Quellen:
Benutzerordnung Stadtbibliothek Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 31.12.2001
1. Änderungssatzung Benutzerordnung Stadtbibliothek Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 12.03.2003
2. Änderungssatzung Benutzerordnung Stadtbibliothek Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 12.07.2008

Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Naumburg


in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.07.2008

Aufgrund der Grundlage der §§ 4, 6 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter und nichtbehinderter Menschen in Sachsen-Anhalt vom 20.11.2001 (GVBl. LSA S. 457) und den §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.08.2000 (GVBl. LSA Seite 526) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 14.11.2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Naumburg. Sie dient der Information, der Bildung und Fortbildung sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise.

(2) Sie unterhält zu diesem Zweck einen Medienbestand zur Ausleihe und teilweise als Präsenzbestand, einen Lesesaal mit Präsenzbestand und die Möglichkeit des Internetzugangs.

§ 2
Benutzung

(1) Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Bibliothek zu benutzen und damit die von der Bibliothek angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Zwischen der Bibliothek und den Benutzern wird ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

§ 3
Zulassung zur Nutzung

(1) Die Zulassung zur Nutzung erfolgt durch Ausstellung des Benutzerausweises auf Antrag.

(2) Die Zulassung kann zeitlich befristet und mit Einschränkungen erteilt werden. Insbesondere kann die Zulassung davon abhängig gemacht werden, dass eine geeignete Person benannt wird, die für die Gebührenforderungen garantiert.

(3) Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage des Personalausweises zu beantragen. Bei Vorlage anderer Identitätspapiere ist eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes vorzulegen. Dabei werden persönliche Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift) zum Zwecke der Ausleihregistrierung und der Statistik elektronisch gespeichert und bibliotheksintern verarbeitet.

(4) Ein Minderjähriger kann zur Nutzung zugelassen werden, wenn er über 7 Jahre alt ist und die schriftliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die schriftliche Einwilligung gilt auch für die nachfolgenden Nutzungen der Bibliothek.

(5) Änderungen der Anschrift oder des Namens sind der Stadtbibliothek unter Vorlage des Personalausweises bzw. der behördlichen Aufenthaltsgenehmigung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Mit der Zulassung erhält der Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht auf andere Personen übertragbar ist und Eigentum der Stadt Naumburg bleibt. Der Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
Bei Widerruf der Zulassung von der Benutzung ist der Benutzerausweis an die Stadtbibliothek zurückzugeben. Bei vorübergehendem Ausschluss wird der Benutzerausweis von der Stadtbibliothek eingezogen und bis zum Ablauf der Sperre verwahrt.

§ 4
Anerkennung der Benutzungsordnung

(1) Mit der Zulassung erkennt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Benutzungsordnung als für ihn verbindlich an.

(2) Mit dem Betreten der Bibliothek erkennt jeder Benutzer die Benutzungsordnung an, die in der Bibliothek sichtbar ausgehängt ist.

§ 5
Nutzungsvoraussetzung

Die Ausleihe und Fernleihe sowie Nutzung des Internet-PC sind nur unter Vorlage des Benutzerausweises möglich. Die Nutzung des Lesesaales kann auch ohne generelle Zulassung erfolgen.

§ 6
Ausleihe

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden die für die Ausleihe vorgesehenen Medien an den Benutzer ausgeliehen.

(2) Die allgemeine Leihfrist beträgt vier Wochen. Für Zeitungen und Zeitschriften gilt eine Leihfrist von zwei Wochen und für Videokassetten und DVD-Videos von einer Woche.

(3) Es kann generell die Maximalanzahl des Medientyps Videokassetten bis 10 Stück, Compact-Disc bis 10 Stück, Musikkassetten bis 10 Stück und CD-ROM bis 10 sowie DVD bis 10 Stück ausgeliehen werden. Dabei werden die noch zu Hause verbliebenen Medien in diese Zählung einbezogen.

(4) Die Tageszeitungen sind nur zu Präsenznutzung zugelassen. Die Wochen- und Monatszeitungen sowie die turnusmäßig erscheinenden Illustrierten und Zeitschriften werden am Tag bzw. innerhalb des Zeitraumes ihres Erscheinens nicht ausgeliehen.

(5) Die Weitergabe der ausgeliehenen Bücher, Zeitschriften und Medien an Dritte ist unzulässig.
In besonderen Fällen kann die Stadtbibliothek die Ausleihe beschränken, eine kürzere Leihfrist ansetzen oder Medien vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.

(6) Ausgeliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

§ 7
Verlängerung, Vorbestellung

(1) Die Leihfrist kann durch die Stadtbibliothek auf Antrag des Benutzers um eine weitere Leihperiode verlängert werden, maximal jedoch nur einmal für Videokassetten und DVD-Video, im übrigen dreimal.

(2) Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist beantragt werden. Die weitere Leihperiode beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag nach Abs. 1 der Stadtbibliothek zugeht.

(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn die bestellten Medien vorliegen oder nach Ablauf von 12 Wochen noch nicht zur Verfügung gestellt werden können.

§ 8
Fernleihe

(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Naumburg vorhanden sind, können bei Möglichkeit von anderen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.

(2) Die Benutzungsbestimmungen der (fern) -ausleihenden Bibliothek sind verbindlich.
Hierunter fallen etwa: Benutzung der Bücher nur im Leseraum, Verbot der eigenständigen Anfertigung von Kopien aus Büchern, Ausleihfristen etc.

§ 9
Internet

(1) Die Stadtbibliothek Naumburg stellt ihren Benutzern einen Internet-Zugang zur Verfügung, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bibliothek genutzt werden kann.

(2) Der Abruf jugendgefährdender und rechtswidriger Dienste ist untersagt. Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den Internet-Zugang abgerufen werden können.

(3) Für Qualität, Funktionsfähigkeit oder Virenfreiheit von abgerufenen Dateien ist die Stadtbibliothek Naumburg nicht verantwortlich.

(4) Das Urheberrecht beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software etc. muss gewahrt werden.

(5) Das Versenden von e-mails ist gestattet.

(6) Mit der Anmeldung zum Internet geht die Verpflichtung einher, keine dem Auftrag der Bibliothek widersprechenden Dienste und Seiten anzuwählen sowie keine Bestellungen auszulösen, Texte oder Bilder mit illegalem oder beleidigendem Inhalt zu versenden.

(7) Mitgebrachte Software, Hardware und CD-ROM dürfen auf den Rechnern der Stadtbibliothek weder installiert noch ausgeführt werden.

(8) Um eine Belästigung anderer Benutzer zu unterbinden, kann im Bedarfsfall die Internet-Nutzung mit Kopfhörern vorgeschrieben werden.

§ 10
Behandlung der Medien, Haftung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien der Stadtbibliothek bei Erhalt sofort zu kontrollieren, sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Entliehene audiovisuelle und digitale Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von der Herstellerfirma vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Videokassetten müssen vor der Rückgabe zurückgespult werden. Der Benutzer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts verantwortlich.

(3) Verlust oder Beschädigung entliehener Medien sind der Stadtbibliothek umgehend anzuzeigen. Der Benutzer haftet dafür gemäß § 15.

(4) Bei der Ausleihe von Disketten haftet der Benutzer für Viren, mit denen die Disketten beschädigt wurden.

(5) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen sowie für Schäden durch Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung der ausgeliehenen Medien haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

(6) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für die Qualität der zugänglich gemachten Medien, Informationen und Online-Dienste sowie für Schäden, die dem Benutzer durch deren Nutzung entstehen.

§ 11
überschreiten der Leihfrist

(1) Bei überschreiten der Leihfrist wird der Benutzer schriftlich zur Rückgabe der betroffenen Medien aufgefordert.
Dabei erfolgt die erste Mahnung nach überschreiten der Leihfrist, die zweite und dritte Mahnung nach je einer weiteren Woche.

(2) Medieneinheiten, die nicht spätestens 6 Wochen nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben sind, können von der Bibliothek zum Wiederbeschaffungswert auf Kosten des Nutzers neu angeschafft werden (Ersatzbeschaffung).

§ 12
Sonstiges

(1) Benutzer können unter Beachtung der urheberrechtlichen Vorschriften Kopien anfertigen.

(2) Sonstige Dienstleistungen, z.B. Auskünfte oder Recherchen erbringt die Bibliothek nach freiem Ermessen.

§ 13
Haus- und Kontrollrecht

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Bibliotheksbediensteten auszuweisen.

(2) Die Bediensteten der Bibliothek sind berechtigt, sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen zeigen zu lassen.

§ 14
Ausschluss

(1) Benutzer haben den Anordnungen der Bediensteten der Stadtbibliothek Folge zu leisten.

(2) Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen oder Anordnungen der Bediensteten der Stadtbibliothek zuwider handeln, können für die Dauer von bis zu 12 Monaten von der Benutzung ausgeschlossen werden. Bei schweren Verstößen oder bei wiederholten verspäteten Rückgaben, die durch Mahnungen eingefordert werden müssen, kann die Zulassung widerrufen werden.

(3) Solange ein Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Medien nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, ist die Bibliothek berechtigt, die Ausleihe weiterer Medien an ihn einzustellen und zu diesem Zweck das Benutzerkonto bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu sperren.

(4) Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht berührt.

§ 15
Verlust und Beschädigung von Bibliotheksgut

(1) Bei Beschädigung oder Verlust von Bibliotheksgut bestimmt die Bibliothek Art und Höhe der Ersatzleistung im Rahmen der nachfolgenden Absätze nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Bei Verlust von Bibliotheksgut ist der Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichtet. Die Bibliothek kann stattdessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Wird als verloren gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich zurückgegeben, so hat der Benutzer Anspruch auf übergabe des Ersatzexemplars oder der inzwischen angefertigten Kopie.

(3) Bei Beschädigungen von Bibliotheksgut beträgt die Ersatzleistung abhängig vom Umfang der Beschädigung bis zu 50,00 Euro.
Ist das Bibliotheksgut auf Grund der Beschädigung nicht mehr nutzbar, wird der Wiederbeschaffungswert verlangt.

§ 16
Kosten

(1) Die Leistungen der Stadtbibliothek sind gebührenpflichtig, soweit in den nachfolgenden Regelungen oder in dieser Benutzungsordnung nicht etwas anderes geregelt ist.

(2) Für die nachfolgend aufgeführten Verwaltungstätigkeiten und Leistungen der Stadtbibliothek Naumburg werden nach Maßgabe dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

(3) Kostenschuldner ist der Benutzer, der die kostenpflichtige Leistung veranlasst hat bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit der Beendigung der kostenpflichtigen Leistung. In den Fällen des § 17 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ist dies der Zeitpunkt der Aufgabe der Bestellung bzw. der Abgabe des Antrags. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(5) Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden mit Aufgabe der Bestellung bzw. Abgabe des Antrags fällig.

(6) Kostenrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(7) Ansprüche aus dem Kostenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 17
Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren betragen
für Euro
1. Erstausstellung eines Benutzerausweises (Chipkarte) 2,50
    - bei Kindern und Jugendlichen bis vollendetem 18. Lebensjahr ohne Kosten
    - bei Auszubildenden, Studenten, Arbeitslosen und Behinderten gegen Vorlage des Nachweises 1,50
   
2. Ausstellung eines Ersatzbenutzerausweises für Erwachsene  
    - für Erwachsene 4,00
    - für Kinder und Jugendliche bis vollendetem 18. Lebensjahr sowie gegen Vorlage des Nachweises für Auszubildende, Studenten, Arbeitslose und Behinderte 1,50
   
3. Vorübergehender Ausschluss von der Nutzung
Widerruf der Zulassung
10,00
7,00
   
4. Vorbestellung gem. § 7 Abs. 3 je Medieneinheit 0,50
   
5. Fernleihe gem. § 8 je Medieneinheit 1,50
   
6. Bei überschreiten der Leihfrist gem. § 11 wird für die erste angefangene Woche pro Medieneinheit 0,50
    für jede weitere angefangene Woche erhoben (Säumnisgebühr). 1,00
    Für Videokassetten und DVD-Videos werden für jede angefangene Woche pro Medienenheit erhoben 2,00
    Darüber hinaus wird für jede Mahnung gemäß § 11 Abs. 1 eine Gebühr von erhoben. 1,00
   
7. Ersatzbeschaffung gem. § 11 Abs. 2 5,00
   
8. Gebühren für jede nicht zurück gespulte Videokassette 0,50
   
9. Kosten für Internetnutzung  
    - pro angefangene 30 Minuten 1,00
   
10. Gebühr für die Nutzung der Stadtbibliothek  
    - Jahresgebühr Erwachsene (gültig 12 Monate) 10,00
    - Jahresgebühr ermäßigt (gültig 12 Monate)
(für Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Behinderte, Zivil- und Wehrdienstleistende gegen Vorlage des Nachweises)
5,00
    - Jahresgebühr Partnerkarte (gültig 12 Monate)
(Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaft)
16,00
    - Jahresgebühr Schüler/Schülerinnen
( für 1. bis 12. Schuljahr gegen Vorlage des Nachweises)
kostenlos
    - Schnupperkarte (gültig für 1 Monat) 2,50

(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen die Gebühren nach Abs. 1 Ziff. 6 und 7 zu 50 %. (3) Werden bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Verwaltungstätigkeit oder Leistung Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen Bibliothek entstanden sind.
Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

  1. Postgebühren,
  2. Gebühren für Telefaxe und Ferngespräche,
  3. die Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  4. Kosten für Vervielfältigungen und Computerausdrucke.

(4) Auslagen werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind.

In den Fällen des Abs. 3 Nr. 4 betragen die Auslagen für Euro
1. Vervielfältigungen gemäß § 12 je Seite 0,15
2. Computerausdruck je Seite 0,15

(5) Soweit diese Benutzungsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Naumburg (Saale) entsprechende Anwendung.

§ 18
 

Der Leiter der Bibliothek ist ermächtigt, für andere Dienste der Bibliothek Nutzungsbedingungen festzulegen.

§ 19
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher und weiblicher Form.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 11.12.2001

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister



Ausgefertigt:
Naumburg, den 06.03.2003

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Ausgefertigt:
Naumburg, den 10.07.2008

Bernward Küper
Oberbürgermeister

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.