Quelle: Internetseite des BLK

Betriebssatzung für das Kreiskrankenhaus Saale-Unstrut


(in der Fassung der 3. Änderungsordnung vom 12. 12. 2001; In Kraft seit 01. 01. 2002)

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 491-47/98 KT vom 02.11.1998
geändert durch die Beschlüsse Nr. 080-07/2000 KT vom 10.07.2000
Nr. 134-13/2001 KT vom 11.04.2001
Nr. 177-17/2001 KT vom 29.10.2001

§ 1
Rechtsnatur und Name

1. Das Krankenhaus wird als Eigenbetrieb des Burgenlandkreises ohne eigene Rechtspersönlichkeit als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben. Es gilt das Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und die dazu erlassene Verordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Das Krankenhaus wird als Sondervermögen des Kreises verwaltet und nachgewiesen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens wird Bedacht genommen.

3. Das Krankenhaus führt die Bezeichnung “Kreiskrankenhaus Saale-Unstrut”. Es besteht aus den Objekten Krankenhaus Naumburg und der Außenstelle Laucha.

§ 2
Aufgaben

1. Im Krankenhaus werden durch ärztliche und pflegerische Leistungen Krankheiten, Leiden und Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert. Außerdem werden Begutachtungen vorgenommen, Geburtshilfe geleistet und die zu versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt (gemäß KHG und BPflV in der jeweils gültigen Fassung). Soweit die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung das erfordert, werden außerdem im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu getroffenen Vereinbarungen und der örtlichen Gegebenheiten Patienten ambulant versorgt. Gleichfalls ist das Krankenhaus zur Erbringung ambulanter Operationen ermächtigt.

2. Nebenzweck des Krankenhauses ist die Aus- und Weiterbildung in den medizinischen, medizinischtechnischen und pflegerischen Berufen im Rahmen erteilter Aus- und Weiterbildungsermächtigungen.

3. Die Leistungen des Krankenhauses sind im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten jedermann gleichermaßen zugänglich.

4. Für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten insbesondere die Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Das Krankenhaus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Etwaige Überschüsse des Krankenhauses dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Krankenhaus verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten, die den Zwecken eines Krankenhausbetriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Im Falle der Auflösung des Krankenhauses wird das Vermögen, nach Einwilligung des Finanzamtes, soweit es den Wert der eingebrachten Sach- und Kapitalanlagen übersteigt, ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke des Gesundheitswesens verwendet.

5. Das Krankenhaus ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Gliederung in Fachabteilungen

1. Im Krankenhaus bestehen folgende Fachabteilungen:

2. Durch Beschluss des Kreistages sind - in Abhängigkeit von der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan des Landes - weitere medizinische Fächer und Einrichtungen zu bilden oder bestehende aufzulösen und neu zu gliedern.

§ 5
Krankenhausleitung

1. Der Kreistag bestellt die Krankenhausleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat.

2. Die Krankenhausleitung besteht aus

3. Die Mitglieder der Krankenhausleitung führen mit Ausnahme des Ärztlichen Direktors ihre Funktion hauptamtlich aus.

4. Die Mitglieder der Krankenhausleitung werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

5. Der Ärztliche Direktor und sein Vertreter werden nach Anhörung der Chefärzte, des Verwaltungsdirektors und der Pflegedienstleiterin für die Dauer von 5 Jahren vom Kreistag bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.

6. Entscheidungen der Krankenhausleitung sind möglichst einvernehmlich zu treffen. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der 1. Betriebsleiter.

§ 6
Aufgaben der Krankenhausleitung

1. Die Krankenhausleitung leitet das Krankenhaus selbständig, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Krankenhauses verantwortlich.

2. Die Krankenhausleitung ist zuständig für

  1. die Geschäfte der laufenden Verwaltung, der Abschluss von Verträgen, auch Vergaben aufgrund VOB, VOL und VOF, bis zu einem Gesamtbruttowert von 100.000 EUR
  2. die Verfügung über das Vermögen des Kreiskrankenhauses Saale-Unstrut, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 100.000 EUR nicht erreicht,
  3. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebes und den Abschluss von Vergleichen i. S. d. § 33 Abs. 3 Nr. 16 LKO LSA sowie die Stundung von Zahlungsverpflichtungen unter 12.500 EUR im Einzelfall,
  4. die personalrechtlichen Befugnisse gemäß § 10 Abs. 2.

3. Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses. Sie hat den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.

§ 7
Betriebsausschuss, Zusammensetzung und Verfahren

1. Der Kreistag bildet einen gemeinsamen Betriebsausschuss für die 2 Eigenbetriebe “Kreiskrankenhaus Saale-Unstrut” und “Georgius-Agricola-Klinikum Zeitz”. Der Betriebsausschuss ist ein beschließender Ausschuss.

2. Der Betriebsausschuss besteht aus

Die Kreistagsmitglieder bestimmen sich nach Maßgabe des § 35 LKO LSA. Die in den Krankenhäusern beschäftigten Personen werden durch die jeweilige Personalvertretung vorgeschlagen und von dem Kreistag bestellt.

3. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Landrat kann im Verhinderungsfall einen namentlich bestimmten Vertreter zum stimmberechtigten Vorsitzenden des Betriebsausschusses bestimmen.

4. Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsangelegenheiten Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.

5. Über die Sitzungen des Betriebsausschusses ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses sind vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses zu unterzeichnen.

§ 8
Aufgaben des Betriebsausschusses

1. Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Krankenhauses vor, die der Entscheidung des Kreistages gemäß § 33 Abs. 3 LKO LSA vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Krankenhauses.

2. Soweit nicht der Kreistag oder die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss. Insbesondere verbleibt dem Betriebsausschuss die Entscheidung über

  1. die Festsetzung von Tarifen,
  2. der Abschluss von Verträgen ab einem Gesamtbruttowert von über 100.000 EUR, auch Vergaben, soweit die Auftragssumme im Einzelfall bei der Vergabe von Aufträgen nach der
  3. die Verfügung über das Vermögen des Kreiskrankenhauses Saale-Unstrut ab einem Wert von über 100.000 bis zu 250.000 EUR im Einzelfall,
  4. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebes und den Abschluss von Vergleichen i. S. d. § 33 Abs. 3 Ziffer 16 LKO LSA sowie Stundung von Zahlungsverpflichtungen ab 12.500 bis zu 50.000 EUR im Einzelfall
  5. die Festsetzung der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses (AVB),
  6. den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers,
  7. die Geschäftsordnung des Kreiskrankenhauses Saale-Unstrut,
  8. die Personalangelegenheiten gemäß § 10 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2,
  9. alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten des Kreiskrankenhauses Saale-Unstrut.

3. Der Betriebsausschuss informiert den Kreistag über wichtige Angelegenheiten des Krankenhauses.

§ 9
Vertretung des Krankenhauses

1. Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des Krankenhauses. Jeweils 2 Mitglieder der Betriebsleitung sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

2. Geschäfte der laufenden Verwaltung und der laufenden Betriebsführung bedürfen der Unterschrift des Verwaltungsdirektors.

3. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen “Kreiskrankenhaus Saale-Unstrut” ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses.

§ 10
Personalangelegenheiten

1. Im Krankenhaus sind Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen zu beschäftigen.

2. Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung und die Entlassung der beim Krankenhaus beschäftigten Arbeiter und Angestellten. Die Betriebsleitung hat während der Beschäftigung der Arbeiter und Angestellten die personalrechtlichen Befugnisse über diese.

3. Über die Einstellung und Entlassung sowie der Eingruppierung der Abteilungsärzte und der außertariflich Angestellten entscheidet abweichend von Abs. 2 der Betriebsausschuss im Einvernehmen mit der Betriebsleitung.

4. Für die Einstellung und die Eingruppierung/Höhergruppierung gilt der Stellenplan bzw. der BAT-O in der jeweils gültigen Fassung. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Betriebsausschusses.

5. Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. Der Landrat ist oberste Dienstbehörde der sonstigen Beschäftigten des Krankenhauses und Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung.
Dienstvorgesetzter der sonstigen Beschäftigten ist die Betriebsleitung. Der Landrat entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über Umsetzungen von der Kreisverwaltung zum Krankenhaus und umgekehrt.

§ 11
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

1. Das Krankenhaus wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.

2. Das Rechnungswesen ist nach den Vorschriften der Krankenhausbuchführungsverordnung zu führen.

§ 12
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Wirtschaftsplan

1. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Landkreises beizufügen. Er ist durch den Betriebsausschuss vorzuberaten.

2. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, daß trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,
  2. zum Ausgleich des Vermögensplanes Darlehen oder Deckungsmittel aus dem Haushalt des Kreises oder höhere Kredite erforderlich werden,
  3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,
  4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das gleiche gilt für Mehrausgaben des Vermögensplanes, die für einzelne Vorhaben erheblich sind.

4. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes Mindererträge zu erwarten, so unterrichtet die Krankenhausleitung den Betriebsausschuss unverzüglich.

§ 14
Jahresabschluss

1. Der Jahresabschluss einschließlich eines Lageberichts ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres durch die Krankenhausleitung aufzustellen. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang.

2. Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Landrat vorzulegen, welcher die Unterlagen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt weiterleitet.

3. Das Rechnungsprüfungsamt beauftragt einen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 7 vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer mit der Jahresabschlussprüfung, welche innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein soll.

4. Der Landrat leitet den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Kreistag zur Feststellung zu. Der Kreistag stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt über die Entlastung der Betriebsleitung. Versagt er die Entlastung, hat er die Gründe anzugeben.

5. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung ist ortsüblich bekanntzumachen. Gleichzeitig sind Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht an 7 Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 15
Kassenführung

Für die Kassenführung des Krankenhauses wird eine Sonderkasse eingerichtet.


Reiche
Landrat

Bekanntmachung: