Vergabeordnung zur Vergabe von Planungs- und Bauleistungen im Verantwortungsbereich der Kreisverwaltung
Burgenlandkreis
gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 133-13/2001 KT vom 11.04.2001
1. Grundlagen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 20. 02. 1990, Änderung vom 24. 04. 1998,
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
Rundschreiben Nr. 27/92 des Landkreistages Sachsen-Anhalt (Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen),
Urteil des BGH vom 03.05.1991 zur Vergabe von Planungsleistungen (keine Ausschreibung bis zum Schwellenwert nach der Dienstleistungsrichtlinie und VOF),
EG-Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG und 93/36 EWG zur Vergabe von Planungs- und Beratungsleistungen,
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom 12. 05. 1997,
Ministerialblatt Nr. 62/96 (Richtlinie für die bevorzugte Berücksichtigung von Leistungen von Architekten und Ingenieuren mit Sitz in Regionen der Europäischen Union mit Entwicklungsrückstand),
Vergabeverordnung vom 26. 07. 2000,
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB 2000) - Neufassung der VOB/A und VOB/B mit Baukoordinierungs- und Sektorenrichtlinie,
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 2/97 (Bewerbererklärung für Aufträge ab 20 €),
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 13/98 (Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption),
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 68/1995, 64/1996, 54/1998 und 35/2000 zum öffentlichen Auftragswesen mit Ausnahmeregelung zugunsten von Unternehmen aus Regionen der Europäischen Union mit Entwicklungsrückstand (darunter fallen alle neuen Bundesländer),
Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26. 08. 1998 (BGBl. 59/98),
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz) vom 27. 03. 1997,
bestätigte Hauptsatzung,
Satzung zur Änderung der Betriebssatzungen für die Krankenhäuser des Burgenlandkreises,
bestätigter Kreishaushalt,
Festlegungen über die Unterschriftsberechtigung im Landratsamt
2. Vergabe von Planungsleistungen
Mit der VOF werden die EG-Dienstleistungsrichtlinie 92/50 und 93/36 EWG in deutsches Recht umgesetzt. In der VOF sind
Festlegungen getroffen, dass freiberufliche Leistungen ab einem Auftragswert von 200.000 EURO europaweit auszuschreiben
sind. Darunter fallen auch Planungsleistungen. Die Berechnung des Auftragswertes oder eine Teilung des Auftragswertes darf
nicht in der Absicht erfolgen, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
Alle im Auftragswert darunter liegenden Planungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ausgeschrieben werden
(Urteil des BGH vom 03. 05. 1991). Die Vergabe dieser Leistungen kann an ein fachlich geeignetes und zugelassenes
Planungsbüro direkt erfolgen und ist entsprechend der HOAI vertraglich zu binden. Für die Vergabe der
Planungsleistungen sind unterschriftsberechtigt:
a.) Leistungsumfang
bis
2.556
Sachgebietsleiter
b.) Leistungsumfang
über
2.556
bis
12.782
Amtsleiter
c.) Leistungsumfang
über
12.782
bis
51.129
Dezernent
d.) Leistungsumfang
über
51.129
Landrat
Die Vergabe von Planungsleistungen mit einem Leistungsumfang über 51.129 € bedarf der Empfehlung des
Fachausschusses.
Planungsleistungen mit einem Wertumfang über 51.129 € bis 127.823 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen nur
mit Zustimmung des Kreisausschusses vergeben werden.
Mit einem Leistungsumfang über 127.823 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen Planungsleistungen nur mit
Kreistagsbeschluss vergeben werden.
Planungs- und Bauleistungen dürfen nicht an den gleichen Auftragnehmer vergeben werden (Firmen mit Planungs- und
Bauleistungen). Unter Berücksichtigung der Mitwirkung und Verantwortung des Planers bei der Ausschreibung, Vergabe und
Bauüberwachung sind Planungs- und Bauleistungen getrennt zu vergeben.
3. Vergabe von Bauleistungen
a) Vergabearten nach § 3 VOB/A im nationalen Bereich
öffentliche Ausschreibung
Eine öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Nach dem Ministerialblatt des LSA Nr. 68/95, 64/96 und 54/98 liegt hierfür die Wertgrenze bei einem voraussichtlichen Auftragswert über 51.129 € (ohne Umsatzsteuer).
beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnehmerwettbewerb (Einbeziehung 3 – 8 Teilnehmer)
Wertgrenze nach vorgenanntem Ministerialblatt von 12.782 - 51.129 € (ohne Umsatzsteuer),Abweichungen sind nach VOB/A § 3 Pkt. 3 möglich und sind zu begründen.
Abweichungen sind zulässig, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden kann und wenn die öffentliche Ausschreibung aus Gründen der Dringlichkeit und Geheimhaltung unzweckmäßig ist.
Für Bauleistungen mit einem Wertumfang bis 12.782 € (ohne Umsatzsteuer) ist eine freihändige Vergabe unter Einbeziehung von 2 -3 Teilnehmern möglich. Bei Havarieleistungen braucht nur 1 Teilnehmer einbezogen werden.<
b) Arten der Vergabe im EU-Bereich nach § 3 a VOB/A
Die Bestimmungen hierzu sind für Bauaufträge
anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer 5 Mio. EURO oder mehr beträgt.
Werden die Bauaufträge mit einem geschätzten Gesamtwertumfang von mind. 5 Mio. EURO in Losen vergeben, so gilt
die EU-weite Ausschreibung für einen geschätzten Auftragswert von 1 Mio. EURO und mehr für jedes Los.
Unabhängig davon sind auch EU-weite Ausschreibungen bis 80 % des geschätzten Gesamtauftragswertes aller
Bauaufträge vorzunehmen.
Die Bestimmungen zur EU-weiten Ausschreibung sind auch anzuwenden, wenn eine Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit
einem Auftragswert von mind. 200.000 EURO ohne Umsatzsteuer besteht, bei dem die Lieferung so überwiegt, dass das
Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt.
c) Vergabeverfahren im nationalen Bereich
Freihändige Vergabe
a) Kleinaufträge bis 2.556 € (ohne Umsatzsteuer)
Einholung 2 - 3 Angebote,
bei Havariefällen 1 Angebot,
Prüfung und Wertung der Angebote in den Fachämtern
Auftragserteilung durch Sachgebietsleiter bzw. Amtsleiter
b) Aufträge ab 2.556 € bis 12.782 € ( ohne Umsatzsteuer)
Einholung von 2 - 3 Angeboten in verschlossenen Umschlägen,
Prüfung und Wertung der Angebote in den Fachämtern
Auftragserteilung durch den Amtsleiter bzw. Dezernenten
Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnehmerwettbewerb für Bauleistungen mit einem Wertumfang von 12.782 € bis 51.129 € (ohne Umsatzsteuer)
Anzeige der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnehmerwettbewerb in der regionalen und überregionalen Presse sowie dem Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt über die Pressestelle der Kreisverwaltung mit Aufforderung zur Teilnahme sowie Einreichung der Bewerber- und Bietererklärung,
Einbeziehung von 3 - 8 Teilnehmern und Ausreichung der Verdingungsunterlagen,
Eingang der Unterlagen in gekennzeichneten und geschlossenen Umschlägen,
Submission in der Vergabestelle des Burgenlandkreises mit Kennzeichnung der Angebote unter möglicher Teilnahme der Bieter, des Planungsbüros des betroffenen Fachamtes und des Rechnungsprüfungsamtes,
Niederschrift über die Verdingungsverhandlung mit Unterschrift der teilnehmenden Bieter,
Prüfung der Angebote unter Einbeziehung der Planungsbüros und Erarbeitung eines Vergabevorschlages durch das Fachamt,
Vorlage des Vergabevorschlages gemäß der Hauptsatzung beim Dezernenten bzw. Landrat
Vertragsabschluss nach Bestätigung der Vergabe durch den Dezernenten bzw. Landrat
Öffentliche Ausschreibung, unbegrenzte Teilnahme für Leistungen über 51.129 € (ohne Umsatzsteuer)
Anzeige der öffentlichen Ausschreibung in der regionalen und überregionalen Presse sowie dem Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt und Bundesanzeiger über die Pressestelle der Kreisverwaltung,
Ausreichung der Verdingungsunterlagen gegen Erstattung der Auslagekosten mit Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes mit einer Erfüllungsbürgschaft sowie der Bewerber- und Bietererklärung,
Eingang der Unterlagen in gekennzeichneten und geschlossenen Umschlägen,
Submission in der Vergabestelle des Burgenlandkreises mit Kennzeichnung der Angebote unter möglicher Teilnahme der Bieter, des Planungsbüros des betreffenden Fachamtes und des Rechnungsprüfungsamtes,
Niederschrift über die Verdingungsverhandlung mit Unterschrift der teilnehmenden Bieter,
Prüfung der Angebote unter Einbeziehung des Planungsbüros und Erarbeitung eines Vergabevorschlages durch das Fachamt,
Bestätigung des Vergabevorschlages durch das Rechnungsprüfungsamt,
Abstimmung des Vergabevorschlages im Fachausschuss,
Vorlage des Vergabevorschlages von 51.129 € bis 511.292 € im Kreisausschuss und über 511.292 € im Kreistag
Vertragsabschluss nach Bestätigung der Vergabe durch den Kreisausschuss oder Kreistag mit Unterschrift des Landrates
d) Vergabeverfahren im EU-Bereich
Offenes Verfahren entspricht der öffentlichen Ausschreibung und muss bei der unter b) aufgeführten Wertgrenze vorgenommen werden. Lediglich die Veröffentlichung muss zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft erfolgen.
Nichtoffenes Verfahren entspricht der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnehmerwettbewerb. Dieses Verfahren ist zulässig, wenn ein offenes Verfahren kein annehmbares Ergebnis gebracht hat und das offene Verfahren aufgehoben wurde.
Verhandlungsverfahren entspricht der freihändigen Vergabe. Das Verhandlungsverfahren ist zulässig, wenn bei einem offenen Verfahren oder nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren Angebote abgegeben worden sind oder wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden. Die Vergabe der Leistungen im EU-Bereich ist entsprechend des Umfanges gemäß den Festlegungen im nationalen Bereich abzusichern.
4. Rechnungslegung
Grundlage für die Rechnungslegung bildet der Vertragsabschluss mit den vereinbarten Zahlungsmodalitäten (vereinbarte Abschlagszahlungen, Schlussrechnungen, Vertragsstrafen, Sicherheitsleistungen),
Rechnungsprüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter unter Einbeziehung des Planungsbüros. Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch den Sachbearbeiter, Planer und Haushaltssachbearbeiter sowie Kontrolle durch die zuständigen Sachgebietsleiter und Amtsleiter unter Einbeziehung des Rechnungsprüfungsamtes,
Bei kleineren Vorhaben, die den Einsatz eines Planungsbüros nicht erfordern, entfällt die sachliche und rechnerische Prüfung des Planungsbüros,
Unterschriftsberechtigung für Zahlungsanweisungen
bis
2.556 €
Sachgebietsleiter
über
2.556 €
bis
12.782 €
Amtsleiter
über
12.782 €
bis
51.129 €
Dezernent
über
51.129 €
Landrat
5. Zahlungsmodalitäten (als Bestandteil des Vertrages)
Planungsleistungen Gemäß der HOAI können sowohl einzelne Leistungsphasen als auch mehrere Leistungsphasen vereinbart und bezahlt werden.
Bauleistungen
Abschlagszahlungen für Vorhaben mit einem Auftragswert von 12.782 € bis 51.129 € (ohne Umsatzsteuer)
= 20 % mit Leistungsnachweis
= 40 % mit Leistungsnachweis
= 60 % mit Leistungsnachweis
= 80 % mit Leistungsnachweis Schlussrechnung nach erfolgter förmlicher Abnahme
Abschlagszahlungen sind erst ab einem Auftragswert von 12.782 € vorzunehmen. In Ausnahmefällen auch darunter (z. B. Bauzeitenveränderung durch den Auftraggeber),
Abschlagszahlungen für Leistungen mit einem Auftragswert über 51.129 € (ohne Umsatzsteuer) nach einem Zahlungsplan, oder entsprechend vorgenannter Festlegungen,
Bei Bauleistungen mit überwiegendem Materialanteil können nach Vorlage einer Bürgschaft Abschlagszahlungen über Materiallieferungen vereinbart werden.
6. Vertragsstrafen
Grundlage hierfür bilden die §§ 339 bis 345 BGB sowie §§ 11, 12 VOB/A und § 11 VOB/B. Bei
Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfristen ist dem Auftragnehmer für jeden Werktag der
Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme zu berechnen.
Insgesamt darf die vereinbarte Vertragsstrafe 5 % der Abrechnungssumme nicht übersteigen.
7. Gewährleistungsfrist
Für Straßen- und Brückenbaumaßnahmen beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß
ZTVK und ZTVAsphalt (StB-94/98) 5 Jahre.
Gemäß VOB/B § 13 Nr. 4 beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke und für
Holzerkrankungen 2 Jahre. Für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührenden Teile von
Feuerungsanlagen 1 Jahr. Soweit in den Verträgen nicht längere Verjährungsfristen vereinbart werden.
8. Sicherheitsleistungen
Grundlagen
§§ 232 bis 240 BGB § 14 VOB/A und § 17 VOB/B
Sicherheit für die Vertragserfüllung:
5 % (nur bei europaweiter und öffentlicher Ausschreibung)
Sicherheit für die Gewährleistung:
3 %
Für einen Aufwand bis 12.782 € (ohne Umsatzsteuer) kann auf eine Vereinbarung von Sicherheitsleistungen
verzichtet werden, da hierfür der Aufwand für den Auftragnehmer und Auftraggeber zu hoch ist und der Betrag nicht
im Verhältnis zum Aufwand steht.
9. Festlegungen für Maßnahmen der Krankenhäuser des Burgenlandkreises auf der Grundlage der Betriebssatzungen
a) Planungsleistungen nach VOF
Leistungsumfang (ohne Umsatzsteuer)
Vergabeentscheidung
Unterschriftsberechtigung
bis 12.782 €
Verwaltungsdirektor
Verwaltungsdirektor
über 12.782 - 102.258 €
Krankenhausleitung
Verwaltungsdirektor
über 102.258 - 127.823 €
Betriebsausschuss
Verwaltungsdirektor
über 127.823 €
Kreistag
Verwaltungsdirektor
b) Bauleistungen nach VOB
Leistungsumfang (ohne Umsatzsteuer)
Vergabeentscheidung
Unterschriftsberechtigung
bis 12.782 €
Verwaltungsdirektor
Verwaltungsdirektor
über 12.782 - 102.258 €
Krankenhausleitung
Verwaltungsdirektor
über 102.258 - 511.292 €
Betriebsausschuss
Verwaltungsdirektor
über 511.292 €
Kreistag
Verwaltungsdirektor
c) Leistungen nach VOL
Leistungsumfang (ohne Umsatzsteuer)
Vergabeentscheidung
Unterschriftsberechtigung
bis 12.782 €
Verwaltungsdirektor
Verwaltungsdirektor
über 12.782 - 102.258 €
Krankenhausleitung
Verwaltungsdirektor
über 102.258 - 127.823 €
Betriebsausschuss
Verwaltungsdirektor
über 127.823 €
Kreistag
Verwaltungsdirektor
10. Angaben der Wertgrenzen in Euro
entfällt
11. Allgemeines
Für die Ausschreibungs- und Veröffentlichungsverfahren, die Submissionsniederschriften sowie die
Vertragsgestaltung sind die einheitlichen Verdingungsmuster und Formblätter des Vergabehandbuches für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (Stand Ausgabe 1999)
sowie die einheitlichen Formblätter für die Straßenbaumaßnahmen gemäß Vergabehandbuch zu
verwenden.
Für Leistungen nach der VOL sind die Anhänge A - G verbindlich.