Quelle:
Dienstaufwandsentschädigungssatzung Landrat, Beigeordneter: Naumburger Tageblatt vom 12.07.2014

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und über die Dienstaufwandsentschädigungen für Landrat und Beigeordnete des Burgenlandkreises (Entschädigungssatzung)

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 006-01/2014 KT vom 07.07.2014

§ 1
Aufwandsentschädigung

(1) Allen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Kreistages und den in den Ausschüssen tätigen sachkundigen Einwohnern wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird den Mitgliedern des Kreistages in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und als Sitzungsgeld gewährt.

(3) Den sachkundigen Einwohnern, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse bestellt oder als stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Betriebsausschüsse gewählt wurden, wird die Aufwandsentschädigung ausschließlich in Form von Sitzungsgeld gewährt. Gleiche Regelung gilt für die Mitglieder des Unterausschusses des Jugendhilfeausschusses.

(4) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Auslagenersatz z. B. für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte, die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken, Zeit und Arbeitsleistung, erhöhten Verpflegungsaufwand sowie für die Beschaffung von Fachliteratur mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes und Wegstreckenentschädigung nach den §§ 7, 8 dieser Satzung sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten.

§ 2
Pauschale Aufwandsentschädigung

(1) Der monatliche Pauschalbetrag beträgt 200,00 EURO

(2) Die Aufwandsentschädigungen werden für einen ganzen Kalendermonat gezahlt. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, so wird die monatliche Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als zwei Monate z. B. bei Krankheit oder Urlaub nicht ausgeübt wird bzw. wenn der Anspruchsberechtigte an anberaumten Sitzungen im gleichen Zeitraum nicht teilgenommen hat. Ausgenommen ist der Zeitraum der jährlichen Sommerpause.
Wenn erst nach Auszahlung des fälligen Betrages festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen ununterbrochen länger als zwei Monate nicht ausgeübt wurde (Ausnahme Sommerpause), so erfolgt eine Verrechnung im darauf folgendem Zeitraum. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der ehrenamtlich Tätige den zu Unrecht erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zurückzuzahlen.

§ 3
Sitzungsgeld

(1) Das Sitzungsgeld wird für Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse und zwar für Mitglieder des Kreistages und sachkundigen Einwohner nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung.

(2) Das Sitzungsgeld beträgt für Kreistagsmitglieder pro Sitzung und Tag 13,00 EURO. Das Sitzungsgeld beträgt für sachkundige Einwohner pro Sitzung und Tag 16,00 EURO.

(3) Als Nachweis für die Sitzungsteilnahmen dient die Unterschrift in der jeweiligen Teilnehmerliste; diese übergibt der zuständige Protokollführer zur Abrechnung dem Büro des Kreistages.

(4) Das Sitzungsgeld entfällt bei Ausschluss von Sitzungen oder Verweisung aus dem Sitzungsraum.

§ 4
Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1) Dem Vorsitzenden des Kreistages, den Vorsitzenden der Ausschüsse - soweit der Vorsitz nicht dem Landrat obliegt - und den Vorsitzenden der Fraktionen wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt.

(2) Der monatliche Pauschalbetrag für die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:

  1. für den Vorsitzenden des Kreistages 200,00 EURO
  2. für die Vorsitzenden der beschließenden und beratenden Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegt, sowie für die Fraktionsvorsitzenden 200,00 EURO

(3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung wird bei Ausübung mehrerer Funktionen nach Absatz 1 nur einmal gewährt.

(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Kreistages für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Gleiches gilt für die Vorsitzenden der beschließenden und beratenden Ausschüsse sowie für die Fraktionsvorsitzenden.

§ 5
Förderung der Fraktionsarbeit

(1) Die Kreistagsfraktionen erhalten zur Förderung ihrer Arbeit durch den Landkreis einen Zuschuss, der sich wie folgt zusammensetzt:

  1. Grundbetrag in Höhe von 200,00 EURO monatlich je Fraktion
  2. Aufstockungsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem jährlichen Zuschuss i. H. v. insgesamt 105.500,00 EURO ergibt und nach folgender Formel ausgezahlt wird:

    Anzahl der Fraktionsmitglieder der einzelnen Fraktionen x Aufstockungsbetrag gesamtgeteilt durch die Anzahl der Fraktionsmitglieder aller Fraktionen

(2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist dem Rechnungsprüfungsamt bis spätestens 30.09. des darauf folgenden Jahres und nach Ende der Wahlperiode bis 31.12. des darauf folgenden Jahres ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

(3) Der am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchte und durch das Rechnungsprüfungsamt festgestellte Fraktionszuschuss wird an den Landkreis zurückgezahlt.

§ 6
Entgangener Arbeitsverdienst

(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes entstehenden Verdienstausfalls für Sitzungen nach § 3 Absatz 2. Nichtselbständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Insbesondere Selbständigen und Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, soll der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Durchschnitts- oder Stundensatzes ersetzt werden (Verdienstausfallpauschale gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA). Dieser Betrag darf 13,00 EURO pro Stunde nicht überschreiten.

(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung soll erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(3) Erstattungen nach den Absätzen 1 und 2 können nur auf schriftlichen Antrag erfolgen, welcher an das Büro des Kreistages zu richten ist.

§ 7
Reisekostenvergütung

Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes wird den ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt. Über die Genehmigung entscheidet der Vorsitzende des Kreistages.

§ 8
Wegstreckenentschädigung

(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen

erhalten die Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung zur Abgeltung der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück eine Entschädigung in Höhe von 0,30 EURO je gefahrenen Kilometer mit eigenem Kraftfahrzeug bzw. in Höhe des Preises des vorgelegten Fahrausweises des benutzten Verkehrsmittels. Das Gleiche gilt für Fahrten im Zuständigkeitsbereich des Kreistages, soweit diese in der Ausübung des Mandats begründet sind und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Kreistages oder des Ausschussvorsitzenden erfolgen. Die Zustimmung ist nur für den jeweiligen Einzelfall zu erteilen. Zur Nachweisführung soll die Zustimmung des Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Mit der Wegstreckenentschädigung entsteht kein Anspruch im Sinne des Bundesreisekostenrechts.

§ 9
Fälligkeit

Alle Zahlungen erfolgen nachträglich zum Vierteljahresschluss bis zum 15. des darauf folgenden Monats.

§ 10
Versicherungsschutz, Ersatz von Sachschäden

Für die Ausübung der Ehrenämter besteht Versicherungsschutz entsprechend den Bedingungen der Unfallkasse Sachsen-Anhalt. Für den Ersatz von Sachschäden gilt die Sachschadensrichtlinie (RdErl. des MF vom 02.11.2012, MBl. LSA S. 585) entsprechend.

§ 11
Steuerliche Behandlung

Der Erlass des Ministeriums für Finanzen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährt werden (Erl. des MF vom 09.11.2010 MBl. LSA S. 638, zuletzt geändert durch Erl. vom 16.10.2013, MBl. LSA S. 608) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 12
Dienstaufwandsentschädigung

(1) Die monatliche Dienstaufwandsentschädigung des Landrates beträgt 275,00 EURO.

(2) Die monatliche Dienstaufwandsentschädigung der/des Beigeordneten beträgt 183,00 EURO.

§ 13
Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit des Seniorenbeirates

Die Mitglieder des Seniorenbeirates des Burgenlandkreises oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter erhalten

  1. für die ihnen gemäß Satzung übertragenen Aufgaben eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 25,00 EUR/Monat
  2. für die Teilnahme an Sitzungen des Seniorenbeirates eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer mit eigenen Kraftfahrzeug von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück bzw. in Höhe des Preises des vorgelegten Fahrausweises des benutzten Verkehrsmittels

Damit sind alle weiteren Aufwendungen abgegolten

§ 14
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form

§ 15
Inkrafttreten

Die Entschädigungsatzung tritt mit Beschlussfassung des Kreistages zum 07.07.2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzungen gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 008-01/2007 vom 16.07.2007 geändert durch Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 98-06/2008 vom 21.04.2008 außer Kraft.


Harri Reiche
Landrat