Quelle:
Straßenausbaubeitragssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 22.09.2007
Aufgrund der §§ 6 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. S. 522) und §§ 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 (GVBl. S. 700) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung am 12.09.2007 folgende Satzung beschlossen:
(1) Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen
- insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Stadt Naumburg - sofern
Erschließungsbeiträge nach § 127 ff BauGB nicht erhoben werden können - nach Maßgabe dieser
Satzung Beiträge von den Beitragspflichtigen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen
Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Verkehrsanlagen sind Anlagen im Bereich öffentlicher
Straßen gemäß § 2 II StrG LSA oder im Bereich anderer öffentlicher Verkehrsflächen.
(2) Die Stadt Naumburg ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Baumaßnahme. Sie kann
den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandspaltung) oder für einen
selbständig nutzbaren Abschnitt der Maßnahme (Abschnittbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung
mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.
(1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für
Dies gilt nur, sofern nicht die Mehrkosten gem. § 16 Straßengesetz LSA vom Anlieger selbst zu tragen
sind.
(2) Die im Abs. 1 aufgezählten beitragsfähigen Aufwendungen können in begründeten, nicht vorhersehbaren
Einzelfällen durch Satzung um weitere Kosten zum beitragsfähigen Aufwand ergänzt werden.
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der Aufwand für
(3) Der Aufwand für Beleuchtungseinrichtungen und Straßenbegleitgrün wird den Kosten der Gehwege zugerechnet.
(1) Die Stadt Naumburg trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses von dem beitragsfähigen Aufwand
den Teil, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen durch die Allgemeinheit oder die Stadt Naumburg
entfällt. Den übrigen Teil des Aufwands haben die Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt:
1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen für alle Teileinrichtungen außer Busbuchten und Bushaltestellen | 75 v.H. | |
2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichem Verkehr | 40 v.H. | |
jedoch für Rad- und Gehwege einschließlich Bordsteine sowie für Parkflächen (auch Standspuren) außer Busbuchten und Bushaltestellen | 60 v.H. | |
3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen sowie bei Verbindungsstraßen der Stadt zu Nachbargemeinden (das sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln) | 30 v.H. | |
jedoch für Rad- und Gehwege einschließlich Bordsteine sowie für Parkflächen (auch Standspuren) außer Busbuchten und Bushaltestellen | 60 v.H. | |
4. bei allen anderen Kommunalstraßen im Außenbereich | 60 v.H. | |
5. bei Fußgängerzonen und Plätzen | 60 v.H. | |
6. bei selbständigen Grünanlagen und selbständigen Parkierungsanlagen | 30 v.H. | |
7. bei Busbuchten und Bushaltestellen | 20 v.H. |
(3) Zuschüsse Dritter werden, soweit es sich dabei um Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt bzw. um solche
privater Zuschussgeber handelt und der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt, je hälftig auf den von der Gemeinde und
auf den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand angerechnet.
Andere öffentliche Zuschüsse, insbesondere solche aus Bundesmitteln, sind zunächst ausschließlich auf
den Gemeindeanteil anzurechnen, sofern der Zuschussgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung vorsieht.
Sofern der der Gemeinde anzurechnende Zuschussbetrag im Falle des von ihr zu tragenden Anteils übersteigt, ist der
Restbetrag zu Gunsten der Beitragspflichtigen anzurechnen; das gilt nur, wenn der Zuschussgeber dies zulässt.
Bei dem Ausbau eines Gehweges, von Parkierungsanlagen, Standspuren, Busbuchten, Bushaltestellen und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind, nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.
(1) Der nach § 4 bzw. § 5 auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird
auf die Grundstücke verteilt, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Abrechnungseinheit ein Vorteil entsteht.
Der umlagefähige Aufwand wird nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücke - unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze - zueinanderstehen.
(2) Als Grundstücksfläche gilt die Fläche des Grundstücks laut Grundbuch.
Weicht die Grundstücksfläche von der im Grundbuch enthaltenen Grundstücksfläche ab, wird dem
Beitragspflichtigen die Möglichkeit eröffnet, die Abweichung durch Dokumente nachzuweisen.
Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht
vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück.
Geht das Grundstück in den Außenbereich über, gilt als Grundstücksfläche nur die Fläche, die
im Innenbereich liegt, mindestens aber die Fläche, die zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer im Abstand
von 50 Meter verlaufenden Parallelen liegt. Bei Grundstücken, die über diese Grenze hinaus bebaut oder gewerblich
genutzt sind, gilt als Grundstücksfläche die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung zugewandten
Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu. In diesem Fall verläuft die Parallele auf der Grenze der hintersten
Bebauung oder gewerblichen Nutzung.
Für die Restfläche (Außenbereich) ist Absatz 4 Buchstabe a) entsprechend anzuwenden.
(3) Im Übrigen wird bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren
Grundstücken zu der nach Abs. 2 festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoss 25 v.H. der
Grundstücksfläche hinzugezählt.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die
Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Geschossfläche eine lichte
Höhe von mindestens 2 m haben. Ist ein Geschossteil wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je
angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(4) Liegt das Grundstück vollständig im Außenbereich (§ 35 BauGB) oder ist wegen entsprechender
Festsetzungen im Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) wird die zu veranschlagende
Grundstücksfläche wie folgt ermittelt und mit nachfolgendem Faktor vervielfältigt:
a) wenn sie ohne Bebauung sind, bei - Waldbestand oder nutzbaren Wasserflächen - Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland - gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau) | 0,0167 0,0333 1,0 | |
b) wenn sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) | 0,5 | |
c) wenn auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen und landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) oder Garagen vorhanden sind, für die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt mit Zuschlägen von je 0,25 für jedes Vollgeschoss für die Restfläche gilt Buchstabe a), | 1,0 | |
d) wenn sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt mit Zuschlägen von je 0,25 für jedes Vollgeschoss fü die Restfläche gilt Buchstabe b), | 1,0 | |
e) wenn sie gewerblich genutzt oder bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der baulichen Anlage (auch z.B. Stellplatz, Lagerplatz) geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt mit Zuschlägen von je 0,25 für jedes Vollgeschoss für die Restfläche gilt Buchstabe a), | 1,5 | |
f) wenn sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen -mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen mit Zuschlägen von je 0,25 für jedes Vollgeschoss - mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung mit mit Zuschlägen von je 0,25 für jedes Vollgeschoss | 1,5 1,0 |
(5) Die nach Abs. 2 und Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht (Artzuschlag)
(6) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 Satz 1 gilt
Dabei gelten bei industriell genutzten oder industriell nutzbaren, gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken und Grundstücken, die in sonstigen Sondergebieten (§11 BauNVO) liegen, die bebaut oder bebaubar sind, je angefangene 2,80 m tatsächliche oder zulässige Gebäudehöhe als ein Vollgeschoss.
Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.
(2) In den Fällen einer Aufwandspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem
Ausspruch der Aufwandspaltung.
(3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der
Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluß.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem
von der Stadt Naumburg aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind, der Aufwand berechenbar ist und in den Fällen
von Abs. 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Stadt Naumburg stehen.
Sobald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen worden ist, kann die Stadt Naumburg angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes
ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
beitragspflichtig.
Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch in der derzeit gültigen Fassung belastet, so ist anstelle des Eigentümers der
Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im
Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht und im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem
Teileigentum.
(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt.
(2) Der Beitrag wird zu dem im Bescheid angegebenen Zahlungstermin, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides an den nach § 10 zu bestimmenden Beitragsschuldner fällig.
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösebetrags ist der für die Ausbaumaßnahme im Sinne von § 1 entstehende Ausbauaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
(1) Die Ausbaubeiträge können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit
eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint.
(2) Ist die Einziehung der Beiträge nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen
werden.
(1) Als übergroß gelten die Wohngrundstücke, die die Durchschnittsgröße der an der Anlage
anliegenden Wohngrundstücke um mehr als 30 v.H. übersteigen. Die Durchschnittsgröße wird aufgrund der
Grundstücksfläche laut Grundbuch berechnet.
Als Wohngrundstücke gelten alle Grundslücke, die vorwiegend (über 50 v.H. der Geschossfläche) zu
Wohnzwecken dienen bzw. durch Festlegung im Bebauungsplan überwiegend zu dienen bestimmt sind.
(2) Übergroße Wohngrundstücke werden mit 130% der Durchschnittstfläche zuzüglich 50 v.H. der
verbleibenden Fläche herangezogen.
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Stadt Naumburg alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksgröße bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.
Verstößt ein Beitragspflichtiger gegen seine Auskunftspflicht nach § 15 dieser Satzung oder begeht sonst eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 Absatz 2 KAG LSA, kann diese mit einem Bußgeld bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2006 in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 17.09.2007
Bernward Küper
Oberbürgermeister Stadt Naumburg