Quelle: Naumburger Tageblatt vom 15.05.2006

Allgemeinverfügung

Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung für das Gebiet des Burgenlandkreises


Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Aufstellung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügel­pest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1) lege ich folgendes Gebiet, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrich­tungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest:

das gesamte Gebiet des Burgenlandkreises.:

Begründung

Für sämtliche Geflügelhaltungen in dem o. bezeichneten Gebiet liegen die Voraussetzungen für eine Ge­nehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung vor. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsver­fahrengesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gern § 1 Abs. 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG).
Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann im Veterinäramt des Burgen­landkreises eingesehen werden.

Hinweise

  1. Wer Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen (§ 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).
  2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Auf-stallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend vom § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

    Anzahl der gehaltenen Enten und Gänse je Bestand Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels
    1
    2
    weniger als 10

    mindestens 1, höchstens jedoch die selbe Anzahl wie gehaltenen Enten und Gänse
    11 - 100 10 - 50
    101 - 1000 20 - 60
    mehr als 1000 30 - 70

    Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde be­stimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung).
  3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend vom § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes in das zu führende Be­standsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen,
  4. Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein­richtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung).
  5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück) Hüh­ner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen
    1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
    2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand
    serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung.
  6. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis der Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung).
  7. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärzt­lich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).
  8. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren und mehr als 2 von Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Be­standsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleis­tung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststel­len zu lassen. Dabei ist immer auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Ab. 1 Geflügelpest-Verordnung).
  9. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung können gemäß § 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ord­nungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan­zigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).
  10. Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall ei­ne erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.
  11. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Frei­landhaltung halten will sicherzustellen, dass

Naumburg, den 12.05.2006

Harri Reiche
Landrat