Quelle: Naumburger Tageblatt vom 10.05.2014

Satzung des Seniorenbeirates des Burgenlandkreises

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 481-47/2014 KT vom 28.04.2014

Präambel

Der Seniorenbeirat des Burgenlandkreises (Seniorenbeirat) ist eine Interessenvertretung der älteren Generation und nimmt deren Interessen unter Anerkennung und Beachtung der Bedürfnisse der jüngeren Generation wahr.
Der Seniorenbeirat wirkt parteineutral und vertritt die Seniorinnen und Senioren aktiv in allen Fragen der sozialen, geistig-kulturellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Lebensbewältigung.
Seit der Kreisneubildung sind in allen Einheits- und Verbandsgemeinden örtliche Seniorenvertretungen (Beiräte, Beauftragte u. Vgl.) entstanden. Der Seniorenbeirat fördert, unterstützt und koordiniert die Arbeit der örtlichen Seniorenvertretungen im Burgenlandkreis.

§ 1
Ziele und Aufgaben

(1) Der Seniorenbeirat verfolgt das Ziel, die Interessen der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger gegenüber den kommunalen Gremien und der Öffentlichkeit sowie gegenüber den überregionalen Gremien der Seniorenarbeit wahrzunehmen.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Seniorenbeirat mit den Trägern der Altenhilfe und –pflege und mit den in der Seniorenarbeit tätigen Verbänden, Vereinen und Gruppen zusammen.

(3) Der Seniorenbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. in Fragen der Stadt- und Gemeindeentwicklung sowie in Fragen der Verkehrsplanung beratend mitzuwirken,
  2. bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für Seniorinnen und Senioren mitzuwirken,
  3. Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren zu geben,
  4. verantwortliche Bereiche der Kreisverwaltung auf spezifische Probleme der Seniorinnen und Senioren aufmerksam zu machen und deren Bearbeitung zu verfolgen,
  5. Ansprechpartner für Seniorenprobleme aller Art zu sein,
  6. Unterstützung bei der Gründung und der Arbeit der regionalen Seniorenvertretungen zu geben,
  7. Vertreter für die Ausschüsse des Kreistages zu benennen.

§ 2
Zusammensetzung

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern, die die anerkannten örtlichen Seniorenvertretungen auf Ebene Einheits- und Verbandsgemeinden im Burgenlandkreis in den Seniorenbeirat entsenden. Die örtlichen Seniorenvertretungen bestimmen jeweils eigenständig ihre/n Vertreter/in zum Mitglied im Seniorenbeirat des Burgenlandkreises und eine Stellvertretung. Die Stellvertretung des ordentlichen Mitgliedes übt bei Verhinderung das Stimmrecht aus.

(2)Der Seniorenbeirat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder bis zu drei weitere Mitglieder in den Seniorenbeirat kooptieren. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 3
Konstituierung, Vorsitz

(1) Die örtlichen Seniorenvertretungen geben über ihre Einheits- und Verbandsgemeinde die von ihnen bestimmten Vertreter im Seniorenbeirat und deren Stellvertreter dem Landrat bekannt.

(2) Die erstmalige Ladung zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates oder die Ladung zu außerordentlichen Sitzungen ohne Ladungsfrist erfolgt durch den Landrat.

(3) Der Seniorenbeirat wählt in geheimer Abstimmung im Abstand von 3 Jahren aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und eine Strellvertretung.

§ 4
Geschäftsordnung

(1) Zu den regelmäßigen Sitzungen des Seniorenbeirats lädt der/die Sprecher/in oder die Vertretung unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 10 Tagen Kalendertagen schriftlich ein.

(2) Der/die Sprecher/in, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, leitet die Sitzung. Sind beide verhindert, wird aus der Mitte der anwesenden Mitglieder ein Tagungsleiter bestimmt.

(3) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Seniorenbeirat tagt regelmäßig in öffentlicher Sitzung. Ist in Angelegenheiten, di unter Aussschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind, die Öffebtlichkeit auszuschließen, bedarf es eines Beschlusses der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Vertreter des Kreistages und der Landkreisverwaltung sind berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen. Sie haben Rederecht.

(6) Zu seinen Sitzungen kann der Seniorenbeirat weitere sachkundige Bürger einladen.

(7) Bei Teilnahmeverhinderung ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, seinen Vertreter unverzüglich zu informieren.

(8) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.

(9) Der/die Sprecher/in informiert die Öffentlichkeit über die bearbeiteten Themen.

§ 5
Ehrenamtliche Tätigkeit, Versicherungsschutz

(1) Die gewählten Mitglieder des Seniorenbeirats sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit des Seniorenbeirats wird gesondert geregelt.

(3) Für die Mitglieder des Seniorenbeirats besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse sowie beim Kommunalen Schadensausgleich.

§ 6
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirats wird innerhalb der Kreisverwaltung des Burgenlandkreises geführt.

§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung des Seniorenbeirats tritt am 01. Juli 2014 in Kraft.


Naumburg, den 29.04.2014

Harri Reiche
Landrat