Quelle:
Kindertageseinrichtungssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 13.07.2013
1. Änderungssatzung Kindertageseinrichtungssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 15.11.2014

Die Beitragskostensatzung für die Betreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Horten finden sie unter folgenden Link:
Link Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen und Horte

Satzung zur Förderung und Betreuung von Kindern in kommunalen Tageseinrichtungen der Stadt Naumburg (Saale)

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.11.2014


Auf der Grundlage der §§ 6 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Neufassung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), i. V. m. dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.03.2003 (GVBl. LSA, S. 48) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38), hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung am 03.07.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1)Diese Satzung findet Anwendung für die Benutzung der nachfolgend aufgeführten Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naumburg (Saale)

(2) Die Benutzung der Tageseinrichtungen wird durch Betreuungsvertrag geregelt.

(3) Eltern i.S. dieser Satzung meint die sorgeberechtigten Erziehungspersonen gemäß § 1626 BGB.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Mit dem Betrieb von Tageseinrichtungen verfolgt die Stadt Naumburg (Saale) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Tageseinrichtungen der Stadt Naumburg (Saale) sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Tageseinrichtungen der Stadt Naumburg (Saale) dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt Naumburg (Saale) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Tageseinrichtungen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Kindertageseinrichtungen erfüllen i. S. des § 5 KiFöG einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag nach dem Bildungsprogramm "Bildung: elementar – Bildung von Anfang an". Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Die Bildung wird im elementaren Bereich betrieben. Es soll die Gemeinschaft gefördert und soziale Benachteiligungen ausgeglichen werden.

(2) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Naumburg (Saale) arbeiten jeweils nach spezifischen Konzeptionen, welche vom pädagogischen Personal und im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten, insbesondere den Elternvertretern, erarbeitet bzw. aktualisiert werden . Das städtische Gesamtkonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen.

(3) Hortkindern wird auf Wunsch der Eltern sachkundige Hilfe zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten. Dazu arbeiten die Erzieher/-innen mit der Schule zusammen.

§ 4
Anmeldung und Aufnahme

(1) Die Anmeldung eines Kindes zur Aufnahme in eine kommunale Kindertageseinrichtung der Stadt Naumburg (Saale) erfolgt schriftlich bei der Stadtverwaltung Naumburg (Saale) im Sachgebiet 40 - Kindertageseinrichtungen, Grundschulen, Sport und Stadtjugendpflege oder in der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Sie ist für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt laufend möglich.

(2) Die Anmeldung für schulpflichtige Kinder in den Horten der Stadt Naumburg (Saale) soll zum Zeitpunkt der Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr erfolgen.

(3) Die Aufnahme eines Kindes in eine Einrichtung erfolgt durch Betreuungsvertrag zum 1. eines Monats. Die tägliche Betreuungszeit richtet sich nach den Angaben im Betreuungsvertrag.

(4) Vor Aufnahme des Kindes in die unter § 1 Abs.1 S. 2 Buchst. a) genannten Kindertageseinrichtungen der Stadt Naumburg (Saale) ist eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen.

(5) Die kommunalen Tageseinrichtungen stehen vorrangig allen Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in der Stadt Naumburg (Saale) - einschließlich Ortsteile - zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf die Betreuung in einer bestimmten Einrichtung besteht im Rahmen des § 3 KiFöG LSA nicht. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b KiföG LSA bleibt unberührt.
Die Verlegung des Wohnsitzes, weg von Naumburg, ist von den Sorgeberechtigten unverzüglich anzuzeigen.

(6) Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthalt (Hauptwohnsitz) nicht die Stadt Naumburg (Saale) ist, können in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Naumburg (Saale) unter Beachtung des § 3b Abs. 1-3 KiföG LSA (Wunsch- und Wahlrecht) betreut werden. Zwischen der Wohnortgemeinde und der Stadt Naumburg (Saale) muss vor Aufnahme des Kindes ein Finanzausgleich i. S. § 12c KiföG LSA vereinbart werden.

(7) Im Falle einer längeren ununterbrochenen Erkrankung des Kindes (vier Wochen ohne Unterbrechung) sowie bei längeren Kuraufenthalt (vier Wochen ohne Unterbrechung) kann nach ärztlicher Feststellung ein Ruhen des Vertragsverhältnisses vereinbart werden.

(8) Die Eltern sind verpflichtet, bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit u. a. Läusebefall beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes, unverzüglich die Kindertageseinrichtung zu informieren.

§ 5
Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis endet gem. Vertrag durch:

  1. Erreichen der jeweiligen Altersgrenze nach § 3 KiföG
  2. schriftliche Abmeldung durch die Eltern/Sorgeberechtigten
  3. sonstige Beendigung des Vertrages (Kündigung)

(2) Die Abmeldung durch die Eltern kann - unter Einhaltung einer Frist von einem Monat - zum Ende des folgenden Monats schriftlich bei der Leitung der Kindertageseinrichtung oder beim Sachgebiet Kindertageseinrichtungen, Grundschulen, Sport und Stadtjugendpflege der Stadt Naumburg (Saale) erfolgen. Bei Gründen, die ein vorzeitiges Ausscheiden rechtfertigen, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten oder fehlt das Kind zwei Wochen unentschuldigt, kann das Vertragsverhältnis durch die Gemeinde mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich gekündigt werden.

(4) Werden durch die Personensorgeberechtigten zwei Kostenbeiträge für die Betreuung und/oder für die Verpflegung nicht gezahlt, kann durch die Gemeinde mit einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis gekündigt werden.

(5) Die Wiederaufnahme von Kindern ist nur nach Begleichung der Zahlungsrückstande möglich.

§ 6
Kuratorium

(1) Im Sinne des § 19 KiföG LSA wählt die Elternschaft wenigstens zwei Vertreter/-innen für das Kuratorium der Kindertageseinrichtung. Diese Elternvertreter/-innen, die leitende Betreuungskraft und ein Vertreter der Stadt Naumburg bilden das Kuratorium der Kindertageseinrichtung.

(2) Die Elternschaft oder die Elternsprecher einer Tageseinrichtung wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte einen Vertreter für die Gemeindeelternvertretung.

§ 7
Öffnungszeiten

(1) Die Stadt Naumburg (Saale) legt die Öffnungszeiten von bis zu 10 Stunden täglich (montags bis freitags) - je nach dem Bedarf - mit Zustimmung des Kuratoriums fest. Horte
(2) In Abstimmung mit den Kuratorien kann die Mehrzahl der städtischen Kindertageseinrichtungen während der Sommerferien für 15 Betriebstage geschlossen werden. Die Bekanntgabe der konkreten Schließungszeit erfolgt bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres. Es wird mindestens eine städtische Tageseinrichtung geöffnet, um den notwendigen Betreuungsbedarf zu gewährleisten.

(3) Die Einrichtungen können zwischen Weihnachten/Neujahr jeden Jahres und an Brückentagen geschlossen werden. Die Gemeinde ist ebenfalls berechtigt, die Kindertageseinrichtungen zeitweilig zu schließen, z.B. falls die Aufsicht und die Betreuung der Kinder nicht gewährleistet ist, oder nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden.

(4) Die Ferienregelung in den Horten für schulpflichtige Kinder richtet sich nach dem Betreuungsbedarf.

(5) Während der Schließungszeiten gemäß Absatz 2 oder 3 besteht kein Anspruch auf Betreuung in der Kindertageseinrichtung, in der das Kind aufgenommen wurde.

(6) Werden die Kinder von den jeweilig Berechtigten nicht innerhalb von zwei Stunden nach Beendigung der regulären Betreuungszeit abgeholt und liegt keine schriftliche Verfügung der Eltern zur Vorgehensweise in diesem speziellen Fall vor bzw. bleibt diese erfolglos, regelt das Betreuungspersonal die weitere Betreuung des Kindes. Die dadurch entstehenden Kosten sind von den Eltern zu tragen.

§ 8
Kostenbeiträge

Zur anteiligen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Kindertageseinrichtungen erhebt die Stadt Naumburg (Saale) gem. § 13 KiföG LSA von den Eltern/Sorgeberechtigten Kostenbeiträge. Diese werden nach Maßgabe einer gesonderten Satzung erhoben.

§ 9
Überschreitung der Betreuungszeiten

(1) Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die vereinbarte Betreuungszeit im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte einzuhalten. Bei der vereinbarten Betreuungsleistung handelt es sich um eine tägliche Maximalbetreuungszeit.

(2) Wird die vereinbarte Betreuungszeit wiederholt überschritten, werden die Eltern mit der nächsthöheren Betreuungsstunde veranlagt.

(3) Muss eine Kindertagesstätte über die Schließzeit hinaus geöffnet bleiben, weil ein Kind wiederholt nicht rechtzeitig abgeholt wurde, werden den Eltern/Personensorgeberechtigten grundsätzlich je angefangene Stunde 25 Euro in Rechnung gestellt.

§ 10
Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht besteht für die Dauer der Aufnahme.

(2) Die Beitragspflicht bleibt auch dann in voller Höhe bestehen, wenn

  1. ein Kind der Einrichtung vorübergehend fernbleibt
  2. die Kindertageseinrichtung, nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung (Sommerferien) schließt.

§ 11
Aufsichtspflicht

(1) Die Berechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal.

(2) Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übergabe der Kinder an die Berechtigten.

(3) Einer schriftlichen Erklärung durch die Eltern gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung bedarf es, wenn:

  1. Kinder die Einrichtung vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein antreten dürfen,
  2. andere Personen zur Abholung berechtigt sind,
  3. wenn ein Elternteil nicht abhole berechtigt ist und
  4. diese Erklärungen widerrufen werden.

(4) Berechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern, durch Erklärung abholberechtigte Personen, Mitarbeiter der Schule und von Jugendeinrichtungen, die gesetzlich zur Betreuung berechtigt und verpflichtet sind.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs.6 KVG LSA handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Satzung zur Förderung von Kindern in kommunalen Tageseinrichtungen der Stadt Naumburg (Saale)" vom 01.08.2011 außer Kraft.


Bernward Küper
Oberbürgermeister


Diese [1. Änderungs-]Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.


Naumburd, den 12.11.2014
Bernward Küper
Oberbürgermeister