Quelle:
Aufwandsentschädigungssatzung ehrenamtliche Tätigkeit Migranten Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt vom 30.06.2016

Satzung über die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Arbeit mit Migranten

Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 124-14/2016 KT vom 16.06.2016

Gemäß der §§ 8, 35 und 45 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 16.06.2016 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1
Aufwandsentschädigung

(1) Ehrenamtliche Integrationslotsen, welche in der Arbeit mit Migranten im Burgenlandkreis tätig sind, wird eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe dieser Satzung gewährt.

(2) Integrationslotsen können als Betreuungsperson (§ 2) oder Sprachpaten (§ 3) tätig sein.

(3) Der Burgenlandkreis beruft interessierte Bürger nach seinem Ermessen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Integrationslotse. Integrationslotsen, die als Betreuungspersonen oder als Sprachpaten tätig sind, müssen im Besitz eines gültigen Ehrenamtspasses des Burgenlandkreises sein und in regelmäßigen Kontakt mit dem regionalen Integrationsmitarbeiter stehen.

(4) Der Burgenlandkreis kann die Berufung zu der ehrenamtlichen Tätigkeit als Integrationslotse jederzeit zurücknehmen. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt mit der Rücknahme. Eine Rücknahme soll insbesondere bei unzureichender bzw. mangelhafter Integrationsleistung des ehrenamtlich Tätigen erfolgen oder wenn sich herausstellt, dass der ehrenamtlich Tätige nicht über die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen für die übernommene Tätigkeit verfügt. Gleiches gilt für den Fall, dass die ehrenamtliche Tätigkeit über einen Zeitraum von drei Monaten ununterbrochen nicht mehr ausgeübt wird.

(5) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten.

(6) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird er für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

§ 2
Integrationslotsen als Betreuungspersonen

(1) Betreuungspersonen sind Personen, die sich unmittelbar um die Integration von Migranten bemühen. Dazu gehören unter anderem

  1. die Begleitung und Unterstützung bei Behördengängen, Arztbesuchen und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens.
  2. die Motivation und Begleitung bei der sozialen Teilhabe, zum Beispiel im Sport, bei Freizeitaktivitäten, bei kulturellen Veranstaltungen und ähnlichen Aktivitäten.
  3. verschiedene Hilfestellungen bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens in Deutschland, zum Beispiel beim Einkaufen, Kontakten mit Bildungseinrichtungen und ähnlichen Aktivitäten.
  4. Verschiedene Hilfestellungen im Bereich des Wohnens, zum Beispiel bei der Wohnungssuche, Wohnungseinrichtung, Wohnraumnutzung und ähnlichen Aktivitäten.

(2) Für jeden betreuten Migranten erhält die Betreuungsperson 15 € monatlich, jedoch nicht mehr als 90 € pro Monat.

(3) Die betreuten Personen sind dem regionalen Integrationsmitarbeiter des Burgenlandkreises spätestens bei Aufnahme der Betreuungstätigkeit zu benennen.

§ 3
Integrationslotsen als Sprachpaten

(1) Sprachpaten sind Personen, die

  1. in einer Lehrsituation Kenntnisse der deutschen Sprache vermitteln und
  2. Erprobungsmöglichkeiten schaffen und nutzen und
  3. nach einem strukturierten Plan agieren.

(2) Für ein mindestens sechswöchiges Projekt mit mindestens zwei Teilnehmern wird eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € gewährt, sofern der Verlauf des Projektes mit dem regionalen Integrationsmitarbeiter oder dem Integrationskoordinator zuvor besprochen und abgestimmt wurde.

(3) Die im Rahmen des Projekts betreuten Personen sind eindeutig zu benennen.

§ 4
Reisekosten

(1) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Einsatzortes wird den ehrenamtlich tätigen Integrationslotsen Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt.

(2) Dienstort ist der Burgenlandkreis.

(3) Die Dienstreise muss vor Antritt durch den Landrat des Burgenlandkreises oder einem von ihm beauftragten Bediensteten genehmigt werden. Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet.

§ 5
Verdienstausfall und Betreuungskosten

(1) Auf Antrag wird den Integrationslotsen der tatsächlich entstandene und nachgewiesene, unvermeidbare Verdienstausfall erstattet, höchstens aber 32,00 € pro Monat.
Personen, die keinen Verdienst haben, wird als Ersatz für die aufgewendete Zeit eine Pauschale von 2,00 € pro Stunde, höchstens aber 16,00 € pro Monat gewährt.

(2) Zusätzlich entstandene Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen werden auf Antrag bis zu einem Höchstbetrag von 32,00 € monatlich erstattet. Mit der Antragstellung sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 6
Beantragung und Auszahlung

(1) Die Aufwandsentschädigung für Integrationslotsen nach § 3 wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gem. § 2 entsteht mit der Berufung in die ehrenamtlichen Tätigkeit.

(2) Die Beantragung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Integrationslotsen hat über das "Formular für die Aufwandsentschädigung von Integrationslotsen im Burgenlandkreis" (Anlage) zu erfolgen.

(3) Sämtliche Zahlungen erfolgen nachträglich zum Vierteljahresabschluss bis zum 15. des darauf folgenden Monats. Die auf Grund dieser Satzung zu leistenden Zahlungen werden unbar durch Überweisung auf das angegebene Konto geleistet.

§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Naumburg, den 24.06.2016

Götz Ulrich
Landrat

[Von der Darstellung des Antrages wurde abgesehen]