Quelle: Naumburger Tageblatt vom 29.04.2008

Satzung für die Sparkasse Burgenlandkreis

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 087-06/2008 KT vom 21.04.2008

Auf Grund von § 4 Abs. 3 des Sparkassengsetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S 823), zuletzt geändert durch Nummer 455 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2003 (GVBl. LSA S. 130, 170), wird folgende Satzung erlassen:

§ 1
Name, Sitz und Siegel

(1) Die Sparkasse Burgenlandkreis (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in Zeitz ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.

(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes.

§ 2
Trägerschaft

(1) Träger der Sparkasse ist der Burgenlandkreis.

(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; im Übrigen gilt das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in seiner jeweiligen Fassung.

§ 3
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 4
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Dem Verwaltungsrat gehören 15 Mitglieder an.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. dem Vorsitzenden (§ 10 SpkG-LSA)
  2. neun weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 SpkG-LSA)
  3. fünf Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2 SpkG-LSA).

§ 5
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

(3) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6
Kreditausschuss

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat bestimmt (§ 17 Abs. 1 SpkG-LSA).

(2) Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

(3) An Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Neben ordentlichen Mitgliedern können auch stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA).

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.

§ 8
Vertretung

(1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten; Absatz 2 bleibt unberührt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.

§ 9
Bekanntmachungen der Sparkasse

(1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind in der

zu veröffentlichen.

(2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.

§ 10
Auslegung der Satzung

Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen.

§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.


Naumburg, den 23.04.2008

Harri Reiche
Landrat