Quelle:
Satzung Jugendamt: Naumburger Tageblatt vom 10.08.2007
1. Änderungssatzung Satzung Jugendamt: Naumburger Tageblatt vom 20.07.2013
Auf Grund der §§ 6 und 33 Abs. 3 der Landkreisordnung (LKO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 522) i.V.m. dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) i.V.m. dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG - LSA) vom 05.05.2000 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2006 (GVBl. LSA S. 698, 710) hat der Kreistag des Burgenlandkreises in seiner Sitzung am 16.07.2007 folgende Satzung des Jugendamtes beschlossen.
(1)Die Aufgaben des Jugendamtes als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S. von § 69 SGB
VIII werden als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des
Jugendamtes wahrgenommen.
(2) Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes richtet sich
nach den Bestimmungen der §§ 70, 71 SGB VIII; dabei werden die Geschäfte der laufenden Verwaltung vom
Landrat oder in seinem Auftrag vom Jugendamtsleiter im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Kreistages und des
Jugendhilfeausschusses geführt.
(1)Das Ziel des Jugendamtes ist es, mit den Möglichkeiten des Jugendhilferechts dazu beizutragen, dass junge
Menschen und Familien mit Kindern im Burgenlandkreis dauerhaft leben möchten und hier ihre Lebensperspektive
sehen.
(2) Das Jugendamt übernimmt dabei eine Bündlungsfunktion für alle jugend- und familienrelevanten
Bestrebungen des Burgenlandkreises.
(3) Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört insbesondere:
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
Beratende Mitglieder sind:
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Kreistag gewählt; die beratenden Mitglieder
und ihre Stellvertreter werden benannt.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen in der konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses aus ihrer Mitte
den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und seinen Stellvertreter.
(1) Der Jugendhilfeausschuss erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er ist vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe, zur Vorbereitung des Haushaltes und vor der Berufung des Leiters des Jugendamtes zu hören.
1. Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung (§ 71 Abs. 2
Nr. 2 KJHG), bestehend aus 12 Mitgliedern.
Dieser setzt sich zusammen aus 10 Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses (6 Vertretern aus § 3 Abs. 1a, 2 Vertretern
aus § 3 Abs. 1c und 2 Vertretern aus § 3 Abs. 1c) und jeweils einem durch die Kreisarbeitsgemeinschaft der
Verbände der freien Wohlfahrtspflege und durch den Kreisjugendring zu benennenden Vertreter.
2. Bei Bedarf können für die einzelnen Aufgaben der Jugendhilfe weitere beratende Unterausschüsse aus den
Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gebildet werden.
Für den Jugendhilfeausschuss und die Unterausschüsse gelten, soweit das SGB VIII und das KJHGLSA nichts anderes bestimmen, die Vorschriften der Landkreisordnung, die Hauptsatzung des Burgenlandkreises sowie die vom Kreistag erlassene Geschäftsordnung.
Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(1) Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Satzung des Jugendamtes Burgenlandkreis vom 02.09.2002 (Beschluss-Nr. 228-23/02 KT)
und die Satzung des Jugendamtes des Landkreises Weißenfels vom 23.08.2004 (Beschluss-Nr. 20-02/04) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 01.08.2007
Harri Reiche
Landrat des Burgenlandkreises
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes des Burgenlandkreises tritt am 01.08.2013 in Kraft.
Naumburg, den 09.07.2013
Harri Reiche
Landrat