Quelle: Naumburger Tageblatt vom 29. Oktober 2008
Naumburger Tageblatt 11.09.2010


Der Gemeinderat der Stadt Naumburg hat in seiner Sitzung am 14.04.2010 folgendes beschlossen.

Die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Naumburg (Saale) vom 22.10.2008 Straßenreinigungsgebührensatzung – StrRGS) wird aufgehoben.

Bernward Küper
Oberbürgermeister




Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Naumburg (Saale) (Straßenreinigungsgebührensatzung – StrRGS)


Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.02.2008 (GVBl. LSA, S. 46), § 47 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA, S.334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.12.2004 (GVBl. LSA, S. 856) und des § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i.d.F. der Bek. vom 13.12.1996 (GVBl. LSA, S. 405), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19.11.2005 (GVBl. LSA, S. 700) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung am 22.10.2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines/ Gebührentatbestand

Die Stadt Naumburg führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze - im folgenden einheitlich Straßen genannt - innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie den Winterdienst nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung vom 18.12.2000, in der geltenden Fassung, und nach dieser Satzung durch.
Als Gegenleistung für den besonderen Vorteil, der den Eigentümern der durch die gereinigten öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke dadurch zugute kommt, dass die Straßen in ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten werden, werden diese nach den Bestimmungen dieser Satzung zu den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung herangezogen.

§ 2
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke (Anlieger- und Hinterliegergrundstücke) die durch eine an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossene Straße, welche im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt ist, erschlossen werden.
Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet, noch Bestandteil der Straße ist.

(2) Anstelle der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke werden Gebührenpflichtige:

  1. Erbbauberechtigte (§ 1012 BGB, § 1 Erbbaurechtsverordnung in den jeweils gültigen Fassungen),
  2. Nießbraucher (§1030 BGB in der derzeit gültigen Fassung), sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzen,
  3. Wohnungsberechtigte (§ 1093 BGB in der derzeit gültigen Fassung) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigte (§ 31 Wohnungseigentumsgesetz –WEG- in der derzeit gültigen Fassung), sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist,
  4. Verfügungsberechtigte, soweit Eigentumsfragen bei erstmaliger Entstehung der Gebührenschuld bzw. bei Entstehung der fortlaufenden jährlichen Gebührenschuld ungeklärt sind.


(3)Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Gebühr einheitlich für das Grundstück festgelegt werden und der Bescheid gegenüber dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft bekanntgegeben werden.

(4) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisherige Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen neben dem neuen Verpflichteten.

§ 3
Gebührenmaßstab

(1) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstückes, auf volle und halbe Meter abgerundet, und die Reinigungsklasse, zu der die Straße nach dem Straßenverzeichnis als Anlage 1 zu dieser Satzung (§ 4) gehört.

(2) Straßenfrontlänge im Sinne des Abs. 1 ist die Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der zu reinigenden Straße anliegt; d.h. die gemeinsame Grenze des Anliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück. Grundstücke, die an mehreren zu reinigenden Straßen oder mehreren Abschnitten derselben zu reinigenden Straßen angrenzen, sind mit allen Frontlängen zu veranlagen.

(3) Bei Grundstücken, die nicht an den von der Stadt Naumburg zu reinigenden Straßen liegen, durch sie aber erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke) gilt als Straßenfrontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der zu reinigenden Straße zugewandt ist. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die zu der Straßengrenze oder deren in gerader Linie gedachten Verlängerung in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verlaufen.
Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so ist die Gebühr nach der Straße zu berechnen, von der aus das Grundstück seine hauptsächliche Erschließung erhält.

(4) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Stadt Naumburg trägt den Teil der Kosten, der auf das Allgemeininteresse an sauberen Straßen entfällt. Er beträgt 35 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung für die Reinigungsklasse I und 20 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung für die Reinigungsklasse II.
Der auf die Stadt entfallende Teil umfasst:

  1. die Kosten für die Reinigung der Straßen an öffentlich zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen;
  2. die Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden und
  3. die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach § 13 a Abs. 1 KAG LSA i.V.m. § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1996 (BGBl. I S. 613) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4
Reinigungsklassen

Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach dem Umfang der öffentlichen Straßenreinigung, dem Verschmutzungsgrad und dem daraus folgenden Reinigungsbedürfnis in folgende Reinigungsklassen eingeteilt:
Reinigungsklasse I 6 x wöchentliche maschinelle oder manuelle Reinigung des gesamten Bereiches der Straße.
Reinigungsklasse II einmalige maschinelle Reinigung der Fahrbahn pro Woche von der Straßenmitte bis zur und mit der Rinne.

§ 5
Gebührenhöhe

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfrontlänge in der:

Reinigungsklasse I 21,14 Euro
Reinigungsklasse II 1,98 Euro

Die Gebührensätze je Frontmeter sind für die erschlossenen Grundstücke (Anlieger- und Hinterliegergrundstücke) auf die nach § 3 ermittelten Frontmeter anzuwenden.

§ <6
Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung

(1) Falls die öffentliche Straßenreinigung an einer Straße aus zwingenden Gründen vorübergehend und zwar weniger als einen Monat, eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

(2) Eine Berücksichtigung des Anspruches auf Gebührenminderung kann nur erfolgen, wenn der Gebührenpflichtige diesen Anspruch gegenüber der Stadt schriftlich geltend macht.

(3) Der Anspruch auf Gebührenminderung kann nur bis zum 31. März des Jahres geltend gemacht werden, das dem Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch auf Gebührenminderung, der bis zu diesem vorgenannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht worden ist, erlischt und kann nicht mehr berücksichtigt werden.

(4) Ergibt sich der Anspruch auf Gebührenminderung aus durchgeführten Straßenbaumaßnahmen oder Winterdiensteinsätzen, erfolgt die Erstattung von Amts wegen.

§ 7
Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht beginnt mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung. Erfolgt die Inanspruchnahme nach dem ersten Tag eines Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn folgt; sie erlischt mit dem Beginn des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird.

§ 8
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes.

(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der restliche Teil des Jahres.

(3) Die Straßenreinigungsgebühren werden mit anderen Grundstücksabgaben jedoch halbjährlich erhoben. Sie werden am 15.05. und 15.11. jeweils zur Hälfte des Jahresbetrages fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides zu entrichten.

§ 9
Auskunfts- und Anzeigepflicht, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, Beauftragte der Stadt Naumburg das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzulegen oder zu prüfen.
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt Naumburg innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

(2) Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 6 Abs. 7 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt dar, die mit einem Bußgeld bis zu 2.500 € geahndet werden kann.

(3) Ist durch den Verstoß nach Abs.2 auch der Tatbestand des § 16 Abs. 1 und 2 KAG LSA erfüllt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €, gemäß § 16 Abs. 3 KAG LSA, geahndet werden.

§ 10
Billigkeitsmaßnahmen

Die Straßenreinigungsgebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 23.10.2008

Bernward Küper
Oberbürgermeister

Anlage

Reinigungsklasse I
Engelgasse
Fischstraße
Herrenstraße
Holzmarkt
Jakobsstraße
Johann-Gutenberg-Straße
Marienplatz
Marienstraße
Markt
Neustraße
Salzstraße
Steinweg
Topfmarkt
Wenzelsstraße

Reinigungsklasse II
Am Salztor
Bahnhofsstraße
Barbaraplatz
Barbarastraße
Bergstraße
Domplatz
Flemminger Weg
Freyburger Straße
Graf-Staufenberg-Straße
Hallesche Straße
Hauptstraße
Heinrich-von-Stephans-Platz
Hinter dem Dom
Jägerstraße
Jakobsring
Jenaer Straße
Kösener Straße
Kramerplatz
Lindenhof
Linsenberg
Marienring
Neidschützer Straße
Neuengüter
Pfortastraße
Postring
Rosa-Luxemburg-Straße
Roßbacher Straße
Schönburger Straße zwischen Rosa-Luxemburg-Straße und C.-W.-Gehring-Straße
Unter dem Georgenberg
Weimarer Straße
Weißenfelser Straße
Wenzelsring