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Kostenerstattungssatzung Abwasserzweckverband Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2017
Aufgrund von § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Änderung durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 659) und § 9 Abs. 1 des Gesetzes für Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 132) i.V.m. § 9 Abs. , den §§ 11 ff. und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und der §§ 1, 2, 8 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2016 (GVBl. LSA S. 202) und der Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg hat die Verbandsversammlung des AZV Naumburg am 14.12.2017 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
(1) Der Abwasserzweckverband Naumburg (im folgenden: AZV) betreibt die Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers und nicht anderweitig zu
verbringenden Regenwassers nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung, zuletzt geändert am 14.12.2017.
(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse der öffentlichen Einrichtung (Aufwendungsersatz).
(3) Grundstücksanschluss im Sinne des Abs. 2 ist der Anschlusskanal nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung. Er beginnt am Straßenkanal (Hauptsammler) und
endet mit dem Revisionsschacht bzw. an der Grundstücksgrenze, wenn kein Revisionsschacht vorhanden bzw. die Errichtung nicht möglich ist. Der Revisionsschacht
selbst gehört mit zum Grundstücksanschluss.
Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung der Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal nach § 12 der
Abwasserbeseitigungssatzung - vom Hauptsammler bis einschließlich zum Revisionsschacht bzw. bis an die Grundstücksgrenze) an die öffentlichen Abwasseranlagen
sind dem AZV zu erstatten.
Der Anschlusskanal beginnt am Straßenkanal (Hauptsammler), wobei Straßenkanäle, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, nach § 8 Satz 3
KAG-LSA als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
Die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind nicht Bestandteil dieses Erstattungsanspruches und werden über die Abwassergebühren
refinanziert.
(1) Die Höhe des Erstattungsanspruches für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses nach § 2 - ohne
den Revisionsschacht - im Zuge einer Kanalbaumaßnahme wird auf der Grundlage von Einheitssätzen ermittelt.
Der Revisionsschacht wird auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten abgerechnet. Der Begriff Revisionsschacht umfasst neben dem klassischen Revisionsschacht auch
Reinigungsöffnungen, die sofern besondere Umstände die Anordnung eines Revisionsschachtes nicht möglich mach, zum Einsatz kommen.
(2) Der Einheitssatz nach Abs. 1 Satz 1 beträgt für den Anschlusskanal ohne Revisionsschacht
jeweils gemessen von der Straßenmitte bis zum Revisionsschacht bzw. zur Grundstücksgrenze.
(3) Ist die Kanalbaumaßnahme in einer Straße bereits abgeschlossen und wird auf Wunsch des Grundstückseigentümers ein Anschlusskanal mit bzw. ohne
Revisionsschacht nachträglich hergestellt, erneuert, verändert oder beseitigt, so wird in Abweichung von den Bestimmungen im Abs. 1 und 2 die Höhe des
Erstattungsanspruches für diesen Anschlusskanal auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt.
Die Höhe eines Erstattungsanspruches für eine Reparatur des Hausanschlusskanals wird ebenfalls auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt.
Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(4) Erhalten nach § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung ausnahmsweise mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücksanschluss, wird der Erstattungsanspruch
auf die beteiligten Grundstücke aufgeteilt.
Dabei werden die Einheitssätze nach Abs. 1 bzw. die tatsächlichen Kosten nach Abs. 3 für den Teil des Grundstücksanschlusses, der ausschließlich
einem der beteiligten Grundstücke dient, nur diesem betreffenden Grundstück zugeordnet. Die Aufteilung der Kosten nach Einheitssätzen gemäß den
Abs. 1 und 2 oder nach den tatsächlichen Kosten gemäß Abs. 3 erfolgt im Weiteren in dem Verhältnis, der dem Verhältnis der Fläche der
betreffenden für die Beitragsermittlung maßgeblichen Grundstücke der Beitragssatzung zur Summe der beteiligten Grundstücksflächen entspricht.
(1) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233
§ 4 EGBGB, belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der
Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes i. d. F. v. 29. März 1994 (BGBl. I S. 709). Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) Im Fall des § 3 Abs. 3 haften die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten der beteiligten Grundstücke als
Gesamtschuldner. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.
(1) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung oder der Reparatur des
Grundstücksanschlusses.
(2) Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Ansprüche aus dem Erstattungsanspruchsverhältnis dieser Satzung können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die
Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist
deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu
sozialverträglichen Belastungen zu gelangen.
Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs.
1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die Stundungszinsen betragen nach § 234 i.V.m. § 13 Abs. 4 KAG LSA jährlich 2 % über dem Basiszins nach § 247 BGB; die Zinsen sind jeweils bis zur
Veränderung des Basiszinses gesondert durch Bescheid festzusetzen.
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und die Erhebung der
Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.
(2) Der AZV kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
(3) Beauftragte des AZV dürfen nach Maßgabe der AO Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu
überprüfen; die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 2 Abs. 5 des
Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger [DSG-LSA] vom 12. März 1992 [GVBl. S. 152] in der Neufassung vom 13.01.2016 (GVBl. LSA 2016, 26,25) der
hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren
Anschriften, Grundstücksbezeichnung mit Größe und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.
(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekanntgewordenen
personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-,
Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
(3) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten der § 378 Abs. 3 und die §§ 409 ff.
der AO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSA 2015, 50,
51) bleiben unberührt.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung
Naumburg, den 15.12.2017
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin
des Abwasserzweckverbandes Naumburg