts "Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd" (AW SAS - AöR) tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Naumburg, den 25.09.2015
Götz Ulrich
Landrat