Quelle: Betriebssatzung Jobcenter Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt 29.09.2018

Betriebssatzung für die besondere Einrichtung Eigenbetrieb "Jobcenter Burgenlandkreis"

gemäß Beschluss der Kreistages Burgenlandkreis Nr. 248-30/2018 KT vom 17.09.2018

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), i. V. m. §§ 1 und 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) vom 24.03.1997, zuletzt geändert durch Art. 5 KommunalrechtsreformG vom 17.6.2)14 (GVBl. LSA S. 288), beschließt der Kreistag des Burgenlandkreises folgende Satzung.

§ 1
Name, Sitz und Betriebsform

(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Jobcenter Burgenlandkreis".

(2) Der Eigenbetrieb hat seinen Sitz in Naumburg und betreibt weitere Außenstellen in Weißenfels und Zeitz.

(3) Der Eigenbetrieb ist Sondervermögen des Burgenlandkreises und wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung geführt.

§ 2
Zweckbestimmung

(1) Der Burgenlandkreis ist Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 6 b Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) sowie von Aufgaben der "Bildung und Teilhabe".

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz wird dem Eigenbetrieb übertragen.

(3) Die Erledigung der Aufgaben erfolgt im Eigenbetrieb durch Beamte und Beschäftigte.

(4) Der Eigenbetrieb kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritte heranziehen. Für die Leistungsvergabe gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3
Hoheitsbetrieb

(1) Der Eigenbetrieb dient ausschließlich der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB II sowie von Aufgaben der "Bildung und Teilhabe", soweit in anderen Rechtsvorschriften geregelt. Er ist Hoheitsbetrieb im Sinn des § 4 Abs. 5 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG).

(2) Der Eigenbetrieb setzt die ihm überlassenen Mittel ausschließlich zur Erfüllung seines Zweckes ein. Eine wirtschaftliche Betätigung wird ausgeschlossen.

§ 4
Vermögen und Stammkapital

Der Eigenbetrieb ist eine wirtschaftliche und organisatorisch selbstständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird als Sondervermögen des Burgenlandkreises verwaltet und nachgewiesen. Es gilt § 121 Abs. 3 KVG LSA. Für den Eigenbetrieb wird in Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 EigBG kein Stammkapital gebildet.

§ 5
Zuständigkeiten

Für Willensbildung und Entscheidungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind zuständig:

§ 6
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Betriebsleitung geführt.

(2) Die Bestellung der Betriebsleitung wird auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat durch den Kreistag beschlossen ebenso wie deren Abberufung. Die Bestellung erfolgt zeitlich befristet für bis zu 5 Jahre. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(3) Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen.

(4) Besteht die Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter, bestimmt der Betriebsausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat auf Vorschlag des Betriebsleiters einen Stellvertreter.

§ 7
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Soweit nicht der Kreistag oder der Betriebsausschuss zuständig sind, leitet die Betriebsleitung den Eigenbetrieb selbstständig und in eigener Verantwortung nach den geltenden Gesetzen und dieser Satzung. Ihr obliegt insbesondere die laufende wirtschaftliche Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die innerbetriebliche Organisation des Betriebes, die Durchführung des Rechnungswesens sowie alle sonstigen finanzwirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten im Rahmen des Wirtschaftsplanes verantwortlich.

(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Sie hat den Betriebsausschuss, in dringenden Fällen den Vorsitzenden des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Darüber hinaus hat sie den Betriebsausschuss halbjährlich über die wirtschaftliche Situation des Eigenbetriebes zu informieren.

(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung und Entlassung der im Eigenbetrieb tariflich Beschäftigten bis EG 9c TVöD. Sie nimmt die personalrechtlichen Befugnisse für alle tariflich Beschäftigten wahr. Der Stellenplan des Eigenbetriebes und die tarifrechtlichen Vereinbarungen sind verbindlich.

(4) Die Betriebsleitung entscheidet über die in § 10 Abs 3 c) bis f) dieser Satzung genannten Rechtsgeschäfte, soweit sie die dort festgelegten Wertgrenzen unterschreiten. (5) Im Übrigen hat die Betriebsleitung die Vorgaben der Beteiligungsrichtlinie des Burgenlandkreises zu beachten und verbindlich anzuwenden.

§ 8
Vertretungsberechtigung

(1) Die Betriebsleitung vertritt den Burgenlandkreis im Rahmen der ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(3) Verpflichtungserklärungen gemäß § 73 KVG LSA sind durch die Betriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen. § 73 Abs. 4 KVG LSA gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.

(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber dem Burgenlandkreis abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung.

§ 9
Eigenbetriebsausschuss

(1) Der Eigenbetriebsausschuss führt die Bezeichnung "Betriebsausschuss Jobcenter". Der Betriebsausschuss wird als beschließender Ausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes vom Kreistag gebildet.

(2) Der Betriebsausschuss besteht aus 6 Mitgliedern und dem Landrat oder einem von ihm namentlich bestimmten Vertreter als stimmberechtigter Vorsitzender.

(3) Fünf Mitglieder werden nach Maßgabe des § 47 KVG LSA vom Kreistag aus seiner Mitte bestimmt.

(4) Ein Mitglied ist eine beim Eigenbetrieb beschäftigte Person. Sie wird durch die Personalvertretung vorgeschlagen und vom Kreistag für die Dauer der Wahlperiode bestellt. Die von der Personalvertretung eingereichte Vorschlagsliste umfasst mindestens zwei Vorschläge. Der Kreistag kann die Vorschlagsliste ergänzen. Dieses Mitglied kann im Verhinderungsfall durch eine vom Kreistag für die Dauer der Wahlperiode zu bestellende Person vertreten werden. Diese wird entsprechend der vorstehenden Sätze 1 bis 4 bestellt.

(5) Darüber hinaus kann der Ausschuss sonstige Personen, insbesondere ein Mitglied der regionalen Geschäftsleitung der Bundesagentur für Arbeit und/oder einen Vertreter einer möglichst großen Bevölkerungsgruppe oder einer Interessengemeinschaft im Burgenlandkreis als Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend heranziehen.

(6) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

(7) Der Landrat muss Beschlüssen des Betriebsausschusses widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. Der Landrat kann ihnen widersprechen, wenn übergeordnete Belange des Landkreises entgegenstehen. Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber den Mitgliedern einzulegen und zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit ist daraufhin unverzüglich dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen. Unbeschadet dessen richten sich die Beschlussfassung und das weitere Verfahren im Betriebsausschuss nach den Vorschriften der KVG LSA.

(8) Für den Betriebsausschuss gilt die Geschäftsordnung des Kreistages.

§ 10
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss bereitet alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Kreistages vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Eigenbetriebes.

(2) Soweit nicht nach § 11 der Kreistag oder nach § 7 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss.

(3) Dem Betriebsausschuss werden nachfolgende Zuständigkeiten zur abschließenden Entscheidung übertragen:

  1. Vorschlag des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsanstalt nach § 142 Abs. 2 KVG LSA,
  2. Rechtsgeschäfte des Eigenbetriebes, mit seinen leitenden Angestellten oder seinen sonstigen Bediensteten oder einer von diesen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Personen, es sei denn, dass es sich um Rechtsgeschäfte auf Grund einer förmlichen Ausschreibung handelt.
  3. Abschluss von Verträgen, ausgenommen Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Auftragssumme im Einzelfall zwischen 50.000 Euro bis 250.000 Euro beträgt,
  4. Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes i. S. d. § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA in einer Wertgrenze zwischen 50.000 Euro und 250.000 Euro im Einzelfall,
  5. Stundung, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen i. S. d. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA im Einzelfall in einer Wertgrenze zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro,
  6. Erteilung der Zustimmung zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von über 50.000 bis 150.000 Euro im Einzelfall,
  7. Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb tariflich Beschäftigten ab EG 10 bis EG 12 TVöD im Einvernehmen mit der Betriebsleitung,
  8. Bestimmung und Abberufung des Stellvertreters gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung.

(4) Die vorbezeichneten Wertgrenzen beziehen sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbaren wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf.

(5) Die vorbezeichneten Wertgrenzen verstehen sich im Fall der Umsatzsteuerpflicht als Beträge exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(6) Im Übrigen hat der Betriebsausschuss die Vorgaben der Beteiligungsrichtlinie des Burgenlandkreises zu beachten.

§ 11
Kreistag

(1) Der Kreistag als Hauptverwaltungsorgan des Aufgabenträgers beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht dem Betriebsausschuss, dem Landrat oder der Eigenbetriebsleitung übertragen sind und Bundesrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Der Kreistag entscheidet abschließend über

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung,
  2. den Wirtschaftplan, den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie den Höchstbetrag des zur Liquiditätssicherung vorgesehenen Kassenkredits,
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinnes und die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung der Eigenbetriebsleitung,
  4. die Einstellung und Entlassung der im Eigenbetrieb Beschäftigten ab EG 13 im Einvernehmen mit der Betriebsleitung,
  5. die in § 10 Abs. 3c) bis f) dieser Satzung genannten Rechtsgeschäfte, soweit sie die dort festgelegten Wertgrenzen überschreiten.

§ 12
Aufsicht

(1) Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. Der Landrat ist oberste Dienstbehörde der sonstigen Bediensteten des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung. Dienstvorgesetzter der sonstigen Bediensteten ist die Betriebsleitung.

(2) Der Landrat entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über Art und Umfang der Verwendung von Mitarbeitern bei dem Wechsel vom Landratsamt in den Eigenbetrieb und vom Eigenbetrieb zum Landratsamt.

(3) Der Landrat kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Die Erfüllung der fachlichen Aufgaben des Eigenbetriebes darf dadurch nicht behindert werden. Der Betriebsausschuss ist unverzüglich hiervon zu informieren.

(4) Der Eigenbetrieb unterliegt gemäß §§ 136 und 137 KVG LSA der örtlichen und überörtlichen Prüfung.

(5) Die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten richtet sich nach den Vorschriften des KVG LSA. Werden Beamte beim Eigenbetrieb beschäftigt, sind sie im Stellenplan des Landkreises zu führen und im Stellenplan des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.

§ 13
Kassenführung

Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse eingerichtet. Sie ist nicht mit der Kreiskasse verbunden. Die GemKVO Doppik LSA findet sinngemäß Anwendung.

§ 14
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.

(2) Sämtliche Zweige des Rechnungswesens des Eigenbetriebes (Wirtschaftsplan, Durchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluss, Lagebericht) werden zusammengefasst verwaltet.

(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgt nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.

§ 15
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr des Burgenlandkreises.

§ 16
Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan ist für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Landrat dem Betriebsausschuss vorzulegen. Dieser ist dem Haushaltsplan des Burgenlandkreis beizufügen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan.

§ 17
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Landrat vorzulegen. Dieser leitet die Unterlagen unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt weiter.

(3) Soweit sich das Rechnungsprüfungsamt eines Wirtschaftsprüfer gem. § 142 Abs. 2 KVG LSA bedient beauftragt es diesen mit der Jahresabschlussprüfung. Die Betriebsleitung hat die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle bei der Jahresabschlussprüfung zu unterstützen.

(4) Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres abgeschlossen sein.

(5) Nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung hat der Landrat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung ggf. inklusive Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamteszunächst, zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Kreistag bis spätestens zum 31.12. nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zur Feststellung zuzuleiten.

§ 18
Öffentliche Bekanntmachungen

Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung des Eigenbetriebes richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht Gegenteiliges regeln, nach den dementsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung des Burgenlandkreises in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für die besondere Einrichtung Eigenbetrieb "Jobcenter Burgenlandkreis" vom 17.05.2011 außer Kraft.


Naumburg, den 24.09.2018

Götz Ulrich
Landrat