Quelle:
Satzung Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei: Naumburger Tageblatt vom 23.12.2014
Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) i.V.m. §§ 1, 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (EigBG LSA) vom 24.03.1997 (GVBl. LSA S. 446). zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 339) beschließt der Kreistag des Burgenlandkreises folgende Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Kreisstraßenmeisterei Burgenlandkreis".
(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Kreisstraßenmeisterei Burgenlandkreis".
(2) Träger des Eigenbetriebes ist der Landkreis. Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) geführt.
(3) Der Eigenbetrieb hat seinen Sitz in Naumburg.
(1) Zweck des Eigenbetriebes ist die Ausführung von Unterhaltungsmaßnahmen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Pflege-, Reinigungs-, Straßenwinterdienstarbeiten)
die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast des Burgenlandkreises für Kreisstraßen ergeben.
(2) Insbesondere übernimmt der Eigenbetrieb die Verkehrssicherungspflicht an den Kreisstraßen in vollem Umfang. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst hierbei alle
notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Straßenzustandes, der eine gefahrlose Benutzung der Widmungsbestimmung ermöglicht. Die Vorschriften des Straßen-
und Straßenverkehrsrechts sind entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Der Eigenbetrieb kann über die Aufgaben in Absatz 1 und 2 hinaus im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Abstimmung mit dem Burgenlandkreis alle den Betriebszweck
fördernde oder wirtschaftlich berührende Geschäfte übernehmen, die die Ausführung von Unterhaltungsmaßnahmen an anders klassifizierten
Verkehrswegen betreffen.
(4) Der Eigenbetrieb kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritte heranziehen. Dabei sind die Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen
grundsätzlich nach den Vergabegrundsätzen der VOB, VOL, VOF und der Gemeindehaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchzuführen.
(5) Der Eigenbetrieb kann Leistungen in Abstimmung mit dem Fachamt für die Kreisverwaltung Burgenlandkreis erbringen, soweit diese nicht einer öffentlichen
Ausschreibung unterliegen sowie bei Gefahr in Verzug.
(6) Der Eigenbetrieb darf sich nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.
(1) Der Eigenbetrieb ist Sondervermögen des Burgenlandkreises und wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung verwaltet und
nachgewiesen. Es gilt § 121 Abs. 3 KVG LSA.
(2) Für den Eigenbetrieb wird kein Stammkapital gebildet.
Für Willensbildung und Entscheidungskompetenzen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind zuständig:
(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Betriebsleitung geführt.
(2) Die Bestellung der Betriebsleitung wird auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat durch den Kreistag beschlossen ebenso wie dessen Abberufung.
Die Bestellung erfolgt zeitlich befristet für bis zu 5 Jahre. Eine erneute Bestellung ist möglich.
(3) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person. Der Betriebsausschuss bestimmt im Einvernehmen mit dem Landrat auf Vorschlag des Betriebsleiters einen Stellvertreter.
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig und in eigener Verantwortung nach Maßgabe der jeweils gültigen Rechtsvorschriften und
dieser Satzung geleitet, soweit nicht der Kreistag oder der Betriebsausschuss zuständig sind.
(2) Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind. Zur
Laufenden Betriebsführung gehören insbesondere ständig wiederkehrende Geschäfte, notwendige Instandhaltungsarbeiten sowie die in § 9 Abs. 3 c) bis f)
dieser Satzung genannten Rechtsgeschäfte o. ä., soweit sie die dort festgelegten Wertgrenzen unterschreiten. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach
pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.
(3) Die Betriebsleitung wird darüber hinaus ermächtigt, die kaufmännische Buchführung, das Controlling, die Mittelfristplanung unter Berücksichtigung
der Wirtschaftsplanung und die Abrechnung und Zahlbarmachung der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter des Eigenbetriebes im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsvertrages der Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis mbH zu übertragen.
(4) Der Betriebsleitung wird für den Eigenbetrieb die dem Landrat hinsichtlich Arbeitsschutz und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung Anweisungen zu geben und sonstige entsprechende Maßnahmen zu
treffen, soweit diese nicht ohnehin gesetzlich geregelt sind.
(5) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Sie hat den Betriebsausschuss,
in dringenden Fällen den Vorsitzenden des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes sowie über die Angelegenheiten, die die
Finanzwirtschaft des Burgenlandkreises berühren, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Erfüllung des Wirtschaftsplanes, insbesondere über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über wesentliche Planabweichungen hat der
Betriebsleiter unverzüglich zu informieren.
(7) Die Betriebsleitung führt die im Wirtschaftsplan beschlossenen Maßnahmen aus.
(8) Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung und Entlassung der im Eigenbetrieb tariflich Beschäftigten bis EG 9 TVöD. Sie nimmt die
personalrechtlichen Befugnisse für alle Beschäftigten wahr. Der Stellenplan des Eigenbetriebes und die tariflichen Vereinbarungen sind verbindlich.
(9) Die Befugnisse des Landrates nach § 66 KVG LSA bleiben unberührt. Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall
Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet.
(10) Näheres regelt eine Geschäftsordnung für die Betriebsleitung.
(11) Im Übrigen hat die Betriebsleitung die Vorgaben der Beteiligungsrichtlinie des Burgenlandkreises zu beachten.
(1) Die Betriebsleitung vertritt den Burgenlandkreis im Rahmen der ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Dabei zeichnet der Betriebsleiter ohne Beifügung eines
Vertretungszusatzes.
(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sich rechtsgeschäftliche Vollmacht
erteilen. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.
(3) Verpflichtungserklärungen gemäß § 73 KVG LSA sind durch die Betriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen. § 73 Abs. 4 KVG LSA gilt mit der
Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.
(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber dem Burgenlandkreis abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber der
Betriebsleitung.
(1) Der Eigenbetriebsausschuss führt die Bezeichnung " Betriebsausschuss Kreisstraßenmeisterei". Der Betriebsausschuss wird als beschließender
Ausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes vom Kreistag gebildet.
(2) Der Betriebsausschuss besteht aus 6 Mitgliedern und dem Landrat oder einem von ihm namentlich bestellten Vertreter als stimmberechtigter Vorsitzender.
(3) Fünf Mitglieder werden nach Maßgabe des § 47 KVG LSA vom Kreistag aus seiner Mitte bestimmt.
(4) Ein Mitglied ist eine beim Eigenbetrieb beschäftigte Person. Sie wird durch die Personalvertretung des Eigenbetriebes vorgeschlagen und vom Kreistag für die
Dauer der Wahlperiode bestellt. Die von der Personalvertretung eingereichte Vorschlagsliste umfasst mindestens zwei Vorschläge. Der Kreistag kann die Vorschlagsliste
ergänzen.
(5) Die Betriebsleitung nimmt an Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen
Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
(7) Der Landrat muss Beschlüssen des Betriebsausschusses widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. Der Landrat kann ihnen widersprechen,
wenn übergeordnete Belange des Landkreises entgegenstehen. Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber den Mitgliedern einzulegen und zu
begründen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit ist daraufhin unverzüglich dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen. Unbeschadet dessen richten sich die
Beschlussfassung und das weitere Verfahren im Betriebsausschuss nach den Vorschriften der KVG LSA.
(8) Der Betriebsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Kreistages vorbehalten sind. Er überwacht die
Geschäftsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.
(2) Soweit nicht nach § 10 der Kreistag oder nach § 6 dieser Satzung die Betriebsleitung für Angelegenheiten des Eigenbetriebes zuständig ist, entscheidet
der Betriebsausschuss.
(3) Dem Betriebsausschuss werden nachfolgende Zuständigkeiten zur abschließenden Entscheidung übertragen:
(4) Bei Eilbedürftigkeit gilt § 65 Abs. 4 KVG LSA.
(5) Alle in der Betriebssatzung angegebenen Wertgrenzen beziehen sich auf Bruttowerte und jeweils auf einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen
Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze
auf den Jahresbedarf.
(1) Der Kreistag des Burgenlandkreises beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht dem Betriebsausschuss, dem Landrat oder der
Betriebsleitung übertragen sind und Bundesrecht dem nicht entgegensteht.
(2) Der Kreistag entscheidet abschließt über
(1) Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. Der Landrat ist oberste Dienstbehörde der sonstigen Bediensteten des Eigenbetriebes und
Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung. Dienstvorgesetzter der sonstigen Bediensteten ist die Betriebsleitung.
(2) Der Landrat entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über Art und Umfang der Verwendung von Mitarbeitern bei dem Wechsel von der Kreisverwaltung in den
Eigenbetrieb und vom Eigenbetrieb zur Kreisverwaltung.
(3) Der Landrat kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Die Erfüllung der fachlichen Aufgaben des Eigenbetriebes darf dadurch nicht behindert werden. Der
Betriebsausschuss ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.
Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse angerichtet. Sie ist nicht mit der Kreiskasse verbunden.
(1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung seiner Zweckbestimmung geführt.
(2) Sämtliche Zweige des Rechnungswesens des Eigenbetriebes (Wirtschaftsplan, Durchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluss, Lagebericht) werden zusammengefasst
verwaltet.
(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgt nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr des Burgenlandkreises.
Der Wirtschaftsplan ist für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Landrat dem Betriebsausschuss vorzulegen. Dieser ist dem Haushaltsplan des Landkreises Burgenlandkreis beizufügen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan.
(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden
Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Landrat vorzulegen. Dieser leitet die Unterlagen
unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung weiter.
(3) Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
(4) nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung hat der Landrat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung
zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Kreistag zur Feststellung zuzuleiten.
(5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt
entsprechend den Regelungen in der Hauptsatzung des Burgenlandkreises.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Die Betriebssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei Burgenlandkreis - Eigenbetrieb des Burgenlandkreises - vom 17.12.2007 außer Kraft.
Naumburg, den 17.12.2014
Götz Ulrich
Landrat