Quelle: Naumburger Tageblatt vom 20.12.2008
(1) Mit den nebenberuflichen Mitarbeitern der Volkshochschule werden Vereinbarungen über Lehrverträge i.S.v.
Dienstverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgeschlossen (§§ 611ff. BGB). Für sie gelten
die Regelungen dieser Rechtsvorschriften.
(2) Für den Abschluss der Verträge ist der Leiter der Volkshochschule zuständig.
(3) Die Honorare und eventuelle Nebenleistungen sind schriftlich zu vereinbaren.
(1) Für die Leitung von Kursen und anderen Veranstaltungen betragen die Honorare 8,00 € bis 25,00 € pro
Unterrichtsstunde.
(2) Der Leiter der Volkshochschule kann ein Ausnahmehonorar (bis max. 500,00 € pro Veranstaltung und darüber
hinaus nach Genehmigung des Landrates) vereinbaren, wenn qualifizierte Dozenten anderweitig nicht gewonnen werden
können.
(3) Muss eine Veranstaltung im Laufe eines Teilabschnittes vorzeitig abgesetzt werden, so erhält der
Veranstaltungsleiter das Honorar für die durchgeführten Unterrichtsstunden. Im Ausnahmefall kann für
nachgewiesenen zeitlichen Aufwand ein Honoraranteil gezahlt werden.
(4) Wenn zwei Veranstaltungen zusammengelegt werden müssen, so ist vom Tage der Zusammenlegung ab nur noch das Honorar
für eine Veranstaltung zu bezahlen.
(1) Für Vortragsveranstaltungen beträgt das Honorar bis zu 50,00 € pro Unterrichtsstunde.
(2) Für die Bemessung der Honorare nach Abs. 1 sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der
Leistung und die besonderen Umstände, unter denen die Leistung erbracht wird, maßgebend.
(3) Der Leiter der Volkshochschulen kann ein Ausnahmehonorar (bis max. 500,00 € pro Veranstaltung und darüber
hinaus nach Genehmigung des Landrates) vereinbaren, wenn qualifizierte Dozenten anderweitig nicht gewonnen werden
können.
Für die Mitarbeit und Leitung bei Wochenendseminaren, Führungen, Wanderungen und Studienfahrten wird das Honorar entsprechend dem Zeitaufwand und dem Grad der erforderlichen Fachkenntnisse festgelegt.
(1) Für Veranstaltungen können vom Leiter der Volkshochschule Veranstaltungsbetreuer gewonnen und eingesetzt
werden. Für die sozialpädagogische Betreuung und organisatorische Leitung dieser Veranstaltungen kann auf der
Grundlage der Kalkulation ein Honorar gezahlt werden.
(2) Für die Organisation und Betreuung von Veranstaltungen in den Außenstellen/Nebenstellen der Volkshochschule
kann ein Honorar in Höhe von 2,00 € je Kursstunde gewährt werden. Notwendige Auslangen werden auf Antrag und
Nachweis erstattet.
Reisekosten werden analog dem Bundesreisekostengesetz erstattet, wenn Wohn- und Veranstaltungsort nicht übereinstimmen.
Für steuerrechtliche und versicherungsrechtliche Verpflichtungen sowie für die Einhaltung möglicherweise notwendiger Nebentätigkeitsgenehmigungen ist der nebenberufliche Mitarbeiter selbst verantwortlich.
(1) Die Volkshochschule kann den nebenberuflichen Mitarbeitern Möglichkeiten zur Fortbildung im Auftrag der
Volkshochschule geben.
(2) Für die Teilnahme an Fachkonferenzen im Auftrag der Volkshochschule können die Teilnahmegebühren von
den Volkshochschule übernommen bzw. eine Erstattung nach dem Bundesreisekostengesetz gezahlt werden.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Diese Honorarordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für die Volkshochschulen im Burgenlandkreis lt. Beschluss des Kreistages des
Burgenlandkreises - Nr. 077-05/2008 vom 11.02.2008 außer Kraft.
Naumburg, den 16.12.2008
Harri Reiche
Landrat