Quelle: Naumburger Tageblatt 22.12.2012
1. Änderungssatzung Gebührensatzung Rettungsdienst Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt 21.12.2013

Satzung des Burgenlandkreises über die Benutzungsentgelte für den bodengebundenen Rettungsdienst
(Rettungsdienstentgeltsatzung)

in der Fassung der 1. Änderungssatzung gemäß Beschluss des Kreistages Nr. 459-44/2013 vom 16.12.2013

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 399-37/2012 KT

Auf der Grundlage der §§ 4, 6 Abs. 1 und 33 Abs. 3 Ziffer 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435), zuletzt geändert durch § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14) und des § 12 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG-LSA) vom 21. März 2006 (GVBl. LSA Nr. 9/2006 S. 84) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 554) hat der Kreistag des Burgenlandkreises in seiner Sitzung am 17.12.2012 nachstehende Satzung des Burgenlandkreises über die Benutzungsentgelte für den bodengebundenen Rettungsdienst beschlossen:

§ 1
Grundsatz

(1) Der Burgenlandkreis ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Er nimmt diese Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungskreises wahr.

(2) Der Burgenlandkreis bildet für das Territorium des Landkreises Burgenlandkreis einen Rettungsdienstbereich und erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes (Rettungsdienst) Benutzungsentgelte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieser Satzung.

§ 2
Schuldner der Benutzungsentgelte

(1) Schuldner der Benutzungsentgelte ist, wer die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. Für bestellte, jedoch nicht genutzte Leistungen des Rettungsdienstes sind diejenigen Person Schuldner der Benutzungsentgelte, in deren Interesse die Leistung des Rettungsdienstes erfolgen sollte, es sei denn, sie haben keinen Anlass für die Anforderung gegeben.

(2) Sind Schuldner der Benutzungsentgelte nach Absatz 1 nicht vorhanden, sind diejenigen Personen Schuldner der Benutzungsentgelte, die die nicht in Anspruch genommenen rettungsdienstlichen Leistungen bestellt haben, obwohl für diese erkennbar war, dass eine solche offensichtlich nicht notwendig war (Notrufmissbrauch).

§ 3
Entstehung des Benutzungsentgeltes, Einsatzgrundsatz

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsentgelte entsteht mit der Beauftragung des Rettungsdienstes.

(2) Die Entscheidung welches Rettungsmittel zum Einsatz kommt, trifft die Einsatzleitstelle des Burgenlandkreises entsprechend der Angaben des Bestellers nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 4
Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Benutzungsentgelte

(1) Die Benutzungsentgelte werden vom Burgenlandkreis durch Rechnung festgesetzt.

(2) Das entsprechende Benutzungsentgelt ist spätestens vier Wochen nach Zugang des Bescheides [Anmerkung: gemeint ist wohl die Rechnung] zu entrichten.

(3) Wenn sich Krankenkassen oder sonstige Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) zur Übernahme der Benutzungsentgelte bereit erklärt haben, kann eine direkte Rechnungslegung durch Übersendung des Bescheides [Anmerkung: gemeint ist wohl die Rechnung] an die Krankenkasse oder den sonstigen Kostenträger erfolgen. In diesen Fällen ist das Benutzungsentgelt spätestens vier Wochen nach Zugang des Bescheides [Anmerkung: gemeint ist wohl die Rechnung] zu zahlen. (4) Hat die Krankenkasse oder sonstiger Kostenträger sich nicht zur Übernahme der Benutzungsentgelte bereit erklärt oder ist die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse oder dem Kostenträger nicht bekannt oder erfolgt keine rechtzeitige Zahlung durch die Krankenkasse oder sonstigen Kostenträger soll der Entgeltbescheid [Anmerkung: gemeint ist wohl die Rechnung] unmittelbar an den Schuldner der Benutzungsentgelte nach § 2 dieser Satzung ergehen.

(4) Im Bescheid [Anmerkung: gemeint ist wohl die Rechnung] an die gesetzlichen Krankenkassen sind die erforderlichen Ausgaben gemäß §§ 267 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2, 291 Abs. 3 Nr. 1 bis 10, 302 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - jeweils in maschinell verwertbarer Weise zu vermerken. Bei Arbeitsunfällen sind zusätzlich der Name und die Anschrift des Arbeitgebers mit anzugeben.

§ 5
Maßstab für die Benutzungsentgelte

(1) Maßstab für die Benutzungsentgelte sind die tatsächlich erbrachten Leistungen, Leistungen oder Teile von Leistungen bleiben außer Betracht, wenn von vornherein offensichtlich sein musste, dass diese nicht erforderlich waren.

(2) Das Benutzungsentgelt wird für die Inanspruchnahme des Rettungsmittels und für die Inanspruchnahme des Notarztes sowie für die Entfernungskilometer pauschal erhoben.

(3) Bei der Berechnung des Entfernungskilometers sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer zum Ansatz zu bringen. Sie berechnen sich nach dem optimalen Weg vom Einsatzausgangspunkt der Fahrzeuge zum Einsatzort, von dort zum Zielort und zurück zum Fahrzeugstandort unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse. Bei Anschlusseinsätzen gilt als Fahrstrecke der Folgeeinsatzausgangspunkt.

(4) Bei gleichzeitiger Mitnahme mehrerer Personen die notärztlich versorgt werden müssen, ist die Notarztpauschale für jeden Patienten in voller Höhe zu berechnen. Die übrigen Benutzungsentgelte sind auf die transportierten Patienten verhältnismäßig aufzuteilen, soweit nicht ein Entfernungszuschlag eine einzelne Person gesondert betrifft.

(5) Begleitpersonen, die nicht selbst Patienten sind, werden unentgeltlich befördert, soweit eine Mitnahmemöglichkeit besteht. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht.

§ 6
Höhe der Benutzungsentgelte

(1) Die Höhe der Benutzungsentgelte setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für die jeweilige Art des in Anspruch genommenen Rettungsdiensteinsatzes, dem Entfernungszuschlag sowie der Notarztpauschale.

(2) Die Höhe der Benutzungsentgelte ist in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.

§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 8
Schlussbestimmungen

Nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes und auf der Basis der jeweiligen Benutzungsentgeltverhandlungen nach § 12 Absatz 1 bis 3 RettDG LSA erfolgt bei konkreten Bedarf eine Anpassung dieser Satzung.

§ 9
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Leistungen des Rettungsdienstes im Burgenlandkreis (Gebührensatzung Rettungsdienst) Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr.: 91-06/2008 vom 21.04.2008, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 356-31/2012 vom 13.02.2012 (4. Änderung) außer Kraft.


Naumburg, den 18.12.2012

Harri Reiche
Landrat des Burgenlandkreises

Anlage zur Satzung über die Benutzungsentgelte für den bodengebundenen Rettungsdienst
-Höhe der Benutzungsentgelte-

Tarif-Nr. Leistung Rettungsdienst Benutzungsentgelt in Euro
1. Krankentransportwagen KTW  
1.1 Grundpauschale 65,60 €
1.2 Entfernungszuschlag ab dem 1. km je km 1,50 €
     
2. Rettungswagen RTW  
2.1 Grundpauschale 244,00 €
2.2 Entfernungszuschlag ab dem 1. km je km 2,00 €
     
3. Notarzteinsatzfahrzeuges NEF  
3.1 Grundpauschale 190,00 €
3.2 Entfernungszuschlag ab dem 1. km je km 1,85 €
     
4. Notarztwagen  
4.1. Grundpauschale 244,00 €
4.2. Entfernungszuschlag ab dem 1. km je km 2,00 €
     
5 Notarztpauschale 222,00 €

Die 1. Satzung zur Änderungder Satzung des Burgenlandkreises über die Benutzungsentgelte für den bodengebundenen Rettungsdienst tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Anlage der Satzung des Burgenlandkreises über die Benutzungsentgelte für den bodengebundenen Rettungsdienst gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 399-37/2012 KT vom 17.12.2012 außer Kraft gesetzt.


Naumburg, den 17.12.2013

Dieter Engelhardt
1. Beigeordneter