[Anmerkung: Die 1. Änderungssatzung wurde notwendig, da aufgrund eines Gerichtsverfahrens die Mindestgebühr welche in § 5 aufgeführt war, rechtswidrig ist. Daher tritt die Satzung rückwirkend ab 2004 in Kraft.]

Quelle:
Spielgerätesteuersatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 01.07.2006
1. Änderungssatzung Spielgerätesteuersatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 07.04.2007

Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Naumburg (Saale) (Spielgerätesteuersatzung)

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.03.2007


Auf Grund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen in Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBI. LSA S. 128) sowie der §§ 1,2 und 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 (GVBI. LSA S. 700) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 28.06.2006 folgende Satzung beschlossen:.

§ 1 Steuergegenstand

Die Stadt Naumburg (Saale) erhebt eine Spielgerätesteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art: das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten in

Als Spielgeräte gelten auch Personalcomputer, die auf Grund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind:
(1) das Betreiben von Geräten nach § 1 im Rahmen von Volks-, Garten- und Straßenfesten

(2) das Betreiben von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kinder vorgesehen sind

(3) das Betreiben von Billard- und Dartgeräten sowie Musikboxen und ähnlichen Tonwiedergabegeräten.

§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter der in § 1 genannten Geräte.

(2) Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner

  1. die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die im § 1 genannten Geräte aufgestellt sind, wenn er für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält
  2. die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer der im § 1 genannten Geräte.

§ 4 Steuermaßstab

(1) Die Spielgerätesteuer bemisst sich für Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach der Nettokasse

(2) Die Spielgerätesteuer bemisst sich für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der aufgestellten Geräte.

(3) Die Nettokasse errechnet sich bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte) abzüglich Falschgeld, Fehlgeld, Prüfgeld und staatlicher Umsatzsteuer.

§ 5 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt für Geräte mit Gewinnmöglichkeit,

  a) die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung aufgestellt sind, 8 v.H. der Nettokasse
  b) die in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Internetcafes, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an allen anderen jedermann zugänglichen Orten aufgestellt sind, 8 v.H. der Nettokasse

im Kalendermonat.

(2) Die Steuer beträgt für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit,

  a) die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung aufgestellt sind,  
    je Gerät 35,00 €
  b) die in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Internetcafes, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an allen anderen jedermann zugänglichen Orten aufgestellt sind,  
    je Gerät 25,00 €

im Kalendermonat.

(3) Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als Gerät.
Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(4) Unabhängig vorn Aufstellort beträgt die Steuer

    für Geräte, die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben,  
    je Gerät 250,00 €

im Kalendermonat.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme der in § 1 genannten Geräte.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Gerät außer Betrieb genommen wird.

(3) Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Außerbetriebnahme eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Betriebes der Tag des Anzeigeneingangs.

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

§ 7 Steuererklärung und Steuerfestsetzung

(1) Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats die Höhe der Nettokasse für den vorangegangenen Kalendermonat auf einem von der Stadt Naumburg (Saale) vorgeschriebenen Vordruck zu erklären und durch Übergabe der Zählwerksausdrucke nachzuweisen.

(2) Bei der Steuererklärung nach Abs. 1 handelt es sich um eine Steueranmeldung i. S. von § 150 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung. Steuerschuldner hat die Steuer für alle in der Stadt Naumburg (Saale) bestehenden Aufstellorte gesondert und insgesamt zu berechnen.

(3) Die innerhalb eines Monats nach der Entgegennahme nicht beanstandete Steuererklärung gilt als formloser Steuerbescheid.
Ein schriftlicher Steuerbescheid ist von der Stadt Naumburg (Saale) nur dann zu erteilen, wenn die Steuerschuld abweichend von der Steuer­anmeldung festzusetzen ist.

(4) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so setzt die Stadt Naumburg (Saale) die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei kann von der Möglichkeit der Schätzung der Bemessungsgrundlagen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Gebrauch gemacht werden.

(5) Für Gräte ohne Gewinnmöglichkeit wird die Steuer durch die Stadt Naumburg (Saale) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

§ 8 Fälligkeit

(1) Wird die Steuer nach der Nettokasse erhoben, so ist diese mit der Abgabe der Steuererklärung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat fällig.

(2) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit wird die Steuer für die Dauer des Haltens der Geräte festgesetzt. Die Festsetzung gilt, solange keine Änderung im Gerätebestand und in der Höhe des Steuerbetrages eintritt. Die Steuer ist in monatlichen Beträgen am 15.Tag eines jeden Kalendermonats fällig.

(3) Die Spielgerätesteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 9 Anzeigepflichten

(1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Aufstellung, jede Änderung sowie die Außerbetriebnahme hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats der Stadt Naumburg (Saale) schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige muss bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Hersteller, den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Zulassungsnummer und die Zulassungsgültigkeit enthalten. Dies gilt auch für Ersatzapparate.

(3) Ein Gerätetausch Im Sinne des § 6 Abs. 4 braucht nicht angezeigt werden.

(4) Ist ein Aufstellort einen vollen Monat geschlossen, kann von der Steuererhebung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung des Aufstellortes der Steuerverwaltung Stadt Naumburg (Saale) vorher schriftlich angezeigt wurde.

(5) Die Anmeldung der Geräte hat auf einer von der Stadt Naumburg (Saale) vorgeschriebenen Erklärung zu erfolgen.

§ 10 Sicherheitsleistung

Die Stadt Naumburg (Saale) kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.

§ 11 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht

(1) Alle durch die Geräte erzeugbaren oder von diesen aufgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abs. 1 Ziffer 5 der Abgabenordnung (AO). Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).

(2) Der Halter der Geräte und der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, die Beauftragten der Stadt Naumburg (Saale) zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veran­staltungsräumen, auch während der Öffnungszeiten zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 der Abgabenordnung wird verwiesen.

(3) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen der Beauftragten der Stadt Naumburg (Saale) Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. ihren Geschäftsräumen in Naumburg vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt Naumburg (Saale) unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 der Abgabenordnung wird verwiesen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 1996 in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer

  1. entgegen § 7 Abs. 1 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Frist abgibt.
  2. entgegen § 9 Abs. 1 und 2 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 15. Tag des auf die Inbetriebnahme oder Veränderung folgenden Kalendermonats anzeigt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 13 Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 14 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft und ersetzt die Vergnügungssteuersatzung vom 12.12.2001, die zum 01.01.2004 außer Kraft tritt.

2. bei der Veranlagung von Zeiträumen, die vor dem 28.06.2006 liegen, ist zu beachten, dass der Höchstbetrag der Vergnügungssteuer nicht höher liegen darf als der, der nach dem Stückzahlmaßstab nach der Satzung vom 12.12.2001 angefallen wäre.


Naumburg, den 30.03.2007

Bernward Küper [Anmerkung: in der amtlichen Bekanntmachung im Naumburger Tageblatt steht der falsche Name Bernhard Küper]
amtierender Oberbürgermeister