Quelle:
Kostenerstattung Leistungen Freiwillige Feuerwehr Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 31.05.2014

Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg (Saale)

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10. August 2009 (GVBl. LSA Seite 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.10.2013 (GVBl. LSA S. 498), i.V.m. § 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes (BrSchG) LSA vom 07 Juni 2001 (GVBl. LSA Seite 190) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18.12.2013 (GVBl. LSA S. 541) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung am 29.04.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg (Saale).

§ 2
Kostenfreie Leistungen

Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ist bei Bränden, Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren unentgeltlich.
Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr und Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

§3
Kostenpflichtige Leistungen

(1) Für andere Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht unter § 2 fallen und die eine Pflichtaufgabe nach dem Brandschutzgesetz darstellen, wird Kostenersatz erhoben.
Die Feuerwehr erbringt folgende entgeltliche Pflichtaufgaben:

  1. Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für Sachen bei Unglücksfällen.
  2. Nachbarschaftshilfe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG.
  3. Gestellung einer Brandsicherungswache gemäß § 20 BrSchG.
  4. Leistungen aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig grundloser Alarmierung.

(2)Kostenersatz soll nicht erhoben werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre.

§ 4
Kostenpflichtige freiwillige Leistungen

Auf Antrag werden neben den Pflichtaufgaben nach dem Brandschutzgesetz freiwillige Leistungen der Feuerwehr erbracht.
Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch.
Folgende freiwillige Personal- und Sachleistungen sind gebührenpflichtig:

  1. Beseitigung von umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen
  2. Auspumpen von Gebäuden und Gebäudeteilen
  3. Öffnen von Türen und Toren
  4. Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten
  5. Einfangen, suchen und transportieren von Tieren, soweit unter a) bis e) keine Brandgefahr oder Notstand besteht
  6. Leihweise Überlassung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung und
  7. Gestellung von Feuerwehrkräften mit und ohne Ausrüstung.

§ 5
Kostenersatz- und Kostenschuldner

(1) Kostenersatzschuldner ist für Leistungen:

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend
  2. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit für Tiere und Sachen gilt entsprechend
  3. derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden
  4. derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr auslöst
  5. die nach dem Brandschutzgesetz § 2 Abs. 2 ersuchende Gemeinde.

(2) Kostenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach § 4 der Satzung in Anspruch nimmt (Benutzer).

(3) Mehrere Kostenersatzpflichtige oder Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6
Bemessungsgrundlage

(1) Kostenersatz und Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nach den in der Anlage ausgeführten Kostentarifen erhoben.

(2) Kostenersatz und Gebühr werden nach Zahl und Dauer der eingesetzten Feuerwehrkräfte, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet, soweit nicht im Kostentarif in anderer Maßstab (z.B. tatsächlicher Verbrach an Material)vorgesehen ist.

(3) Pro angefangene halbe Stunde wird der hälftige in der Anlage für eine Stunde genannte Betrag berechnet.

(4) Bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen werden der Kostenersatz/die Kosten nach Maßgabe der erforderlichen Einsatzmittel berechnet.

(5) Entstehen der Freiwilligen Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z.B. Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung) so sind sie zusätzlich zu erstatten.
Für die bei kostenpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.B. Löschpulver, Öl- und Chemiekalienbinder) werden die jeweiligen Materialkosten berechnet.

§ 7
Entstehen der Kostenersatz- und Kostenschuld

(1) Die Kostenersatz- und Kostenschuld entsteht mit Beginn der Leistung (z.B. Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus, Überlassung von Fahrzeugen/Geräten/Verbrauchsmaterial.
Dies gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige danach auf die Leistung verzichtet oder wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die nicht von Feuerwehrkräften zu vertreten sind, unmöglich wird.

(2) Vor Beginn der kostenpflichtigen Leistung kann ein Vorschuss auf die zu erwartende Kostenschuld gefordert werden.
Die Höhe bemisst sich nach der im Einzelfall beantragten Leistung, hilfsweise nach den Kosten in vergleichbaren Fällen.

(3)Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Feuerwehrhaus.

§ 8
Haftung

Die Stadt Naumburg (Saale) haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassener feuerwehrtechnischer Ausrüstung entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg vom 02.07.2007 und die Satzung vom 14.07.2003 zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bas Kösen.


Ausgefertigt:
Naumburg, 22.05.2014

Bernward Küper
Oberbürgermeister



Anlagen;
Kostentabelle
Zuordnung der aktuellen Fahrzeuge zu den Kostengruppen

Anlage gemäß § 6 der Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg

Kosten

1. Personalkosten

1. 41,00 € bei Einsätzen je Person und Stunde
2. 5,00 € Zuschlag für besondere Schmutzarbeiten (z.B. bei Gefahrgutunfällen)
3. 4,00 € Nach je vier Stunden Einsatz ohne Unterbrechung sind die Kosten für eine einfache verabreichte Erfrischung und Stärkung je eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

2. Fahrzeugkosten

Die nachstehend aufgeführten Beiträge beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf eine Stunde Benutzungsdauer. Bei Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.
Die Personalkosten sind in den Fahrzeugkosten nicht enthalten.
Für Einsätze im Stadtgebiet werden keine extra Fahrtkilometer berechnet.
Bei Einsätzen außerhalb des Gebietes der Stadt Naumburg fallen pro gefahrenem Kilometer 1 € an.

Es werden folgende Fahrzeugkosten angesetzt.

  pro Stunde  
1. 1,00 € Kommandowagen
2. 2,00 € Mehrzweckfahrzeuge/Mannschaftstransportfahrzeuge
3. 2,00 € Kleinlöschfahrzeuge
4. 3,00 € Löschgruppenfahrzeuge 8
5. 1,00 € Anhängefahrzeuge
6. 5,00 € Tanklöschfahrzeuge
7. 4,00 € Löschgruppenfahrzeuge 16
8. 5,00 € Löschgruppenfahrzeuge 20
9. 6,00 € Rüstwagen
10. 4,00 € Schlauchwagen
11. 5,00 € Drehleitern

Aus der Anlage 2 ergibt sich die Zuordnung der Fahrzeuge zu den oben genannten Gruppen.

3. Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln und Löschpulver wird nach den Wiederbeschaffungskosten als Auslagen berechnet.

4. Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie Öl-, Säurebindemitteln wird nach den tatsächlich entstehenden Kosten berechnet

Anlage 2 Zuordnung der aktuellen Fahrzeuge zu den Kostengruppen

  FAHRZEUGTYP AKZ
Kommandowagen Kdow alt NMB-LW 1
  Kdow neu BLK LW 112
  Kdow Bad Kösen BLK PM 67
Mehrzweckfahrzeug/
Mannschaftstransportfahrzeug
MTW/VW Bus BLK LW 10
  HuKw BLK HU 112
  MTF Bad Kösen BLK PM 70
  MTF Boblas BLK BO 112
  Hochdrucklöschfahrzeug BLK DC 70
Kleinlöschfahrzeuge KLF-TS8 / B 1000 Schellsitz NMB-220
  KLF-TS8 / B 1000 Neidschütz NMB-296
  KLF-TS8 / B 1000 Kleinjena NMB-H 731
  KLF Kleinjena neu BLK KJ 112
  KLF-TS8 / B 1000 Roßbach BLK-EY 12
  KLF-TS8 Janisroda BLK DL 81
  KLF-TS8 Heiligenkreuz BLK KN 35
  TSF/W MB Meyhen BLK-JH 16
  TSF Crölpa-Löbschütz BLK LS 86
  TSF Kleinheringen NMB 2027
  TSF Punschrau BLK PU 20
Löschgruppenfahrzeuge 8 LF 8-TS8-STA Eulau BLK-EU 18
  LF 8-TS8-STA Großjena NMB-2123
  LF 8-TS8-STA Flemmingen NMB-297
  LF 8-TS8-STA Hassenhausen NMB-292
Anhängefahrzeuge Wirtschaftsanhänger BLK-DJ 63
  TSA Boblas BLK BO 12
  Anhänger Bad Kösen BLK BK 440
  Rettungsboot m. Trailer BLK N 235
  Rettungsboot m. Trailer BK BLK CE 26
Tanklöschfahrzeuge TLF 16/24 MB NMB-EL 66
  TLF 16/24 Magirus NMB 231
  TLF 16/25 Bad Kösen BLK HZ 27
  TLF 16/24 W 50 Beuditz BLK-MX 22
Löschgruppenfahrzeuge 16 LF 16/MB BLK-AA 65
  LF 16-TS8 W 50 Großwilsdorf NMB-217
  LF 16-TS8 W 50 Prießnitz NMB-225
Löschgruppenfahrzeuge 20 LF 24 Bad Kösen BLK N 107
Rüstwagen RW/Mercedes BLK-BA 14
Schlauchwagen SW 2000 MB Bund BLK SV 123
Drehleiter Drehleiter DLK 23-12 BLK-DL 32
  Drehleiter DLK 23-12BK BLK PX 28