Quelle: Naumburger Tageblatt vom 01. 08. 2003
Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Haushaltssanierungsgesetzes 2003 vom 26. 02. 2003 (GVBl. LSA S. 22) sowie des § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. 12. 1996 (GVBl. LSA S. 130) und auf Grund des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05. 03. ,2003 (GVBl. LSA, S. 47) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung am 30. 07. 2003 folgende Satzung beschlossen:
(1)Die Stadt Naumburg (Saale) unterhält zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern folgende Kindertageseinrichtungen:
- kombinierte Kindertageseinrichtung "Sonnenschein", Linsenberg 23
- kombinierte Kindertageseinrichtung "Dechantengrund", Dechantengrund 1
- kombinierte Kindertageseinrichtung "Bummi", Jägerstraße 2
- kombinierte Kindertageseinrichtung "Neidschütz", Meyhener Str.27
- kombinierte Kindertageseinrichtung "Roßbach", Weinstraße 8
- kombinierte Kindertageseinrichtung "Großjena", Gutsstraße 7
- kombinierte Kindertageseinrichtung "Flemmingen", Almricher Straße 1
- Kinderkrippe "Buchholzstraße", Buchholzstraße 33
(2) Die Kindertageseinrichtungen dienen der altersgerechten Förderung der körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung sowie der fürsorglichen Betreuung der
Kinder. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und stellen somit einen Beitrag in deren Erziehung dar. Die Bildung wird im elementaren Bereich
betrieben. Es soll die Gemeinschaft gefördert und soziale Benachteiligungen ausgeglichen werden.
(3) Durch die Inanspruchnahme der Kinderbetreuung gemäß dieser Satzung entsteht ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis.
(4) Die Stadt Naumburg (Saale) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Inanspruchnahme ihrer Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren.
In den Kindertageseinrichtungen erfolgt eine altersgerechte Betreuung in Altersgruppen.
Kinder im Alter von:
| - Kinderkrippe | - 0 - 3 Jahre |
| - Kindergarten | - 3 Jahre bis zum Schuleintritt |
(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich die Aufnahme des Kindes in eine der o.g. Kindertageseinrichtungen bei der Stadt Naumburg (Saale), die über den Antrag
entscheidet.
(2) Das Aufnahmeverhältnis wird auf mindestens 3 Monate festgelegt.
(3) Vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung ist der Stadt Naumburg (Saale) eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes
vorzulegen.
(4) Im Antrag nach Abs. 1 ist anzugeben, ob die Aufnahme für einen Ganztagsplatz oder einen Halbtagsplatz erfolgen soll.
Mit dem Antrag auf Aufnahme für einen Ganztagsplatz sind die Nachweise über die Erwerbstätigkeit oder einer anderen Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1
Kinderförderungsgesetz (KiFöG), die den Anspruch auf einen Ganztagsplatz begründen, vorzulegen.
Alle Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Die Elternschaft der Kindertageseinrichtung wählt wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Kindertageseinrichtung. Diese Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und ein Vertreter der Stadt Naumburg bilden das Kuratorium der Kindertageseinrichtung.
(1) Die Stadt Naumburg legt die Öffnungszeiten von maximal 10 Stunden pro Tag nach dem Bedarf im Benehmen mit dem Kuratorium fest.
(2) In Abstimmung mit dem Kuratorium können die Kindertageseinrichtungen während der Sommerferien für 15 Betriebstage geschlossen. Der Zeitpunkt ist allen
Erziehungsberechtigten frühestmöglich mitzuteilen.
Für den Zeitraum der Schließung wird für Kinder, die keine anderweitige Möglichkeit zur Betreuung haben, eine Ausweichvariante angeboten.
(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen wird als Benutzungsgebühr ein Elternbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird vom Träger der
Einrichtungen nach Anhörung der Kuratorien, je nach Kostenentwicklung einheitlich festgesetzt und erhoben.
(2) Die Gebühr für ein Kind beträgt monatlich ab 01.08.2003
| Ganztagsbetreuung | Halbtagsbetreuung | Ganztagsbetreuung bei Rechtsanspruch Halbtagsbetreuung | |
|---|---|---|---|
| Kinderkrippe: | |||
| 1. Kind | 175,00 € | 105,00 € | 254,00 € |
| 2. Kind | 117,00 € | 70,00 € | 17,00 € |
| ab 3. Kind | 67,00 € | 40,00 € | 97,00 € |
| Kindergarten: | |||
| 1. Kind | 111,00 € | 67,00 € | 162,00 € |
| 2. Kind | 74,00 € | 45,00 € | 109,00 € |
| ab 3. Kind | 42,00 € | 26,00 € | 62,00 € |
Die Geschwisterstaffelung kommt nur zur Anwendung, wenn die Geschwisterkinder eine Einrichtung in der Stadt Naumburg (Saale) besuchen, für die Elternbeiträge
gezahlt werden. (Krippe, Kindergarten, Hort).
(3) Die Benutzungsgebühr entsteht bei Beginn des Aufnahmeverhältnisses, frühestens mit der Anmeldung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung. Die Erhebung
der Benutzungsgebühren erfolgt durch Gebührenbescheid.
(4) Die Benutzungsgebühren werden in monatlichen Beträgen erhoben.
Diese sind jeweils am 15. des Monats fällig. Die Gebührenbescheide gelten auch für die Folgemonate, solange sich die Berechnungsgrundlagen nicht
ändern.
(5) Wenn auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Bereitstellung eines kindgerechten Mittagessens gesichert wird, sind die Kosten von den Erziehungsberechtigten gesondert zu
zahlen.
(1) Die Gebührenflichtbesteht für die Dauer der Aufnahme.
(2) Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Einrichtung
(3) Die Gebührenpflicht bleibt auch dann in voller Höhe bestehen,
Die Verpflichtung die Gebühr in voller Höhe zu entrichten besteht auch für die Zeit der Schließung der Kindertageseinrichtung nach § 3 Abs. 2.
(4) Muss ein Kind auf Grund des Verschuldens der erziehungsberechtigten länger als die vereinbarte Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung betreut werden, wird für
jede angefangene Betreuungsstunde eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 19,00 € erhoben.
(1) Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der in den Einrichtungen betreuten Kinder. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Beträgt der Gebührenrückstand mehr als das Zweifache des monatlich vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Betrages, kann das Kind
vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden.
Während dieser Zeit ruht der Rechtsanspruch auf einen Platz in der Einrichtung.
(1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn des Betreuungstages dem Personal.
(2) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Grundstück der Kindereinrichtung und endet mit der Übergabe der Kinder an die
Erziehungsberechtigten oder abholberechtigten Personen.
(3) Einer schriftlichen Erklärung durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung bedarf es, wenn
Die Gebührenpflicht besteht auch ohne Benutzung solange, bis der Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. der Stadt Naumburg eine schriftliche Abmeldung vorgelegt wird.
(1) Ein Antrag auf Ermäßigung bzw. Erlass der Gebühren kann von Erziehungsberechtigten mit geringem Einkommen beim örtlichen Träger Jugendhilfe
(Burgenlandkreis) gestellt werden, der unter den Voraussetzungen des § 93 Sozialgesetzbuch VIII die Benutzungsgebühren ermäßigt.
(2) Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Ist deren Einziehung (nach Lage des Einzelfalles) unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Personen- und Funktionsbezeichnung gelten in männlicher und weiblicher Form.
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 31. 07. 2003
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister