Quelle:
Aufwandsentschädigungssatzung ehrenamtliche Tätigkeit Migranten Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt vom 30.06.2016
Gemäß der §§ 8, 35 und 45 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 16.06.2016 nachfolgende Satzung beschlossen:
(1) Ehrenamtliche Integrationslotsen, welche in der Arbeit mit Migranten im Burgenlandkreis tätig sind, wird eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe dieser Satzung gewährt.
(2) Integrationslotsen können als Betreuungsperson (§ 2) oder Sprachpaten (§ 3) tätig sein.
(3) Der Burgenlandkreis beruft interessierte Bürger nach seinem Ermessen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Integrationslotse. Integrationslotsen, die als Betreuungspersonen oder als Sprachpaten
tätig sind, müssen im Besitz eines gültigen Ehrenamtspasses des Burgenlandkreises sein und in regelmäßigen Kontakt mit dem regionalen Integrationsmitarbeiter stehen.
(4) Der Burgenlandkreis kann die Berufung zu der ehrenamtlichen Tätigkeit als Integrationslotse jederzeit zurücknehmen. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt mit der Rücknahme.
Eine Rücknahme soll insbesondere bei unzureichender bzw. mangelhafter Integrationsleistung des ehrenamtlich Tätigen erfolgen oder wenn sich herausstellt, dass der ehrenamtlich Tätige nicht
über die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen für die übernommene Tätigkeit verfügt. Gleiches gilt für den Fall, dass die ehrenamtliche Tätigkeit über einen
Zeitraum von drei Monaten ununterbrochen nicht mehr ausgeübt wird.
(5) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie zusätzlichen
Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten.
(6) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird er für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.
(1) Betreuungspersonen sind Personen, die sich unmittelbar um die Integration von Migranten bemühen. Dazu gehören unter anderem
(2) Für jeden betreuten Migranten erhält die Betreuungsperson 15 € monatlich, jedoch nicht mehr als 90 € pro Monat.
(3) Die betreuten Personen sind dem regionalen Integrationsmitarbeiter des Burgenlandkreises spätestens bei Aufnahme der Betreuungstätigkeit zu benennen.
(1) Sprachpaten sind Personen, die
(2) Für ein mindestens sechswöchiges Projekt mit mindestens zwei Teilnehmern wird eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € gewährt, sofern der Verlauf des
Projektes mit dem regionalen Integrationsmitarbeiter oder dem Integrationskoordinator zuvor besprochen und abgestimmt wurde.
(3) Die im Rahmen des Projekts betreuten Personen sind eindeutig zu benennen.
(1) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Einsatzortes wird den ehrenamtlich tätigen Integrationslotsen Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden
Vorschriften gewährt.
(2) Dienstort ist der Burgenlandkreis.
(3) Die Dienstreise muss vor Antritt durch den Landrat des Burgenlandkreises oder einem von ihm beauftragten Bediensteten genehmigt werden. Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet.
(1) Auf Antrag wird den Integrationslotsen der tatsächlich entstandene und nachgewiesene, unvermeidbare Verdienstausfall erstattet, höchstens aber 32,00 € pro Monat.
Personen, die keinen Verdienst haben, wird als Ersatz für die aufgewendete Zeit eine Pauschale von 2,00 € pro Stunde, höchstens aber 16,00 € pro Monat gewährt.
(2) Zusätzlich entstandene Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen werden auf Antrag bis zu einem Höchstbetrag von 32,00 € monatlich erstattet. Mit der Antragstellung
sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
(1) Die Aufwandsentschädigung für Integrationslotsen nach § 3 wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gem. § 2 entsteht mit der Berufung in die
ehrenamtlichen Tätigkeit.
(2) Die Beantragung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Integrationslotsen hat über das "Formular für die Aufwandsentschädigung von Integrationslotsen im
Burgenlandkreis" (Anlage) zu erfolgen.
(3) Sämtliche Zahlungen erfolgen nachträglich zum Vierteljahresabschluss bis zum 15. des darauf folgenden Monats. Die auf Grund dieser Satzung zu leistenden Zahlungen werden unbar durch
Überweisung auf das angegebene Konto geleistet.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 24.06.2016
Götz Ulrich
Landrat