Quelle:
Ehrensatzung Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt vom 02.06.2018
gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 233-28/201 KT vom 07.05.2018
Auf der Grundlage der §§ 22, 45 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 18, 66 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. § 15 der Hauptsatzung des Burgenlandkreises beschließt der Kreistag des Burgenlandkreises folgende Satzung:
(1) Der Burgenlandkreis kann Persönlichkeiten, die sich im Besonderen um das Wohl und die Entwicklung des Landkreises verdient gemacht haben und/oder zur Mehrung des Ansehens des Landkreises
beigetragen haben, indem sie sich in herausragender Weise um Mitmenschen, um das Gemeinwohl, um den Landkreis, sein Ansehen und seine Entwicklung verdient gemacht haben, die Goldene Ehrennadel verleihen. Sie
tragen dann die Bezeichnung Trägerin bzw. Träger der Goldenen Ehrennadel des Burgenlandkreises.
(2) Die Verleihung der Goldenen Ehrennadel ist die höchste Auszeichnung des Burgenlandkreises.
(3) Besondere Rechte und Pflichten sind mit der Verleihung nicht verbunden. Die geehrten Personen werden jedoch zu besonderen repräsentativen Veranstaltungen des Burgenlandkreises eingeladen.
(4) Die Goldene Ehrennadel soll je Jahr an nicht mehr als drei Personenvergeben werden. Die Verleihung erfolgt in einer entsprechend würdigen Veranstaltung des Burgenlandkreises, in der dem zu Ehrenden
eine Ehrenurkunde und die Goldene Ehrennadel ausgehändigt wird.
(1) Die Bezeichnung "Verdiente Bürgerin“ bzw. „Verdienter Bürger" wird an Bürgerinnen oder Bürger des Burgenlandkreises verliehen, die durch außergewöhnliche
Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, kulturellem, sportlichem, sozialem, religiösem oder politischem Gebiet besondere Verdienste erworben und sich um das Gemeinwohl und das
Ansehen des Burgenlandkreises verdient gemacht haben.
(2) Die Verleihung der Bezeichnung "Verdiente Bürgerin" bzw. "Verdienter Bürger" ist die zweithöchste Auszeichnung des Burgenlandkreises.
(3) Besondere Rechte und Pflichten sind mit der Verleihung der Bezeichnung "Verdiente Bürgerin" bzw. Verdienter Bürger" nicht verbunden.
(4) Die Verleihung erfolgt in einer entsprechend würdigen Veranstaltung des Burgenlandkreises, in der dem zu Ehrenden eine Ehrenurkunde ausgehändigt wird.
(5) Die Auszeichnung "Verdiente Bürgerin" bzw. "Verdienter Bürger" soll je Jahr an nicht mehr als fünf Personen vergeben werden.
(1) Der Landkreis kann Personen, die seit Mai 1990 mindestens drei Wahlperioden einem Kreistag auf dem Gebiet des heutigen Burgenlandkreises angehörten und dieses Amt ohne Tadel ausgeführt haben,
die Ehrenbezeichnung "Ehrenkreisrätin" bzw. "Ehrenkreisrat" des Burgenlandkreises verleihen.
(2) Besondere Rechte und Pflichten sind mit der Ehrung nicht verbunden.
(3) In der Regel soll die Ehrung nach dem Ausscheiden aus dem Kreistag vorgenommen werden.
(4) Die Person erhält anlässlich der Auszeichnung eine Ehrenurkunde.
(1) Zu "Sonderbotschafterin" bzw. "Sonderbotschafter" kann eine Person ernannt werden, die durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichem,
wirtschaftlichem, kulturellem, sportlichem, sozialem, religiösem oder politischem Gebiet besondere Verdienste erworben haben und die deswegen geeignet sind, für den Burgenlandkreis national oder
international zu werben.
(2) Diese Personen sind verpflichtet, für den Burgenlandkreis zu werben, besondere Rechte sind mit der Verleihung der Bezeichnung nicht verbunden.
(3) Die Verleihung erfolgt in einer entsprechend würdigen Veranstaltung des Burgenlandkreises, in der dem zu Ehrenden eine Ernennungsurkunde und ein Auftragsschreiben des Landrates ausgehändigt
wird.
(4) Bei der Verleihung der Bezeichnung soll auf ein ausgewogenes Verhältnis verschiedener gesellschaftlicher Bereiche geachtet werden.
(1) Der Landkreis kann Personen durch Danksagungen ehren, wenn diese aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse sich durch ihr persönliches Verhalten zum Schutz von Personen, Tieren oder
Sachgütern besonders verdient gemacht haben. Gleiches gilt für Personen, die sich um das Gemeinwohl und das Ansehen des Burgenlandkreises verdient gemacht habe
(2) Besondere Rechte und Pflichten sind mit der Ehrung nicht verbunden.
(3) Die Auszeichnung erfolgt durch Übergabe der Danksagung.
(1) Das Vorschlagsrecht für alle Ehrungen nach dieser Satzung haben der Landrat und die Fraktionen des Kreistages.
(2) Die Vorschläge sind in schriftlicher Form und mit ausführlicher Begründung beim Landrat einzureichen.
(1) Der Kreistag entscheidet über die Ehrungen gem. §§ 1 bis 3 durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages. Der Vorschlag wird durch den
Kreisausschuss in nicht öffentlicher Sitzung vorberaten.
(2) Der Kreisausschuss entscheidet über die Ernennung zum Sonderbotschafter gem. § 4 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisausschusses.
(3) Der Landrat spricht Danksagungen nach § 5 aus und teilt in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses erklärte Danksagungen mit.
(4) Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung i. S. d. Satzung besteht nicht.
(5) Erweist sich die geehrte Person durch ihr Verhalten der verliehenen Auszeichnung bzw. Bezeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das jeweilige
Entscheidungsgremium des Landkreises im Verfahren nach § 7 die Ehrenbezeichnung entziehen oder die Übertragung gem. § 4 widerrufen. Im Fall der Entziehung der Ehrung nach § 1 ist die Ehrennadel
zurückzugeben.
(6) Dem Landrat obliegt die Gestaltung der Goldenen Ehrennadel, der Ehrenurkunden, der Ernennungsurkunde und des Auftragsschreibens sowie der Danksagungen.
Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 22.05.2018
Götz Ulrich
Landrat