Quelle:
Kulturförderrichtlinie Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt vom 04.06.2016

Kulturförderrichtlinie des Burgenlandkreises

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 117-13/2016 KT vom 02.05.2016

§ 1
Zuwendungszweck

(1) Die Kulturförderung des Burgenlandkreises unterstützt umfasst finanzielle Zuwendungen, Beratungen, Vernetzungen und eigene Initiativen des Landkreises. Sie leistet damit einen Beitrag zum nachhaltigen Ausbau von Vielfalt und Substanz der Kulturlandschaft im Burgenlandkreis und deren Ausstrahlung über die Landkreisgrenzen hinaus.

(2) Der Burgenlandkreis hat zu beachten dass Kulturförderung vorrangig eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft ist und daher in der Regel den kreisangehörigen Städten und Gemeinden obliegt.

§ 2
Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Projekte und Institutionen aller kultureller Genres, die ganz oder teilweise im Burgenlandkreis umgesetzt werden. Die geförderten Angebote müssen öffentlich zugänglich, Zuwendungsempfänger, die juristische Personen sind, müssen gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sein.

§ 3
Art und Umfang der Förderung

(1) Die Zuwendung erfolgt in den Kategorien:

  1. Institutionelle Förderung
  2. Projektbeihilfen
  3. Initiativen des Burgenlandkreises

mittels nicht rückzahlbarer Zuschüsse

(2) Die institutionelle Förderung größerer und besonders potenzialreicher kultureller Einrichtungen erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der Empfänger hat dabei das Recht, die erhaltenen Mittel nach eigenem Ermessen im Rahmen des Zuwendungszweckes zu verwenden.

(3) Projektzuschüsse erfolgen für einzelne, zeitlich begrenzte Vorhaben, in der Regel nur innerhalb eines Haushaltsjahres.

(4) Initiativen des Burgenlandkreises oder Vorhaben, an denen der Landkreis beteiligt ist, können in angemessenen Umfang gefördert werden.

(5) Der jährliche Umfang der Fördermittel bestimmt sich nach dem Haushaltsplan. Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Antragsteller wird durch den zuständigen Ausschuss empfohlen. Dabei können in den drei Zuwendungdkategorien maximal 30 % der für diese Kategorie zur Verteilung anstehenden Mittel auf einen Antragsteller entfallen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht.

§ 4
Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Der Antragsteller soll durch Vorlage von Referenzen, Programmen und Pressemeldungen nachweisen, dass seine Angebote hinsichtlich Zuverlässigkeit und Qualität mindestens dem gegenwärtig anerkannten künstlerischen Niveau auf Kreisebene genügen. Besonderer Wert wird auf die Ausprägung der Identität des Burgenlandkreises gelegt. Daher werden nur Projekte, die über das Gebiet einer Einheits- oder Verbandsgemeinde hinaus wirken, gefördert. Nicht gefördert werden z.B. örtliche Volksfeste, Karnevalsveranstaltungen, Stadt- und Gemeindefeste, lediglich örtlich tätige und wirkende Akteure oder Projekte und Veranstaltungen kommerzieller Art. Er erfolgt keine Förderung für Veranstaltungen oder Projekte mit verfassungsfeindlichen oder rassistischen Inhalten.

(2) Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es sollen dazu auch Mittel von Sponsoren und&oder kreisangehörigen Städten und Gemeinden eingeworben werden. Eigenmittel sollen in der Regel mindestens 20 % betragen.

(3) Zuwendungen werden ferner nur gewährt, wenn die Abrechnung der vorangegangenen Förderungen ordnungsgemäß vorliegt.

(4) Der Zuwendungsempfänger hat bei seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch den Burgenlandkreis hinzuweisen.

§ 5
Förderverfahren

(1) Anträge sind schriftlich auf dem als Anlage beigefügtem Formular an den Burgenlandkreis, Amt für Bildung, Kultur und Sport, zu richten. Anträge sind bis zum 01.12. des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr einzureichen.

(2) Die Projektrealisierung beginnt nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides, der im Einzelfall zusätzliche Bedingungen oder Auflagen enthalten kann. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ab dem 01.01. eines jeden Jahres gilt bei der institutionellen Förderung als grundsätzlich erteilt

(3) Die zweckentsprechende Verwendung der Projektbeihilfen ist durch den Antragsteller mittels eines einfachen Verwendungsnachweises zu belegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des eingereichten Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 28.02. des Folgejahres dem Fachamt vorzulegen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides durch das zuständige Fachamt des Burgenlandkreises, im Bedarfsfall auch durch das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises

(4) Die Prüfbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendungen vor Ort zu prüfen. Originalbelege und förderrelevante Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

§ 6
Widerruf, Rückzahlung der Zuschüsse

Die Bewilligung kann insbesondere dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit widerrufen werden, wenn:

Für zurückzuzahlende Zuschüsse werden Zinsen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung berechnet.

§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Kulturförderrichtlinie des Burgenlandkreises tritt am 01.07.2016 in Kraft. Mit Gültigkeit dieser Richtlinie tritt die bisherige Richtlinie des Burgenlandkreises vom 21.04.2008 außer Kraft.


Naumburg, den 11.05.2018

Götz Ulrich
Landrat

[Von der Darstellung des Förderantrages wurde abgesehen]