Quelle:
Satzung Jugendamt: Naumburger Tageblatt vom 10.08.2007
1. Änderungssatzung Satzung Jugendamt: Naumburger Tageblatt vom 20.07.2013

Satzung des Jugendamtes des Burgenlandkreises

in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 08.07.2013

Auf Grund der §§ 6 und 33 Abs. 3 der Landkreisordnung (LKO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 522) i.V.m. dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) i.V.m. dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG - LSA) vom 05.05.2000 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2006 (GVBl. LSA S. 698, 710) hat der Kreistag des Burgenlandkreises in seiner Sitzung am 16.07.2007 folgende Satzung des Jugendamtes beschlossen.

§ 1
Zuständigkeit des Jugendamtes

(1)Die Aufgaben des Jugendamtes als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S. von § 69 SGB VIII werden als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.

(2) Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 70, 71 SGB VIII; dabei werden die Geschäfte der laufenden Verwaltung vom Landrat oder in seinem Auftrag vom Jugendamtsleiter im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses geführt.

§ 2
Ziele und Aufgaben des Jugendamtes

(1)Das Ziel des Jugendamtes ist es, mit den Möglichkeiten des Jugendhilferechts dazu beizutragen, dass junge Menschen und Familien mit Kindern im Burgenlandkreis dauerhaft leben möchten und hier ihre Lebensperspektive sehen.

(2) Das Jugendamt übernimmt dabei eine Bündlungsfunktion für alle jugend- und familienrelevanten Bestrebungen des Burgenlandkreises.

(3) Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört insbesondere:

  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder- und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

§ 3
Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.
Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. ihren Sitzanteilen im Kreistag entsprechend 9 Mitglieder des Kreistages oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer,
  2. 3 Vertreter von den Jugendverbänden und ihren Zusammenschlüssen bzw. in der Jugendarbeit tätiger Vereine auf deren Vorschlag
  3. 3 Vertreter von den Wohlfahrtsverbänden und anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe außer unter § 3 (1) b Genannten auf deren Vorschlag.

Beratende Mitglieder sind:

  1. der Landrat oder ein von ihm benannter Vertreter,
  2. der Jugendamtsleiter oder ein von ihm benannter Vertreter,
  3. je 1, insgesamt jedoch nicht mehr als 4, Vertreter der evangelischen und katholischen Kirchen, der jüdischen Gemeinschaft und anderer religiöser oder weltanschaulicher Gemeinschaften oder Gruppierungen, sofern sie von ihrer zuständigen Stelle benannt werden,
  4. die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine vom Jugendamtsleiter zu benennende in der Mädchenarbeit erfahrene Frau auf Vorschlag der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
  5. eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person auf Vorschlag des Landrates,
  6. ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher auf Vorschlag des Landrates,
  7. ein Vertreter der Schulen auf Vorschlag des Landesverwaltungsamtes,
  8. ein Vertreter der Arbeitsverwaltung auf Vorschlag der Agentur für Arbeit Merseburg,
  9. ein Vertreter des Jugendsports auf Vorschlag des Kreissportbundes,
  10. ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter auf Vorschlag des Präsidenten des Landgerichtes Halle und
  11. ein Vertreter der Polizei auf Vorschlag der Polizeidirektion Merseburg
  12. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kreiselternvertretung der Kindertageseinrichtungen.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Kreistag gewählt; die beratenden Mitglieder und ihre Stellvertreter werden benannt.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen in der konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und seinen Stellvertreter.

§ 4
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er ist vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe, zur Vorbereitung des Haushaltes und vor der Berufung des Leiters des Jugendamtes zu hören.

§ 5
Unterausschüsse

1. Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 KJHG), bestehend aus 12 Mitgliedern.
Dieser setzt sich zusammen aus 10 Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses (6 Vertretern aus § 3 Abs. 1a, 2 Vertretern aus § 3 Abs. 1c und 2 Vertretern aus § 3 Abs. 1c) und jeweils einem durch die Kreisarbeitsgemeinschaft der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und durch den Kreisjugendring zu benennenden Vertreter.

2. Bei Bedarf können für die einzelnen Aufgaben der Jugendhilfe weitere beratende Unterausschüsse aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gebildet werden.

§ 6
Geschäftsgang und Verfahren

Für den Jugendhilfeausschuss und die Unterausschüsse gelten, soweit das SGB VIII und das KJHGLSA nichts anderes bestimmen, die Vorschriften der Landkreisordnung, die Hauptsatzung des Burgenlandkreises sowie die vom Kreistag erlassene Geschäftsordnung.

§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Satzung des Jugendamtes Burgenlandkreis vom 02.09.2002 (Beschluss-Nr. 228-23/02 KT) und die Satzung des Jugendamtes des Landkreises Weißenfels vom 23.08.2004 (Beschluss-Nr. 20-02/04) außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 01.08.2007

Harri Reiche
Landrat des Burgenlandkreises


Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes des Burgenlandkreises tritt am 01.08.2013 in Kraft.


Naumburg, den 09.07.2013

Harri Reiche
Landrat