Quelle:
Friedhofsordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 17.12.1993
1. Änderungssatzung Friedhofsordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 28.10.2009
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Naumburg (Saale) hat in ihrer Sitzung am 08.12.1993 aufgrund der §§ 5 Abs. 3 Buchstabe f der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.05.1990 (GVBl. DDR I, S. 255), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 09. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 730) folgende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen.
Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Gebiet der Stadt Naumburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
(1) Die Friedhöge der Stadt Naumburg sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung und der Beisetzung von Aschen von
Verstorbenen, die bei Eintritt des Todes in Naumburg wohnten (Einwohner) oder die dem Einwohnern gleichgestellt sind, sowie der in der Stadt verstorbenen
oder dort tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die ihre Wohnung in Naumburg
nur wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim, Alterspflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben oder weil sie
pflegebedürftig waren (Nachweis im Einzelfall z.B. durch ärztliches Attest) und bei außerhalb von Naumburg wohnenden Angehörigen
Aufnahme gefunden haben.
Auf Friedhöfen dürfen außerdem auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 17 zur
Verfügung steht.
In besonderen Fällen kann das Gartenbauamt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Ein Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Friedhof besteht nicht.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(4) Die Verwaltung der Friedhöfe und des Bestattungswesens wird grundsätzlich durch das Gartenbauamt der Stadtverwaltung ausgeübt.
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofteil kann aus zwingendem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet
werden.
Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder bis auf weiteres zunächst auf die überlebenden Ehegatten oder
die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten.
Außerdienststellungen oder Entwidmungen sind öffentlich bekannt zu machen.
Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betriff, bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte
stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist
dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab
einzuräumen.
Bei einer Entwidmung müssen Leichen und Urnen verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Gartenbauamtes umgebettet und die
Grabeinrichtung verlegt werden; Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen
(1) Die Friedhöfe der Stadt Naumburg sind geöffnet:
Januar und Februar | 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
März | 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
April bis August | 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr |
September | 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr |
Oktober | 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
November und Dezember | 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Die Friedhöfe dürfen nur während der Öffnungszeiten betreten werden, diese werden an den Eingängen bekanntgegeben.
(2) Das Gartenbauamt kann in Ausnahme- und Bedarfsfällen die Öffnungszeiten ändern oder das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagen.
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu folgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
Das Gartenbauamt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Würde des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung des Gartenbauamtes. Die Zustimmung ist spätestens 1 Woche vorher einzuholen.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der
vorherigen Zulassung durch das Gartenbauamt. Es kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
Wird der Antrag auf Zulassung nicht innerhalb von 14 Tagen durch die Friedhofsverwaltung abgelehnt, gilt er als genehmigt.
(2) Zugelassen werden auf schriftlichen Antrag nur solche Gewerbetreibende, die
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten auf den Friedhöfen, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags nur innerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind
eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, jedoch spätestens 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen
spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Das Gartenbauamt kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen.
Grabmalaufstellungen müssen vorher dem Gartenbauamt angezeigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausführung ihrer Tätigkeit befahren. Friedhofswege und Grünanlagen sind vor
Beschädigungen zu schützen. Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen nur an Stellen gelagert werden, an
denen sie nicht stören.
Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind vom Friedhof zu entfernen.
Wenn im Friedhof ein dafür geeigneter Lagerplatz zur Verfügung steht, kann das anlässlich einer Bestattung abzuräumende
Grabzubehör dort vorübergehend abgestellt werden bzw. bei einer mehrstelligen Grabstelle verbleiben, sofern das Ausheben der Gräber, die
Zwischenwege und die umliegenden Grabstätten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Pflanzenreste und sonstiger Abfall sind an die dafür vorgesehenen
Sammelabfallplätze zu verbringen; die vereinzelt aufgestellten Abräumbehältnisse dürfen hierfür nicht benutzt werden.
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Bestattungspflichtigen beim Gartenbauamt mit den erforderlichen Unterlagen
anzumelden oder es ist ein Bestattungsinstitut damit zu beauftragen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so
ist auf Verlangen des Gartenbauamtes das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung sowie der Aschenbeisetzung werden vom Gartenbauamt festgesetzt.
Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen sowie der Grabredner werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen.
(3) Das Verbringen der Särge von der Leichenhalle zum Grab, die Bestattung sowie die Beisetzung oder der Versand der Urne sind Aufgabe des
Gartenbauamtes. Über Ausnahmen entscheidet das Gartenbauamt.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen in der Regel spätestens 120 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Über Ausnahmen
entscheidet das Ordnungsamt der Stadtverwaltung. Leichen, die nicht 120 Stunden nach Eintritt des Todes bzw. innerhalb dem in einer Ausnahmegenehmigung
angegebenen Zeitraum bestattet sowie Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des
Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte bestattet bzw. beigesetzt.
(5) Bei infektiösen Leichen oder ungewöhnlichen eintretenden Besonderheiten, die unmittelbar die Verstorbenen betreffen, ist das zuständige
Gesundheitsamt gutachterlich zu konsultieren.
(6) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung geschlossen, sofern sie nicht wegen Ansteckungsgefahr oder
aus anderen triftigen Gründen vorher geschlossen werden mußten.
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.
Für öffentliche Leichenhallen besteht Benutzungszwang.
(2) Die vorhandenen Leichenklimaräume sind zu benutzen.
(3) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können die aufgebahrten Toten in der "Abschiednahme" oder in der
Leichenhalle während der Dienstzeit des Gartenbauamtes gesehen werden.
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß das Durchdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,
Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen grundsätzlich nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht oder schwer verrottbaren Werkstoffen
hergestellt sein.
Über Ausnahmen entscheidet das Gartenbauamt.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein.
Die Särge für Kindergräber (§ 15 Abs. 2 Buchstabe a) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m
breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Gartenbauamtes einzuholen.
(3) Für die Feuerbestattungen sind nur Särge aus Weichholz ohne Metallverzierungen zugelassen.
Für die Sargausstattung sowie die Sterbewäsche sind künstliche Materialien nicht gestattet.
Leichen für due Feuerbestattung dürfen nur mit der üblichen Sterbewäsche bekleidet sein.
(1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt; über Ausnahmen entscheidet das
Gartenbauamt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur
Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,20m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu
erstatten.
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) Wird festgestellt, daß die Ruhezeit nicht ausreicht (z.B. Metallsärge aus dem Ausland), so wird die Ruhezeit vom Gartenbauamt
verlängert. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
In einem bereits doppelt belegten Wahlgrab ist die Bestattung einer weiteren Leiche nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche abgelaufen ist.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Umbettungen von Leichen ist eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes zu beantragen.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Gartenbauamtes.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde/Stadt in den ersten 10 Jahren der
Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein
anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab innerhalb der städtischen Friedhöfe sind nicht zulässig.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der
verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabställen der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen,
deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab, in ein Urnenreihengrab oder in eine Gemeinschaftsgrabstätte umgebettet
werden. Im übrigen ist das Gartenbauamt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Umbettungen läßt das Gartenbauamt durchführen. Es bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) In der Zeit von April bis einschließlich Oktober werden keine Umbettungen vorgenommen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(10) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz für Schäden, die zu benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen,
haben die Antragsteller zu tragen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 tragen die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten.
(11) Wird ein Erdbestattungswahlgrab oder ein Urnenwahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt.
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Verfügungsrechte an Reihengrabstätten können vom Bestattungspflichtigen nu nach dieser
Friedhofsordnung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der
Umgebung einer Grabstätte.
Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, andere Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischen oder geschichtlichen Wert dürfen nur mit Genehmigung des
Bürgermeisters verändert oder entfernt werden.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit abgegeben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabfelder ausgewiesen für Verstorbene
(3) In jedem Reihengrab kann nur eine Leiche bestattet werden.
Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen
von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Ein Reihenwahlgrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; ausgenommen hiervon sind Reihengräber, die in
einem Wahlgrabfeld bestehen. An ihnen kann ein Nutzungsrecht nur vom Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit an erworben werden.
(5) An Reihengrabstätten haben die Angehörigen für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im
Rahmen dieser Satzung.
(6) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Leichenbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 25 Jahren eingeräumt wird. Sie
können nur anläßlich eines Todesfalles erworben werden.
Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.
Die Grabstellengröße beträgt 2,80 x 1,30 m.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde auf den Namen des nutzungsberechtigten Erwerbers.
(3) Das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf verlängert werden. Für die rechtzeitige Verlängerung hat der Grabnutzungsberechtigte innerhalb
von 6 Monaten nach Ablauf zu sorgen. Nach dieser Frist kann das Gartenbauamt über die Grabstätte frei verfügen und sie auf Kosten des
Nutzungsberechtigten abräumen lassen. Eine Aufbewahrungspflicht des Abgeräumten besteht nicht.
Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Grabstätte und auf volle Jahre. Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb vom
Nutzungsberechtigten besteht nicht.
Die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht gemäß § 17 Absatz 4 wird durch die Verlängerung nicht berührt.
Sollen in einer Wahlgrabstelle Verstorbene bestattet werden, deren Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts überschreitet, so ist das Nutzungsrecht der
gesamten Wahlgrabstätte zumindest bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(4) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger
im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.
Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(5) Eine Übertragung des Nutzungsrechts durch den Rechtsnachfolger auf andere als unter § 17 Absatz 4 genannten Personenkreis ist
unzulässig. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht wirkt nur zugunsten des nächsten in der Reihenfolge; er ist dem Gartenbauamt gegenüber
schriftlich zu erklären.
Bestehen über das Nutzungsrecht Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen, so kann das Gartenbauamt bis zum Nachweis einer gültigen
Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eine Belegung der Grabstätte versagen und die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb aus sich umschreiben zu lassen.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergänzenden Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu
werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem
Personenkreis des Absatzes 5 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Das Gartenbauamt kann bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit
zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit eine
Wahlgrabstätte zurückgegeben, so wird für das restliche Nutzungsrecht eine Vergütung nicht gezahlt. Nach Rückgabe kann das
Gartenbauamt über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(10) Kosten für unvermeidbare Schäden an der eigenen Grabstätte, die im Zusammenhang mit einer Beisetzung entstehen, trägt der
Nutzungsberechtigte.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten und die Verwendung von unterirdischen Grabkammern sind nicht gestattet.
(12) Je Stelle können bei einem Erdbestattungswahlgrab unter Beachtung der Ruhezeit bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden; wenn eine
Wahlgrabstelle für Erdbestattungen nicht genutzt wird, bis zu vier Urnen.
Das Grabnutzungsrecht erlischt:
Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschenbestattungen Verstorbener ohne Altersunterschied, die der Reihe nach belegt
und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Die Grabstättengröße beträgt 0,80 x 1,00 m. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten (§ 16).
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Aschenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von
20 Jahren verliehen wird.
Die Grabstättengröße beträgt 1,00 x 1,00 m.
Abweichungen können in den Belegungsplänen festgesetzt werden.
(2) Es können bis zu vier Aschen bestattet werden.
(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gilt das für Wahlgrabstätten Ausgeführte entsprechend.
(1) Auf den Friedhöfen können Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in einem Rasengrabfeld zur Verfügung
gestellt werden.
(2) Auf den Rasengrabstätten wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die vom Gartenbauamt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen
der Friedhöfe unterhalten wird.
(3) Die Aufstellung eines Grabmales ist nicht gestattet.
Ehrengrabstätten werden durch die Stadtverordnetenversammlung auf besonderen Beschluß verliehen.
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
Nutzungsrechte an Grabstellen, die früher ohne Festlegungen einer Nutzungszeit oder auf Friedhofsdauer gewährt worden sind, erlöschen am 31.12.2018.
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des
Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Bei Plattenbelägen zwischen den Grabstätten dürfen die Grabbeete nicht über den Platten sein; im übrigen nicht höher als 0,10
m.
Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht
beeinträchtigen und in ihrem Endstadium nicht höher als 2 Meter werden. Werden benachbarte Grabstätten oder das Gesamtbild durch Bäume
oder Sträucher beeinträchtigt, so kann das Gartenbauamt, sofern der Verantwortliche der vorausgegangenen schriftlichen Aufforderung nicht
rechtzeitig Folge geleistet hat, den Schnitt oder die völlige Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen anordnen. Im Bedarfsfall kann das
Gartenbauamt pflanzliche Beeinträchtigung bis auf die Grabfläche zurückschneiden.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der Verantwortliche zu sorgen, ebenso für die Entfernung des Unkrautes
der Zwischenwege. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgräber spätestens 3 Monate nach der Bestattung
würdig herzurichten.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
ausschließlich dem Gartenbauamt.
Das gleiche gilt für die Wege und Zwischenwege.
Auf diesen dürfen insbesondere kein Kies und keine Trittplatten gebracht werden.
(6) Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies sowie das Aufstellen unwürdiger Behälter bzw. Gefäße (Konservendosen, Gläser usw.
zur Aufnahme von Blumen) auf Grabstätten ist untersagt. Leere Vasen, Blumenschalen usw. dürfen nicht hinter dem Grabstein, in Hecken oder anderen
Grünanlagen aufbewahrt werden.
(7) Bänke und Stühle dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung aufgestellt werden.
(8) Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 32 Absatz 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung des
Gartenbauamtes die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein einjähriger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die
Aufforderung nicht befolgt, so können die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten vom Gartenbauamt auf Kosten des
Verfügungsberechtigten, abgeräumt, eingeebnet oder eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann das Gartenbauamt in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem
Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Geschieht dies nicht fristgemäß, so kann das Gartenbauamt im Wege der Ersatzvornahme das Erforderliche auf Kosten des Verantwortlichen
veranlassen. Ihm obliegt in jedem Fall keine Aufbewahrungspflicht des Abgeräumten.
(2) Bei ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann das Gartenbauamt den
Grabschmuck auf Kosten des Verantwortlichen entfernen. Es ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und soweit die entsprechenden Flächen bereitgestellt sind, Grabfelder mit
besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Bei der Auswahl einer Grabstätte nach § 15 Absatz 2 ist zu erklären, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften liegen soll. Wird dies nicht erklärt, so kann das Gartenbauamt die Bestattung bzw. Beisetzung auch in einem Grabfeld
durchführen lassen, für das die besonderen Gestaltungsvorschriften in vollen Umfang gelten.
(1) Die Errichtung, Beseitigung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung
des Gartenbauamtes.
(2) Der Antrag ist zweifach einzureichen. Auf ihm ist anzugeben;
Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift,
der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
Soweit erforderlich, kann das Gartenbauamt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage einer Materialprobe, eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf
der Grabstätte vom Gartenbauamt verlangt werden.
(3) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt, so kann das Gartenbauamt den Verantwortlichen auffordern,
die Genehmigung nach Absatz 1 nachzuholen. Wird die Aufforderung nicht unverzüglich befolgt, so kann das Gartenbauamt nach Setzung und Ablauf einer
angemessenen Frist die Entfernung auf Kosten des Verantwortlichen vornehmen lassen.
(4) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen abweichend von der Genehmigung errichtet, so kann das Gartenbauamt den Verantwortlichen auffordern, die
Genehmigung für die Abweichung nachzuholen oder den genehmigten Zustand herzustellen. Wird die Aufforderung nicht unverzüglich befolgt, so kann
das Gartenbauamt nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist die Entfernung auf Kosten des Verantwortlichen vornehmen lassen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet
worden ist.
(1) Die Grabmale, Inschriften und sonstigen Grabausstattungen müssen sich hinsichtlich des Werkstoffes, ihrer Bearbeitung, der Gestaltung und ihrem
Inhalt entsprechend den Grabmalbestimmungen der Umgebung anpassen und der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale:
Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
Bei Grabmalen aus tiefschwarzen oder grellweißen Natursteinen ist als äußerster Bearbeitungsgrad nur Mattschliff zulässig.
(4) Sichtbare Sockel unter Natursteingrabmalen müssen aus demselben Material sein.
(5) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und
dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(7) Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
(8) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.
Alle Grabmale müssen in der Mittelachse der Grabstätte parallel zur hinteren Grabstättengrenze stehen oder liegen.
Stehende Grabmale sind so aufzustellen, daß ihre Hinterkante mit der hinteren Grabstättengrenze abschließt.
Liegende Grabmale müssen 30 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt liegen.
Ist auf dem Grabmal für weitere Inschriften kein Raum mehr, so kann auf einstelligen Erwachsenenwahlgräbern ein liegendes Grabmal bis zur
Größe von 0,50 x 0.40 m, auf Kinder- und Urnenwahlgräbern bis zu einer Größe von 0,45 x 0,30 m und auf mehrstelligen
Erwachsenenwahlgräbern bis zu einer Größe von 0,60 x 0, 50 m aus demselben Material, gleicher Bearbeitungsart und Schrift wie das bereits
vorhandene Grabmal verwendet werden. § 29 Absatz 7 Ziffer 3 gilt entsprechend.
(9) Grabsteinfassungen aus Natur- und Kunststein sind nur in den bisher dafür zugelassenen Abteilungen möglich. Einfassungen aus Holz, Metall und
Plastik sind nicht möglich.
Die Anpflanzung von Hecken bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gartenbauamtes.
Grababgrenzungen durch Platten einer gesamten Abteilung werden jeweils in den Belegungsplänen festgelegt. Die Platten werden über das Gartenbauamt
in Auftrag gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten (Beschaffung, Verlegung und Unterhaltung) werden von den Grabnutzungsberechtigten bzw.
Verfügungsberechtigten erhoben oder in die Gebühren für Wahl- und Reihengräber einbezogen.
(1) Für Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen des § 29 Absatz 2, 3, 5, 7 Ziffer 1 – 3 und 8
Satz 1 nicht.
(2) Das Gartenbauamt kann für bestimmte Grabfelder in sogenannten "Belegungs- und Grabmalplänen" besondere Gestaltungsvorschriften
festlegen.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu
fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen der Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können. Fundierungen dürfen nicht in Nachbargräber übergreifen. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von
Grabmälern, des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes, in der jeweils gültigen Fassung, sind
anzuwenden.
(2) Das Gartenbauamt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu
überprüfen.
Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so ist der für die Unterhaltung Verantwortliche
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann das Gartenbauamt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen
(z.B. Umlegung bzw. Abräumung von Grabmalen, Absperrungen usw.) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des
Gartenbauamtes nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist das Gartenbauamt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Das
Gartenbauamt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so
genügt ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche ist für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere
Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung
des Gartenbauamtes von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen ohne vorherige Aufforderung zu entfernen.
Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, so kann das Gartenbauamt im Wege der Ersatzvornahme auf
Kosten des Verantwortlichen das Erforderliche veranlassen.
(1) Die Stadt Naumburg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Ebenso haften die Stadt Naumburg nicht für Schäden an Grabzubehör, beim Öffnen und Schließen der Gräber. Sie
übernimmt keine Obhuts- und Überwachungspflichten über Gräber und deren Zubehör.
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen des Gartenbauamtes werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs. Und Bestattungsgebührensatzung erhoben.
Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Die Friedhofssatzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofsordnungen außer Kraft.
Naumburg, den 09.12.1993
Curt Becker
Oberbürgermeister
Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 23.10.2009
Bernward Küper
Oberbürgermeister