Quelle:
Baumschutzsatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 29.12.1995
Änderung Baumschutzsatzung Naumburg durch 2. Euro-Anpassungssatzung: Naumburger Tageblatt vom XX.06.2002
Auf Grund des § 6 Gemeindeordnung vom 05.10.1993 (GemO, GV31. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.1994 (GVB1. LSA, S. 165) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 und 3 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992, (NatschG, GVB1. LSA S. 108}, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.1994 GVB1. LSA S. 608) und § 94 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.12.1991, (SOG LSA, GVBl. S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.1394 (GV31. S. 710) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg am 21.04.1993, geändert durch Änderungssatzung vom 11.12.1995 folgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung bezweckt die Bestanderhaltung der Bäume, insbesondere
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)
und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, soweit diese nicht ausdrücklich andere Festsetzungen
enthalten.
(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100
cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz
maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt
und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(3) Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume.
(4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für die Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind.
(5) Ersatzpflanzungen, die nach dieser Satzung vorgenommen werden, sind unabhängig von ihrem Stammumfang
geschützt.
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu
schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues liegt vor,
wenn in geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich
einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
(2) Unter die Verbote des Abs. l fallen auch Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, den geschützte Bäume
zur Existenz benötigen, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere
durch:
(3) Unter die Verbote des Abs. l und 2 fallen nicht:
(1) Von den Verboten des § 3 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn
(2) Von den Verboten des § 3 kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
(3) Von den Verboten des § 3 muß eine Befreiung erteilt werden, wenn diese im Einzelfall enteignende Wirkung
enthalten würden, insbesondere wenn eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstückes
über das dem Eigentümer oder Berechtigten zumutbare Maß hinaus verhindert oder eingeschränkt
würde.
(4) Die Erteilung einer Befreiung nach Abs. 2 Buchstabe b bis d setzt voraus, daß keine öffentlichen Belange
entgegenstehen. öffentliche Belange in diesem Sinne sind insbesondere die in § 1 angeführten Schutzzwecke.
Daneben sind auch Seltenheit, Eigenart und Schönheit des Baumes zu berücksichtigen.
(5) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist beim Baudezernat der Stadt Naumburg, Gartenbauamt, schriftlich,
mindestens 4 Wochen vor vorgesehenen Beginn der Maßnahme, unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines
amtlichen Lageplanes in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:500 zu beantragen.
Die Stadt kann im Einzelfall von der Vorlage eines Lageplanes absehen, wenn auf andere Weise (z.B. Skizze, Fotos) die
geschützten Bäume, ihr Standort, Art, Höhe und Stammumfang ausreichend dargestellt werden können.
(6) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich unbeschadet Rechte Dritter erteilt.
Sie erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird. Sie kann mit Nebenbestimmungen
verbunden werden und gilt nur für denjenigen, dem sie erteilt wird.
Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Bäume als Ersatz für entfernte Bäume
innerhalb einer festzulegenden Frist auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Die Ersatzpflanzung ist auf dem
Grundstück des Antragstellers vorzunehmen.
Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des
entfernten Baumes, gemessen in l m Höhe über dem Erdboden, bis zu 100 cm, ist als Ersatz ein Baum mit einem
Stammumfang von mindestens 14-16 cm, gemessen in l m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. Beträgt der
Stammumfang mehr als 100 cm, aber weniger als 150 cm, ist als Ersatz ein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 13-20 cm
zu pflanzen.
Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher
Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm zu pflanzen. Die als Ersatz zu pflanzenden Bäume dürfen eine
Höhe von 3-4 m nicht unterschreiten, es sei denn, der entfernte Baum weist eine geringere Höhe auf. In diesen
Fällen müssen die als Ersatz zu pflanzenden Bäume mindestens so hoch sein, wie der entfernte Baum.
Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der
folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist.
Als Ersatz ist ein Baum derselben oder einer standortgerechten Art zu pflanzen. Dem Antragsteller können Vorgaben
über die zu pflanzende Art und deren Wuchsform gemacht werden.
Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so kann die Stadt eine Ausgleichszahlung verlangen. Die Ausgleichszahlung
entspricht den durchschnittlichen Kosten, der vom Antragsteller ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für
Erwerb zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises).
(7) Wird die Genehmigung nicht dem Eigentümer oder Berechtigten erteilt, ist demjenigen die Ersatzpflanzung oder
Ausgleichszahlung aufzuerlegen, der die Ausnahme oder Befreiung beantragt hat.
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Baubescheid
beantragt, so sind in einen amtlichen Lageplan, die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im
Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, Höhe, die Kronenauslage (Kronentraufbereich) und der Stammumfang
maßstäblich einzutragen. In Zweifelsfällen kann eine amtliche Einmessung verlangt werden.
(2) Soweit die Kronenauslage (Kronentraufbereich) von geschützten Bäumen auf angrenzenden Grundstücken
über das. Baugrundstück reicht, sind auch diese im Lageplan darzustellen.
(3) Dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einem Vorbescheid ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, daß nur
die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört,
geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, oder anderenfalls ein Antrag auf Ausnahme
oder Befreiung nach § 4 Abs. 5 beizufügen.
Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung (§ 4 Abs. 6) ergeht im Baugenehmigungsverfahren, ihr
Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung oder des Vorbescheides.
(1) Die Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer von Grundstücken bzw. der Nutzungsberechtigte bestimmte
Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von Bäumen im Sinne des § 2 dieser Satzung trifft; dies
gilt insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende
Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben könnten, findet Abs. l entsprechende
Anwendung.
(3) Die Stadt kann die in Abs. l genannten Maßnahmen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen
lassen, wenn sie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten sind. Der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte hat in diesem Fall die Durchführung der Maßnahme zu dulden.
(1) Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt
oder ihren Aufbau wesentlich verändert, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 dieser Satzung eine
Ersatzpflanzung anzulegen bzw. die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.
(2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte für die von
ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 dieser Satzung
an die Stadt zu leisten.
(3) Hat ein Dritter geschützte Bäume entfernt, zerstört oder beschädigt, so treffen den Eigentümer,
den Nutzungsberechtigten und den Dritten die gleichen Verpflichtungen, wie im Fall des § 4 Abs. 6. Von Maßnahmen
nach § 4 Abs. 6 gegen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten kann Abstand genommen werden, wenn dies zu einer
nicht zumutbaren Härte für den Eigentümer oder Berechtigten führen kann.
Die nach dieser Satzung zu entrichteten Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Naumburg zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes des entfernten oder zerstörten Baumes zu verwenden.
Die Beauftragten der Stadt Naumburg sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Satzung nach
Vorankündigung Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen
durchzuführen.
Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder eines Berechtigten auszuweisen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
(3) Die Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolgt neben der Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung bzw. Ausgleichszahlung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 22. Dez. 1995
Curt Becker
Oberbürgermeister