Quelle:
Kostenerstattung Leistungen Freiwillige Feuerwehr Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 31.05.2014
Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10. August 2009 (GVBl. LSA Seite 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.10.2013 (GVBl. LSA S. 498), i.V.m. § 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes (BrSchG) LSA vom 07 Juni 2001 (GVBl. LSA Seite 190) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18.12.2013 (GVBl. LSA S. 541) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung am 29.04.2014 folgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg (Saale).
Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ist bei Bränden, Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren unentgeltlich.
Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr und Schaden und gegen
Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
(1) Für andere Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht unter § 2 fallen und die eine Pflichtaufgabe nach dem Brandschutzgesetz darstellen, wird
Kostenersatz erhoben.
Die Feuerwehr erbringt folgende entgeltliche Pflichtaufgaben:
(2)Kostenersatz soll nicht erhoben werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre.
Auf Antrag werden neben den Pflichtaufgaben nach dem Brandschutzgesetz freiwillige Leistungen der Feuerwehr erbracht.
Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch.
Folgende freiwillige Personal- und Sachleistungen sind gebührenpflichtig:
(1) Kostenersatzschuldner ist für Leistungen:
(2) Kostenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach § 4 der Satzung in Anspruch nimmt (Benutzer).
(3) Mehrere Kostenersatzpflichtige oder Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Kostenersatz und Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nach den in der Anlage ausgeführten Kostentarifen erhoben.
(2) Kostenersatz und Gebühr werden nach Zahl und Dauer der eingesetzten Feuerwehrkräfte, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet,
soweit nicht im Kostentarif in anderer Maßstab (z.B. tatsächlicher Verbrach an Material)vorgesehen ist.
(3) Pro angefangene halbe Stunde wird der hälftige in der Anlage für eine Stunde genannte Betrag berechnet.
(4) Bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen werden der Kostenersatz/die Kosten
nach Maßgabe der erforderlichen Einsatzmittel berechnet.
(5) Entstehen der Freiwilligen Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten
(z.B. Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung) so sind sie zusätzlich zu erstatten.
Für die bei kostenpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.B. Löschpulver, Öl- und Chemiekalienbinder) werden die jeweiligen Materialkosten
berechnet.
(1) Die Kostenersatz- und Kostenschuld entsteht mit Beginn der Leistung (z.B. Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus, Überlassung von
Fahrzeugen/Geräten/Verbrauchsmaterial.
Dies gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige danach auf die Leistung verzichtet oder wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die nicht von Feuerwehrkräften zu
vertreten sind, unmöglich wird.
(2) Vor Beginn der kostenpflichtigen Leistung kann ein Vorschuss auf die zu erwartende Kostenschuld gefordert werden.
Die Höhe bemisst sich nach der im Einzelfall beantragten Leistung, hilfsweise nach den Kosten in vergleichbaren Fällen.
(3)Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Feuerwehrhaus.
Die Stadt Naumburg (Saale) haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassener feuerwehrtechnischer
Ausrüstung entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg vom 02.07.2007 und die Satzung vom 14.07.2003 zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bas Kösen.
Ausgefertigt:
Naumburg, 22.05.2014
Bernward Küper
Oberbürgermeister
Anlagen;
Kostentabelle
Zuordnung der aktuellen Fahrzeuge zu den Kostengruppen
Anlage gemäß § 6 der Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg
Kosten
1. Personalkosten
1. | 41,00 € | bei Einsätzen je Person und Stunde |
---|---|---|
2. | 5,00 € | Zuschlag für besondere Schmutzarbeiten (z.B. bei Gefahrgutunfällen) |
3. | 4,00 € | Nach je vier Stunden Einsatz ohne Unterbrechung sind die Kosten für eine einfache verabreichte Erfrischung und Stärkung je eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. |
2. Fahrzeugkosten
Die nachstehend aufgeführten Beiträge beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf eine Stunde Benutzungsdauer. Bei Einsatz von Fahrzeugen werden deren
Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.
Die Personalkosten sind in den Fahrzeugkosten nicht enthalten.
Für Einsätze im Stadtgebiet werden keine extra Fahrtkilometer berechnet.
Bei Einsätzen außerhalb des Gebietes der Stadt Naumburg fallen pro gefahrenem Kilometer 1 € an.
Es werden folgende Fahrzeugkosten angesetzt.
pro Stunde | ||
---|---|---|
1. | 1,00 € | Kommandowagen |
2. | 2,00 € | Mehrzweckfahrzeuge/Mannschaftstransportfahrzeuge |
3. | 2,00 € | Kleinlöschfahrzeuge |
4. | 3,00 € | Löschgruppenfahrzeuge 8 |
5. | 1,00 € | Anhängefahrzeuge |
6. | 5,00 € | Tanklöschfahrzeuge |
7. | 4,00 € | Löschgruppenfahrzeuge 16 |
8. | 5,00 € | Löschgruppenfahrzeuge 20 |
9. | 6,00 € | Rüstwagen |
10. | 4,00 € | Schlauchwagen |
11. | 5,00 € | Drehleitern |
Aus der Anlage 2 ergibt sich die Zuordnung der Fahrzeuge zu den oben genannten Gruppen.
3. Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln und Löschpulver wird nach den Wiederbeschaffungskosten als Auslagen berechnet.
4. Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie Öl-, Säurebindemitteln wird nach den tatsächlich entstehenden Kosten berechnet
Anlage 2 Zuordnung der aktuellen Fahrzeuge zu den Kostengruppen
FAHRZEUGTYP | AKZ | |
Kommandowagen | Kdow alt | NMB-LW 1 |
Kdow neu | BLK LW 112 | |
Kdow Bad Kösen | BLK PM 67 | |
Mehrzweckfahrzeug/ Mannschaftstransportfahrzeug | MTW/VW Bus | BLK LW 10 |
HuKw | BLK HU 112 | |
MTF Bad Kösen | BLK PM 70 | |
MTF Boblas | BLK BO 112 | |
Hochdrucklöschfahrzeug | BLK DC 70 | |
Kleinlöschfahrzeuge | KLF-TS8 / B 1000 Schellsitz | NMB-220 |
KLF-TS8 / B 1000 Neidschütz | NMB-296 | |
KLF-TS8 / B 1000 Kleinjena | NMB-H 731 | |
KLF Kleinjena neu | BLK KJ 112 | |
KLF-TS8 / B 1000 Roßbach | BLK-EY 12 | |
KLF-TS8 Janisroda | BLK DL 81 | |
KLF-TS8 Heiligenkreuz | BLK KN 35 | |
TSF/W MB Meyhen | BLK-JH 16 | |
TSF Crölpa-Löbschütz | BLK LS 86 | |
TSF Kleinheringen | NMB 2027 | |
TSF Punschrau | BLK PU 20 | |
Löschgruppenfahrzeuge 8 | LF 8-TS8-STA Eulau | BLK-EU 18 |
LF 8-TS8-STA Großjena | NMB-2123 | |
LF 8-TS8-STA Flemmingen | NMB-297 | |
LF 8-TS8-STA Hassenhausen | NMB-292 | |
Anhängefahrzeuge | Wirtschaftsanhänger | BLK-DJ 63 |
TSA Boblas | BLK BO 12 | |
Anhänger Bad Kösen | BLK BK 440 | |
Rettungsboot m. Trailer | BLK N 235 | |
Rettungsboot m. Trailer BK | BLK CE 26 | |
Tanklöschfahrzeuge | TLF 16/24 MB | NMB-EL 66 |
TLF 16/24 Magirus | NMB 231 | |
TLF 16/25 Bad Kösen | BLK HZ 27 | |
TLF 16/24 W 50 Beuditz | BLK-MX 22 | |
Löschgruppenfahrzeuge 16 | LF 16/MB | BLK-AA 65 |
LF 16-TS8 W 50 Großwilsdorf | NMB-217 | |
LF 16-TS8 W 50 Prießnitz | NMB-225 | |
Löschgruppenfahrzeuge 20 | LF 24 Bad Kösen | BLK N 107 |
Rüstwagen | RW/Mercedes | BLK-BA 14 |
Schlauchwagen | SW 2000 MB Bund | BLK SV 123 |
Drehleiter | Drehleiter DLK 23-12 | BLK-DL 32 |
Drehleiter DLK 23-12BK | BLK PX 28 |