Quelle: Naumburger Tageblatt vom 29.04.2008
gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 087-06/2008 KT vom 21.04.2008
Auf Grund von § 4 Abs. 3 des Sparkassengsetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S 823), zuletzt geändert durch Nummer 455 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2003 (GVBl. LSA S. 130, 170), wird folgende Satzung erlassen:
(1) Die Sparkasse Burgenlandkreis (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in Zeitz ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.
(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes.
(1) Träger der Sparkasse ist der Burgenlandkreis.
(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; im Übrigen gilt das Sparkassengesetz des Landes
Sachsen-Anhalt in seiner jeweiligen Fassung.
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(1) Dem Verwaltungsrat gehören 15 Mitglieder an.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der
Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. An den Sitzungen des
Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates
mit beratender Stimme teil. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
(3) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu
unterzeichnen ist.
(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat
bestimmt (§ 17 Abs. 1 SpkG-LSA).
(2) Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(3) An Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.
(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden
festzuhalten.
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Neben ordentlichen Mitgliedern können auch
stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA).
(2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die
Geschäftsanweisung.
(1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten; Absatz 2 bleibt unberührt. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
(1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind in der
zu veröffentlichen.
(2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.
Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen.
Die Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
Naumburg, den 23.04.2008
Harri Reiche
Landrat