Quelle:
Kostenbeitragssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 13.07.2013
1. Änderungssatzung Kostenbeitragssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 20.12.2014
2. Änderungssatzung Kostenbeitragssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 08.07.2017
Korrektur Ver&oouml;ffentlichung 2. Änderungssatzung Kostenbeitragssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 14.07.2017
Die Satzung zur Förderung und Betreuung von Kindern in kommunalen Tageseinrichtungen der Stadt Naumburg (Saale) finden sie unter folgenden Link:
Link Kinderbetreuungssatzung Krippe, Kindergarten, Hort
Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 (3) Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.01.2011 (GVBl. LSA S. 14, 18) sowie des § 13 KiföG 05.03.2003 (GVBl. LSA, S. 48) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung am 03.07.2013 folgende Satzung beschlossen:
(1)Diese Satzung gilt für alle in der Stadt Naumburg (Saale) gelegenen Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer und freier Trägerschaft. Für
die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege sind von den Eltern Kostenbeiträge zu
erheben.
(2) Die Stadt Naumburg (Saale) legt die Kostenbeiträge für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Naumburg (Saale) haben, fest. Vor der
Festlegung sind die Träger der Tageseinrichtungen, die Gemeindeelternvertretung und die Kuratorien anzuhören. Die Festlegung der Kostenbeiträge bedarf der
Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Die Stadt Naumburg (Saale) erhebt die Kostenbeiträge für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Naumburg (Saale) haben. Abweichend davon
kann die Stadt Naumburg (Saale) durch Vereinbarung die Erhebung der Kostenbeiträge auf Träger von Kindertageseinrichtungen übertragen.
Die Kostenbeiträge für die einzelnen Betreuungsarten sind den Anlage 2 zu entnehmen.
(1) Die Kostenpflicht entsteht bzw. endet mit der Anmeldung bzw. Abmeldung des Kindes jeweils in Höhe eines vollen Monatsbeitrages, unabhängig davon, ob die
Betreuung über einen vollen Monat erfolgt.
(2) Die festgelegten Betreuungsstunden können jeweils zu Quartalsanfang geändert werden. In begründeten Fällen sind hier, in Absprache mit der Leiterin
der Einrichtung, Abweichungen möglich, insbesondere dann, wenn dies aus Gründen der Erwerbstätigkeit der einer besonderen familiären Situation
erforderlich ist.
(3) Bei Wechsel der Betreuungsart von Kinderkrippe zu Kindergarten ist der geänderte Kostenbeitrag mit Beginn des dem 3. Geburtstag folgenden Monats fällig.
Eine Änderung auf eine beantragte Betreuungszeit im Laufe eines Monats wird zum nächsten Monat vollzogen.
(4) Die Erhebung der Kostenbeiträge erfolgt durch Kostenbescheid. Die Kostenbescheide gelten auch für die Folgezeiten, solange sich die Höhe des
Kostenbeitrages nicht ändert.
Zu diesem Zweck teilt der Träger der Einrichtung der Stadt Naumburg (Saale) folgende Daten unverzüglich mit:
(5) Der Kostenbeitrag wird in monatlichen Beiträgen erhoben (Erhebungszeitraum). Er ist jeweils am 15. eines Monats fällig und vom Kostenbeitragsschuldner
bargeldlos zu entrichten.
(6) wird die vereinbarte Betreuungszeit wiederholt überschritten, werden die Eltern mit der nächsthöheren Betreuungsstunde veranlagt.
(7) Anträge auf Ermäßigung bzw. Erlass des Kostenbeitrages können von Eltern/Personensorgeberechtigten mit geringem Einkommen beim örtlichen
Träger der Jugendhilfe (Burgenlandkreis) gestellt werden, der unter den Voraussetzungen des § 90 des Achten Sozialgesetzbuches die Anträge prüft und
bescheidet.
(8) Während der Dauer der Eingewöhnungsphase wird kein Kostenbeitrag erhoben.
(1) Kostenbeitragsschuldner sind die Eltern/Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder. Mehrere Kostenbeitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Kostenbeitragsrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(3) Werden durch den Sorgeberechtigten zwei für die Betreuung nicht gezahlt, kann durch den Träger mit einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhätnis
gekündigt werden.
(1) Eine mögliche Ermäßigung der Kostenbeiträge erfolgt auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt.
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(1) Die vorstehende Satzung tritt, mit Ausnahme von § 5 Abs. 1, am 01.08.2013 in Kraft. Der § 5 Abs. 1 der vorstehenden Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Der § 5 Abs. 2 der vorstehenden Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft und endet zum 31.12.2013.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bernward Küper
Oberbürgermeister
Anlage zur Satzung - "Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Naumburg
(Saale)"
Kostenbeiträge und Ermäßigungen gültig ab 01.01.2015
Tageweise Betreuung:
(mit Ausnahmegenehmigung => bei einem Bedarf über 10 Stunden hinaus)
Bei einem Bedarf von mehr als 10 Stunden kann im Ausnahmefall die Betreuungszeit auf 11 Stunden erhöht werden. Dieser Betreuungsaufwand wird mit einem Kostenbeitrag vom
20,00 € für das 1. Kind berechnet.
Die Betreuung im Früh-Hort findet in der Zeit von 06:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn statt.
Ein erweiterter Betreuungsaufwand zum Früh-Hort in den Ferien wird mit einem Kostenbeitrag von 2,40 €/Betreuungsstunde berechnet.
Eine Ermäßigung der Kostenbeiträge erfolgt auf der Grundlage des & 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt.
Die [2. Änderungs-]Satzung tritt zum 01.07.2017 in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 26.06.2017
Bernward Küper
Oberbürgermeister