Quelle: Naumburger Tageblatt vom 07.11.2007

Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren des Burgenlandkreises


gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 047-03/2007 KT vom 01.11.2007 (Anmerkung: gemeint ist wohl eher 29.10.2007)

Auf der Grundlage der §§ 6, 33 Abs. 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBI. LSA S. 522) in Verbindung mit dem Runderlass über Auf­wandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister (RdErl. des MI vom 01.12.2004 - 31.21.10041) hat der Kreistag des Burgenlandkreises in seiner Sitzung am 29.10.2007 fol­gende Satzung beschlossen:.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren des Burgenlandkreises.

§ 2
Aufwandsentschädigung für Kreisbrandmeister, Abschnitts­leiter und deren Stellvertreter

(1) Die Aufwandsentschädigung wird ausschließlich als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Zahlung der Aufwandsentschädi­gung erfolgt nach Ablauf des Monats.

(2) Es werden monatlich folgende Pauschalbeträge gezahlt:

Kreisbrandmeister 300,00 Euro
Stellvertretender Kreisbrandmeister 200,00 Euro
Abschnittsleiter 160,00 Euro
Stellvertreter Abschnittsleiter 110,00 Euro

(3) In der Aufwandsentschädigung des Stellvertretenden Kreisbrand­meisters ist die Aufwandsentschädigung als Abschnittsleiter inbe­griffen.

(4)Im Falle der Verhinderung einer der in Absatz 2 genannten Per­sonen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten ist dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Auf­wandsentschädigung bis zu derjenigen des Vertretenen zu ge­währen.

§ 3
Aufwandsentschädigung für Kreisausbilder und Helfer

(1) Die Kreisausbildung ist nach der" Verordnung über die Aus- und Fortbildung in den Freiwilligen Feuerwehren (AusbVO-FF) vom 29.02.2000 GVBI. LSA S. 786) durch fachlich qualifizierte und durch das Land als Ausbilder bestätigte Personen durchzuführen.

(2) Für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen werden ehren­amtliche Kreisausbilder tätig, die einen Pauschalsatz von 13,00 Euro für jede entsprechend dem kreislichen Ausbildungsplan fest­gelegte Unterrichtsstunde erhalten.

(3) Den Helfern der Kreisausbilder wird eine Aufwandsentschädigung • von 5,00 Euro je gemeinsam mit den Kreisausbildern abgehaltene Ausbildungsstunde gewährt.

(4) Die Abrechnung erfolgt im Folgemonat des Lehrgangsab­schlusses.

(5) Unterrichtsstunden außerhalb der geplanten Ausbildungsstunden des kreislichen Ausbildungsplanes werden nicht entschädigt.

§ 4
Aufwandsentschädigung für Jugendwarte und Führer der kreislichen Einheiten für besondere Einsätze

(1) Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird durch die Jugendwarte der Feuerwehren des Burgenlandkreises dem Landkreis zur Berufung vorgeschlagen. Er erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro.

(2) Die Abschnittsjugendfeuerwehrwarte erhalten eine Aufwandsent­schädigung von monatlich 25,00 Euro.

(3) Die Leiter der Einheiten für besondere Einsätze gemäß § 3 (2) Pkt. 4 BrSchG LSA werden durch den Landkreis in Abstimmung mit dem Kreisbrandmeister eingesetzt und erhalten eine Aufwands­entschädigung von monatlich 50,00 Euro.

(4) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt nach Ablauf des Monats.

§ 5
Umfang der Aufwandsentschädigung

Mit der Aufwandsentschädigung sind notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwe­cken abgegolten.

§ 6
Entgangener Arbeitsverdienst

(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Nichtselbständigen wird der tatsächlich ent­standene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstän­digen, Hausfrauen usw. ist der Verdienstausfall in Form eines pau­schalen Durchschnitts- oder Stundensatzes zu ersetzen. Dieser darf 13,00 Euro nicht übersteigen.

(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeber­anteil zur Sozialversicherung sollte erstattet werden, wenn dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversi­cherungsträger abgeführt wird.

(3) Erstattungen nach Absatz 1 und 2 können nur auf Antrag erfol­gen.

§ 7
Reisekostenvergütung

Den in § 2 aufgeführten ehrenamtlichen Funktionsträgern ist nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen Reise­kostenvergütung zu gewähren.

§ 8
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. 01. 2008 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Die Satzung über die Neuorganisation der Feuerwehren und zur Neuregelung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Funkti­onsträger der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Weißenfels vom 24.10.2005.
  2. Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für ehren­amtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren des Burgen­landkreises vom 04.09.1995, geändert durch Beschluss des Kreis­tages vom 29.10.2001.

Naumburg, den 01.11.2007

Harri Reiche
Landrat