Quelle:
Wahlordnung Elternvertretungen Kindertageseinsrichtungen: Naumburger Tageblatt vom 15.11.2014

Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Burgenlandkreis


gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 035-03/2014 KT vom 03.11.2014

Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBI. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38), hat der Kreistag des Burgenlandkreises in seiner Sitzung am 03.11.2014 die nachstehende Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Burgenlandkreis beschlossen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck
§ 2 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 3 Einberufung und Wahlvorbereitung
§ 4 Wahl und Niederschrift
§ 5 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 6 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 7 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 8 Ausscheiden, Nachrücken, Ersatzwahl
§ 9 Sprachliche Gleichstellung
§ 10 Übergangsbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten

§ 1
Zweck

Mit dieser Satzung wird das Wahlverfahren für die Gemeindeelternvertretung und die Kreiselternvertretung nach § 19 Abs. 5 KiFöG in den Kindertageseinrichtungen (Kita) im Burenlandkreis geregelt.

§ 2
Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die sorgeberechtigten Eltern der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (im Folgenden nur Kita genannt) besuchen oder Personen, denen anstelle der Eltern die Erziehung des Kindes obliegt.

(2) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl dem Wahlvorstand vor dem Wahlvorgang vorliegt. Briefwahl ist nicht zulässig.

(3) Wahlberechtigte, die als Fachpersonal in der Kita tätig sind oder die in der jeweiligen Körperschaft die direkte Aufsicht über diese führen, sind nicht wählbar.

(4) Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. Von ihnen ist nur einer wählbar.

§ 3
Einberufung und Wahlvorbereitung

(1) Die Wahlberechtigten jeder Kita in der Gemeinde wählen für die Dauer von zwei Jahren die Elternvertreter für die Gemeindeelternvertretung.
Der Wahltag und die Wahlzeit werden durch ortsüblichen Aushang in der Kita mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag vom Kita-Träger bekannt gemacht.

(2) Die Gemeindeelternvertreter wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vertreter in die Kreiselternvertretung. Zu der Wahl werden die Gemeindeelternvertreter von der Gemeinde, zu deren Gebiet die Kita gehört, mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich eingeladen. Der Wahltag und die Wahlzeit wird von der Gemeinde festgelegt.

(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand für die Gemeindeelternvertretung besteht aus einem Mitarbeiter der Kita und einen Mitarbeiter der Gemeinde.
Der Wahlvorstand für die Kreiselternvertretung besteht aus zwei Mitarbeitern des Burgenlandkreises.
Ein Mitglied des Wahlvorstandes leitet die Wahl, das andere Mitglied führt das Protokoll.

(4) Der Wahlleiter stellt die ordnungsgemäße Ladung zur Wahl sowie die Wahlberechtigung und Wählbarkeit anhand der Anwesenheitsliste fest.

(5) Die anwesenden Wahlberechtigten werden vom Wahlleiter aufgefordert, Wahlvorschläge abzugeben. Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung ist den Kandidaten angemessen Gelegenheit zur Vorstellung und den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten zu geben.

§ 4
Wahl und Niederschrift

(1) Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen.
Soweit ein Wahlberechtigter es verlangt, ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abzustimmen.

(2) Der Wahlleiter stellt fest, wie viele Stimmen auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Wahlleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Wahl
  2. Namen des Wahlvorstandes
  3. Ort und Datum der Wahl
  4. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung/des Aushangs
  5. Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,
  6. Liste der Wahlvorschläge,
  7. Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen
  8. Wahlergebnis

§ 5
Feststellung des Wahlergebnisses

Nach Abschluss der Wahl gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.

§ 6
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl ist in den Kindertageseinrichtungen durch ortsüblichen Aushang bekannt zu geben.

§ 7
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind für die Gemeindeelternvertretung von der Gemeinde und für die Wahl der Kreiselternvertretung vom Burenlandkreis für die Dauer der Wahlperiode aufzubewahren. Nach der nächsten Wahl der sind die Wahlunterlagen zu vernichten.

§ 8
Ausscheiden, Nachrücken, Ersatzwahl

(1) Scheidet ein gewählter Elternvertreter aus, rückt bis zum Ablauf der Wahlperiode der jeweils stimmnächste Bewerber nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Steht kein stimmnächster Bewerber zur Verfügung, ist innerhalb von zwei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen; d.h. es wird für den Rest der Wahlperiode gemäß dieser Satzung neu gewählt.

§ 9
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen Wahlen zu bestehenden Elternvertretungen bleiben unberührt.

§ 11
Inkrafttreten/Außer Kraft Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Burgenlandkreis vom 09.07.2013 außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 10.11.2014

Götz Ulrich
Landrat