Quelle: Internetseite des BLK

Vergabeordnung zur Vergabe von Planungs- und Bauleistungen im Verantwortungsbereich der Kreisverwaltung Burgenlandkreis


gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 133-13/2001 KT vom 11.04.2001

1. Grundlagen

2. Vergabe von Planungsleistungen

Mit der VOF werden die EG-Dienstleistungsrichtlinie 92/50 und 93/36 EWG in deutsches Recht umgesetzt. In der VOF sind Festlegungen getroffen, dass freiberufliche Leistungen ab einem Auftragswert von 200.000 EURO europaweit auszuschreiben sind. Darunter fallen auch Planungsleistungen. Die Berechnung des Auftragswertes oder eine Teilung des Auftragswertes darf nicht in der Absicht erfolgen, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.

Alle im Auftragswert darunter liegenden Planungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ausgeschrieben werden (Urteil des BGH vom 03. 05. 1991). Die Vergabe dieser Leistungen kann an ein fachlich geeignetes und zugelassenes Planungsbüro direkt erfolgen und ist entsprechend der HOAI vertraglich zu binden. Für die Vergabe der Planungsleistungen sind unterschriftsberechtigt:

a.) Leistungsumfang     bis 2.556 Sachgebietsleiter
b.) Leistungsumfang über 2.556 bis 12.782 Amtsleiter
c.) Leistungsumfang über 12.782 bis 51.129 Dezernent
d.) Leistungsumfang über 51.129     Landrat

Die Vergabe von Planungsleistungen mit einem Leistungsumfang über 51.129 € bedarf der Empfehlung des Fachausschusses.

Planungsleistungen mit einem Wertumfang über 51.129 € bis 127.823 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen nur mit Zustimmung des Kreisausschusses vergeben werden.

Mit einem Leistungsumfang über 127.823 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen Planungsleistungen nur mit Kreistagsbeschluss vergeben werden.

Planungs- und Bauleistungen dürfen nicht an den gleichen Auftragnehmer vergeben werden (Firmen mit Planungs- und Bauleistungen). Unter Berücksichtigung der Mitwirkung und Verantwortung des Planers bei der Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung sind Planungs- und Bauleistungen getrennt zu vergeben.

3. Vergabe von Bauleistungen

a) Vergabearten nach § 3 VOB/A im nationalen Bereich

b) Arten der Vergabe im EU-Bereich nach § 3 a VOB/A

Die Bestimmungen hierzu sind für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer 5 Mio. EURO oder mehr beträgt.

Werden die Bauaufträge mit einem geschätzten Gesamtwertumfang von mind. 5 Mio. EURO in Losen vergeben, so gilt die EU-weite Ausschreibung für einen geschätzten Auftragswert von 1 Mio. EURO und mehr für jedes Los. Unabhängig davon sind auch EU-weite Ausschreibungen bis 80 % des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge vorzunehmen.

Die Bestimmungen zur EU-weiten Ausschreibung sind auch anzuwenden, wenn eine Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit einem Auftragswert von mind. 200.000 EURO ohne Umsatzsteuer besteht, bei dem die Lieferung so überwiegt, dass das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt.

c) Vergabeverfahren im nationalen Bereich

d) Vergabeverfahren im EU-Bereich

4. Rechnungslegung

5. Zahlungsmodalitäten (als Bestandteil des Vertrages)

6. Vertragsstrafen

Grundlage hierfür bilden die §§ 339 bis 345 BGB sowie §§ 11, 12 VOB/A und § 11 VOB/B. Bei Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfristen ist dem Auftragnehmer für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme zu berechnen.
Insgesamt darf die vereinbarte Vertragsstrafe 5 % der Abrechnungssumme nicht übersteigen.

7. Gewährleistungsfrist

Für Straßen- und Brückenbaumaßnahmen beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß ZTVK und ZTVAsphalt (StB-94/98) 5 Jahre.

Gemäß VOB/B § 13 Nr. 4 beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre. Für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührenden Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr. Soweit in den Verträgen nicht längere Verjährungsfristen vereinbart werden.

8. Sicherheitsleistungen

Grundlagen §§ 232 bis 240 BGB § 14 VOB/A und § 17 VOB/B  
  Sicherheit für die Vertragserfüllung: 5 % (nur bei europaweiter und öffentlicher Ausschreibung)
  Sicherheit für die Gewährleistung: 3 %

Für einen Aufwand bis 12.782 € (ohne Umsatzsteuer) kann auf eine Vereinbarung von Sicherheitsleistungen verzichtet werden, da hierfür der Aufwand für den Auftragnehmer und Auftraggeber zu hoch ist und der Betrag nicht im Verhältnis zum Aufwand steht.

9. Festlegungen für Maßnahmen der Krankenhäuser des Burgenlandkreises auf der Grundlage der Betriebssatzungen

a) Planungsleistungen nach VOF

Leistungsumfang (ohne Umsatzsteuer) Vergabeentscheidung Unterschriftsberechtigung
bis 12.782 € Verwaltungsdirektor Verwaltungsdirektor
über 12.782 - 102.258 € Krankenhausleitung Verwaltungsdirektor
über 102.258 - 127.823 € Betriebsausschuss Verwaltungsdirektor
über 127.823 € Kreistag Verwaltungsdirektor

b) Bauleistungen nach VOB

Leistungsumfang (ohne Umsatzsteuer) Vergabeentscheidung Unterschriftsberechtigung
bis 12.782 € Verwaltungsdirektor Verwaltungsdirektor
über 12.782 - 102.258 € Krankenhausleitung Verwaltungsdirektor
über 102.258 - 511.292 € Betriebsausschuss Verwaltungsdirektor
über 511.292 € Kreistag Verwaltungsdirektor

c) Leistungen nach VOL

Leistungsumfang (ohne Umsatzsteuer) Vergabeentscheidung Unterschriftsberechtigung
bis 12.782 € Verwaltungsdirektor Verwaltungsdirektor
über 12.782 - 102.258 € Krankenhausleitung Verwaltungsdirektor
über 102.258 - 127.823 € Betriebsausschuss Verwaltungsdirektor
über 127.823 € Kreistag Verwaltungsdirektor

10. Angaben der Wertgrenzen in Euro

entfällt

11. Allgemeines

Für die Ausschreibungs- und Veröffentlichungsverfahren, die Submissionsniederschriften sowie die Vertragsgestaltung sind die einheitlichen Verdingungsmuster und Formblätter des Vergabehandbuches für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (Stand Ausgabe 1999) sowie die einheitlichen Formblätter für die Straßenbaumaßnahmen gemäß Vergabehandbuch zu verwenden.

Für Leistungen nach der VOL sind die Anhänge A - G verbindlich.


Naumburg, den 12. 04. 2001

Reiche
Landrat