Quelle:
http://www.abwasserzweckverband.de: Homepage des AZV Naumburg
14. Änderungssatzung Verbandssatzung Abwasserzweckverband Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 24.07.2018
15. Änderungssatzung Verbandssatzung Abwasserzweckverband Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 24.07.2018
16. Änderungssatzung Verbandssatzung Abwasserzweckverband Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 27.07.2018
17. Änderungssatzung Verbandssatzung Abwasserzweckverband Naumburg: Amtsblatt Sachsen-Anhalt November 2017 vom 15.11.2017 und Naumburger Tageblatt vom 31.07.2018

Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg

in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2017


Aufgrund der §§ 6, 8, 14 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBI. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2017 (GVBI. LSA S. 123) in Verbindung mit den [§§] 8, 9, 11 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes – KVG-LSA, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg mit Beschluss vom 26.10.2017 die Verbandssatzung in der Fassung der 16. Änderung zur Verbandssatzung vom 16.03.2017 wie folgt geändert:

§ 1
Name, Sitz und Rechtsnatur

(1) Der Zweckverband führt den Namen "Abwasserzweckverband Naumburg".

(2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Naumburg.

(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er besitzt Dienstherrenfähigkeit.
Mit der Bildung des Abwasserzweckverbandes gehen das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die gemäß § 4 übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf ihn über. Das schließt die Befugnis ein, für die betreffenden Aufgaben Satzungen zu erlassen.

(4) Der Abwasserzweckverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandeln gegen seine Satzungen. Näheres regeln die gesondert zu erlassenden Satzungen.

(5) Der Abwasserzweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift "ABWASSERZWECKVERBAND NAUMBURG".

§ 2
Verbandsmitglieder

  1. Stadt Naumburg mit Naumburg und den Ortsteilen
    Schellsitz
    Henne
    Flemmingen
    Neuflemmingen
    Neujanisroda
    Eulau
    Neidschütz
    Boblas
    Beuditz
    Meyhen
    Wettaburg
    Prießnitz
    Janisroda
    Schulpforte
    Bad Kösen
    Crölpa-Löbschütz
    Fränkenau
    Freiroda
    Hassenhausen
    Heiligenkreuz
    Kleinheringen
    Kreipitzsch
    Kukulau
    Rödigen
    Punschrau
    Saaleck
    Schieben
    Tultewitz

  2. Stadt Weißenfels mit den Ortsteilen
    Uichteritz und Lobitzsch
    Markwerben
    Storkau, Oberschütz und Pettstädt
    Leißling

  3. Verbandsgemeinde Wethautal für
    Stadt Stößen (OT Stößen, Nöbeditz, Priestädt)
    Gemeinde Mertendorf (OT Cauerwitz, Droitzen, Görschen, Großgestewitz, Löbitz, Mertendorf, Pauscha, Punkewitz, Rathewitz, Scheiplitz, Seiselitz, Utenbach, Wetterscheidt)
    Gemeinde Schönburg (OT Schönburg, Kroppental, Possenhain, Weichau)
    Gemeinde Wethau (OT Gieckau, Pohlitz, Schmerdorf, Wethau)
    Stadt Osterfeld (OT Osterfeld, Goldschau, Kaynsberg, Haardorf, Waldau, Kleinhelmsdorf, Roda, Weickelsdorf)
    Gemeinde Meineweh(OT Meineweh, Oberkaka, Pretzsch, Priesen, Quesnitz, Schleinitz, Thierbach, Unterkaka, Zellschen)
    Gemeinde Molauer Land (OT Casekirchen, Köckenitzsch, Seidewitz, Abtlöbnitz, Aue, Crauschwitz, Kleingestewitz, Leislau, Molau, Mollschütz, Sieglitz)

  4. Verbandsgemeinde Unstruttal für
    Gemeinde Goseck (OT Goseck, Markröhlitz)

  5. Einheitsgemeinde Stadt Teuchern mit den Ortsteilen Prittitz, Plotha und Plennschütz, Gröbitz

§ 3
Verbandsgebiet

Das Gebiet des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder entsprechend der Regelung nach § 2.

§ 4
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe,

  1. Abwasserbeseitigungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
  2. von den Grundstücken Abwasser abzunehmen,
  3. für die ordnungsgemäße Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu tragen,
  4. alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendig sind.

(2) Die Mitgliedsgemeinde Verbandsgemeinde Unstruttal nimmt die Niederschlagswasserbeseitigung selbst vor. Diese Aufgabe ist nicht auf den Abwasserzweckverband übertragen worden.
Die Mitgliedsgemeinde Stadt Weißenfels nimmt die Niederschlagswasserbeseitigung bis zum 31.12.2018 selbst vor. Diese Aufgabe ist noch nicht auf den Abwasserzweckverband übergegangen. Ab dem 01.01.2019 wird diese Aufgabe an den AZV Naumburg übertragen.

(3) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen selbst.

(4) Der Zweckverband übernimmt bestehende Anlagen und Einrichtungen der Verbandsmitglieder, sofern sie für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden.

(5) Die Verbandsmitglieder stellen dem Abwasserzweckverband alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung, sofern sich diese in deren Eigentum befinden. Sofern diese verkauft werden sollen, wird durch die Gemeinde ein Nutzungsrecht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des AZV Naumburg sichergestellt.

(6) Der Zweckverband begründet ein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach Maßgabe besonders zu erlassener Satzungen.

(7) Anstelle der Mitgliedsgemeinden ist der Zweckverband gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt verpflichtet, die Kleineinleiterabgabe von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (§ 6 Abs. 1 AG Abw. AG-LSA), an das Land Sachsen-Anhalt zu zahlen. Der Zweckverband ist berechtigt, anstelle der Gemeinden ab 1.1.1999 durch Erlass einer Satzung die Kleineinleiterabgabe auf die Direkteinleiter im Sinne von Satz 1 abzuwälzen. Für die hierzu zu erlassende Satzung des Zweckverbandes gilt § 7 Abs. 2 AG Abw. AG-LSA entsprechend.

(8) Der Zweckverband ist berechtigt, Abwasser von Nichtmitgliedern abzunehmen.

(9) Der Zweckverband ist berechtigt, Dienstleistungsaufgaben anderer Entsorgungspflichtiger zu übernehmen.

§ 5
Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.

§ 6
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsmitglieder nehmen die ihnen nach dieser Satzung obliegenden Rechte und Pflichten in der Verbandsversammlung durch Entsendung von Vertretern wahr.

(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsversammlung 2 Vertreter.
Die beiden Vertreter werden durch die Organe der Gebietskörperschaften bestimmt. Zugleich können für jeden Vertreter bis zu 2 Stellvertreter bestimmt werden.

Die Vertreter sowie die Stellvertreter sind durch die Gebietskörperschaft unmittelbar nach ihrer Benennung schriftlich gegenüber dem AZV Naumburg – Verbandsgeschäftsführung namentlich bekannt zu geben. Die Vertreter sowie deren Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit solange aus, bis ein Nachfolger durch die jeweilige Gebietskörperschaft bestimmt worden ist.

(3) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können durch ihre Vertreter nur einheitlich abgegeben werden. Ein Stimmensplitting ist unzulässig. Sollte zwischen den Vertretern eines Verbandsmitgliedes Uneinigkeit über die Stimmabgabe bestehen, so sind die Stimmen des Verbandsmitgliedes im Rahmen der Beschlussfassung als Stimmenthaltung zu zählen

(4) Sofern für ein Verbandsmitglied an einer Verbandsversammlung nur 1 Vertreter teilnimmt und der andere Vertreter oder dessen Stellvertreter entschuldigt oder nicht entschuldigt fehlt, ist das Verbandsmitglied abweichend von der obigen Regelung auch durch den erschienenen Vertreter mit der auf das jeweilige Verbandsmitglied entfallenden Stimmenzahl wirksam vertreten.

(5) Grundlage für die auf das jeweilige Verbandsmitglied entfallene Anzahl der Stimmen ist die für die Gemeinde im Verbandsgebiet vorhandene Einwohnerzahl (pro begonnene 1.000 Einwohner eine Stimme) entsprechend § 158 KVG-LSA. Die Übermittlung der Angaben erfolgt durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde an den Abwasserzweckverband selbst. Übersteigt nach dieser Berechnung die Anzahl der Stimmen der Stadt Naumburg die Stimmenanzahl aller übrigen Verbandsmitglieder, ist die Grundlage für die auf die Stadt Naumburg entfallene Anzahl der Stimmen die Summe der Stimmenanzahl aller übrigen Verbandsmitglieder.

(6) Sollten sich Mitgliedsgemeinden zusammenschließen oder eine Verbandsgemeinde bilden, so steht der neu gebildeten Gebietskörperschaft die Anzahl der Stimmen zu, welche sich entsprechend Abs. 5 Satz 1 ergibt.

(7) Die Stimmen der Mitgliedsgemeinden verteilen sich wie folgt:

Stadt Naumburg 18
Stadt Weißenfels 4
Verbandsgemeinde Wethautal 10
Verbandsgemeinde Unstruttal 2
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern 2

(8) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinen 1. und 2. Stellvertreter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind.

(10) Die Höhe der Entschädigungen der Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird durch eine Entschädigungssatzung geregelt.

§ 7
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, sofern nicht der Verbandsgeschäftsführer kraft Gesetz zuständig ist. Sie kann die Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten widerruflich auf den Verbandsgeschäftsführer übertragen.
Die Verbandsversammlung beschließt über:

  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen
  2. den Erlass und die Änderung des Wirtschaftsplanes, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen soweit sie einen Betrag von je 100.000 Euro überschreiten, die Feststellung des Jahresabschlusses, insbesondere die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes und die Entlastung des Verbandsgeschäftsführer
  3. die Festsetzung der Verbandsumlagen im Rahmen des Wirtschaftsplanes
  4. Vergabe von Aufträgen im Rahmen der VOB, VOF sowie Aufträge und Vorhaben über Lieferungen und Leistungen im Rahmen der VOL, sofern sie einen Betrag von 500.000 Euro überschreiten.
  5. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte, soweit diese einen Betrag im Einzelfall von 100.000 Euro übersteigen.
  6. den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Verbandes, soweit sie einen Betrag von 100.000 Euro überschreiten
  7. die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Einrichtung auf Dritte
  8. die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen, sowie die Übertragung von Verbandsvermögen auf diese Unternehmen
  9. den Erlass einer Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung, Erlass und Vergleich von Forderungen des Zweckverbandes
  10. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter, sowie die Wahl, Wiederwahl und vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers
  11. den Beitritt weiterer Verbandsmitglieder
  12. den Austritt bzw. das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Auflösung des Zweckverbandes

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle sonstigen Rechtsgeschäfte, aus denen eine Verpflichtung des Zweckverbandes von mehr als 100.000 Euro resultiert.

(3) Gegenüber dem angestellten Verbandsgeschäftsführer nimmt die Verbandsversammlung die Aufgabe des Arbeitgebers (Dienstberechtigungen) bzw. gegenüber dem verbeamteten Verbandsgeschäftsführer die des Dienstvorgesetzten, höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.

§ 8
Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn 1/4 der Verbandsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Woche. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer fest. Sie ist in die Ladung aufzunehmen. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich beizufügen. In Notfallen kann die Verbandsversammlung ohne Frist formlos und unter Angaben der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse einzelner erfordert.

§ 9
Verbandsgeschäftsführer

(1) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch die Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Dies gilt nicht, sofern Geschäfte der Verbandsversammlung gem. § 7 zugewiesen sind. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes.

(2) Der Verbandsgeschäftsführer ist hauptberuflich tätig. Er wird von der Verbandsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Stelle des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers ist öffentlich auszuschreiben, davon kann bei einer erneuten Bestellung durch Beschluss der Verbandsversammlung entsprechend § 12 Abs. 5 GKGLSA abgesehen werden.

(3) Sofern der Verbandsgeschäftsführer an der Wahrnehmung seiner Aufgaben für vorübergehende Dauer gehindert ist, wie insbesondere im Falle der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, übernimmt der Sachgebietsleiter Finanzbuchhaltung zunächst vorläufig dessen Vertretung. Der Verbandsversammlung steht das Recht zu, jederzeit eine andere Person als Vertreter zu benennen. Der Vertreter soll ein Bediensteter der Verwaltung des Zweckverbandes sein.

(4) Der Verbandsgeschäftsführer hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er ist der Verbandsversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat das Recht, in den Fällen der äußersten Dringlichkeit, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist formlos einzuberufenden Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, anstelle der Verbandsversammlung Entscheidungen zu treffen. Der Grund für die Eilentscheidung, sowie die Erledigung ist der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen und in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(5) Der Verbandsgeschäftsführer entscheidet bei planmäßigen Ausgaben nach Ausschreibungsverfahren nach VOB, VOL oder VOF über die Vergabe der Leistung; ab einem Auftragswert über 200.000 Euro ist unter Beachtung § 7 Abs. 1 d) Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung herzustellen. Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Verbandsgeschäftsführer bis zu einem Wert von 100.000 €.

(6) Als Leiter der Verwaltung obliegt dem Verbandsgeschäftsführer die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Er entscheidet über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes.

(7) Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied der Verbandsversammlung mit beratender Stimme. Dieses Recht steht im Vertretungsfall auch dem Vertreter des Verbandsgeschäftsführers gemäß Absatz 3 zu.

§ 10
Verpflichtungsgeschäfte

(1) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet sind.

(2) Die Formvorschrift des Abs.1 gilt nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form des Abs.1 ausgestellten Vollmacht.

§ 11
Wirtschaftsführung

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

(2) Der Verbandsgeschäftsführer legt den jährlichen Wirtschaftsplan der Verbandsversammlung vor.

(3) Der Verbandsgeschäftsführer hat in den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres den Jahresabschluss und den Bericht für das vergangene Wirtschaftsjahr aufzustellen und an das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises weiterzuleiten. Nach Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe ist der Prüfbericht unverzüglich der Verbandsversammlung vorzulegen.

(4) Für die örtliche Prüfung ist das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises zuständig.

§ 12
Deckung des Finanzbedarfes

(1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf zunächst über Gebühren und Beiträge. Sofern diese Einnahmen den Finanzbedarf nicht decken, ist er berechtigt, von seinen Mitgliedern zur weiteren Deckung spezielle und allgemeine Umlagen zu erheben.

(2) Eine spezielle Umlage wird für die in dem jeweiligen Gemeindegebiet vorzunehmende Straßenoberflächenentwässerung ab dem 1.1.1996 erhoben. Sie wird errechnet nach den Straßenentwässerungskosten, die bei einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmende Ermittlung im Bereich des Verbandes jährlich anfallen.
Das jeweilige Verbandsmitglied ist verpflichtet, einen anteiligen Betrag hiervon als spezielle Umlage zu tragen. Zur Berechnung herangezogen wird das Verhältnis der Gesamtkanallängen des Verbandes, die der Ableitung des Straßenoberflächenwassers dienen, zu den Kanallängen, welche im Gemeindegebiet des Verbandsmitgliedes als Ortsnetz für die Ableitung von Straßenoberflächenwasser vorhanden sind. Maßgeblich ist die Kanallänge zum 31.12. des Jahres. Diese gilt weiterhin als Grundlage für die Berechnung des Kostenanteiles für das Folgejahr.

(3) Die Erstattung der Kleineinleiterabgaben der Jahre 1994 bis 1998 erfolgt ebenfalls als spezielle Umlage. Berechnungsgrundlage für die Umlage ist zunächst der Gesamtbetrag der Umlage, welcher für den genannten Zeitraum durch das Landesverwaltungsamt festgesetzt wird. Die verauslagte Kleineinleiterabgabe ist von den Verbandsmitgliedern über einen Zeitraum von 20 Jahren in Hohe von jeweils 5 % je Kalenderjahr dem Verband zu erstatten. Hierbei hat jedes Verbandsmitglied den Anteil zu tragen, welcher sich aus der Anzahl der zu veranlagenden Kleineinleiter in seinem Gemeindegebiet im Verhältnis zu den zu veranlagenden Kleineinleitern im Verbandsgebiet ergibt.

(4) Sofern ein weiterer Liquiditätsbedarf, der anderweitig nicht zu decken ist, besteht, ist dieser von den Verbandsmitgliedern im Rahmen einer allgemeinen Umlage auszugleichen. Zur Berechnung der allgemeinen Umlage ist der jeweils bestehende Finanzbedarf auf die einzelnen Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis zu verteilen, welches sich ergibt aus der Anzahl der Einwohner im Verbandsgebiet und der Anzahl der Einwohner im Gemeindegebiet des einzelnen Verbandsmitgliedes. Die Einwohnerzahl ist zu bemessen nach den amtlichen Feststellungen des statistischen Landesamtes des Landes Sachsen-Anhalt auf den Stichtag 30.06. des Kalenderjahres, welches dem Jahre, in dem die allgemeine Verbandsumlage erhoben wird, vorausgeht.

(5) Der Umlagebedarf ist im Wirtschaftsplan festzusetzen.

§ 13
Änderung und Auflösung

(1) Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbandes (Beitritt eines weiteren Verbandsmitglieds, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitgliedes) sowie den Bestand des Zweckverbandes (Auflösung) betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen nach Absatz 1 sowie Änderungen, die den Bestand an Aufgaben des Zweckverbandes oder die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage betreffen, bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Kündigungsfrist bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes beträgt 10 Jahre zum Jahresende. Durch Beschluss der Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit kann im Einzelfall eine kürzere Frist festgelegt werden. Die Vermögensauseinandersetzung findet zwischen dem Kündigenden und dem restlichen Zweckverband auf Grundlage einer Vereinbarung statt; ein Rechtsanspruch des Kündigenden auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht. Die Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ist möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn:

(4) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind.

(5) Wird der Zweckverband aufgelöst, so erfolgt die Abwicklung durch Vertrag zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes des Zweckverbandes beigetragen haben. Im Falle eines erforderlichen Ausgleiches haben die Verbandsmitglieder entsprechend ihrer EGW eine einmalige Ausgleichszahlung zu leisen.

(6) Beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und bei der Auflösung des Verbandes sind außerdem die Festlegungen der Eingliederungsverträge zwischen dem AZV Naumburg, dem AZV Obere Saalegemeinden und dem AZV Osterfeld vom in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zu beachten und umzusetzen.
Danach werden alle Aktiva und Passiva, die zum Zeitpunkt der Eingliederung von den Verbandsmitgliedern des ursprünglichen AZV Naumburg, den Verbandsmitgliedern des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden und den Verbandsmitgliedern des ehemaligen AZV Osterfeld erwirtschaftet und eingebracht worden sind, auch getrennt den jeweiligen Mitgliedern der ehemaligen Zweckverbände zugeordnet. Aktiva und Passiva, welche ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung erwirtschaftet wurden, werden dem ehemaligen Verband zugeteilt, dessen Wirkungskreis die Aktiva und Passiva zuzurechnen sind.

Im Falle des Ausscheidens einer Mitgliedsgemeinde des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden ist im Rahmen der vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung der Anteil des Teilentschuldungsbetrages, welcher der Gemeinde zuzuordnen ist, gegenüber dieser geltend zu machen, sofern der Zuwendungsgeber die Zurückführung des Anteils fordert. Die durch die ausscheidende Gemeinde zu erstattenden Aufwendungen bemessen sich in ihrer Höhe nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der ausscheidenden Mitgliedsgemeinde zur Einwohnerzahl des Verbandes in der Form des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden. Maßgebliche Einwohnerzahl ist jeweils die zum 31.12. des vorletzten Jahres vor dem Ausscheiden der Mitgliedsgemeinde ermittelte Einwohnerzahl. Diese Regelungen gelten auch für Rechtsnachfolger der Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden und des AZV Osterfeld.

§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung von Satzungen erfolgt im Naumburger Tageblatt/Mitteldeutsche Zeitung Nebra, in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Zeitz und in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Weißenfels.

(2) Die Bekanntmachung von Wirtschaftsplänen sind mit dem Teil im Naumburger Tageblatt/Mitteldeutsche Zeitung Nebra, in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Zeitz und in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Weißenfels bekanntzumachen, der die Festsetzungen

enthält.

Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Vermögensplans sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen in der Geschäftsstelle des AZV Naumburg während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

(3) Die Veröffentlichung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt im Naumburger Tageblatt/Mitteldeutsche Zeitung Nebra, in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Zeitz und in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Weißenfels).

(4) Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im Naumburger Tageblatt/Mitteldeutsche Zeitung Nebra, in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Zeitz und in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Weißenfels.

(5) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit oder Bestandteil einer solchen, so können diese durch Auslegung bekanntgemacht werden. Die Auslegung erfolgt am Dienstsitz des AZV Naumburg, Linsenberg 100 zu jedermann Einsicht während der Dienststunden.
Auf die Auslegung wird in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, zwei Wochen.

(6) Die Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung sind mit dem Hinweis im Naumburger Tageblatt/Mitteldeutsche Zeitung Nebra, in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Zeitz und in der Mitteldeutschen Zeitung Ausgabe Weißenfels bewirkt.

(7) Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften eine abweichende Art der öffentlichen Bekanntmachungen verlangen, gehen diese den in dieser Satzung getroffenen Regelungen vor.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.


ausgefertigt am: 07. Dezember 2016
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin


Die 16. Änderungssatzungsänderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.


ausgefertigt am: 22.03.2017
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin


Die [17. Änderungs]satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


ausgefertigt am: 08.11.2017
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin