Quelle:
Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 31.10.2001
Änderung durch Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 26.06.2010
Änderung durch Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 02.05.2015
Änderung durch Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2015

Marktordnung der Stadt Naumburg (Saale)


In der Fassung der Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung der Stadt Naumburg (Saale) vom 09.12.2015

Aufgrund der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 26.09.2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Stadt Naumburg (Saale) betreibt Wochenmärkte sowie Spezialmärkte und Stadtfeste als öffentliche Einrichtungen. Veranstaltungen besonderer Art sind zulässig.
Der Durchführungsort der jeweiligen Veranstaltung ist in Anlage 1 dieser Marktordnung geregelt.
Für die Art und Weise der jeweiligen Veranstaltungen gelten die Regelungen des jeweiligen Abschnitts.

§ 2
Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.


Abschnitt 1
Wochenmarkt

§ 3
Verkaufszeiten

(1) Der Wochenmarkt wird Montag und Mittwoch mit einer Verkaufszeit von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Samstag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr durchgeführt.

(2) Begründete kurzfristige Absagen haben bis 06:00 Uhr am Markttag bei der Marktaufsicht zu erfolgen.

(3) Die Stadt Naumburg (Saale) kann in besonderen Fällen vorübergehend die Verkaufszeiten ändern, einen Standplatzwechsel verlangen oder den Markt ganz ausfallen lassen.

§ 4
Marktverwaltung und Marktaufsicht

Die Marktverwaltung obliegt dem Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale). Marktverantwortlicher ist der von der Stadt Naumburg (Saale) mit der Marktaufsicht auf dem Wochenmarkt eingesetzte Bedienstete.
Den Anordnungen der Marktaufsicht haben die Händler des Wochenmarktes Folge zu leisten.

§ 5
Gegenstand des Marktverkaufs

(1) Auf dem Wochenmarkt der Stadt Naumburg (Saale) dürfen nur den im § 67 der GewO zugelassenen Waren angeboten werden:

(2) Der Handel mit lebenden Kleintieren ist untersagt.
Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzschau beigefügt ist.

(3) Gebrauchtware ist nicht zugelassen.

(4) Der Handel sowie die Ausstellung erotischer, pornographischer oder gewaltverherrlichender Artikel ist unzulässig.

§ 6
Vergabe von Standplätzen

(1) Die Zuweisung von Standplätzen für die Aufstellung der Verkaufseinrichtungen erfolgt durch die Marktaufsicht. Bewerbungen sind bis 30.11. für das folgende Jahr beim Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr einzureichen, mit Angabe über Verkaufsstand und Warenangebot. Spätere Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn an den entsprechenden Wochenmarkttagen freie Stellplätze zur Verfügung stehen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz.

(2) Anbieter, die auf Dauer einen bestimmten Standplatz benutzen wollen, bedürfen einer Erlaubnis. Der Antrag ist schriftlich beim Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale) einzureichen. Über die Zulassung entscheidet das Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale). Bei Zusage erhalten die Antragsteller eine auf den Namen der Firma bzw. des Anbieters lautende Erlaubnis.

(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar, sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Die Erlaubnis kann vom Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale) versagt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Händler die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
  2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

Sollte der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen, um allen Bewerbern einen Standplatz zuzuweisen, haben Bewerber, deren Warenarten auf dem Markt noch nicht vertreten sind, Vorrang.

(5) Die Erlaubnis kann vom Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale) widerrufen werden, wenn

  1. der Standplatz dreimal hintereinander ohne Benachrichtigung der Marktaufsicht nicht besetzt worden ist,
  2. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat,
  3. der Inhaber der Erlaubnis die nach der Gebührenordnung zu erhebenden Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

(6) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann das Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale) die sofortige Räumung des Standplatzes anordnen.

§ 7
Verhalten auf dem Markt

(1) Alle Händler des Wochenmarktes sind mit dem Betreten der Marktplätze den Bestimmungen dieser Marktordnung sowie den auf der Grundlage der Marktordnung getroffenen Anordnungen unterworfen. Jeder hat sein Verhalten, den Zustand seines Verkaufsstandes und das Warensortiment so herzurichten, dass keine Personen gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Dies gilt auch beim Betreiben von elektroakustischen Anlagen.

(2) Fahrzeuge, ausgenommen zugelassene Verkaufswagen, müssen von den Marktplätzen spätestens zu Beginn der Verkaufszeit entfernt werden. Auf Antrag werden kostenfreie Parkkarten im Zusammenhang mit der Erlaubnis für den Parkplatz Vogelwiese erteilt, welche nur für den Wochenmarkttag gültig sind.

(3) Das Befahren des Marktes ist nur außerhalb der Verkaufszeiten zum Be- und Entladen gestattet. Dies gilt nicht, wenn durch Witterungsunbilden, insbesondere Sturm, vorzeitig der Abbau des Standes erforderlich ist. Anschließend ist das Fahrzeug unverzüglich vom Markt zu entfernen.

(4) Die Marktaufsicht kann bei Witterungsunbilden die Erlaubnis erteilen, dass Fahrzeuge, soweit nötig, zum Schutz der Verkaufsware hinter dem Stand abgestellt werden.

(5) Auf den Marktplätzen dürfen Waren nur von dem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Es ist untersagt, Waren im Umhergehen anzubieten.

(6) Ein überlassen des Standplatzes an Dritte, ein eigenständiger Wechsel der zugewiesenen Verkaufsfläche, ein vom Antrag abweichendes Warensortiment sowie die Zusammenfassung mehrerer Plätze zu einer einheitlichen Betriebsführung oder eine Unterverpachtung ist nicht gestattet.

(7) Mit der Platzeinnahme darf frühestens 1,5 Stunden vor Beginn der Verkaufszeit begonnen werden, soweit dem Händler sein Standplatz bekannt ist. Spätestens eine Stunde nach Beendigung der Verkaufszeit muss der Standplatz geräumt sein.

(8) Ein vorzeitiger Abbau bedarf der vorherigen Genehmigung der Marktaufsicht. Bei einem genehmigten vorzeitigen Abbau, der nicht unter die Regelung in Abs. 3 Satz 2 fällt, ist das Fahrzeug an dem Marktrand abzustellen. Die Ware sowie Gerätschaften sind vom Standplatz zum Fahrzeug zu tragen.

(9) Verlässt ein Händler ohne Genehmigung der Marktaufsicht seinen Standplatz, kann er von weiteren Märkten ausgeschlossen werden.

(10) Ist ein zugewiesener Standplatz 1/2 Stunde vor Beginn der Öffnungszeiten nicht besetzt, so kann die Marktaufsicht den Standplatz für den betreffenden Tag an einen anderen Interessenten vergeben.

(11) Freie Standflächen dürfen nur mit Zustimmung der Marktaufsicht genutzt werden.

(12) Die Händler haben spätestens mit Verkaufsbeginn an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle in deutlich lesbarer Schrift ein Firmenschild anzubringen und ihre Waren entsprechend auszuzeichnen.
Gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sowie das Eichgesetz sind zu beachten und einzuhalten.

§ 8
Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf den Marktplätzen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Kühlung von Lebensmitteln. Diese können nach vorherigem Antrag in der Nähe des Standes (nicht Markt- bzw. Verkaufsfläche) abgestellt werden.

(2) Eine Standgröße über sechs Meter bzw. Standtiefe über drei Meter bedarf der vorherigen Ausnahmegenehmigung durch das Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale).

(3) Die Verkaufseinrichtungen müssen sich in einem sauberen und sicheren Zustand befinden. Sie müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, daß die Marktflächen nicht beschädigt werden. Sie dürfen weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtung noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(4) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3,00 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.

(5) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen eine lichte Höhe von 2,10 m nicht unterschreiten. Die Befestigungen der Abdeckungen der Verkaufsstände müssen verkehrssicher sein und dürfen keine überstehenden scharfen Grate, Kanten oder Spitzen aufweisen.

§ 9
Sauberkeit und Reinhaltung der Standplätze

(1) Die Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle und Kartonagen sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Sie dürfen nicht zurückgelassen und auch nicht in den städtischen Papierkörben entsorgt [werden].

(2) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird.

(3) Jeder Markthändler ist für die Sauberkeit in und um seinen Stand verantwortlich.
Das gilt auch für den unmittelbar angrenzenden Bereich und für die Beseitigung von angewehtem fremden Verpackungsmaterial im Bereich des eigenen Standes.
Die Reinigungspflicht gilt bis zur Gangmitte.

(4) Es ist untersagt, Kühleis, Fisch- oder Gurkenbrühe, fetthaltige Flüssigkeiten sowie Öl auf dem Marktgelände oder in den Gullys auszugießen. Der Händler ist verpflichtet, diese in geeigneten Behältern aufzufangen und selbst zu entsorgen.

(5) Es ist unzulässig, Tiere öffentlich zu schlachten, zu häuten oder zu rupfen.

(6) Die Schnee- und Eisbeseitigung bis zur Gangmitte obliegt dem Standplatzinhaber.
Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist so gering wie möglich zu halten.

§ 10
Energieversorgung

(1) Für die Versorgung mit Elektroenergie stellt die Stadt Naumburg (Saale) die vorhandenen Marktverteilungen zur Verfügung. Dabei sind Imbissstände, Stände mit elektrischer Kühlung, elektronischen Waagen und zugelassenen elektroakustischen Anlagen bevorzugt zu versorgen.
Sollte die Anschlusskapazität für Beleuchtungsanlagen nicht ausreichen, so kann von der Marktaufsicht verlangt werden, dass mehrere Stände zusammen einen Verteilerabgang nutzen und, soweit erforderlich, der Energiebedarf an den Ständen durch Reduzierung der Beleuchtungsstärke dieser gemeinsamen Nutzung angepasst wird.

(2) Der Nutzer der städtischen Verteileranlage ist selbst verantwortlich für:

  1. das entsprechende Anschlussmaterial (Adapter, Kabeltrommel usw.);
  2. die Art und Weise der Verlegung der Anschlussleitung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht;
  3. die Betriebssicherheit seiner gesamten elektrischen Anlage.

(3) Die Verlegung des Kabels von der Verteilung zum Standplatz hat am Boden zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, oder die Verkehrssicherheit nicht gegeben, kann die Marktaufsicht die Änderung, aber auch den Abbau oder eine Neuverlegung verlangen.


Abschnitt 2
Spezialmärkte und Stadtfeste

§ 11
Taubenmarkt

(1) In den Monaten Januar und Februar wird jeweils am 2. und 4. Samstag der Taubenmarkt durchgeführt; er beginnt um 06.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.

(2)Der Taubenmarkt ist für jedermann zugänglich. Zum Kauf, Verkauf oder Tausch sind - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 - nur Tauben und Taubenzubehör zugelassen.

(3) Den Taubenzüchtern werden Marktplatten zum Aufstellen der Taubenkäfige, soweit verfügbar, bereitgestellt. Die Benutzer dieser Platten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Marktplatten nicht durch Taubenkot verunreinigt werden. Sie sind vor Verlassen des Marktes zu reinigen.

(4) Es ist untersagt, in der Öffentlichkeit Tauben zu töten, zu schlachten oder zu rupfen.

(5) Bewerbungen zum Verkauf von Tauben und Taubenzubehör, sowie Imbiss- und Getränkeverkauf sind bis Ende Oktober des Vorjahres beim Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale) schriftlich einzureichen.

(6) Für die Versorgung mit Elektroenergie gilt § 10 dieser Marktordnung entsprechend.

(7) Die Börsenordnung der Stadt Naumburg (Saale) ist zwingend einzuhalten.

§ 12
Kirschfest

(1) Das Naumburger Hussiten-Kirschfest ist ein Volksfest der Stadt Naumburg (Saale).
Es findet jährlich von Donnerstag bis Montag am letzten Wochenende im Juni statt.

(2) Der Aufbau der Festzelte erfolgt auf der Vogelwiese. Bewerbungen für die Teilnahme sind schriftlich beim Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale) bis Ende Oktober des Vorjahres einzureichen.
Über die Platzvergabe und die Gestaltung des Platzes entscheidet die Stadt Naumburg (Saale) in Abstimmung mit dem Kirschfest-Verein e.V..

(3) Bei der Platzvergabe haben Vereinszelte bzw. Gemeinschaftszelte Vorrang gegenüber Einzelbewerbern.

(4) Die Teilnehmer sind für den Ablauf der Veranstaltungen in ihren Zelten selbst verantwortlich. Sie haben dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die vorher getroffenen Absprachen über den Veranstaltungsablauf einzuhalten. Konkrete, für das jeweilige Fest getroffene Festlegungen werden im Erlaubnisbescheid oder Vertrag geregelt.

(5) Verstöße gegen die Regelungen des Absatzes 4 können wegen mangelnder Zuverlässigkeit einen Ablehnungsgrund bei einer erneuten Bewerbung darstellen. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Sperrzeit und wenn elektroakustische Anlagen so betrieben werden, dass die Nachbarn und oder die Allgemeinheit durch Lärm mehr als erheblich belästigt werden.

(6) Der Anschluss an Elektroenergie und Wasser wird auf dem Festplatz von der Stadt Naumburg (Saale) abgesichert.
Für die Verlegung der Anschlussleitungen und des dazugehörigen Anschlussmaterials ist der Nutzer selbst verantwortlich. Gleiches gilt für die Betriebssicherheit der Anlagen. Der Anschluss hat über geeichte Zähler zu erfolgen.

(7) Für die Ordnung und Sauberkeit im Zelt sowie der zur Nutzung weiter zugeteilten Fläche sind die Standplatzinhaber verantwortlich. Jeglicher Abfall ist in den bzw. die bereitgestellten Abfallcontainer täglich bis spätestens Veranstaltungsbeginn selbstständig zu entsorgen. Vor dem Zelt sind ausreichend Müllbehälter aufzustellen.

(8) Der Aufbau und die Ausgestaltung der Zelte kann ab Donnerstag 08.00 Uhr in der Woche vor dem Fest erfolgen und ist bis Mittwoch 13.00 Uhr in der Festwoche abzuschließen.
Die Abnahme erfolgt durch Bedienstete der Stadt Naumburg (Saale).

(9) Der Abbau der Zelte sowie der Abtransport der Gerätschaften hat bis einschließlich Mittwoch nach dem Fest zu erfolgen. Eine längere Nutzung der zugeteilten Fläche bedarf der Genehmigung des Ordnungsamtes der Stadt Naumburg (Saale). Dabei kann die Fläche der Nutzung neu festgelegt werden.

(10) Für Teilnehmer aus dem Schaustellergewerbe gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 8 dieser Satzung entsprechend.

§ 13
Peter-Pauls-Messe

(1) Die Peter-Pauls-Messe als historische Handwerkermesse wird jährlich im Rahmen des Naumburger Hussiten-Kirschfestes am letzten Sonntag im Juni durchgeführt. Es wird eine Messegebühr von jedem Teilnehmer, mit Ausnahme der Handwerker ohne Verkauf erhoben.

(2) Teilnahmeberechtigung:

  1. Jedes Handwerk, das auf eine historische Entwicklung zurückgreifen kann.
    Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Handwerker, die ihr Handwerk vorführen und im historischen Kostüm auftreten.
  2. Stände für die gastronomische Versorgung.
    Dabei wird eine breite Angebotspalette angestrebt.
  3. Verkaufsstände von Winzern und Vereinen der Region, soweit der Platz ausreicht.
  4. Verkaufsstände, soweit alle Bewerbungen nach Ziffer 1 bis 3 berücksichtigt sind und noch Platz zur Verfügung steht unter der Bedingung, dass der Stand dekorativ an die Veranstaltung angepasst wird.
    Nicht zugelassen sind Bekleidungsstände mit Ausnahme solcher, die der Verkleidung dienende Sachen anbieten.

(3) Bewerbungen sind schriftlich bis 31.03 des jeweiligen Jahres bei der Stadt Naumburg (Saale), Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr, einzureichen.

(4) Die Stadt Naumburg (Saale) kann aus Attraktivitätsgründen Handwerkerbewerbungen ablehnen, wenn dieses Handwerk schon mehrfach vertreten ist und der verbleibende Platz für Bewerbungen nach Abs. 2 Ziffer 2 und 3 benötigt wird.

(5) Die Platzvergabe erfolgt in der Reihenfolge der Nummerierung des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4.

(6) Für die Versorgung mit Elektroenergie und Wasser stellt die Stadt Naumburg (Saale) die notwendigen Anschlüsse bereit. Für die Verlegung der Anschlussleitungen und des dazugehörigen Anschlussmaterials ist der Nutzer selbst verantwortlich. Gleiches gilt für die Betriebssicherheit der Anlagen. Die Verlegung der Anschlussleitungen hat am Boden zu erfolgen.

§ 14
Weinfest

(1) Das Weinfest wird jährlich auf dem Holzmarkt am letzten Wochenende im August von Freitag bis Sonntag durchgeführt.
Die Veranstaltung wird wie folgt durchgeführt:

  1. Die Stadt stellt eine musikalische Umrahmung auf der Bühne.
  2. Die Stadt stellt Wasser und Strom
  3. Die Unterbringung der Stände erfolgt gem. Abs. 2 in den städtischen Holzhütten
  4. Die Stadt sorgt für Toiletten und Entsorgung des Abfalls
  5. Bewachungsleistungen und Rettungsdienst werden von der Stadt gestellt.

(2) Als Teilnehmer sind Winzer, Weinhändler und Imbissanbieter zugelassen. Es stehen folgende Standplätze zur Verfügung:
15 Standplätze für Winzer und Weinhändler in den städtischen Holzhütten
1 freier Standplatz für Wein-/Sektausschank
2 Standplätze in den städtischen Holzhütten
1 freie Standplätze für Imbissanbieter

(3) Bewerbungen sind schriftlich bis 30.04. des laufenden Jahres bei der Stadt Naumburg (Saale) einzureichen.
Die Winzer und Weinhändler, die das Weinfest 1991 mitgegründet haben und seitdem ununterbrochen teilnahmen, werden Neubewerbungen gegenüber bevorzugt berücksichtigt.
Liegen der Stadt Naumburg (Saale) mehr Bewerbungen vor, als Standplätze vorhanden sind, haben unter Beachtung des Abs. 4 [gemeint ist wohl nunmehr Absatz 3 Satz 2) Winzer gegenüber Weinhändlern Vorrang.

(4) Kein Teilnehmer hat Anspruch auf einen bestimmten Platz oder auf einen freien Platz zum Errichten eines eigenen Standes. Die Platzvergabe für die Winzer und Weinhändler erfolgt am Donnerstag vor dem Fest durch Losverfahren.
Die Teilnahme muss immer für die gesamte Dauer des Festes erfolgen. Eine zeitweise Teilnahme ist nicht möglich.

(5) Die Teilnehmer haben sorgfältig mit den städtischen Anlagen umzugehen.
Abfälle und Verpackungsmaterial sind selbstständig in den bereitgestellten Müllcontainer zu entsorgen. Verpackungsmaterialien sind vor dem Einwerfen zu zerlegen Flaschen und andere Glasabfälle sind in die bereitgestellten Glascontainer zu entsorgen.

§ 14a
Weindörfchen

(1) Im Rahmen des Kirschfestes wird das Weindörfchen veranstaltet. Das Weindörfchen dauert von Freitag bis Sonntag des Kirschfestes

(2) Für das Weindörfchen gelten die Regelungen für das Weinfest entsprechend, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes geregelt ist.

(3) Als Teilnehmer sind Winzer und Weinhändler und Imbissanbieter zugelassen. Es stehen folgende Standplätze in den städtischen Holzhütten zur Verfügung:
7 Standplätze für Winzer und Weinhändler in den städtischen Holzhütten
1 Standplatz für Imbissanbieter in den städtischen Holzhütten
3 freie Standplätze für Imbissanbieter

§ 15
Frühjahrs- und Herbstfest

(1) Das Frühjahrs- und Herbstfest wird jährlich durchgeführt. Das Frühjahrsfest beginnt Samstag, eine Woche vor Ostern und endet Ostermontag. Das Herbstfest umschließt den 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit), wobei es am Samstag vor dem 3. Oktober beginnt und am Sonntag nach dem 3. Oktober endet. Fällt der 3. Oktober auf einen Sonntag, beginnt das Fest eine Woche zuvor am Samstag.

(2) Der Teilnehmerkreis für diese Veranstaltungen wird auf Schausteller, die im Besitz eines gültigen Reisegewerbes nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) sind, beschränkt.

(3) Anträge auf Zuweisung von Standplätzen mit den entsprechenden Unterlagen über die Art der Geschäfte (technische Angaben, Foto) sind für das Frühjahrsfest bis 31.10. des Vorjahres und für das Herbstfest bis 31.03. des laufenden Jahres beim Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Naumburg (Saale) einzureichen.

(4) Unabhängig vom Bewerbungszeitpunkt können Anträge jederzeit auf eine grundsätzliche Teilnahmeberechtigung hin geprüft werden.

(5) Die Platzvergabe erfolgt unter Beachtung des Kriteriums der Attraktivität nach folgender Maßgabe:

  1. Fahrgeschäfte haben bei der Vergabe Vorrang. Große Fahrgeschäfte gleichen Typs sollten nicht gleichzeitig aufgestellt werden, sobald weitere Anträge von anderen Fahrgeschäften vorliegen. Dabei geht die Aufstellung noch nicht vertretener Geschäfte vor die Mehrfachaufstellung gleichartiger Geschäfte.
  2. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz. Mehrere Geschäfte eines Schaustellers müssen nicht zusammen bzw. nebeneinander oder gegenüber aufgestellt werden. Die Platzvergabe erfolgt durch die Stadt Naumburg (Saale) durch das Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr.

(6) Jeder Schausteller ist verpflichtet, bis zum Ende der Veranstaltung sein Geschäft täglich, wie im jeweiligen Erlaubnisbescheid festgelegt, offenzuhalten; ein vorzeitiges Schließen bzw. Abbauen bedarf der Genehmigung des Ordnungsamtes der Stadt Naumburg (Saale). Kindergeschäfte können 20.00 Uhr schließen. Die elektrischen Illuminationen dürfen aber nicht abgeschaltet werden. Auch ein Zuhängen des Geschäftes ist untersagt.
Dies gilt nicht, wenn durch plötzlich auftretende Witterungsunbilden das Geschäft im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht weiter betrieben werden kann.

(7) Die Standplatzinhaber haben:

(8) Versorgung mit Elektroenergie und Wasser:

  1. Die Bereitstellung erfolgt durch die Stadt Naumburg (Saale).
  2. Der Anschluss an die städtischen Versorgungsanlagen erfolgt nur, wenn der Nutzer über geeichte Zähler verfügt und zum Zeitpunkt des Anschlusses die entsprechenden Zählerstände ablesbar sind.
  3. Das Anschließen an die Versorgungsanlagen bedarf der Zustimmung der Stadtverwaltung Naumburg (Saale). Gleiches gilt für die Weitergabe der Versorgung zwischen den Nutzern.
  4. Für die Verlegung der Anschlussleitungen und des dazugehörigen Anschlussmaterials ist der Nutzer selbst verantwortlich. Gleiches gilt für die Betriebssicherheit der Anlagen.
  5. Abweichend von Ziff. 2 kann ein Anschluss an die städtischen Versorgungsanlagen erfolgen, wenn die Teilnahme des Schaustellers mit seinem Geschäft aus Attraktivitätsgründen besonders gerechtfertigt ist.

§ 16
Weihnachtsmarkt

(1) Der Weihnachtsmarkt findet jährlich auf dem Marktplatz vom Freitag vor dem 1. Advent bis zum 4. Advent statt. Im Einzelfall können Verkürzungen oder Verlängerungen bis zu einer Woche durch die Stadt Naumburg (Saale) festgelegt werden.

(2) Bewerbungen sind mit Angaben zu Art des Verkaufsstandes, des konkreten Warensortimentes sowie den technischen Anforderungen bis zum 31.03. des laufenden Jahres bei der Stadt Naumburg (Saale), Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr einzureichen.

  1. Folgende Anbietergruppen werden zugelassen
    - Weihnachtsortimente
    - Süßwaren, Bäckerei
    - Imbiss, Getränke
    - Sonstige Waren (z.B. Dauerwurst, Schinken, Käsespezialitäten, Tee usw., Strümpfe, Mützen, Schals, Handschuhe usw.
    - Kinderfahrgeschäfte
  2. Bevorzugt werden Händler mit typisch traditionellem, weihnachtlichen Sortiment sowie Gewerbetreibende, die während des Marktes handwerkliche Tätigkeiten verrichten (z.B. Glasbläser, Holzschnitzer usw.)
  3. Ausgeschlossen sind die Sortimente:
    - Bekleidung/Konfektion aus Textil und Leder für Kinder und Erwachsene
    - Volksfesttypische Artikel (z.B. Luftballon, Ausspielgeschäfte)
    - Kriegsspielzeug, gewaltverherrlichende Artikel
    - pyrotechnische Sortimente
    - Erstellen von Horoskopen
    - Propagandisten, Werbeanbieter, Gebrauchtware
    - erotische und pornographische Artikel

(3) Die Händler sind verpflichtet ihren Verkaufsstand entsprechend der Zielsetzung des Weihnachtsmarktes zu dekorieren, wobei insbesondere beachtet werden muss:
- die Außendekoration ist möglichst mit natürlichem Tannengrün zu gestalten
- die Dachaufbauten können durch bewegliche weihnachtliche Figuren nach attraktiver gestaltet werden
- die Innendekoration ist ebenfalls weihnachtlich zu gestalten
- neben Lichterketten sind Strahlerlampen (Eng- und Breitstrahler) sowie Parabollampen in weißer Farbe zugelassen
- nicht zugelassen sind Lauflichter und Blinkleuchten

(4) Konkrete für die Weihnachtsmarkt getroffene Festlegungen werden im Vertrag geregelt.

(5) Aus der Teilnahme am laufenden Weihnachtsmarkt ergibt sich kein Rechtsanspruch auf einen Standplatz für die Folgejahre. Die Platzvergabe wird jährlich für das laufende Jahr neu festgesetzt.

(6) Die Marktverwaltung obliegt der Stadt Naumburg (Saale). Marktverantwortlich ist der von der Stadt Naumburg (Saale) mit der Marktaufsicht betraute Bedienstete. Den Anordnungen der Marktaufsicht haben die Standbetreibenden des Weihnachtsmarktes Folge zu leisten.

§ 17
Veranstaltungen besonderer Art

Für Veranstaltungen besonderer Art, wo diese Satzung nicht greift, werden die Regeln vertraglich festgelegt.


Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen für alle Märkte und Stadtfeste

§ 18
Kostenpflicht

(1) Für die Teilnahme an Märkten und Festen im Rahmen dieser Marktordnung werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Märkte und Veranstaltungen (Marktgebührenordnung) der Stadt Naumburg (Saale) erhoben.
Die Bestimmungen über die Erhebung von Straßensondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

(2) Die Kosten für Wasser und Elektroenergie werden nach Verbrauch abgerechnet und durch Kostenbescheid geltend gemacht.

(3) Sofern eine Abrechnung nach Verbrauch nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung von Wasser und Elektroenergie pauschal. Die Pauschale wird durch Kostenbescheid geltend gemacht.

§ 19
Haftung

(1) Das Betreten oder Benutzen der Veranstaltungsplätze, einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, erfolgt unbeschadet der der Stadt Naumburg (Saale) obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auf eigene Gefahr. Für die Sicherheit der eingebrachten bzw. angebotenen Sachen übernimmt die Stadt keine Haftung.

(2) Für verursachte Schäden haften die Standplatzinhaber der Stadt Naumburg (Saale) gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 20
Ausnahmen

(1) Die Stadt Naumburg (Saale) behält sich vor, die Festlegungen der Veranstaltungsorte nach Anlage 1 der Marktordnung zu ändern. Dies kann in Ausnahmefällen auch kurzfristig geschehen. Auch Veranstaltungs- und Verkaufszeiten können vorübergehend geändert werden.

(2) Die Stadt Naumburg (Saale) kann Ausnahmen von dieser Satzung in besonders begründeten Fällen zulassen.

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Regelungen verstößt

(2) Bei Verstößen kann ein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz erhoben werden.

§ 22
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Änderungssatzung in Kraft.


Anlage 1
zu § 1 der Marktordnung der Stadt Naumburg (Saale)


Marktplätze    
     
Ort Veranstaltung Bemerkung
Marktplatz Taubenmarkt  
  Wochenmarkt  
  Weihnachtsmarkt  
Holzmarkt Lebensmittelmarkt bei Veranstaltungen auf dem Marktplatz, die nicht den Holzmarkt mit einbeziehen
  Weinfest  
Marienplatz Peter-Pauls-Messe unter Einbeziehung der Fischstraße und der Marienstraße
Vogelwiese Kirschfest unter eventueller Einbeziehung des Marktes, des Holzmarktes und Jakobsrings und Wenzelsmauer
  Frühjahrsfest  
  Herbstfest  

Ausgefertigt:
Naumburg, den 09.10.2001

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister


Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt,
Naumburg, den 28.04.2015

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt,
Naumburg, den 17.12.2015

Bernward Küper
Oberbürgermeister