Quelle:
Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 25.06.2014
1. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 29.12.2014
2. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 24.03.2017
3. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2017
4. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 08.09.2018

Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg


in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07.09.2018

Aufgrund von § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 659), der §§ 8, 9, 11 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes - KVG-LSA, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 1, 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.07.2017 (GVBl. LSA S. 231), der §§ 1, 2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 17.06.2016 (GVBl. LSA S. 202) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg mit Beschluss vom 14.12.2017 wie folgt geändert:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Allgemeines

(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserzweckverbandes Naumburg (AZV) umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers einschließlich der Entwässerung und Entsorgung des Klärschlamms und, sofern es ihm auf der Grundlage des Wassergesetzes LSA sowie auf der Grundlage seiner Verbandssatzung übertragen wurde, das Sammeln, Fortleiten ggfls. Behandeln und Einleiten/Versickern des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Niederschlagswassers. Die Abwasserbeseitigungspflicht bestimmt sich nach den Abwasserbeseitigungskonzepten des Verbandes in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Zur Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserzweckverbandes Naumburg gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen.

(3) Der Abwasserzweckverband Naumburg stellt entsprechend § 79 WG-LSA für sein gesamtes Gebiet im Konzept dar, wie das im Gebiet anfallende Schutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept).

(4) Der Abwasserzweckverbands Naumburg kann auf der Grundlage des § 79a WG-LSA im Zusammenhang mit seinem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept durch Satzung Abwasser oder Schlamm aus seiner Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen. Dies gilt nicht für die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 1 Abs. 2 dieser Satzung. Im Fall des Ausschlusses der Abwasserbeseitigungspflicht des AZV ist im Umfang des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser oder der Schlamm anfällt. Der Ausschluss kann entsprechend § 79a Abs. 3 WG-LSA aufgehoben werden.

(5) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.

(6) Der Abwasserzweckverband Naumburg betreibt zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers und des nicht anderweitig zu verbringenden Niederschlagswassers nach Maßgabe dieser Satzung jeweils selbstständige öffentliche Einrichtungen.

  1. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Einzugsbereich der Kläranlagen Naumburg, Uichteritz und Prießnitz
  2. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Einzugsbereich der Kläranlage Bad Kösen
  3. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Einzugsbereich der Kläranlage Hassenhausen als provisorische Anlage bis zum Umschluss an eine als dauerhaft zu bezeichnende Abwasserreinigungsanlage
  4. zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich des ehemaligen Verbandsgebietes Naumburg
  5. zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich des ehemaligen Verbandsgebietes Bad Kösen
  6. zur Ableitung von entsprechend den Vorschriften geklärten Schmutzwasser im Bereich des ehemaligen Verbandsgebietes Naumburg
  7. zur Ableitung von entsprechend den Vorschriften geklärten Schmutzwasser im Bereich des ehemaligen Verbandsgebietes Bad Kösen
  8. zur dezentralen Abwasserbeseitigung als Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen
  9. zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben

(7) Die Abwasserbeseitigung erfolgt über öffentliche Anlagen:

  1. zentrale Schmutzwasserbeseitigung: mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trenn- und Mischverfahren
  2. zentrale Niederschlagswasserbeseitigung: mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trenn- und Mischverfahren sowie Bürgermeisterkanäle
  3. teilzentrale Abwasserbeseitigung: mittels Ableitung von entsprechend den Vorschriften geklärten Schmutzwasser über Bürgermeisterkanäle
  4. dezentrale Abwasserbeseitigung: mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus abflusslosen Gruben.

(8) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Anschaffung, Erneuerung (oder Sanierung), Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung (Stilllegung) bestimmt der Abwasserzweckverband Naumburg im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf der Grundlage seines wirtschaftlichen Konzeptes.

(9) Der AZV kann festlegen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Hebeeinrichtung auszurüsten ist, sofern bewohnte Gebäudeteile, die tiefer als die Straßenoberfläche liegen, entwässert werden sollen oder wegen anderen vorliegenden Gründen nicht im freien Gefälle an das zentrale Abwassernetz angeschlossenen werden können.

(10) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Anschaffung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung (oder Stilllegung) der öffentlichen Abwasseranlagen überhaupt oder in bestimmter Weise oder auf den Anschluss an sie besteht nicht.

(11) Der Abwasserzweckverband kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach dieser Satzung Dritter bedienen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Wasser,

  1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
  2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
  3. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Als auf dem Grundstück anfallendes Abwasser gilt:

  1. die auf dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge
  2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst, auch von privaten Wasserversorgungsanlagen, zugeführte Wassermenge, sofern sie durch Gebrauch Abwasser wird
  3. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung
  4. von bebauten und versiegelten/teilversiegelten Flächen in die Abwasserkanalisation eingeleitetes Niederschlagswasser.

Wassermengen, die nachweislich nicht durch Gebrauch Abwasser werden und nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen oder der abflusslosen Grube zuzuführen sind, sind dem AZV in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Näheres hierzu regeln die entsprechenden Entgeltsatzungen.

(3) Die Regelungen dieser Satzung umfassen nicht Jauche, Gülle und Silagesickersaft sowie das durch den landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

(4) Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie

  1. das Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutz- und Niederschlagswasser (Trennverfahren), die gemeinsamen Leitungen für das Abwasser (Mischverfahren), Reinigungsschächte, Pumpstationen, Vakuum- und andere Sonderentwässerungsanlagen, Rückhalte- und Überlaufbecken;
  2. alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, wie Kläranlagen
  3. offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe einschl. Ein- und Auslaufbauwerke, soweit keine Gewässereigenschaft besteht und die Gräben zur Aufnahme der Abwässer dienen.

(5) Zu den teilzentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören Bürgermeisterkanäle. Bürgermeisterkanäle sind aus kommunalpolitischen Gründen oder aus Gründen der Ortshygiene hergestellte Abwasseranlagen, aus denen i.d.R. Niederschlagswasser und durch den Grundstückseigentümer geklärtes Schmutzwasser ohne weitere Behandlung durch eine öffentliche Anlage in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

(6) Die zentrale und teilzentrale öffentliche Abwasseranlage umfasst auch die Grundstücksanschlüsse einschließlich des auf dem Grundstück errichteten Revisionsschachtes (Revisionsschacht/Reinigungsöffung/Vakuumschacht). Befindet sich auf dem Grundstück kein Revisionsschacht, so erstreckt sich die öffentliche Abwasseranlage bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks.

(7) Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen außerhalb des zu entwässernden Grundstückes, die der Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und Schlamm aus Kleinkläranlagen dienen.

(8) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich- rechtlichen Sinne.

(9) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Sammeln, Behandeln und Ableiten des Abwassers dienen, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Vorbehandlungs- und Rückhalteanlagen, häusliche Hebeanlagen, Einrichtungen zur Sicherung vor Rückstau, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen gehören neben den Hausanschlussleitungen zur Grundstücksentwässerungsanlage und damit nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.

(10) Die Vorschriften dieser Satzung enthalten Regelungen gegenüber dem Grundstückseigentümer. Dem Grundstückseigentümer ist gleichgestellt der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder der sonstige dinglich Berechtigte/Verfügungsberechtigte. Sofern Bestimmungen dieser Satzung die Mitwirkung oder sonstige Verpflichtung des Besitzers begründen, so erstreckt sich die Wirkung dieser Satzung auch auf die Personen, welche die tatsächliche Sachherrschaft über ein Grundstück, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausüben.

§ 3
Anschluss- und Benutzungszwang
- zentrale Schmutzwasserentsorgung -

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt (Anschlusszwang).

(2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.

(3) Die Verpflichtung nach § 3 (1) richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisation vor dem zu entwässernden Grundstück betriebsbereit vorhanden ist und in eine zentrale Kläranlage einleitet. Für diese Verpflichtung ist es unerheblich, ob die Grundstücksanschlüsse schon erstellt sind. Sie entsteht mit der Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale öffentliche Abwasseranlage vor dem Grundstück.
In sonstigen Fällen richtet sich die Verpflichtung auf Benutzung der dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage (§ 5).

(4) Der AZV Naumburg kann den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält durch Bescheid die Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Abwasseranlage.
Der Anschluss ist binnen zwei Monaten ab Vollziehbarkeit des Bescheides vorzunehmen und dem Abwasserzweckverband anzuzeigen.

(5) Wenn und sobald ein Grundstück an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser, sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 9 gilt, der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen (Benutzungszwang).

§ 4
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- zentrale Schmutzwasserentsorgung -

(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann durch den AZV auf Antrag ausgesprochen werden, wenn der Anschluss des Grundstückes an die zentrale öffentliche Abwasseranlage für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.
Ein entsprechender Antrag des Anschlussnehmers soll innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Aufforderung zum Anschluss bei dem AZV gestellt werden. Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück entsprechend § 5 die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasseranlage. Für Befreiungsanträge gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. Der AZV kann bei Bedarf Unterlagen nachfordern.

(2)Hat der AZV dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang stattgegeben, wird dieses Grundstück aus der Beseitigungspflicht des AZV ausgeschlossen. In diesem Fall ist derjenige, bei dem das Abwasser anfällt, in dem Umfang des Ausschlusses selbst zur Beseitigung verpflichtet.

(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann befristet für eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Sie steht in jedem Fall unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und erlischt, sobald die Gründe für eine Freistellung des AZV von der Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend WG-LSA entfallen.

§ 5
Benutzungszwang
- dezentrale Entsorgung -

(1) Ist eine zentrale öffentliche Abwasseranlage vor dem Grundstück nicht betriebsbereit vorhanden, so richtet sich der Zwang auf die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Entsorgung für die Entsorgung des Schmutzwassers. § 3 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alles auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser, sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 9 gilt, der Grundstücksentwässerungsanlage zuzuführen. Er ist verpflichtet, im Falle einer abflusslosen Grube das gesamte, der Grundstücksentwässerungsanlage zuzuführende Abwasser gemäß § 2 Abs. 2 dem AZV zu überlassen. Im Falle einer Kleinkläranlage ist er verpflichtet, den gesamten anfallenden bzw. nach Herstellerangaben zu entsorgenden Schlamm dem AZV zu überlassen. Für Fäkalschlamm, der gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis in der Kleinkläranlage einer weiteren Behandlung unterzogen wird (Rotteverfahren, Kompostierung), ist dem AZV der Nachweis über den Verbleib des aufbereiteten Fäkalschlamms zu übergeben.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 16 ausschließlich durch den AZV bzw. durch ein von ihm beauftragtes Entsorgungsunternehmen zuzulassen.

(4) Ein Anschluss- und Benutzungszwang der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage an einen Bürgermeisterkanal entsprechend § 1 Abs. 7 [Buchstabe] b besteht nicht. Der AZV kann in berechtigten Fällen, in Umsetzung technischer Entwicklung, aus wirtschaftlichen Gründen sowie aus Gründen der Finanzierbarkeit jeglichen Anschluss und/oder jegliche Einleitung in einen Bürgermeisterkanal untersagen, bzw. widerrufen.

§ 6
Anschluss und Benutzung
- Niederschlagswasser -

(1) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist entsprechend § 79b WG-LSA anstelle des AZV der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht der AZV den Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.

(2) Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist dann anzunehmen, wenn das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht oder nicht dauerhaft schadlos beseitigt werden kann, weil es etwa zu Verunreinigung des Grundwassers oder zu einer Beeinträchtigung von öffentlichen Verkehrsflächen oder von Nachbargrundstücken durch unkontrollierten (ober- oder unterirdischen) Abflusses kommen kann oder tatsächlich kommt. Dier Abwasserzweckverband kann auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes entsprechend § 1 Abs. 3 sowie in begründeten Ausnahmefällen den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage vorschreiben. Der Grundstückseigentümer erhält durch Bescheid die Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Niederschlagswasseranlage. Der Anschluss ist binnen zwei Monaten ab Vollziehbarkeit des Bescheides vorzunehmen und dem Abwasserzweckverband anzuzeigen. Die hohen Anforderungen an die Regelungen aus dem Wassergesetz LSA § 79 Abs. 4 Sätze 3 und 4 bilden die Grundlage für entsprechende Festlegungen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat dort, wo eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu erwarten ist und es die topografischen und hydrogeologischen Gegebenheiten im Entsorgungsgebiet zulassen, für eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers durch Versickerung oder auf andere geeignete Art und Weise zu sorgen. Sofern hierzu erforderlich, sind auf dem Grundstück geeignete und regelgerechte bauliche Anlagen unter Beachtung der Rechte Dritter zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Eine ggfls. benötigte wasserrechtliche Erlaubnis ist einzuholen. Dem Verband ist auf Verlangen vom Grundstückseigentümer in geeigneter Weise, nachzuweisen, dass eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück erfolgt.

(4) Der Grundstückseigentümer kann in Erfüllung des Abs. 1 und 3 auch Antrag auf Einleitung in die verbandseigene öffentliche Kanalisation stellen. Über den Antrag entscheidet der Abwasserzweckverband im eigenen Ermessen. Ein Antrag auf Anschluss an die öffentliche Anlage zur Niederschlagswasserentsorgung ist verbindlich, das Benutzungsentgelt entspricht den Festlegungen der Gebührensatzung.

(5) Erklärt ein Grundstückseigentümer, die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht in Anspruch zu nehmen und ist somit an der Finanzierung dieser Abwasseranlage nicht beteiligt, so ist es ihm auch in Ausnahmesituationen untersagt, in diese Anlage einzuleiten.

(6) § 1 Abs. 1, 3 und 5 gelten unbeschadet.

§ 7
Entwässerungsantrag

(1) Sobald davon auszugehen ist, dass auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfallen wird, ist ein Antrag auf Entwässerung des Grundstücks zu stellen. Der Entwässerungsantrag zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ist bei dem AZV zeitgleich mit dem bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird.

(2) Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen (Qualität oder Quantität) oder des Anschlusses an die Abwasseranlage bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung entsprechend § 8 (Änderungsgenehmigung) und sind vom Grundstückseigentümer rechtzeitig entsprechend Abs. 1 zu beantragen.

(3) Mit dem Entwässerungsantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und Bearbeitung des Entwässerungsantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der AZV kann gestatten, dass einzelne Unterlagen nachgereicht werden. Der AZV kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn diese für die Beurteilung der Einleitungsbedingungen erforderlich sind

(4) Der Antrag für die Entwässerungsgenehmigung/Änderungsgenehmigung an die zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:

  1. generell
      aa) Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
      ab) Lageplan zur vorhandenen und bzw. geplanten Grundstücksentwässerungsanlage
      ac) Angaben über Größe der befestigten Flächen sowie der für den Niederschlag abflußwirksamen Flächen
  2. gewerbliche Einleiter; zusätzlich zu den Angaben entsprechend Punkt a:
      ba) Beschreibung des gewerblichen Betriebes nach Art und Umfang der Produktion gglfs. Wasserkreisläufe
      bb) Anzahl der Beschäftigten
      bc) voraussichtlich anfallendes Abwasser nach Menge und Beschaffenheit
  3. bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen; zusätzlich zu den Angaben entsprechend Pkt. a und b:
      ca) Menge und Beschaffenheit des Abwassers
      cb) Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage
      cc) Angaben über die Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z. B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
      cd) Anfallstellen des Abwassers im Betrieb
      ce) nicht amtlicher Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Eintragung der entwässerungstechnischen Einrichtungen einschließlich Kanalnetz sowie Zufahrtsmöglichkeiten zu den technischen Anlagen

(5) Der Antrag auf Anschluss an die dezentrale und/oder teilzentrale Abwasserbeseitigung hat zu enthalten:

  1. Angaben über Lage, Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage,
  2. bei Direkteinleitung außerdem den Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage,
  3. bei Einleitung in den Bürgermeisterkanal außerdem die bauaufsichtliche Zulassung der zu errichtenden Kleinkläranlage, Abscheider und weiterer Vorbehandlungsanlagen
  4. alle übrigen, für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Entwässerungsantrages erforderlichen Unterlagen.

(6) Schmutzwasserleitungen sind mit durchgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen und Mischwasserleitungen strichpunktiert. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.

§ 8
Entwässerungsgenehmigung

(1) Der AZV erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung).

(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer entsprechend § 7 schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).

(3) Der AZV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
Sind entsprechend § 9 Abs. 9 und 10 besondere Vorkehrungen und Bedingungen in Bezug auf Qualität und/oder Quantität in der Genehmigung enthalten oder für die folgende Einleitung erforderlich, so gehen diese nicht entsprechend Satz 1 automatisch auf einen Rechtsnachfolger über. In diesem Fall hat der neue Grundstückseigentümer einen neuen Antrag auf Genehmigung der Einleitung zu stellen. § 7 gilt entsprechend.

(5) Der AZV kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 9 - die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen. Sie wird regelmäßig unter dem Vorbehalt des Widerrufes sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilt.

(6) Der AZV kann eine Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlage, die Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und Kostentragung für eine regelmäßige Überwachung durch den Betreiber festsetzen.

(7) Vor der Erteilung der Entwässerungs- / Änderungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der AZV sein Einverständnis erteilt hat.

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb 2 Jahre nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung 2 Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens 1 Jahr verlängert werden.

(9) Die entsprechend § 1 der Indirekteinleiterverordnung in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebene Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen durch die Wasserbehörde bleibt hiervon unberührt. Die Genehmigung ist dem Verband unaufgefordert vorzulegen.

§ 9
Einleitungsbedingungen

(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden. Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren. Im übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

(2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten

  1. darf Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
  2. Niederschlagswasser darf ausschließlich von den, dem AZV durch den Grundstückseigentümer als einleitend angegebenen Flächen und nur in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.
  3. Grund- und Drainagewasser sowie unbelastetes Kühlwasser darf nur auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung des AZV und nur in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.

Ist ein Mischwasserkanal und nicht zusätzlich auch ein Niederschlagswasserkanal vorhanden, so ist unter Beachtung der Punkte a) bis c) das Wasser in den Mischwasserkanal einzuleiten.
Ist weder ein Niederschlagswasserkanal noch ein Mischwasserkanal des AZV vor dem Grundstück vorhanden, so kann der AZV eine Ableitung nicht ermöglichen. Auch eine hilfsweise Ableitung von Niederschlags-, Grund- und Drainagewasser über einen Schmutzwasserkanal ist untersagt.

(3) Das Abwasser hat in seiner Zusammensetzung häuslichem Abwasser zu entsprechen. Ggfls. sind Vorbehandlungs- und/oder Rückhalteanlagen vorzuschalten. Konkrete Regelungen zu Vorkehrungen und Bedingungen in Bezug auf Qualität und/oder Quantität erfolgen über das Antrags- und Genehmigungsverfahren entsprechend §§ 7 und 8.

(4) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe oder Stoffkonzentrationen/ -frachten nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

Dieses Verbot gilt, ohne hier eine abschließende Aufzählung vorzuhalten, insbesondere für

  1. feuergefährliche Stoffe oder explosionsfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,
  2. infektiöse Stoffe, Medikamente und pharmazeutische Produkte,
  3. Abwasser mit radioaktive Inhaltsstoffen. Dieses darf nur eingeleitet werden, wenn es der Strahlenschutzverordnung vom 20.07.2001, in der jeweils gültigen Fassung - insbesondere §§ 46ff. - entspricht.
  4. Genetisch neukombinierte Nukleinsäuren. Diese sind vor der Einleitung in die zentrale Abwasseranlage vollständig zu inaktivieren. Für diese Vorbehandlung ist ein Gutachten nach § 8 Abs. 3 vorzulegen.
  5. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
  6. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
  7. Grund- und Quellwasser, soweit die Einleitung nicht durch den AZV besonders genehmigt worden ist,
  8. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Glas, Schlacke, Sand, Kies, Faserstoffe, Müll, Zement, Kunstharze, Kunststoffe, Lacke, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, [Zement], Kalkhydrat, Gips, Mörtel und alle weiteren flüssigen und breiigen Stoffe, die zu Ablagerungen führen können oder sogar erhärten,
  9. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke, Inhalte aus Chemietoiletten,
  10. Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern,
  11. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers
  12. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, sonstiges Räumgut und Fäkalschlämme,
  13. Stoffe der Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Zyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole.
    Ausgenommen sind:
    1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
    2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der AZV in den Einleitungsbedingungen zugelassen hat;
  14. Abwasser - insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) - darf, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der qualifizierten Stichprobe die Einleitewerte laut Anlage 1 nicht überschreiten.

Die im Anhang 1 aufgeführten Grenzwerte beziehen sich auf das Abwasser unmittelbar im Ablauf der Abwasseranfallstelle. Sofern dort eine Messung aus technischer Sicht nicht erfolgen kann, muss die Probenahmemöglichkeit vom Grundstückseigentümer so geschaffen werden, dass eine Abwasserprobe vor einem Vermischen dieses Abwassers mit Abwasser aus anderen Bereichen ohne einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand vom AZV durchgeführt werden kann.
Für im Anhang 1 nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitewerte im Bedarfsfall festgesetzt.
Die Regelungen des § 58 WHG - Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - sowie der dort aufgeführten Rechtsverordnungen sind einzuhalten.

(5) Höhere Einleitewerte können im Einzelfall - unter Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser erhöhten Grenzwerte für die beschäftigten Personen, für die öffentlichen Abwasseranlagen und für die Abwasserbehandlung vertretbar sind.

(6) Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einleitung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen oder Personal und Anlagen zu schützen.

(7) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen kann eine Eigenkontrolle verlangt werden. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und bei Aufforderung dem AZV vorzulegen.
Die Eigenkontrolle erfolgt als eine qualifizierte Stichprobe. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt davon abweichend die einfache Stichprobe.
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung auszuführen. Anzuwenden sind die entsprechenden DIN-Normen des Fachausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(8) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder die Einleitungsgrenzwerte zu erreichen.

(9) Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen im Sinne § 11 dieser Satzung genehmigt. Der AZV kann entsprechende Vorbehandlungsanlagen verlangen.
(10) Der AZV kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt oder die einzuleitende Abwassermenge die Kapazität des Hauptkanals überschreitet.
Der AZV kann fordern, dass größere, kurzfristig anfallende Abwassermengen (z. Bsp. Ablassen von Wasser aus Schwimmbädern, Hallenbädern oder durch Abwasser, das bei Reinigungsarbeiten in gewerblichen Betrieben anfällt) nur in Abstimmung mit dem AZV in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen.

(11) Für die Niederschlagswasserbeseitigung gilt § 79b WG-LSA. Für den Fall, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht schadlos zu verbringen ist, kann der AZV eine Rückhaltung und gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers fordern.

(12) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Absätze 3 bis 8 unzulässigerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, ist der AZV berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

(13) Für Einleitungen in den Bürgermeisterkanal sind die Vorgaben der Einleitgenehmigung des Abwasserzweckverbandes einzuhalten, die sich wiederum nach den Bedingungen der Verfügungen/wasserrechtlichen Einleiterlaubnis der zuständigen Wasserbehörde für den Bürgermeisterkanal richten.

(14) Für Einleitungen über Kleinkläranlagen direkt in die Vorflut sind die Vorgaben der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis sowie die ggfls. weiteren Auflagen der zuständigen Wasserbehörde bindend.

§ 10
Besondere Grenzwerte

(1) Soweit für bestimmte Stoffe oder Stoffverbindungen EG-Richtlinien über Grenzwerte bestehen, gelten diese an Stelle der Festlegungen in § 9. Überlassen derartige EG-Richtlinien die Bestimmungen von Grenzwerten einzelstaatlichen Regelungen, sind an Stelle der Einleitungsbegrenzungen entsprechend § 9 die diesbezüglichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Wasserhaushaltsgesetz über Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften anzuwenden.

(2) § 9 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 11
Bau und Betrieb der Vorbehandlungsanlagen

(1) Fallen auf einem Grundstück Abwässer mit Rückständen von Benzin, Benzol, Diesel, Ölen, Fetten, Stärken usw. an, die über dem normalen häuslichen Gebrauch liegen, sind vor der Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vom Grundstückseigentümer Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe nach dem Stand der Technik einzubauen und falls erforderlich, zu erneuern.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Abwassers so gering wie möglich gehalten wird, wie es bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik entsprechend § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Anlage 1 möglich ist.

(3) Die Festlegungen gemäß § 9 gelten für das behandelte Abwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt (Anfallstelle). Soweit erforderlich, sind Probeentnahmemöglichkeiten einzubauen.

(4) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen und ordnungsgemäß entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen.

(5) Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich dem Stand der Technik anzupassen.

(6) Der AZV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem AZV schriftlich benannt wird, der für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.

(7) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Festlegungen gemäß § 9 für vorbehandeltes Abwasser eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch zu führen, das dem AZV auf Verlangen vorzulegen ist.

II. Besondere Bestimmungen für den Anschluss an zentrale Abwasseranlagen

§ 12
Grundstücksanschluss

(1) Der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal und Revisionsschacht) beginnt am Straßenkanal und endet mit dem Revisionsschacht. Für den Fall, dass kein Revisionsschacht vorhanden ist, bzw. die Errichtung eines solchen nicht möglich ist, endet der Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze. Der Grundstücksanschluss ist Bestandteil der öffentlichen Einrichtung entsprechend § 2 Abs. 6.

(2) Jedes Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Die Lage und Dimensionierung des Grundstücksanschluss und die Anordnung eines Revisionsschachtes erfolgt in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer. Ist eine Abstimmung nicht möglich, bestimmt der AZV die Lage und Dimensionierung nach eigenen Ermessen.

(3) Der AZV kann auf Antrag ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen.
Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung in das Grundbuch gesichert haben.

(4) Für ein Grundstück können auf Antrag weitere Grundstücksanschlüsse zugelassen werden.

(5) Bei Teilung eines bereits angeschlossenen Grundstücks gilt Absatz (2) oder (3) entsprechend.

(6) Der AZV lässt zu Lasten des Grundstückseigentümers den Grundstücksanschluss für das Schmutz- und Niederschlagswasser, bzw. bei der Verlegung von Mischwasserkanälen den gemeinsamen Grundstücksanschluss bis einschließlich des Revisionsschachtes (bis max. 1 m hinter die Grundstücksgrenze) herstellen, erneuern, verändern oder beseitigen. Ebenso lässt der AZV erforderliche Reparaturen durchführen. Die hierbei entstehenden Aufwendungen sind vom Grundstückseigentümer entsprechend der Satzung über die Kostenerstattung des AZV in ihrer jeweils gültigen Fassung zu tragen.

(7) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht selbst oder in eigenen Auftrag durch einen Dritten herstellen, erneuern, verändern, beseitigen oder reparieren.

(8) Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschluss trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist. Verschulden ist anzunehmen, wenn durch Versäumnis des Grundstückseigentümers eine erforderliche Reparatur oder Erneuerung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann und es dadurch zur Notwendigkeit wiederholter Reinigung kommt.

§ 13
Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle nicht öffentlichen Einrichtungen eines Grundstückes, die dazu dienen, Abwasser zu sammeln, vorzubehandeln und abzuleiten. Für die dezentrale Abwasserentsorgung sind dies zudem alle Anlagen, die der Behandlung, Beseitigung bzw. Einleitung des Abwassers dienen. Dies sind u.a. die Hausanschlusskanäle, häusliche Hebeanlagen, Einrichtungen zur Sicherung gegen Rückstau, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben. Dazu gehören auch die privaten Abwasservorbehandlungs- und rückhalteanlagen, die eine Verbesserung der Ablaufqualität oder eine Regulierung der Einleitemenge des Abwassers vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage bezwecken.
Alle Maßnahmen im Zusammenhang der Grundstücksentwässerungsanlage hat der Grundstückseigentümer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu veranlassen.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986, DIN EN 12056 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.

(3) Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses sowie das Verfüllen der Rohrgräben darf nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den AZV in Betrieb genommen werden. Für dezentrale Direkteinleitungen gelten die Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis der Unteren Wasserbehörde.
Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel oder ungenehmigte Änderungen festgestellt, so kann der AZV fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Gesetzlich geforderte Eigenkontrollen durch den Grundstückseigentümer bleiben von dieser Satzung unberührt.

(6) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der AZV kann eine solche Anpassung verlangen. Er hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen.

(7) Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den AZV. Die §§ 7 und 8 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

(8) Für Grundstücksentwässerungsanlagen die der Schmutzwasserentsorgung dienen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt wurden, hat der Grundstückseigentümer deren technisch einwandfreien Zustand (DIN 1986) nachzuweisen. Der AZV kann die Vorlage eines entsprechenden Prüfberichtes verlangen. Wird aufgrund des Prüfberichtes eine Sanierung oder Veränderung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlich, so ist - falls noch nicht vorhanden - bei Ausführung dieser Arbeiten ein Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen.

§ 14
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Dem AZV bzw. einem von ihm Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren.
Der AZV ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen, Proben zu entnehmen und diese untersuchen zu lassen.

(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungs- und Rückhalteanlagen, Revisionsschächte und Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungs- und Sammelanlagen müssen zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

(4) Im Übrigen gelten nach § 78 Abs. 1 des WG-LSA die Bestimmungen des § 101 des WHG sinngemäß.

§ 15
Sicherung gegen Rückstau

(1) Rückstauebene beim Gefällekanal ist der -bezogen auf die Anschlussstelle- nächst höher gelegene öffentliche Kanalschacht und beim Druckkanal die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müssen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau gesichert werden.

(2) Um das unterhalb der Rückstauebene anfallende Schmutzwasser dem öffentlichen Kanal rückstaufrei zuzuführen, kann der Einbau einer automatisch arbeitenden Hebeanlage sinnvoll sein.

(3) Diese Schutzvorrichtungen sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

III. Besondere Vorschriften für die dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage

§ 16
Bau und Betrieb der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind dezentrale Grundstücksentwässerungsanlagen und nach dem gemäß § 57 WHG i.V.m. § 3 Nr. 11 WHG jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Sie müssen dauerhaft wasserdicht sowie korrosionsbeständig sein. Auf Verlangen ist dem Verband der Dichtigkeitsnachweis vorzulegen.
Ausschließlich für dezentrale Anlagen, die entsprechend des Abwasserbeseitigungskonzeptes bis 2016 durch einen zentralen Anschluss zu ersetzen sind, gelten in Bezug auf die technische Anlage an sich Übergangsregelungen, nicht aber für die Entsorgung.

(2) Die dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen und Zuwegungen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ganzjährig ungehindert anfahren und die dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage regelmäßig mit vertretbarem Aufwand entleert werden kann. Die Entnahmeöffnung für den Schlamm/Abwasser muss frei zugänglich sein und einen ausreichenden Durchmesser entsprechend den Herstellerangaben haben. Die Schlammentnahme erfolgt entsprechend der Herstellerhinweise der Kleinkläranlage.

(3) Für die regelmäßige Entsorgung der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen durch den AZV oder ein von ihm beauftragtes Entsorgungsunternehmen ist [diesem] ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Schlamm wird der Zentralkläranlage Naumburg zugeführt.

(4) Abflusslose Gruben müssen entsprechend der anzuschließenden Einwohner so groß ausgebildet sein, dass sie mindestens das in zwei Wochen anfallende Abwasser speichern können. Sie müssen darüber hinaus über ein Mindestfassungsvermögen von 4,5 m³ verfügen.

(5) Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert, ein Entsorgungszyklus kann sinnvollerweise vereinbart werden. Es ist das gesamte, entsprechend § 2 Abs. 1a und 2, auf dem Grundstück angefallene Abwasser dem AZV zu übergeben. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens zwei Wochen vorher - dem AZV bzw. dem beauftragten Entsorgungsunternehmen die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen. Sowohl bei der Bemessung der abflusslosen Grube, als auch für eine rechtzeitige Anzeige notwendige Entleerung ist zu berücksichtigen, dass eine Entsorgung bei Frostgraden unter -5,0 °C technisch nicht möglich ist. Der AZV ist berechtigt, die mindestnotwendige Anzahl von Leerungen und die Entsorgungsmenge zu bestimmen.

(6) Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere die DIN 4261 DIN EN 12566 zu beachten. Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Untergrund, in ein Gewässer oder in einen Bürgermeisterkanal sind die Festlegungen entsprechend § 9 Abs. 13 und 14 einzuhalten. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens vier Wochen vorher - dem AZV bzw. dem beauftragten Entsorgungsunternehmen die Notwendigkeit einer Fäkalschlammentsorgung anzuzeigen.
Kleinkläranlagen werden wie folgt geleert:

  1. Mehrkammer-Absetzgruben sind in der Regel einmal jährlich zu entleeren.
  2. Mehrkammerausfaulgruben sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf (Ergebnis der Schlammspiegelmessung ergibt 50 % Schlammfüllung), mindestens jedoch in zweijährigen Abstand zu entleeren.
  3. Vollbiologische Kleinkläranlagen sind gemäß den in der Allgemein bauaufsichtlichen Zulassung und der Betriebsanleitung zur Kläranlage enthaltenen Wartungsbestimmungen des Herstellers bei Bedarf (Ergebnis der Schlammspiegelmessung in der Vorklärung/im Schlammspeicher) zu entleeren.

Eine Befüllung der dezentralen Anlage mit Wasser nach der Entleerung erfolgt nicht durch den AZV. Diese kann auf ausdrücklichen Wunsch des Grundstückseigentümers oder Bevollmächtigten gegen Rechnung durch den AZV ausgeführt werden. Sie ist mit der Anmeldung der Entsorgung zu vereinbaren.

(7) In die dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 9 Abs. 4-8 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.

§ 17
Überwachung der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage
-Kleinkläranlage-

(1) Der Grundstückseigentümer ist, ungeachtet dessen, ob die Einleitung direkt oder in einen Bürgermeisterkanal erfolgt, selbst für die Selbstüberwachung, d. h., die Kontrolle und Wartung seiner Kleinkläranlage verantwortlich. Die Selbstkontrolle ist entsprechend Anlage 3 der Eigenüberwachungsverordnung vom 25.10.2010 (GVBl. LSA S. 526) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Stand der Technik oder nach der bauaufsichtlichen Zulassung durchzuführen. Dabei ist die Kontrolle durch einen Sachkundigen durchzuführen und umfasst im wesentlichen die Zustands- und Funktionskontrolle der Anlage durch Sichtprüfung. Die Wartung hat durch einen Fachkundigen zu erfolgen, der Grundstückseigentümer hat hierzu einen Wartungsvertrag mit einem zertifizierten Fachkundigen abzuschließen.

(2) Der AZV ist gemäß § 78 Abs. 4 WG-LSA zuständig für die Überwachung der unter Abs. 1 aufgeführten Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Der Grundstückseigentümer und Betreiber vollbiologischer Kleinkläranlagen ist daher verpflichtet, dem AZV unaufgefordert

zu übergeben.

(3) Dem AZV sind zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren. Der AZV ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere Proben zu entnehmen oder durch einen von ihm Beauftragten entnehmen zu lassen.

(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen/Nachweise bereitzustellen.

IV. Schlussvorschriften

§ 18
Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur vom AZV oder von ihm Beauftragten betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind ohne Zustimmung des AZV unzulässig (z.B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten).

§ 19
Anzeigepflichten

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV anzuzeigen, sobald Schmutzwasser auf seinem Grundstück anfällt.

(2) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges nach § 3, 5 oder 6, so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem AZV mitzuteilen.

(3) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der öffentlichen Abwasseranlagen, oder besteht die Gefahr hierzu, so ist der AZV unverzüglich - mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich - zu unterrichten.

(4) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen an der Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich - mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich - dem AZV mitzuteilen.

(5) Über Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage hat der Grundstückseigentümer den AZV unverzüglich zu informieren.

(6) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z.B. bei Produktionsumstellung) hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem AZV mitzuteilen.

(7) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV das Vorhandensein, die Errichtung, die wesentliche Änderung sowie Betreiberwechsel und Stilllegung einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube anzuzeigen. Die baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 20
Altanlagen

(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer binnen drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Aufforderung zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Abwasseranlage (§ 3 Abs. 4) auf seine Kosten so herzurichten, dass diese für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.

(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage so zu verschließen, dass kein Abwasser mehr in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Dies ist dem AZV schriftlich mitzuteilen.

§ 21
Vorhaben des Bundes und des Landes

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

§ 22
Befreiungen

(1) Der AZV kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 23
Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den AZV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte deswegen bei ihm geltend machen.

(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem AZV durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. In gleichem Umfang hat er dem AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe nach AG AbwAG - LSA in Verbindung mit dem AbwAG verursacht oder zur Erhöhung beiträgt, hat dem Abwasserbeseitigungspflichtigen den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folgen von

  1. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden, Schneeschmelze;
  2. Betriebsstörungen z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;
  3. Behinderungen des Abwasserabflusses z. B. bei Kanalbruch oder bei Verstopfung;
  4. zeitweiligen Stilllegungen der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück und sein Gebäude selbst zu schützen. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat er nur, soweit die eingetretenen Schäden von dem AZV schuldhaft verursacht worden sind. Anderenfalls hat der Grundstückseigentümer den AZV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte deswegen bei ihnen [ihm] geltend machen.

(6) Wenn bei dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entleerung oder Entschlammung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 24
Zwangsmittel

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann entsprechend Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG-LSA) vom 23. Juni 1994 ( GVBl. LSA Nr. 31/1994) und den §§ 53 ff SOG-LSA in der jeweils gültigen Fassung ein Zwangsgeld bis zu 55.000 EUR angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S.v. § 8 Abs. 6 KVG-LSA i.V. m. §§ 9 Abs. 1 und 2, 16 GKG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abwasseranlage anschließt bzw. anschließen lässt,
  2. entgegen § 3 Abs. 5 sein auf dem Grundstück anfallendes Abwasser nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
  3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 nicht alles entsprechend § 2 Abs. 1a und Abs. 2 auf dem Grundstück anfallende Abwasser der Grundstücksentwässerungsanlage zuführt und nicht wenigstens 90 % davon dem AZV überlässt,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 nicht alles entsprechend § 2 Abs. 1a und Abs. 2 auf dem Grundstück anfallende Abwasser der Grundstücksentwässerungsanlage zuführt und nicht den gesamten anfallenden, bzw. nach Herstellerangaben zu entsorgenden Schlamm dem AZV überlässt, oder die im Falle Satz 4 geforderten Nachweise dem AZV nicht übergibt,
  5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 4 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abwasseranlage zur schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers anschließt bzw. anschließen lässt,
  6. entgegen eigener Erklärung im Sinne nach § 6 Abs. 5, die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht in Anspruch zu nehmen, diese - aus welchem Grunde auch immer - dann doch benutzt,
  7. entgegen § 8 Abs. 7 vor Erteilung der Entwässerungs-/Änderungsgenehmigung durch den AZV die Grundstücksentwässerungsanlage herstellt oder ändert
  8. entgegen § 9 Abs. 1 Abwässer ohne Genehmigung anders als über die Grundstücksentwässerungsanlage und/oder in Bezug auf Menge und Zusammensetzung anders als in der Entwässerungsgenehmigung genehmigt, in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  9. Schmutzwasser, Niederschlags- und andere Wasser in andere, als in die entsprechend § 9 Abs. 2 vorgeschriebene Entwässerungssysteme ableitet,
  10. Stoffe oder Stoffkonzentrationen in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, die entsprechend § 9 Abs. 4 nicht eingeleitet oder eingebracht werden dürfen,
  11. entgegen § 9 Abs. 7 bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutztem Grundstücken oder anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage:
    1. die vom AZV verlangte Eigenkontrolle nicht durchführt oder
    2. nicht für einen Zeitraum der letzten drei Jahre dem AZV bzw. dem von diesem zur Kontrolle Beauftragten auf Verlangen vorlegt oder vorlegen kann.
  12. entgegen § 9 Abs. 8 Abwasser verdünnt oder vermischt, um Einleitungsverbote zu umgehen oder Einleitungsgrenzwerte zu erreichen,
  13. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 1 trotz verlangter Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers Abwasser einleitet,
  14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 ohne Abstimmung mit dem AZV größere, kurzfristig anfallende Abwassermengen einleitet,
  15. entgegen § 9 Abs. 11 Niederschlagswasser einleitet bzw. ohne Rückhaltung einleitet,
  16. entgegen § 9 Abs. 13 die Vorgaben der Einleitgenehmigung des Abwasserzweckverbandes nicht einhält,
  17. entgegen § 11 Abs. 1 Vorrichtungen zur Abscheidung von Stoffen nicht einbaut bzw. erneuert,
  18. entgegen § 11 Abs. 2 die Abwasservorbehandlungsanlage auf dem Grundstück nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik betreibt, überwacht und unterhält,
  19. entgegen § 11 Abs. 4 die in den Vorbehandlungsanlagen angefallenen Stoffe nicht rechtzeitig und regelmäßig entnehmen lässt und/oder für eine ordnungsgemäße Entsorgung sorgt,
  20. entgegen § 11 Abs. 5 die Anlagen nicht unverzüglich dem Stand der Technik anpasst,
  21. entgegen § 11 Abs. 7 ein Betriebstagebuch über die Eigenkontrollen nicht führt und/oder dem AZV auf Verlangen nicht vorlegt,
  22. entgegen § 12 Abs. 7 als Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss verändert bzw. verändern lässt,
  23. entgegen § 13 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlage ohne vorherige Abnahme des AZV in Betrieb nimmt,
  24. entgegen § 13 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand erhält,
  25. entgegen § 13 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht anpasst, sofern diese nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des § 13 Abs. 2 entspricht,
  26. entgegen § 14 Abs. 1 dem AZV bzw. einem von ihm Beauftragten den Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage zur Prüfung bzw. zur Beseitigung von Störungen nicht gewährt,
  27. entgegen § 14 Abs. 3 nicht alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte erteilt,
  28. entgegen § 16 Abs. 1 die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube nicht entsprechend den Anforderungen baut, betreibt oder unterhält,
  29. entgegen § 16 Abs. 2 die Zuwegungen nicht so anlegt, dass das Entsorgungsfahrzeug ganzjährig ungehindert anfahren und die dezentrale Anlage mit einem vertretbaren Aufwand entleeren kann,
  30. entgegen § 16 Abs. 3 dem AZV bzw. einem von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmen nicht ungehindert den Zutritt zwecks Entsorgung der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage gewährt,
  31. eine abflusslose Grube betreibt, die nicht über das Mindestfassungsvermögen entsprechend § 16 Abs. 4 verfügt,
  32. entgegen § 16 Abs. 5 die erforderliche Grubenentleerung nicht rechtzeitig - mindestens zwei Wochen vorher - anzeigt,
  33. entgegen § 16 Abs. 6 die Fäkalschlammentsorgung der Kleinkläranlage nicht regelmäßig durchführen lässt,
  34. die geforderten Unterlagen entsprechend § 17 Abs. 2 nicht zeitnah und unaufgefordert dem AZV überlässt, dass die Einleitbedingungen eingehalten werden,
  35. entgegen § 17 Abs. 2 dem AZV zur Prüfung bzw. zur Beseitigung von Störungen nicht ungehindert Zutritt zu den auf dem Grundstück befindlichen Abwasseranlagen gewährt,
  36. entgegen § 17 Abs. 4 dem AZV nicht die zur Prüfung der auf dem Grundstück befindlichen Abwasseranlagen erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen bereitstellt,
  37. entgegen § 18 Satz 1 Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage ohne Zustimmung des AZV betritt,
  38. entgegen § 18 Satz 2 Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen vornimmt,
  39. entgegen § 19 Abs. 1 dem AZV nicht anzeigt, dass auf seinem Grundstück Abwasser anfällt.
  40. entgegen § 19 Abs. 3 den AZV nicht unverzüglich mündlich oder fernmündlich unterrichtet, wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der öffentlichen Abwasseranlage gelangt, oder die Gefahr hierzu besteht,
  41. entgegen § 19 Abs. 4 den AZV nicht umgehend über Betriebsstörungen am Grundstücksanschluss mündlich oder fernmündlich unterrichtet,
  42. entgegen § 19 Abs. 5 den AZV nicht unverzüglich über Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage unterrichtet,
  43. entgegen § 19 Abs. 6 dem AZV nicht unverzüglich Mitteilung macht, wenn abzusehen ist, dass sich Art und/oder Menge des der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Abwassers erheblich ändert,
  44. entgegen § 19 Abs. 7 dem AZV das Vorhandensein von Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben sowie Änderungen nicht anzeigt,
  45. entgegen § 20 Abs. 1 die nach dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage die auf dem Grundstück vorhandenen (Alt-) Abwasseranlagen, die nicht weiterhin als Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage so herrichtet, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können,
  46. entgegen § 20 Abs. 2 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht so verschließt, dass kein Abwasser mehr in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, wenn das Grundstück nicht mehr zu entwässern ist, bzw. dies dem Verband nicht mitteilt.

(2) Soweit sich Regelungen in Abs. 1 auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für:

  1. Erbbauberechtigte;
  2. Nießbraucher und sonstige dingliche Berechtigte und
  3. solche Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausüben.

(3) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße EUR 10.000 geahndet werden.

§ 26
Beiträge und Gebühren

(1) Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Reparatur und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage werden nach gesonderten Rechtsvorschriften Beiträge und Gebühren erhoben und Erstattungsbeiträge gefordert.

(2) Für Leistungen aus dieser Satzung werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.

§ 27
Widerruf

Eine bestandskräftige Entwässerungsgenehmigung kann unter den Voraussetzungen des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufen werden.

§ 28
Übergangsregelungen

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gemäß § 7 dieser Satzung spätestens 6 Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt für alle Abrechnungsgebiete des Abwasserzweckverbandes Naumburg zum 01.07.2014 in Kraft.
Sie ersetzt die

Die Anzeige der Außerbetriebnahme der provisorischen Kläranlage Schleinitz, Osterfeld und Weickelsdorf erfolgt mit amtlicher Bekanntmachung analog der Bekanntmachung von Satzungen auf der Grundlage der Regelungen der Verbandssatzung.


Naumburg, den 23.05.2014

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin

Anhang 1

1. Allgemeine Parameter1 - DIN Normen - DEV-Nummern  
  a) Temperatur max. 35 °C
  b) pH-Wert 6,5 - 10
  c) Absetzbare Stoffe:2 Zur Kontrolle anderer Parameter können auch niedrigere Werte festgelegt werden, wie z.B. 0,3 ml/l für toxische Stoffe kleiner 10 ml/l, nach 0,5 Std. Absetzzeit
  d) elektrische Leitfähigkeit 2.500 μS/cm
2. Schwerflüchtige, lipohile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette)3

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
gesamt 250mg/l

1.200 mg/l
3. Kohlenwasserstoffe4  
  a) Kohlenwasserstoffindex gesamt 100 mg/l
  b) Kohlenwasserstoffindex, soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: 20 mg/l
  c) absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)5 1 mg/l
  d) Leichtflüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe 6 aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1, -1, 1-Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor (CL) 0,5 mg/l
4. Organische halogenfreie Lösemittel  
  mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar; Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 10 g/l als TOC
5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst  
  a) Arsen (As) 0,5 mg/l
  b) Blei (Pb) 1,0 mg/l
  c) Cadmium7 (Cd) 0,5 mg/l
  d) Chrom 6-wertig (Cr) 0,2 mg/l
  e) Chrom (Cr) 1,0 mg/l
  f) Kupfer (Cu) 1,0 mg/l
  g) Nickel (Ni) 1,0 mg/l
  h) Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l
  i) Selen8 (Se)  
  j) Zink (Zn) 5,0 mg/l
  k) Zinn (Sn) 5,0 mg/l
  l) C[K]obalt (Co) 2,0 mg/l
  m) Silber (Ag) 1,0 mg/l
  n) Antimon10 (Sb) 0,5 mg/l
  o) Barium11 (Ba)  
  p) Aluminium (Al) und Eisen (Fe) Keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten
  q) Mangan (Mn)
Thallium (Tl)
Vanadium (V)
Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet. Dennoch werden Mn, Tl und V aufgeführt, da sie in der 17. BlmSchV begrenzt sind, welche bei der Verbrennung des anfallenden Klärschlammes zu berücksichtigen ist
6. Anorganische Stoffe gelöst  
  a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 100 mg/l <5.000 EW
200 mg/l >5.000 EW
  b) Cyanid, leicht freisetzbar12 1,0 mg/l
  c) Fluorid (F) 50 mg/l
  d) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) 10 mg/l
  e) Phosphor, gesamt (P)9 30 mg/l
  f) Sulfat (SO4 2-)13 400 mg/l
  g) Sulfit (SO3) 50 mg/l
  h) Sulfid, leicht freisetzbar (S2-) 2,0 mg/l
7. Organische Stoffe  
  a) Phenolindex, wasserdampfflü,chtig14 100 mg/l
  b) Farbstoffe Nur in so niedriger Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr verfärbt erscheint
8. Spontane Sauerstoffzehrung  
  gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung "Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)" (17. Lieferung 1986) 100 mg/l
Aerobe biologische Abbaubarkeit - Auf die Angabe eines Richtwertes wird verzichtet. Eine Überwachung von Indirekteinleitern mit dem genormten Test auf aerobe biologische Abbaubarkeit ist durchzuführen, wenn es einschlägige betriebliche Probleme auf der kommunalen Kläranlage gibt bzw. diese aufgrund der Zusammensetzung des produktionsgebundenen Abwassers zu erwarten sind oder die Indirekteinleitung auf Grund ihrer Fracht signifikanten Einfluss auf den Anlagenbetrieb hat.
Die Untersuchung zur aeroben biologischen Abbaubarkeit ist mit dem belebten Schlamm aus der jeweils betroffenen Kläranlage durchzuführen, da dieser an das zu untersuchende Abwasser adaptiert ist.

Werden durch die Einleitung die Schutzziele gefährdet (insbesondere Überschreitung des wasserrechtlichen Überwachungswertes für CSB/TOC im Ablauf der Kommunalen Kläranlage), so können Anforderungen für nicht abbaubare CSB/TOC als Konzentrations- bzw. Frachtwerte für die Indirekteinleitung gestellt werden. Sofern in Einzelfällen der biologische nicht hinreichend ist, sollte für die biologische Abbaubarkeit dieses Abwassers ein Richtwert von 75 % DOC-Abbau innerhalb von 24 Stunden festgelegt werden.
Nitrifikationshemmung Bei häufiger signifikanter Hemmung der Nitrifikation Eine Überwachung von Indirekteinleitern mit dem genormten Test auf Nitrifikationshemmung ist nur durchzuführen, wenn es einschlägige betriebliche Probleme auf der kommunalen Kläranlage gibt.
  ≤ 20 % Nitrifikationshemmung Wird im Einzelfall die Stoffwechselleistung der Nitrifikanten im belebten Schlamm signifikant beeinträchtigt und führt dies zu einer Überschreitung der Anforderungen bei den Stickstoffparametern Nges und NH4-N, sollten Indirekteinleiter mit nitrifikationshemmenden Abwasser die genannten Anforderungen einhalten.
  im Verdünnungsverhältnis max. Indirekteinleiterabfluss zu Kläranlagentrockenwetterzufluss Es ist dabei der nitrifizierende Belebtschlamm derjenigen Kläranlagen zu verwenden, an die der Indirekteinleiter angeschlossen ist. Sofern dies nicht möglich ist, z.B. bei bereits bestehender Schädigung der Nitrifikanten, ist der nitrifizierende Belebtschlamm einer anderen kommunalen Kläranlage mit vergleichbarer Indirekteinleiterstruktur zu verwenden.
CSB:BSB5 = Verhältnis 2:1
(BSB5:Nges = Verhältnis 5:1)
   

Anmerkungen zum Anhang 1

1 Anwendung folgender Prüfverfahren:
DIN-Normen/DEV-Verfahren entsprechend dem AQS - Merkblatt (Stand 04/2008) A-11 Rahmenempfehlung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für die Qualitätssicherung bei Wasser-, Abwasser-, Schlammuntersuchungen. Empfehlungen des DWA-Merkblattes M115-2 Anhang A.2 (Stand Februar 2013)
Alternativ: Gemäß der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.09.2014 (BGBl. I S. 1474) in der jeweils geltenden Fassung bzw. gemäß "Anwendung gleichwertiger Analyseverfahren im wasserrechtlichen Vollzug" (Erlass des MU vom 03.02.2011)

2 absetzbare Stoffe (1 mg/l), sofern eine Abscheideanlage erforderlich

3 In Einzelfällen können auch strengere Werte gefordert werden, zur Vermeidung von Ablagerungen, Geruchsbildung und Emulsionen.

4 Die Maßangaben des Anhanges 49 zur Abwasserverordnung sind zu beachten.

5 Ein höherer Wert kann widerruflich zugelassen werden, wenn auf Grund der Kenntnis der halogen-organischen Verbindungen: 1. keine Gefährdung des Bestandes und/oder des Betriebes der Abwasseranlagen, 2. keine Gefährdung des Personals der abwassertechnischen Anlagen, 3. keine Gefährdung des Gewässers und 4. keine Mehrkosten bei der Abwasserreinigung, der Abwasserabgabe und/oder der Klärschlammentsorgung zu erwarten sind. Die Anforderungen der Anhänge zur Abwasserverordnung sind analog anzuwenden. Sind allein durch diese Einleitung oder in Verbindung mit einer oder mehreren AOX-haltigen Einleitung(en) Mehrkosten gemäß Nr. 4 zu erwarten, kann ein höherer Wert gleichwohl zugelassen werden, wenn der jeweilige Indirekteinleiter sich auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Regelung zur Übernahme verpflichtet.

6 In begründeten Fällen ist zu prüfen, ob im Abwasser weitere leichtflüssige, chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten sind. Bei positiven Befund sind diese Stoffe in die Summenbildung einzubeziehen.

7 Bei diesem Grenzwert können auch bei Abwasseranteilen von weniger als 10 % vom Gesamtklärwerkszulauf der Grenzwert der Klärschlammverordnung und/oder der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes überschritten werden.

8 Auf die Nennung eines Grenzwertes wird verzichtet, weil die für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage relevanten Schutzziele nicht betroffen sind.

9 In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen werden, sofern der Betrieb der Abwasseranlage dies erlaubt. Enthält das Abwasser nichtfällbare Phosphorverbindungen, z.B. Phosphonate oder Hypophosphite, so können auch strengere Werte gefordert werden.

10 Im Einzelfall sind auftretende Probleme des Indirekteinleiters mit der Einhaltung dieses Grenzwertes im Einvernehmen mit dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu lösen. Eine denkbare Lösung besteht in einer Anpassung des Grenzwertes auf der Grundlage einer gutachterlichen Bilanzierung im Sinne der 17. BImSchV, wenn der Klärschlamm der Verbrennung zugeführt wird.

11 Der Wert kann bis 100 mg/l erhöht werden, sofern rechnerisch nachgewiesen wird, dass durch die Ableitung im Zulauf der kommunalen Kläranlage bei Trockenwetter 10 mg/l und beim Regenwetterabschlag aus dem Kanalnetz ins Gewässer 1 mg/l nicht überschritten werden.

12 Parameter mit Anforderungen in den Anhängen zur AbwV an das Abwasser vor Vermischung.

13 In Einzelfällen können auch strengere Werte gefordert werden zur Vermeidung von möglicher Betonkorrosion, Geruchsbildung, Schwefelsäurebildung (Beeinträchtigung der biologischen Abwasserbehandlung).

14 Der Grenzwert gilt für halogenfreie phenolische Verbindungen. Ergeben substanzspezifische Analysen, dass halogenierte, insbesondere toxische und biologisch schwer abbaubare Phenole vorhanden sind, sind hierfür im Einzelfall gesonderte Grenzwerte festzulegen.


Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.


Naumburg, den 19.12.2014

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin


Diese [2. Änderungs-]Satzung tritt zum 01.04.2017 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Änderungssatzung tritt die Satzung des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage (Abwasserbeseitigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2015, Inkraftgetreten am 28.01.2016 außer Kraft.

Die Anzeige der Außerbetriebnahme der provisorischen Kläranlage Hassenhausen erfolgt mit amtlicher Bekanntmachung analog der Bekanntmachung von Satzungen auf der Grundlage der Regelungen der Verbandssatzung.


Naumburg, den 22.03.2017

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin


Diese [3. Änderungs-]Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.


Naumburg, den 15.12.2017

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin


Diese [4. Änderungs-]Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Änderungssatzung tritt die Satzung des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die Abwasserbeseitungsanlage (Abwasserbeseitungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2015 außer Kraft.

Die 4. Änderungssatzung ersetzt die Änderung der ABwasserbeseitigungssatzung durch die 2. und 3. Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung.

Die Anzeige der Außerbetriebnahme der provisorischen Kläranlage Hassenhausen erfolgt mit amtlicher Bekanntmachung analog der Bekanntmachung von Satzungen auf der Grundlage der Regelungen der Verbandssatzung.


ausgefertigt am 07.09.2018

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin