Quelle:
Satzung Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei: Naumburger Tageblatt vom 23.12.2014

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Kreisstraßenmeisterei Burgenlandkreis"

Beschluss Nr. 044-04/2014 KT vom 15.12.2014

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) i.V.m. §§ 1, 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (EigBG LSA) vom 24.03.1997 (GVBl. LSA S. 446). zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 339) beschließt der Kreistag des Burgenlandkreises folgende Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Kreisstraßenmeisterei Burgenlandkreis".

§ 1
Name, Struktur und Sitz

(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Kreisstraßenmeisterei Burgenland­kreis".

(2) Träger des Eigenbetriebes ist der Landkreis. Der Eigenbetrieb wird als organisa­torisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unterneh­men ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) geführt.

(3) Der Eigenbetrieb hat seinen Sitz in Naumburg.

§ 2
Zweckbestimmung

(1) Zweck des Eigenbetriebes ist die Ausführung von Unterhaltungsmaßnahmen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Pflege-, Reinigungs-, Straßenwinterdienstarbeiten) die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast des Burgenlandkreises für Kreisstraßen ergeben.

(2) Insbesondere übernimmt der Eigenbetrieb die Verkehrssicherungspflicht an den Kreisstraßen in vollem Umfang. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst hierbei alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Straßenzustandes, der eine gefahrlose Benutzung der Widmungsbestimmung ermöglicht. Die Vorschriften des Straßen- und Straßenverkehrsrechts sind entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Der Eigenbetrieb kann über die Aufgaben in Absatz 1 und 2 hinaus im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Abstimmung mit dem Burgenlandkreis alle den Betriebszweck fördernde oder wirtschaftlich berührende Geschäfte übernehmen, die die Ausführung von Unterhaltungsmaßnahmen an anders klassifizierten Verkehrswegen betreffen.

(4) Der Eigenbetrieb kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritte heranziehen. Dabei sind die Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen grundsätzlich nach den Vergabegrundsätzen der VOB, VOL, VOF und der Gemeindehaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchzuführen.

(5) Der Eigenbetrieb kann Leistungen in Abstimmung mit dem Fachamt für die Kreisverwaltung Burgenlandkreis erbringen, soweit diese nicht einer öffentlichen Ausschreibung unterliegen sowie bei Gefahr in Verzug.

(6) Der Eigenbetrieb darf sich nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

§ 3
Vermögen und Stammkapital

(1) Der Eigenbetrieb ist Sondervermögen des Burgenlandkreises und wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung verwaltet und nachgewiesen. Es gilt § 121 Abs. 3 KVG LSA.

(2) Für den Eigenbetrieb wird kein Stammkapital ge­bildet.

§ 4
Zuständigkeiten

Für Willensbildung und Entscheidungskompetenzen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind zuständig:

§ 5
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Betriebsleitung geführt.

(2) Die Bestellung der Betriebsleitung wird auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat durch den Kreistag beschlossen ebenso wie dessen Abberufung. Die Bestellung erfolgt zeitlich befristet für bis zu 5 Jahre. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(3) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person. Der Betriebsausschuss bestimmt im Einvernehmen mit dem Landrat auf Vorschlag des Betriebsleiters einen Stellvertreter.

§ 6
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig und in eigener Verantwortung nach Maßgabe der jeweils gültigen Rechtsvorschriften und dieser Satzung geleitet, soweit nicht der Kreistag oder der Betriebsausschuss zuständig sind.

(2) Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrecht­erhaltung des Betriebes notwendig sind. Zur Laufenden Betriebsführung gehören insbesondere ständig wiederkehrende Geschäfte, notwendige Instandhaltungsarbeiten sowie die in § 9 Abs. 3 c) bis f) dieser Satzung genannten Rechtsgeschäfte o. ä., soweit sie die dort festgelegten Wertgrenzen unterschreiten. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.

(3) Die Betriebsleitung wird darüber hinaus ermächtigt, die kaufmännische Buchführung, das Controlling, die Mittelfristplanung unter Berücksichtigung der Wirtschafts­planung und die Abrechnung und Zahlbarmachung der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter des Eigenbetriebes im Rah­men eines Geschäftsbesorgungsvertrages der Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis mbH zu übertragen.

(4) Der Betriebsleitung wird für den Eigenbetrieb die dem Landrat hinsichtlich Arbeitsschutz und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung Anweisungen zu geben und sonstige entsprechende Maßnahmen zu treffen, soweit diese nicht ohnehin gesetzlich geregelt sind.

(5) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebs­ausschusses in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Sie hat den Betriebsausschuss, in dringenden Fällen den Vorsitzenden des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes sowie über die Angelegenheiten, die die Finanzwirtschaft des Burgenlandkreises berühren, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Erfüllung des Wirtschaftsplanes, insbesondere über die Ent­wicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über wesentliche Planabweichungen hat der Betriebsleiter unverzüglich zu informieren.

(7) Die Betriebsleitung führt die im Wirtschaftsplan beschlossenen Maßnahmen aus.

(8) Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung und Entlassung der im Eigenbetrieb tariflich Beschäftigten bis EG 9 TVöD. Sie nimmt die personalrechtlichen Befugnisse für alle Beschäftigten wahr. Der Stellenplan des Eigenbetriebes und die tariflichen Vereinbarungen sind verbindlich.

(9) Die Befugnisse des Landrates nach § 66 KVG LSA bleiben unberührt. Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet.

(10) Näheres regelt eine Geschäftsordnung für die Betriebsleitung.

(11) Im Übrigen hat die Betriebsleitung die Vorgaben der Beteiligungsrichtlinie des Burgenlandkreises zu beachten.

§ 7
Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung vertritt den Burgenlandkreis im Rahmen der ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Dabei zeichnet der Betriebsleiter ohne Beifügung eines Vertretungs­zusatzes.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sich rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(3) Verpflichtungserklärungen gemäß § 73 KVG LSA sind durch die Betriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen. § 73 Abs. 4 KVG LSA gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.

(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber dem Burgenlandkreis abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung.

§ 8
Betriebsausschuss

(1) Der Eigenbetriebsausschuss führt die Bezeichnung " Betriebsausschuss Kreisstraßenmeisterei". Der Betriebsausschuss wird als beschließender Ausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes vom Kreistag gebildet.

(2) Der Betriebsausschuss besteht aus 6 Mitgliedern und dem Landrat oder einem von ihm namentlich bestellten Vertreter als stimmberechtigter Vor­sitzender.
(3) Fünf Mitglieder werden nach Maßgabe des § 47 KVG LSA vom Kreistag aus seiner Mitte bestimmt.

(4) Ein Mitglied ist eine beim Eigenbetrieb beschäftigte Person. Sie wird durch die Personalvertretung des Eigenbetriebes vorgeschlagen und vom Kreistag für die Dauer der Wahlperiode bestellt. Die von der Personalvertretung eingereichte Vorschlagsliste umfasst mindestens zwei Vorschläge. Der Kreistag kann die Vorschlagsliste ergänzen.

(5) Die Betriebsleitung nimmt an Sitzungen des Betriebsausschusses mit bera­tender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

(7) Der Landrat muss Beschlüssen des Betriebsausschusses widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. Der Landrat kann ihnen widersprechen, wenn übergeordnete Belange des Landkreises entgegenstehen. Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber den Mitgliedern einzulegen und zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit ist daraufhin unverzüglich dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen. Unbeschadet dessen richten sich die Beschlussfassung und das weitere Verfahren im Betriebsausschuss nach den Vorschriften der KVG LSA.

(8) Der Betriebsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Kreistages vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.

(2) Soweit nicht nach § 10 der Kreistag oder nach § 6 dieser Satzung die Betriebsleitung für Angelegenheiten des Eigenbetriebes zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss.

(3) Dem Betriebsausschuss werden nachfolgende Zuständigkeiten zur abschließenden Entscheidung übertragen:

  1. Vorschlag des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin nach § 142 Abs. 2 KVG LSA,
  2. Abschluss von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  3. Verfügungen über Vermögen des Eigenbetriebes gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA zwischen 25.000 und 50.000 Euro,
  4. die Stundung von Forderungen im Einzelfall, den Verzicht auf Ansprü­che oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert von 5.000 bis 20.000 Euro,
  5. die Vergabe von Aufträgen nach VOB, VOL und VOF, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 25.000 bis 50.000 Euro beträgt,
  6. Entscheidungen über Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermö­gensplanes und des Wirtschaftsplanes zwischen 25.000 und 50.000 Euro,
  7. Rechtsgeschäfte des Eigenbetriebes gem. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA mit seinen leitenden Angestellten oder seinen sonstigen Bediensteten oder einer von diesen Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Personen bis 25.000 Euro,
  8. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebes,
  9. Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb tariflich Be­schäftigten ab EG 10 bis EG 12 TVöD im Einvernehmen mit der Betriebsleitung,
  10. Bestimmung des Stellvertreters gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung.

(4) Bei Eilbedürftigkeit gilt § 65 Abs. 4 KVG LSA.

(5) Alle in der Betriebssatzung angegebenen Wertgrenzen beziehen sich auf Bruttowerte und jeweils auf einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf.

§ 10
Kreistag

(1) Der Kreistag des Burgenlandkreises beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht dem Betriebsaus­schuss, dem Landrat oder der Betriebsleitung übertragen sind und Bundesrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Der Kreistag entscheidet abschließt über

  1. den Erlass, Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung,
  2. den Wirtschaftsplan, den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie den Höchstbetrag des zur Liquiditätssicherung vorgesehenen Kassenkredits,
  3. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns und die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung der Eigenbetriebsleitung,
  4. die Einstellung und Entlassung der im Eigenbetrieb tariflich Beschäftigten ab EG 13 TVöD im Einvernehmen mit der Betriebsleitung
  5. die in § 9 Abs. 3 c) bis f) dieser Satzung genannten Rechtsgeschäfte, soweit sie die dort festgelegten Wertgrenzen überschreiten.

§ 11
Aufsicht

(1) Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. Der Landrat ist oberste Dienstbehörde der sonstigen Bediensteten des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung. Dienstvorgesetzter der sonstigen Bediensteten ist die Betriebsleitung.

(2) Der Landrat entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über Art und Umfang der Verwendung von Mitarbeitern bei dem Wechsel von der Kreisverwaltung in den Eigenbetrieb und vom Eigenbetrieb zur Kreisverwaltung.

(3) Der Landrat kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Die Erfüllung der fachlichen Aufgaben des Eigenbetriebes darf dadurch nicht behindert werden. Der Betriebsausschuss ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.

§ 12
Kassenführung

Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse angerichtet. Sie ist nicht mit der Kreiskasse verbunden.

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung seiner Zweckbestimmung geführt.

(2) Sämtliche Zweige des Rechnungswesens des Eigenbetriebes (Wirtschaftsplan, Durchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluss, Lagebericht) werden zusammengefasst verwaltet.

(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgt nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.

§ 14
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr des Burgen­landkreises.

§ 15
Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan ist für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Landrat dem Betriebsausschuss vorzulegen. Dieser ist dem Haushaltsplan des Landkreises Burgenlandkreis beizufügen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan.

§ 16
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang beste­henden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Landrat vorzulegen. Dieser leitet die Unterlagen unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung weiter.

(3) Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirt­schaftsjahres abgeschlossen sein.

(4) nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung hat der Landrat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung zunächst dem Betriebsaus­schuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Kreistag zur Feststellung zuzuleiten.

(5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ent­lastung der Betriebsleitung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend den Regelungen in der Hauptsatzung des Burgenlandkreises.

§ 17
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Betriebssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebs­satzung für den Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei Burgenlandkreis - Eigenbetrieb des Burgenlandkreises - vom 17.12.2007 außer Kraft.


Naumburg, den 17.12.2014

Götz Ulrich
Landrat