Quelle:
Stellplatzablösesatzung Stadt Naumburg idF der 1. Euroanpassungssatzung: http://www.Naumburg-Stadt.de
Änderungssatzung der örtlichen Bauvorschriften der Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt 02.10.2010
Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen: Naumburger Tageblatt 14.11.2015

Satzung über die Festlegung der Stellplatzablösebeträge in der Stadt Naumburg (Saale) (Stellplatzablösesatzung)

Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen vom 28.10.2015


[...]

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Für die Höhe des Geldbetrages gemäß § 48 Absatz 2 der BauO LSA werden hiermit 3 Gebietszonen festgelegt.

(2) Die Gebietszone 1 wird begrenzt durch:
im Norden von Georgenmauer, Neumauer, Postring, Heinrich-von-Stephan-Platz
im Osten von Marienring, Theaterplatz, Jakobsring
im Süden von Wenzelsring, Salztor, Weimarer Straße
im Westen von Michaelisstraße, Neuengüter, Hinter dem Dom, Georgengasse
(3) Die Gebietszone 2 wird begrenzt durch:
im Norden von Ladestraße, Hauptbahnhof, Bahnhofsstraße, Saalestraße, Spechsart, Auenblick
im Osten von Weinbergsweg, Oststraße, Graf-Stauffenberg-Straße, Rosa-Luxemburg-Straße, Schreberstraße
im Süden von Hinter der Vogelstange, Luisenstraße, Charlottenstraße, Hochstraße, Oskar-Wilde-Straße, Ullrich-von-Hutten-Straße, Lepsiusstraße, Jenaer Straße, Flemminger Weg
im Westen von Gottlieb-Friedrich-Klopstock-Straße, Kösener Straße, Michaelisstraße, Moritzberg, Moritzplatz, Freyburger Straße, Roßbacher Straße (einschließlich Gelände Moritzwiesen mit den Flurstücken 66/2; 65/5 der Flur 2; Gemarkung Naumburg), Ladestraße, Hauptbahnhof
(3) Die Gebietszone 3 umfasst das übrige, nicht in den Gebietszonen 1 und 2 erfasste Stadtgebiet.

Die Gebietszonen 1 und 2 umfassen die jeweils als Begrenzung genannten Straßen und Plätze u. a. mit.

§ 2
Festlegung des Ablösebetrages

Der Geldbetrag (Ablösebetrag) je nicht hergestellten Stellplatz oder Garage wird in den einzelnen Gebietszonen wie folgt festgesetzt:
Gebietszone 1 6.000 €
Gebietszone 2 4.000 €
Gebietszone 3 2.300 €

§ 3
Fälligkeit

Der Ablösebetrag ist grundsätzlich mit Erteilung der Baugenehmigung fällig.

§ 4
Sonstiges

Mit der Zahlung des Ablösebetrages entsteht kein Recht, die Übertragung des Eigentums oder die Nutzung an den von der Stadt geschaffenen oder geförderten öffentlichen Parkmöglichkeiten oder sonstige Rechtsvorteile zu verlangen.

§ 5
Billigkeitsmaßnahmen

(1) Gemäß § 13 a Abs. 1 S. 1 KAG LSA kann der Stellplatzablösebetrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Ist die Einziehung des Stellplatzablösebetrages nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 KAG LSA zum Teil oder ganz erlassen werden.

§ 6
Inkrafttreten

[Satz 1]


Ausgefertigt:
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister