Quelle:
Satzung Gemeinnützigkeit Stadtmuseum Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 08.11.2003

Satzung zur Feststellung der Gemeinnützigkeit des "Stadtmuseums Naumburg" der Stadt Naumburg (Saale)


Auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 1, 4, 8 Nr. 1 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes vom 16.07.2003 (GVBl. LSA, S. 158) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 15. 10. 2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Die Stadt Naumburg (Saale) unterhält als Regiebetrieb das "Stadtmuseum Naumburg" als öffentliche Einrichtung.

(2) Zum "Stadtmuseum Naumburg" gehören das Stadtmuseum Hohe Lilie am Markt 18, das Nietzsche-Haus am Weingarten 18, der Wenzelsturm am Topfmarkt 18, das Marientor am Marienplatz 11 in Naumburg und die Max-Klinger-Gedächtnisstätte (Wohnhaus, Radierstübchen, Grabanlage) am Blütengrund 1 in Großjena.

(3) Die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage.

§ 2

(1) Die Stadt Naumburg (Saale) verfolgt mit dem "Stadtmuseum Naumburg" ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des "Stadtmuseum Naumburg" ist die Förderung von Kunst und Kultur durch den Erhalt und die Präsentation seiner Sammlungen und die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Stadt- und Regionalgeschichte.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des "Stadtmuseum Naumburg" und die Durchführung musealer Tätigkeiten, die als Dienstleistung für die Allgemeinheit erbracht werden.
Dies beinhaltet vor allem:

§ 3

(1) Die Stadt Naumburg (Saale) ist mit dem "Stadtmuseum Naumburg" selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Beim "Stadtmuseum Naumburg" erwirtschaftete Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Einstellung des Betriebes gewerblicher Art "Stadtmuseum Naumburg" oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Naumburg (Saale), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 22.10.2003

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister