Quellen:
Benutzerordnung Stadtbibliothek Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 31.12.2001
1. Änderungssatzung Benutzerordnung Stadtbibliothek Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 12.03.2003
2. Änderungssatzung Benutzerordnung Stadtbibliothek Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 12.07.2008
Aufgrund der Grundlage der §§ 4, 6 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter und nichtbehinderter Menschen in Sachsen-Anhalt vom 20.11.2001 (GVBl. LSA S. 457) und den §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.08.2000 (GVBl. LSA Seite 526) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 14.11.2001 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Naumburg. Sie dient der Information, der Bildung und Fortbildung sowie der
sinnvollen Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise.
(2) Sie unterhält zu diesem Zweck einen Medienbestand zur Ausleihe und teilweise als Präsenzbestand, einen Lesesaal mit Präsenzbestand und
die Möglichkeit des Internetzugangs.
(1) Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Bibliothek zu benutzen und damit die von der Bibliothek angebotenen Leistungen in
Anspruch zu nehmen.
(2) Zwischen der Bibliothek und den Benutzern wird ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
(1) Die Zulassung zur Nutzung erfolgt durch Ausstellung des Benutzerausweises auf Antrag.
(2) Die Zulassung kann zeitlich befristet und mit Einschränkungen erteilt werden. Insbesondere kann die Zulassung davon abhängig gemacht werden,
dass eine geeignete Person benannt wird, die für die Gebührenforderungen garantiert.
(3) Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage des Personalausweises zu beantragen. Bei Vorlage anderer Identitätspapiere ist eine amtliche
Bestätigung des Wohnsitzes vorzulegen. Dabei werden persönliche Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift) zum Zwecke der
Ausleihregistrierung und der Statistik elektronisch gespeichert und bibliotheksintern verarbeitet.
(4) Ein Minderjähriger kann zur Nutzung zugelassen werden, wenn er über 7 Jahre alt ist und die schriftliche Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters vorliegt. Die schriftliche Einwilligung gilt auch für die nachfolgenden Nutzungen der Bibliothek.
(5) Änderungen der Anschrift oder des Namens sind der Stadtbibliothek unter Vorlage des Personalausweises bzw. der behördlichen
Aufenthaltsgenehmigung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Mit der Zulassung erhält der Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht auf andere Personen übertragbar ist und Eigentum der Stadt Naumburg
bleibt. Der Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
Bei Widerruf der Zulassung von der Benutzung ist der Benutzerausweis an die Stadtbibliothek zurückzugeben. Bei vorübergehendem Ausschluss wird
der Benutzerausweis von der Stadtbibliothek eingezogen und bis zum Ablauf der Sperre verwahrt.
(1) Mit der Zulassung erkennt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Benutzungsordnung als für ihn verbindlich an.
(2) Mit dem Betreten der Bibliothek erkennt jeder Benutzer die Benutzungsordnung an, die in der Bibliothek sichtbar ausgehängt ist.
Die Ausleihe und Fernleihe sowie Nutzung des Internet-PC sind nur unter Vorlage des Benutzerausweises möglich. Die Nutzung des Lesesaales kann auch ohne generelle Zulassung erfolgen.
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden die für die Ausleihe vorgesehenen Medien an den Benutzer ausgeliehen.
(2) Die allgemeine Leihfrist beträgt vier Wochen. Für Zeitungen und Zeitschriften gilt eine Leihfrist von zwei Wochen und für Videokassetten
und DVD-Videos von einer Woche.
(3) Es kann generell die Maximalanzahl des Medientyps Videokassetten bis 10 Stück, Compact-Disc bis 10 Stück, Musikkassetten bis 10 Stück
und CD-ROM bis 10 sowie DVD bis 10 Stück ausgeliehen werden. Dabei werden die noch zu Hause verbliebenen Medien in diese Zählung
einbezogen.
(4) Die Tageszeitungen sind nur zu Präsenznutzung zugelassen. Die Wochen- und Monatszeitungen sowie die turnusmäßig erscheinenden
Illustrierten und Zeitschriften werden am Tag bzw. innerhalb des Zeitraumes ihres Erscheinens nicht ausgeliehen.
(5) Die Weitergabe der ausgeliehenen Bücher, Zeitschriften und Medien an Dritte ist unzulässig.
In besonderen Fällen kann die Stadtbibliothek die Ausleihe beschränken, eine kürzere Leihfrist ansetzen oder Medien vor Ablauf der Leihfrist
zurückfordern.
(6) Ausgeliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.
(1) Die Leihfrist kann durch die Stadtbibliothek auf Antrag des Benutzers um eine weitere Leihperiode verlängert werden, maximal jedoch nur einmal
für Videokassetten und DVD-Video, im übrigen dreimal.
(2) Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist beantragt werden. Die weitere Leihperiode beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag nach
Abs. 1 der Stadtbibliothek zugeht.
(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn die bestellten Medien vorliegen oder nach Ablauf von 12
Wochen noch nicht zur Verfügung gestellt werden können.
(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Naumburg vorhanden sind, können bei Möglichkeit von anderen Bibliotheken nach den
hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
(2) Die Benutzungsbestimmungen der (fern) -ausleihenden Bibliothek sind verbindlich.
Hierunter fallen etwa: Benutzung der Bücher nur im Leseraum, Verbot der eigenständigen Anfertigung von Kopien aus Büchern, Ausleihfristen
etc.
(1) Die Stadtbibliothek Naumburg stellt ihren Benutzern einen Internet-Zugang zur Verfügung, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag
der Bibliothek genutzt werden kann.
(2) Der Abruf jugendgefährdender und rechtswidriger Dienste ist untersagt. Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die
Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den Internet-Zugang abgerufen werden können.
(3) Für Qualität, Funktionsfähigkeit oder Virenfreiheit von abgerufenen Dateien ist die Stadtbibliothek Naumburg nicht
verantwortlich.
(4) Das Urheberrecht beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software etc. muss gewahrt werden.
(5) Das Versenden von e-mails ist gestattet.
(6) Mit der Anmeldung zum Internet geht die Verpflichtung einher, keine dem Auftrag der Bibliothek widersprechenden Dienste und Seiten anzuwählen
sowie keine Bestellungen auszulösen, Texte oder Bilder mit illegalem oder beleidigendem Inhalt zu versenden.
(7) Mitgebrachte Software, Hardware und CD-ROM dürfen auf den Rechnern der Stadtbibliothek weder installiert noch ausgeführt werden.
(8) Um eine Belästigung anderer Benutzer zu unterbinden, kann im Bedarfsfall die Internet-Nutzung mit Kopfhörern vorgeschrieben werden.
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien der Stadtbibliothek bei Erhalt sofort zu kontrollieren, sorgfältig zu behandeln und vor
Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Entliehene audiovisuelle und digitale Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von der Herstellerfirma
vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Videokassetten müssen vor der Rückgabe zurückgespult werden. Der Benutzer
ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts verantwortlich.
(3) Verlust oder Beschädigung entliehener Medien sind der Stadtbibliothek umgehend anzuzeigen. Der Benutzer haftet dafür gemäß §
15.
(4) Bei der Ausleihe von Disketten haftet der Benutzer für Viren, mit denen die Disketten beschädigt wurden.
(5) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen sowie für Schäden durch Veränderung, Beschmutzung,
Beschädigung der ausgeliehenen Medien haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(6) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für die Qualität der zugänglich gemachten Medien, Informationen und Online-Dienste
sowie für Schäden, die dem Benutzer durch deren Nutzung entstehen.
(1) Bei überschreiten der Leihfrist wird der Benutzer schriftlich zur Rückgabe der betroffenen Medien aufgefordert.
Dabei erfolgt die erste Mahnung nach überschreiten der Leihfrist, die zweite und dritte Mahnung nach je einer weiteren Woche.
(2) Medieneinheiten, die nicht spätestens 6 Wochen nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben sind, können von der Bibliothek zum
Wiederbeschaffungswert auf Kosten des Nutzers neu angeschafft werden (Ersatzbeschaffung).
(1) Benutzer können unter Beachtung der urheberrechtlichen Vorschriften Kopien anfertigen.
(2) Sonstige Dienstleistungen, z.B. Auskünfte oder Recherchen erbringt die Bibliothek nach freiem Ermessen.
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Bibliotheksbediensteten auszuweisen.
(2) Die Bediensteten der Bibliothek sind berechtigt, sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen zeigen zu lassen.
(1) Benutzer haben den Anordnungen der Bediensteten der Stadtbibliothek Folge zu leisten.
(2) Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen oder Anordnungen der Bediensteten der Stadtbibliothek zuwider handeln,
können für die Dauer von bis zu 12 Monaten von der Benutzung ausgeschlossen werden. Bei schweren Verstößen oder bei wiederholten
verspäteten Rückgaben, die durch Mahnungen eingefordert werden müssen, kann die Zulassung widerrufen werden.
(3) Solange ein Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Medien nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, ist die
Bibliothek berechtigt, die Ausleihe weiterer Medien an ihn einzustellen und zu diesem Zweck das Benutzerkonto bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen
zu sperren.
(4) Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht berührt.
(1) Bei Beschädigung oder Verlust von Bibliotheksgut bestimmt die Bibliothek Art und Höhe der Ersatzleistung im Rahmen der nachfolgenden
Absätze nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Bei Verlust von Bibliotheksgut ist der Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichtet. Die Bibliothek kann stattdessen die
Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Wird als
verloren gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich zurückgegeben, so hat der Benutzer Anspruch auf übergabe des Ersatzexemplars oder der
inzwischen angefertigten Kopie.
(3) Bei Beschädigungen von Bibliotheksgut beträgt die Ersatzleistung abhängig vom Umfang der Beschädigung bis zu 50,00 Euro.
Ist das Bibliotheksgut auf Grund der Beschädigung nicht mehr nutzbar, wird der Wiederbeschaffungswert verlangt.
(1) Die Leistungen der Stadtbibliothek sind gebührenpflichtig, soweit in den nachfolgenden Regelungen oder in dieser Benutzungsordnung nicht etwas
anderes geregelt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Verwaltungstätigkeiten und Leistungen der Stadtbibliothek Naumburg werden nach Maßgabe dieser
Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.
(3) Kostenschuldner ist der Benutzer, der die kostenpflichtige Leistung veranlasst hat bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Mehrere Kostenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
(4) Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit der Beendigung der kostenpflichtigen Leistung. In den Fällen des § 17 Abs. 1 Ziff. 4
und 5 ist dies der Zeitpunkt der Aufgabe der Bestellung bzw. der Abgabe des Antrags. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der
Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(5) Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der
Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden mit Aufgabe der Bestellung bzw. Abgabe
des Antrags fällig.
(6) Kostenrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(7) Ansprüche aus dem Kostenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine
erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung
nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(1) Die Gebühren betragen
für | Euro |
---|---|
1. Erstausstellung eines Benutzerausweises (Chipkarte) | 2,50 |
- bei Kindern und Jugendlichen bis vollendetem 18. Lebensjahr | ohne Kosten |
- bei Auszubildenden, Studenten, Arbeitslosen und Behinderten gegen Vorlage des Nachweises | 1,50 |
2. Ausstellung eines Ersatzbenutzerausweises für Erwachsene | |
- für Erwachsene | 4,00 |
- für Kinder und Jugendliche bis vollendetem 18. Lebensjahr sowie gegen Vorlage des Nachweises für Auszubildende, Studenten, Arbeitslose und Behinderte | 1,50 |
3. Vorübergehender Ausschluss von der Nutzung Widerruf der Zulassung | 10,00 7,00 |
4. Vorbestellung gem. § 7 Abs. 3 je Medieneinheit | 0,50 |
5. Fernleihe gem. § 8 je Medieneinheit | 1,50 |
6. Bei überschreiten der Leihfrist gem. § 11 wird für die erste angefangene Woche pro Medieneinheit | 0,50 |
für jede weitere angefangene Woche erhoben (Säumnisgebühr). | 1,00 |
Für Videokassetten und DVD-Videos werden für jede angefangene Woche pro Medienenheit erhoben | 2,00 |
Darüber hinaus wird für jede Mahnung gemäß § 11 Abs. 1 eine Gebühr von erhoben. | 1,00 |
7. Ersatzbeschaffung gem. § 11 Abs. 2 | 5,00 |
8. Gebühren für jede nicht zurück gespulte Videokassette | 0,50 |
9. Kosten für Internetnutzung | |
- pro angefangene 30 Minuten | 1,00 |
10. Gebühr für die Nutzung der Stadtbibliothek | |
- Jahresgebühr Erwachsene (gültig 12 Monate) | 10,00 |
- Jahresgebühr ermäßigt (gültig 12 Monate) (für Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Behinderte, Zivil- und Wehrdienstleistende gegen Vorlage des Nachweises) |
5,00 |
- Jahresgebühr Partnerkarte (gültig 12 Monate) (Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaft) | 16,00 |
- Jahresgebühr Schüler/Schülerinnen ( für 1. bis 12. Schuljahr gegen Vorlage des Nachweises) | kostenlos |
- Schnupperkarte (gültig für 1 Monat) | 2,50 |
(4) Auslagen werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind.
In den Fällen des Abs. 3 Nr. 4 betragen die Auslagen für | Euro |
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1. Vervielfältigungen gemäß § 12 je Seite | 0,15 |
2. Computerausdruck je Seite | 0,15 |
(5) Soweit diese Benutzungsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Naumburg (Saale) entsprechende Anwendung.
Der Leiter der Bibliothek ist ermächtigt, für andere Dienste der Bibliothek Nutzungsbedingungen festzulegen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher und weiblicher Form.
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 11.12.2001
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Ausgefertigt:
Naumburg, den 06.03.2003
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 10.07.2008
Bernward Küper
Oberbürgermeister
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.