Hauptsatzung Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt 26.07.2019

Hauptsatzung des Burgenlandkreises

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 004-01/2019 KT vom 01.07.2019

Aufgrund der §§ 8 und 10 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Burgenlandkreises in seiner Sitzung am 07.07.2019 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz

Der Landkreis führt den Namen "Burgenlandkreis". Er hat seinen Sitz in Naumburg (Saale).

§ 2
Wappen, Flagge und Dienstsiegel

(1) Der Burgenlandkreis führt im Wappen in Silber eine schwarzgefugte rote Burg, die erniedrigte Burgmauer besetzt mit 2 oben anstoßenden und in den Außenrand verschwindenden Zinnentürmen, zwischen den Türmen eine sechsbeerige (3:2:1) blaue Weintraube mit zwei grünen Blättern, die Burgmauer belegt mit einem goldenen Schild, darin ein schwarzes Bergmannsgezähe.

(2) Die Flagge des Burgenlandkreises ist rot-weiß (1:1) gestreift (Querform: Streifen waagerecht verlaufend, Längsform senkrecht verlaufend) und mittig mit dem Landkreiswappen belegt.

(3) Das Dienstsiegel enthält das Bild des Wappens des Burgenlandkreises und die Umschrift "Burgenlandkreis". Zur Unterscheidung enthalten die Dienstsiegel eine Nummerierung.

§ 3
Kreistag

(1) Der Kreistag wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis die Bezeichnung "Erster stellvertretender Vorsitzender des Kreistages" und "Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages".

(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

§ 4
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreistages

Der Kreistag ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten des Landkreises zuständig, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder der Kreistag den beschließenden Ausschüssen bzw. dem Landrat bestimmte Angelegenheiten durch diese Hauptsatzung übertragen hat.

§ 5
Ausschüsse des Kreistages

Der Kreistag bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse

  1. beschließenden Ausschüsse:
  2. beratenden Ausschüsse:

§ 6
Beschließende Ausschüsse

(1) Die beschließenden Ausschüsse beraten die Entscheidungen des Kreistages innerhalb ihres Aufgabengebietes vor.

(2) Der Kreisausschuss besteht aus 11 ehrenamtlichen Kreistagsmitgliedern und dem Landrat als Vorsitzenden. Der Landrat kann seinen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen. Ist auch der beauftragte Beigeordnete verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreise seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Landrat im Vorsitz vertritt.

(3) Der Kreisausschuss beschließt über:

  1. die Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamten - ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit - in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer in vergleichbaren Entgeltgruppen EG 10 bis EG 12 und S 15 bis S 16 TVöD im Einvernehmen mit dem Landrat, davon ausgenommen die Beamten und Arbeitnehmer des Sachgebietes Fleischhygiene
  2. Rechtsgeschäfte i. S. d. § 45 Abs. 2 Ziff. 7 und 10 KVG LSA - mit Ausnahme der Aufnahme von Krediten zwischen 50.000 € und 250.000 € im Einzelfall, soweit nicht die Zuständigkeit des Vergabeausschusses gegeben ist,
  3. Rechtsgeschäfte i. S. d. § 45 Abs. 2 Ziff. 13 KVG LSA zwischen 12.500 € und 50.000 €,
  4. den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und der Abschluss von Vergleichen i. S. d. § 45 Abs. 2 Ziff. 16 KVG LSA zwischen 25.000 € und 50.000 € im Einzelfall.
  5. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Ziff. 4 KVG LSA über 50.000 € bis 150.000 € im Einzelfall.
  6. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA von mehr als 1.000 € bis 10.000 € im Einzelfall,
  7. Die Wertgrenzen beziehen sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf.

(4) Aufgaben, Besetzung und Vorsitz des Jugendhilfeausschusses bestimmen sich nach den geltenden Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - sowie den dazu ergangenen Regelungen und der Satzung des Jugendamtes des Burgenlandkreises.

(5) Für die Eigenbetriebe des Burgenlandkreises wird je ein Betriebsausschuss gebildet. Aufgaben, Besetzung und Vorsitz der Betriebsausschüsse bestimmen sich nach den geltenden Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe, der jeweiligen Eigenbetriebssatzung sowie der Beteiligungsrichtlinien des Burgenlandkreises. Die Betriebsausschüsse bestehen aus jeweils 5 Kreistagsmitgliedern, einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person und dem Landrat des Burgenlandkreises, die jeweils stimmberechtigt sind. Der Landrat ist Vorsitzender des Betriebsausschusses und kann seinen Vertreter namentlich selbst bestimmen.

(6) Der Vergabeausschuss besteht aus 7 Kreistagsmitgliedern. Ihm sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Kreistages vor. Der Vergabeausschuss ist zuständig für Vergaben nach VOB, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 50.000 € bis 1.000.000 € (netto) beträgt. Er ist ferner zuständig für die für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie von freiberuflichen Leistungen (VgV, UVgO, VOL), soweit die Auftragssumme im Einzelfall 50.000 € bis 500.000 € (netto) beträgt.

(7) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit eines beschließenden Ausschusses dem Kreistag zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

§ 7
Beratende Ausschüsse

(1) Den beratenden Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Kreistages, mit Ausnahme des Ausschusses für Strukturwandel, vor. Dem Ausschusses für Strukturwandel sitzt der Landrat vor.

(2) Die Ausschussvorsitze in beratenden Ausschüssen werden den Fraktionen im Kreistag in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach D’Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Kreistages zieht. Die Fraktionen benennen die beratenden Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden ehrenamtlichen Kreistagsmitglieder. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter.

(3) Die Ausschüsse, mit Ausnahme des Ausschusses für Strukturwandel, bestehen aus sieben ehrenamtlichen Kreistagsmitgliedern. Der Landrat kann an allen Ausschusssitzungen teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. § 50 KVG LSA bleibt unberührt.

(4) In folgende Ausschüsse werden zusätzlich durch den Kreistag widerruflich jeweils fünf sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen:

  1. Finanzausschuss
  2. Wirtschafts-, Tourismus- und Landwirtschaftsausschuss
  3. Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss
  4. Sozial- und Gesundheitsausschuss
  5. Bau- und Umweltausschuss
  6. Innenausschuss
  7. Ausschusses für Strukturwandel

Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet grundsätzlich mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kreistages.

(5) Im Bau- und Umweltausschuss [Anmerkung: laut öffentlicher Bekanntmachung lautet die Passage Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss] sowie im Sozial- und Gesundheitsausschuss erhalten die Vertreter des Seniorenbeirates Burgenlandkreis und des Behinderten- und Inklusionsbeirates Burgenlandkreis bezüglich ihrer Belange Rederecht.

§ 8
Geschäftsordnung

Das Verfahren im Kreistag und in den Ausschüssen wird durch eine vom Kreistag zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

§ 9
Landrat

(1) Der Landrat entscheidet neben den gesetzlichen Aufgaben nach § 66 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KVG LSA über

(2) Der Landrat hat das Recht, im Kreistag zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Er kann dieses Recht auf Bedienstete des Burgenlandkreises übertragen.

(3) Können Anfragen der Mitglieder des Kreistages nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, so antwortet der Landrat innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich. Kann die Anfrage im Einzelfall, beispielsweise bei bestehenden Mitwirkungspflichten außenstehender Dritter, innerhalb dieser Frist nicht beantwortet werden, so ist der Fragesteller hierüber zu informieren. Die Frist verlängert sich dann um einen angemessenen Zeitraum, der dem Fragesteller ebenfalls schriftlich mitzuteilen ist.

§ 10
Beigeordneter

Der Landkreis hat einen Beigeordneten. Er ist allgemeiner Vertreter des Landrates und wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen gem. § 67 Abs. 2 KVG LSA.

§ 11
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat eine Gleichstellungsbeauftragte, die hauptamtlich tätig ist.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist.

§ 12
Behindertenbeauftragter

(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen bestellt der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat einen Behindertenbeauftragten, der hauptamtlich tätig ist.

(2) Der Behindertenbeauftragte ist in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. An den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse kann er teilnehmen, soweit sein Aufgabengebietes betroffen ist.

§ 13
Einwohnerfragestunde

Der Kreistag sowie seine beschließenden Ausschüsse führen zu Beginn der ordentlichen öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde durch. Näheres regelt die vom Kreistag zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 14
Bürgerbefragung

Eine Bürgerbefragung erfolgt nur in wichtigen Kreistagsangelegenheiten. Sie kann nur auf Grundlage eines Beschlusses des Kreistages durchgeführt werden, in dem die mit "ja" oder "nein" zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchen Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

§ 15
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung des Landkreises wird durch eine gesonderte Satzung geregelt.

§ 16
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, werden die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen des Burgenlandkreises

bekannt gegeben. Die bekannt gemachten Regelungen können jederzeit im Landratsamt Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

(2) Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften eine abweichende Art der öffentlichen Bekanntmachung verlangen, gehen sie der in dieser Satzung getroffenen Regelung vor.
Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungen Bestandteile von Satzungen wird die öffentlichen Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt, dass sie während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntmachung des textlichen Teils der Satzung auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzbekanntmachung). Am Folgetag des Tages, an dem der Auslegungszeitraum endet, gelten diese Unterlagen als bekanntgemacht. Die Sätze 2 und 3 gelten für Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend, soweit andere Rechtsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sind durch Veröffentlichung

und durch Aushang im Landratsamt Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg bekannt zu machen.

(4) Über den Vollzug der Bekanntmachung ist ein Nachweis zu den Akten zu nehmen.

(5) Öffentliche Bekanntmachungen werden außerdem im Internet unter www.burgenlandkreis.de zugänglich gemacht.

§ 17
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher und diverser Form.

§ 18
Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.07.2014, zuletzt geändert am 08.12.2016, außer Kraft.


Naumburg, den 22.07.2019

Götz Ulrich
Landrat


Die vorstehende Hauptsatzung des Burgenlandkreises wurde am 17.07.2019 durch das Landesverwaltungsamt unter dem Aktenzeichen 206.1.2-10020 blk-07 genehmigt.

Die Satzung wird hiermit bekannt gegeben.


Naumburg, den 22.07.2019

Götz Ulrich
Landrat