Quelle:
Gebührensatzung Kreismusikschule: Naumburger Tageblatt vom 13.07.2017

Gebührensatzung der Kreismusikschule Burgenlandkreis

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 184-22/2017 KT vom 19.06.2017

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Der Burgenlandkreis erhebt für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Kreismusikschule Burgenlandkreis als Beitrag zur anteiligen Deckung des Aufwandes, der im Zusammenhang mit der Betreibung der Kreismusikschule Burgenlandkreis entsteht, Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.

(2) Zahlungspflichtige sind zum Unterricht zugelassene Schüler der Kreismusikschule Burgenlandkreis, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem 1. des Monats, in dem der Schüler in die Lehrveranstaltung aufgenommen wird und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Schüler ausscheidet. Die Gebührenpflicht besteht auch für die Dauer der Schulferien. Vereinbaren die Vertragspartner eine andere Unterrichtsform, so verringert oder erhöht sich die Gebühr vom 1. des folgenden Monats an.

(4) Für Lehrveranstaltungen in Ergänzungsfächern werden keine Gebühren erhoben, sofern der Schüler gleichzeitig in einem Hauptfach unterrichtet wird. Für schuleigene Instrumente entsteht die Gebührenpflicht mit Überlassung der Instrumente zum Monatsersten und endet am letzten Tag des Monats der Rückgabe.

(5) Der Schüler bzw. dessen gesetzlicher Vertreter hat der Kreismusikschule Burgenlandkreis sofort alle Änderungen persönlicher Daten, die den Unterrichtsvertrag betreffen, mitzuteilen.

§ 2
Abrechnungszeitraum und Fälligkeit

(1) Abrechnungszeitraum für die Gebührenerhebung ist jeweils der Zeitraum eines Schuljahres vom 01.08.-31.07. des darauffolgenden Jahres. Die jährlichen Unterrichtsgebühren setzen sich aus 2 Halbjahresraten zusammen. Die Halbjahre dauern jeweils vom 01.08.-31.01. und 01.02.-31.07..

(2) Die Gebühren sind im laufenden Schulhalbjahr zu entrichten. Auf Antrag ist die Zahlung auch monatlich oder quartalsweise möglich. Wird die Gebührenpflicht nicht zum Schuljahresbeginn wirksam, wird die Gebühr anteilig ab dem Monat des Vertragsbeginns gerechnet.

(3) Bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung wird sofort der Gesamtbetrag des Schulhalbjahres fällig. Bei Zahlungsrückständen kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden, bis die Gebühr entrichtet worden ist. Bei nicht erfolgter Gebührenzahlung über die Dauer des Schulhalbjahres hinaus, ist die Kreismusikschule Burgenlandkreis zur fristlosen Kündigung des Unterrichtsvertrages berechtigt.

§ 3
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Stundungsgesuche sind schriftlich beim Leiter der Kreismusikschule Burgenlandkreis einzureichen.

§ 4
Gebühren

    Monatsgebühr Jahresgebühr
1. Musikalische Früherziehung    
1.1 30 Minuten pro Woche 9,00 108,00
1.2 45 Minuten pro Woche 13,50 162,00
1.3 60 Minuten pro Woche 18,00 216,00
1.4 Intrumentenkarusell 45 Minuten pro Woche 24,00 288,00
2. Einzelunterricht    
2.1 nicht leistungsorientiert    
2.1.1 30 Minuten pro Woche 1. + 2. Jahr 37,50 450,00
2.1.2 30 Minuten pro Woche ab 3. Jahr 40,00 480,00
2.1.3 45 Minuten pro Woche 1. + 2. Jahr 50,00 600,00
2.1.4 45 Minuten pro Woche ab 3. Jahr 53,00 636,00
2.2 leistungsorientiert ab 3. Jahr    
2.2.1 45 Minuten pro Woche 35,00 420,00
2.2.2 60 Minuten pro Woche 48,00 576,00
2.3 Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) 48,00 576,00
3. Gruppenunterricht (pro Schüler)    
3.1 2 Schüler 30 Minuten pro Woche 22,00 264,00
3.2 2 Schüler 45 Minuten pro Woche 30,50 360,00
3.3 3 Schüler 45 Minuten pro Woche 27,00 324,00
3.4 4 Schüler 45 Minuten pro Woche 26,00 312,00
4 Tanz    
4.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00
4.2 60 Minuten pro Woche 20,00 240,00
4.3 75 Minuten pro Woche 25,00 300,00
4.4 90 Minuten pro Woche 28,00 336,00
5 Kurs    
5.1 Musiktheorie/-geschichte/Komposition    
5.1.1 als Ergänzungsfach mit Hauptfach    
5.1.2 ohne Hauptfach 45 Minuten 12,00 144,00
5.2 künstlerische Ensemblebetreuung pro Schüler ohne Hauptfach 5,00 60,00
5.3 Kinder und Jugendlichen in den Chören der Kreismusikschule    
6 Sonstige Gebühren    
6.1 Aufnahmegebühr (einmalig)   12,00
6.2 Miete für Instrumente    
6.2.1 im Wert bis 250,00 € 8,00 96,00
6.2.2 im Wert von 250,01 € bis 500,00 € 11,00 132,00
6.2.3 im Wert ab 500,01 € 14,00 168,00
6.3 Prüfungsentgelt externer Abschluss   30,00
7 Ermäßigungen    
7.1 Familienermäßigung    
7.1.1 ab 2. Person   25 %
7.1.2 ab 4. Person   40 %
7.2 Mehrfachermäßigung    
7.2.1 ab 2. Fach   25 %
7.2.2 ab 3. Fach   40 %
7.3 Sozialermäßigung    
7.3.1 25 %   25 %
7.3.2 50 %   40 %

§ 5
Ermäßigung

(1) Familienmitgliederermäßigung
Besuchen mehrere Familienmitglieder (Geschwister oder Eltern) gleichzeitig die Kreismusikschule Burgenlandkreis, so ermäßigt sich für die zweite und dritte Person die Gebühr um 25 v. H., bei jeder weiteren Person um 50 v. H. Die Rangfolge der Ermäßigung richtet sich nach dem Vertragsbeginn des jeweiligen Familienmitgliedes.

(2) Mehrfächerermäßigung
Wird ein Schüler in mehreren Hauptfächern unterrichtet, ermäßigt sich die Gebühr für das 2. Hauptfach um 25 v. H., für jedes weitere Hauptfach um 50 v. H. Die Rangfolge der Ermäßigungen richtet sich nach dem Vertragsbeginn in den jeweiligen Fächern.

(3) Sozialermäßigung
In sozialen Härtefällen können die Gebühren auf schriftlichen begründetem Antrag und der Vorlage aussagefähiger Unterlagen in der Regel um 25 v. H., maximal 50 v. H. des in der Gebührensatzung festgelegten Betrages ermäßigt werden. Anträge auf Sozialermäßigung sind rechtzeitig zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres zu stellen. Sozialermäßigungen, die im Laufe des Schulhalbjahres beantragt und bewilligt werden, gelten ab dem Monat der Antragstellung. Ein Rechtsanspruch auf Sozialermäßigung besteht nicht.

(4) Begabtenförderung
Überdurchschnittlich begabten und fleißigen Schülern können auf schriftlichen Antrag zusätzliche und gebührenfreie Unterrichtsstunden gewährt werden. Diese Anträge sind beim Leiter der Kreismusikschule Burgenlandkreis einzureichen. Über diese Anträge entscheidet der Beirat.

(5) Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsansprüche werden diese gewährt.

§ 6
Kündigung, Gebührenberechnung bei Unterrichtsausfall

(1) Schüler, oder im Falle der Minderjährigkeit, deren gesetzliche Vertreter, können mit einmonatiger Frist (30.06. bzw. 31.12.) zum Schulhalbjahresende schriftlich kündigen.

(2) Bei Unterrichtsausfall aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren oder Nachholung des Unterrichtes. Bei Unterrichtsausfall, der durch Erkrankung, Kuraufenthalt oder einer beruflich bedingten Ortsabwesenheit oder andere begründete Fälle eintritt und 3 Wochen überschreitet, wird auf Antrag die Unterrichtsgebühr für diesen Zeitraum erstattet bzw. im darauffolgenden Schulhalbjahr verrechnet.

(3) Bei Unterrichtsausfall aus schultechnischen Gründen von mehr als 3 Wochen in Folge, wird die Gebühr des jeweiligen Monats erlassen bzw. erstattet oder für den Zeitraum der nächsten Fälligkeit angerechnet, soweit der Unterricht nicht vertretungsweise erteilt wurde.

(4) Bei Abbruch der Ausbildung im laufenden Schuljahr aus wichtigen Gründen und deren unverzüglicher Meldung an den Musikschulleiter können zuviel gezahlte Gebühren verrechnet oder zurückerstattet werden. Eingezahlte Gebühren werden ebenfalls zurückerstattet, wenn die Kreismusikschule Burgenlandkreis eine Beschulung nicht mehr durchführen kann.

(5) Im Falle der Änderung der Gebührensatzung der Kreismusikschule Burgenlandkreis wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. In diesem Fall muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten des neuen Gebührentarifes schriftlich in der Verwaltung der Kreismusikschule Burgenlandkreis eingegangen sein. Der Austritt kann frühestens zum 1. des folgenden Monats erfolgen, welcher auf die Kündigung folgt.

§ 7
Feiertags- und Ferienregelung

Die gesetzlichen Feiertage und die Ferien der allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt gelten auch für die Kreismusikschule Burgenlandkreises. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Unterricht. Die Zahlung der Unterrichtsgebühr wird davon nicht berührt.

§ 8
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung der Kreismusikschule Burgenlandkreis tritt zum 01.08.2017 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung der Kreismusikschule Burgenlandkreis vom 26.10.2009 außer Kraft.


Naumburg, den 27.06.2017

Götz Ulrich
Landrat