Quelle:
Stellplatzablösesatzung Stadt Naumburg idF der 1. Euroanpassungssatzung: http://www.Naumburg-Stadt.de
Änderungssatzung der örtlichen Bauvorschriften der Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt 02.10.2010
Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen: Naumburger Tageblatt 14.11.2015
[...]
(1) Für die Höhe des Geldbetrages gemäß § 48 Absatz 2 der BauO LSA werden hiermit 3 Gebietszonen festgelegt.
(2) Die Gebietszone 1 wird begrenzt durch:
im Norden | von Georgenmauer, Neumauer, Postring, Heinrich-von-Stephan-Platz |
im Osten | von Marienring, Theaterplatz, Jakobsring |
im Süden | von Wenzelsring, Salztor, Weimarer Straße |
im Westen | von Michaelisstraße, Neuengüter, Hinter dem Dom, Georgengasse |
im Norden | von Ladestraße, Hauptbahnhof, Bahnhofsstraße, Saalestraße, Spechsart, Auenblick |
im Osten | von Weinbergsweg, Oststraße, Graf-Stauffenberg-Straße, Rosa-Luxemburg-Straße, Schreberstraße |
im Süden | von Hinter der Vogelstange, Luisenstraße, Charlottenstraße, Hochstraße, Oskar-Wilde-Straße, Ullrich-von-Hutten-Straße, Lepsiusstraße, Jenaer Straße, Flemminger Weg |
im Westen | von Gottlieb-Friedrich-Klopstock-Straße, Kösener Straße, Michaelisstraße, Moritzberg, Moritzplatz, Freyburger Straße, Roßbacher Straße (einschließlich Gelände Moritzwiesen mit den Flurstücken 66/2; 65/5 der Flur 2; Gemarkung Naumburg), Ladestraße, Hauptbahnhof |
Der Geldbetrag (Ablösebetrag) je nicht hergestellten Stellplatz oder Garage wird in den einzelnen Gebietszonen wie folgt festgesetzt:
Gebietszone 1 | 6.000 € |
Gebietszone 2 | 4.000 € |
Gebietszone 3 | 2.300 € |
Der Ablösebetrag ist grundsätzlich mit Erteilung der Baugenehmigung fällig.
Mit der Zahlung des Ablösebetrages entsteht kein Recht, die Übertragung des Eigentums oder die Nutzung an den von der Stadt geschaffenen oder geförderten öffentlichen Parkmöglichkeiten oder sonstige Rechtsvorteile zu verlangen.
(1) Gemäß § 13 a Abs. 1 S. 1 KAG LSA kann der Stellplatzablösebetrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine
erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist die Einziehung des Stellplatzablösebetrages nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 KAG LSA
zum Teil oder ganz erlassen werden.
[Satz 1]
Ausgefertigt:
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister