Verordnung über die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen: Naumburger Tageblatt 18.10.2014
Auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 S. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der jeweils gültigen Fassung, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S.1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit der § 1 Abs. 1 Nr. 29 c) "Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 724) und § 66 Abs. 4 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) vom 17. Juni 2014, GVBl. LSA Nr. 12/2014, S. 288 wird zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Taxiunternehmen des Burgenlandkreises nachfolgende Verordnung erlassen.
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Territorium des
Burgenlandkreises der mit Betriebssitz im Burgenlandkreis zugelassenen Taxen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
(2) Das Pflichtfahrgebiet ist das Territorium des Burgenlandkreises. Für dieses besteht entsprechend § 22 PBefG Beförderungspflicht. Das Pflichtfahrgebiet
wird für alle zugelassenen Taxiunternehmen in vier Bereitstellungsbezirke im Sinne des § 47 Abs. 2 PBefG laut beigefügter Anlage eingeteilt. Die Anlage ist
Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmen nach dem PBefG, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), den zur
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben durch diese Verordnung unberührt.
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis (1.1), dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis, 1.2), dem Entgelt für die Wartezeit (1.3), der Anfahrtsgebühr (1.4.) und den Zuschlägen (1.5.) zusammen.
1.1. | Grundpreis: | |
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Der Grundpreis beträgt 3,70 €. | ||
1.2. | Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis): | |
Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke beträgt pro Kilometer
Rundfahrten sind solche Fahrten, bei denen der Fahrgast mit dem Taxi zur Einstiegsstelle zurückkehrt. Einstiegsstelle ist dabei der Ort, an welchen der Fahrgast, bei mehreren Fahrgästen für dieselbe Fahrt der erste Fahrgast, in das Taxi einsteigt. | ||
1.3. | Entgelt für die Wartezeit: | |
Das Entgelt für Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages beträgt je angefangene Minute 0,52 €. Das Entgelt für Wartezeit pro Stunde beträgt 31,00 €. Als kundenbedingte Wartezeit gilt jedes Anhalten der Taxe während einer Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers. Ferner bei Bestellfahrten die Standzeit nach der Ankunft am Einsteigeort des Fahrgastes, wenn der Fahrer sich beim Besteller gemeldet hat. Fahrtunterbrechungen können nach Vereinbarung geregelt werden. Die Pflichtwartezeit beträgt 10 Minuten. | ||
1.4. | Anfahrtsgebühr: | |
Die Anfahrtsgebühr für leere Anfahrten bei Rufbestellung innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt ab Verlassen des Ortes/Ortsteiles der Betriebssitzes (Ortsausgangsschild) 0,50 €/km. Eine Anfahrtsgebühr innerhalb des Ortes/Ortsteiles wird nicht erhoben. | ||
1.5. | Zuschläge | |
Bei der Beförderung von Kleintieren wird für jedes Tier ein Zuschlag von 0,50 € erhoben.
Blindenhunde in Begleitung des Blinden werden unentgeltlich befördert. Für Tiere, ausgenommen
Blindenhunde in Begleitung des Blinden, besteht keine Beförderungspflicht. Bei der Benutzung eines Taxi mit mehr als 5 Sitzplätzen, einschließlich Fahrersitz (Großraumtaxi), wird zu dem vom Taxameter ermittelten Fahrpreis noch ein Zuschlag von 7,50 € berechnet, wenn mehr als 4 Personen befördert werden oder unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, ein Großraumtaxi ausdrücklich angefordert wird. Für Gepäck werden folgende Zuschläge erhoben:
Vom Fahrgast mitzunehmende Rollstühle und Kindersportwagen werden unentgeltlich befördert. |
Das Beförderungsentgelt ist ein Bruttosatz. In ihm ist der jeweils geltende Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) enthalten.
(2) Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des § 1 dieser Verordnung liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der
Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich festgesetzten Beförderungsentgelte nach § 2 dieser
Verordnung als vereinbart.
(3) Der Taxifahrer hat sich, soweit nicht in zulässiger Weise ein ermäßigtes Beförderungsentgelt vereinbart wurde, zur Berechnung und Belegung des
Grundbetrages, des Entgeltes für die gefahrene Wegstrecke und ggf. das Entgelt für die Wartezeit eines vorschriftsmäßig geeichten Taxameters zu bedienen.
Der Fahrpreisanzeiger darf bei Fahrten innerhalb des Ortes/Ortsteils des Betriebssitzes erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort eingeschaltet werden, muss für
den Fahrgast stets sichtbar und erforderlichenfalls beleuchtet sein und muss bis zur Beendigung des Fahrauftrages eingeschaltet bleiben. Der Taxifahrer darf dem Fahrgast nur
das bei Beendigung des Fahrauftrages von der Taxameteruhr angezeigte Beförderungsentgelt, ggf. zuzüglich der gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung
zulässigen Zuschläge, abfordern.
(4) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist
unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach der Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
(5) Das Beförderungsentgelt ist vom Fahrgast nach Erledigung des Fahrauftrages in bar zu entrichten. Der Taxifahrer ist nicht zur Entgegennahme unbarer Zahlungsmittel
verpflichtet. Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns bis zu diesem
Betrag gehen zu Lasten des Fahrers.
(6) Jeder Fahrgast kann eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt verlangen. Diese Quittung hat folgende Angaben zu enthalten:
(1) Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden (§ 39 Abs. 3
PBefG).
(2) Abweichend hiervon ist im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 PBefG für den Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1) der Abschluss von Sondervereinbarungen
durch Taxiunternehmen zulässig, wenn ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird.
(3) Die Sondervereinbarungen dürfen die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht stören. Sie sind dem Burgenlandkreis durch Bekanntgabe ihres vollständigen Inhalts
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Für solche Sondervereinbarungen, bei denen insbesondere Abschlüsse mit Krankenversicherungsträgern, mit ärztlichen oder sonstigen
gesundheitsdienstlichen Berufsvertretungen in Betracht kommen, ist ein bestimmter Geltungszeitraum festzulegen. Die Beförderungsentgelte und –bedingungen sind
schriftlich zu vereinbaren.
(5) Sondervereinbarungen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere Absprachen über ermäßigte Beförderungsentgelte von Fall zu
Fall (§§ 51 Abs. 1, 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG) oder die dem Burgenlandkreis nicht angezeigt wurden, sind nichtig.
(6) Für Fahrten mit Taxi für Hochzeitsfahrten, Kirchtaufen, Konfirmationen und Jugendweihen kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden.
Bei der Beförderung von Fahrgästen gelten folgende Bestimmungen:
(1) Im Burgenlandkreis zugelassene Unternehmen im Taxenverkehr dürfen sich an allen öffentlichen Taxenständen des Ortes/Ortsteils des Betriebssitzes und im
jeweiligen Bereitstellungsbezirk bereitstellen.
(2) Für das Bereithalten von Taxen außerhalb behördlich zugelassener Taxenständen ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.
(3) Taxenstände sind nach der Straßenverkehrsordnung durch Verkehrszeichen 229 zu kennzeichnen.
(1) Taxen sind in der Reihenfolge der Ankunft am Taxenstand aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe zu schließen. Die Taxen
müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.
(2) Dem Fahrgast steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, sich von einer anderen Taxe, als der an erster Stelle des Taxenstandes stehenden Taxe fahren
zu lassen, muss dieser Taxe die Möglichkeit des Vorbeifahrens gegeben werden.
(3) Taxen dürfen am Taxenstand nicht gewaschen oder instandgesetzt werden.
(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenständen nachkommen zu können.
(5) Taxen dürfen nach Beendigung eines Fahrauftrages auf der Freifahrt zum Taxenstand bei Anruf einen neuen Fahrauftrag annehmen und ausführen. Taxen können
auch unterwegs abgewunken oder per Funk gerufen werden, wenn sie auf dem Weg zum Standort bzw. Taxenstand sind.
(1) Die Taxiunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen regelmäßig zu besetzen und an Taxiständen des Ortes/Ortsteils des Betriebssitzes und im jeweiligen
Bereitstellungsbezirk bereitzustellen.
(2) Taxifahrer haben während des Dienstes saubere Kleidung zu tragen.
(3) Taxifahrern ist es untersagt, Passanten anzusprechen und anzulocken, um einen Fahrauftrag zu erhalten.
(4) Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, einen Betriebsnachweis zu führen, in dem für jede Taxe und für jeden Tag der Name des Fahrers, Beginn und Ende der
Betriebszeit einzutragen sind. Dieser Betriebsnachweis ist jährlich abzuschließen, entsprechend den rechtlichen Vorgaben aufzubewahren und der
Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Andere zur Nachweisführung bestehende gesetzliche Bestimmungen werden hiervon nicht
berührt.
(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen auch während oder unmittelbar nach Ausführung eines Auftrages durch die Funkzentrale weitere
Fahraufträge entgegennehmen.
(2) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.
(1) Die Unternehmen haben die durch die Genehmigungsbehörde genehmigten Taxen bei Tag und Nacht einzusetzen und sind zur Beförderung verpflichtet, wenn
(2) Die Beförderungspflicht des Taxiunternehmers (§ 22 PBefG) umfasst nicht die Beförderung von Personen,
(3) Ergeben sich Tatsachen oder Umstände, die das Nichtentstehen oder den Wegfall der Beförderungspflicht nach den vorstehenden Bestimmungen begründen, erst während der Ausführung eines Fahrauftrages, so ist der Taxifahrer berechtigt, die weitere Ausführung abzulehnen und die Fahrt abzubrechen. Der Fahrgast schuldet in diesem Fall das bis zum Zeitpunkt entstandene Beförderungsentgelt zuzüglich des für die Rückkehr der Taxe zum nächsten Taxenplatz zusätzlich entstehenden Entgeltes.
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit sie nicht nach anderen
Vorschriften als Straftaten zu verfolgen sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.
(1) Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr nicht berührt.
(2) Die Überwachung der Taxibetriebe nach dieser Verordnung obliegt der Genehmigungsbehörde.
Diese Verordnung über Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte tritt am 01.12.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Burgenlandkreis vom 01.01.2012 außer Kraft.
Götz Ulrich
Landrat des Burgenlandkreises
Bereitstellungsbezirk I | Bereitstellungsbezirk II | Bereitstellungsbezirk III | Bereitstellungsbezirk IV |
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