Quelle: Naumburger Tageblatt vom 20.02.2008
Gemäß § 65 LKO i.V.m. § 127 GO LSA hat der Landkreis ein Rechnungsprüfungsamt (RPA) eingerichtet. In Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften (§§ 125 bis 131 GO LSA) beschließt der Kreistag am 11.02.2008 die folgende Rechnungsprüfungsordnung für den Burgenlandkreis.
(1) Das RPA ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden. Es untersteht im Übrigen dem Landrat unmittelbar. In der sachlichen Beurteilung der
Prüfungsvorgänge ist es dem Gesetz unterworfen.
(2) Das RPA ist so auszustatten, dass es seine Prüfungstätigkeit mit persönlich und fachlich geeignetem
Personal und den erforderlichen Arbeitsmitteln im gesetzlich vorgegebenen bzw. vertretbaren zeitlichen Rahmen erfüllen
kann.
(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist für die Organisation der Aufgabenerledigung verantwortlich. Auf der
Grundlage seiner Anweisungen nehmen die Prüfer die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
(1) Dem RPA obliegen die Aufgaben gemäß § 129 Abs. 1 GO LSA.
(2) Der Kreistag überträgt dem RPA die Aufgaben gemäß § 65 LKO LSA i. V. m. § 129 Abs. 2
Ziff. 1 - 5 GO LSA. Die Übertragung weiterer Aufgaben erfolgt durch entsprechenden Kreistagsbeschluss.
(3) Der Landkreis hat darauf hinzuwirken, dass bei allen Beteiligungen an Unternehmen die §§ 53 und 54 HGrG
Anwendung finden. In den Gesellschaftsverträgen sollen dem RPA entsprechende Prüfbefugnisse eingeräumt
werden.
(4) Aus dringenden Gründen kann der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes hinsichtlich Art und Umfang der
vorzunehmenden Prüfung vorübergehend Einschränkungen anordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung
ausnehmen, soweit hierdurch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
(5) Bei allen zusätzlichen übertragenen Prüfungsaufgaben ist zu berücksichtigen, dass die
Durchführung der gesetzlichen Pflichtaufgaben des RPA immer Vorrang haben muss.
(1) Die zu prüfenden Stellen und Einrichtungen erteilen dem RPA alle für die Prüfung erforderlichen
Auskünfte. Das RPA ist befugt, die Vorlage, Aushändigung und Einsendung von Akten, Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen, das Öffnen von Behältern sowie den Zugriff auf Datenträger, wenn auf diesem zu
prüfende Informationen gespeichert sind, zu verlangen.
(2) Das RPA hat im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit Zutritt zu allen Diensträumen, Grundstücken und
Baustellen des Landkreises. Dabei weisen sich die Mitarbeiter des RPA durch einen Dienstausweis aus.
(3) Prüfungen können Anlass bezogen auch ohne vorherige Anmeldung an Ort und Stelle durchgeführt
werden.
(4) Der Leiter des RPA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Gegenstände und Unterlagen
sicherzustellen oder Räume zu versiegeln sind. In diesen Fällen ist der Landrat unverzüglich zu
unterrichten.
(5) Das RPA führt den mit den Prüfungsgeschäften notwendigen Schriftwechsel selbständig.
(6) Der Leiter des RPA soll an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen, soweit dies für die
ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. Im Verhinderungsfall kann er sich vertreten
lassen.
(7) Das RPA kann sachkundige Dritte hinzuziehen, soweit dies im Rahmen des Prüfungsauftrages erforderlich ist und
entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
(1) Das RPA ist über alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Prüfungsaufgaben relevant sein
können, aktuell und zeitnah in geeigneter Weise zu informieren. Sämtliche Prüfungsberichte
übergeordneter oder sonstiger Prüfungsorgane wie Landesrechnungshof, Finanzamt u. Ä. sind dem RPA in Kopie
zuzuleiten.
(2) Das RPA nimmt zu geplanten Änderungen im internen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen fachlich Stellung. Das
RPA ist so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass es sich vor der Entscheidung äußern kann.
(3) Das RPA ist von den betroffenen Dienststellen unverzüglich von allen Unregelmäßigkeiten im Haushalts-
und Kassenwesen, die festgestellt oder vermutet werden, unter Darlegung des Sachverhaltes zu unterrichten. Das Gleiche gilt
für alle Verluste durch Diebstahl, Beraubung usw. sowie für Kassenfehlbeträge bei der Kreiskasse, ihren
Einrichtungen und den Sonderkassen.
(4) Das RPA wird über Korruptionshinweise und -anzeigen an Strafverfolgungsbehörden gegen kreisliche Bedienstete
unmittelbar über den Landrat unterrichtet.
(5) Zur Prüfung von Vergaben sind dem RPA die Unterlagen so rechtzeitig zuzuleiten, dass es sich vor Zuschlags- oder
Auftragserteilung äußern kann. Einzelne Verfahrensregelungen dazu sind im Einvernehmen mit dem RPA in der
Vergabeordnung zu treffen.
(6) Dem RPA sind die Namen, Amts- und Dienstbezeichnungen der verfügungs-, anweisungs- und zeichnungsberechtigten
Bediensteten in geeigneter Form mitzuteilen.
(7) Dem RPA sind die Einladungen mit Beratungsunterlagen sowie die Sitzungsvorschriften des Kreistages und seiner
Ausschüsse zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
(8) Die Beteiligungsverwaltung hat dem RPA die Ergebnisse und die Beschlussfassungen über die Jahresabschlüsse
der Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in den Schlussbericht über
die Prüfung der Jahresrechnung des Landkreises einfließen können.
(1) Die jeweils verantwortlichen Vorgesetzten werden vor Beginn einer Prüfung über Prüfungsinhalt und
-ablauf informiert. Ausgenommen davon sind unvermutete Kassenprüfungen.
(2) Am Ende der Prüfung fertigt das RPA den Prüfbericht. Bei erheblichen Feststellungen ist auf der Grundlage
eines Berichtsentwurfs eine Abschlussbesprechung zu führen. Auf der Grundlage der Abschlussbesprechung fertigt das RPA
den Schlussbericht. Gründe für Einwendungen gegen wesentliche Prüfungsfeststellungen, denen nicht gefolgt
werden kann, sind zu vermerken. Im Übrigen werden die Prüfberichte bzw. Prüfvermerke ggf. mit der
Aufforderung zur Stellungnahme ohne Abschlussbesprechung erstellt.
(3) Das RPA legt alle Berichte über Prüfungen dem Landrat vor. Gleiches gilt für Berichte, Vermerke und
Informationen mit Feststellungen von erheblicher finanzieller Bedeutung oder solche, die grundsätzliche Mängel
im Verwaltungshandeln aufzeigen.
(4) Das RPA legt alle Berichte über Prüfungen, die es im Auftrag des Kreistages durchführt, über den
Landrat dem Kreistag vor.
(5) Werden bei der Durchführung der Prüfung Veruntreuungen, Unterschlagungen oder wesentliche Unkorrektheiten und
Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist der Landrat unverzüglich zu unterrichten.
(6) Berichte, Vermerke und Informationen mit Feststellungen von erheblicher finanzieller Bedeutung, sind dem Dezernenten
und dem Kämmerer zuzuleiten.
(1) Der Landrat leitet die von ihm festgestellte und mit einem Rechenschaftsbericht erläuterte Jahresrechnung dem
RPA zur Prüfung zu.
(2) Das RPA prüft die Rechnung und stellt das Ergebnis gemäß § 5 Abs. 2 Rechnungsprüfungsordnung
in einem Schlussbericht zusammen.
(3) Der Finanzausschuss und der Kreisausschuss beraten den Beschlussentwurf über die Jahresrechnung und die Entlastung
des Landrates vor. Hierzu legt der Landrat dem Finanzausschuss und dem Kreisausschuss die Jahresrechnung mit dem
Schlussbericht des RPA und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht als Beratungsgrundlage vor. Im Ergebnis ihrer Beratungen
geben der Finanzausschuss und der Kreisausschuss dem Kreistag eine Beschlussempfehlung.
(1) In kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, in denen ein RPA nicht eingerichtet
ist und die sich nicht eines anderen kommunalen RPA bedienen, übernimmt die Aufgaben nach § 129 Abs. 1 GO LSA das
RPA des Landkreises. Die Kosten der Prüfung tragen die zu prüfenden Städte, Gemeinden und
Verwaltungsgemeinschaften.
(2) Die Gemeinderäte, die Verwaltungsgemeinschaftsausschüsse und die Verbandsversammlungen können nach
§ 129 Abs. 2 Ziff. 1 - 5 GO LSA dem RPA des Landkreises durch entsprechende Vereinbarungen weitere Aufgaben
übertragen.
(3) Für die örtliche Prüftätigkeit der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften werden
Kosten entsprechend der Verwaltungskostensatzung des Landkreises erhoben. Mit diesem Kostensatz sind alle Kosten der
Prüftätigkeit, wie Personal- und Sachkosten einschließlich Fahrtkosten abgegolten.
(4) Zweckverbände werden, soweit das RPA des Landkreises in der Verbandssatzung bestimmt ist, von diesem örtlich
geprüft. Die Kosten der Prüfung sind von den Verbänden zu tragen.
(5) Die Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts werden vom RPA des Landkreises
örtlich geprüft. Die Kosten der Prüfung sind von den Kommunalunternehmen zu tragen.
Die Überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bis 25.000
Einwohner obliegt dem RPA des Landkreises auf der Grundlage von § 126 GO LSA und der dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
Zweckverbände haben gemäß § 127 (4) GO LSA in der Verbandssatzung zu bestimmen, welches RPA die
überörtliche Prüfung durchführt. Kosten werden für überörtliche Prüfungen nicht
erhoben.
(1) Amts- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(2) Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.03.2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Rechnungsprüfungsordnungen des Landkreises Weißenfels vom 06.02.1995 und des Burgenlandkreises vom 17.12.2001
außer Kraft.
Naumburg, den 12.02.2008
Harri Reiche
Landrat