Quelle:
Straßenreinigungssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2000
1. Änderungssatzung Straßenreinigungssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 29.10.2008
2. Änderungssatzung Straßenreinigungssatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 11.12.2010

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Satzung über die Straßenreinigung und die Räum- und Streupflicht in der Stadt Naumburg (Straßenreinigungssatzung)


in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 08.12.2010

Aufgrund von § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz zur Förderung der Kommunalen Mandatstätigkeit vom 26.04.1999 (GVBl. LSA S. 152), § 50 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl LSA S.334), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.01.1995 (GVBl. LSA S. 41) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg am 13.12.2000 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Gegenstand der Satzung

(1) Die Verpflichtung zur Straßenreinigung und die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen nach § 47 Abs. 1 - 3 Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Straßenanlieger übertragen.

(2) Die Reinigungspflicht des Verursachers einer Straßenverunreinigung nach § 17 Abs. 1 Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Parkplätze, Parkspuren, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Gräben, Rinnsteine, Gossen und Kanalöffnungen.

(2) Die Übertragung gilt für die Straßen(abschnitte) gemäß der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, nicht hinsichtlich der grundstücksseitigen Straßenrinne.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.
Ist ein Gehwege nicht vorhanden (Fußgängerzone, verkehrsberuhigte Bereiche, baulich), gilt als Gehweg ein Streifen von 2 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

§ 3
Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte (Erbbauberechtigte) von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße angrenzen oder über diese erschlossen werden. Ein Grundstück grenzt auch dann an eine Straße an, wenn es durch unbebaute Zwischenfläche (insbesondere Böschungen, Straßengräben, Rasen- und Anlagestreifen) im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast getrennt ist, wenn der Abstand zwischen Grundstücks grenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verpflichtung. Die Straßenanlieger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen obliegende Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 4
Straßenreinigungspflicht durch die Straßenanlieger

Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich, ausgehend von der anliegenden Grundstücksgrenze bis einschließlich der grundstücksseitigen Straßenrinne, in Bereichen wo kein Gehweg vorhanden ist (z. B. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche oder baulich) von der anliegenden Grundstücksgrenze bis mindestens 2m in Richtung Straßenmitte.

§ 5
Umfang der Reinigungspflicht der Straßenanlieger, Häufigkeit

(1) Bei der Straßenreinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden und besonders auf das Freihalten von oberirdischen Einrichtungen, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen sowie sonstiger Verschlüsse von Versorgungsleitungen, zu achten.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) und Gehwegen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigungspflicht nur die Beseitigung von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichen.

(3) Die Verwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln ist verboten.

(4) Die Straßenreinigung ist durch Anlieger grundsätzlich vor Sonn- und Feiertagen, mindestens jedoch einmal wöchentlich, durchzuführen und zwar vor Einbruch der Dunkelheit, jedoch bis 20.00 Uhr.

(5) Außergewöhnliche Verschmutzungen, zum Beispiel nach starken Niederschlägen, Stürmen, Tauwetter, sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6
Räum- und Streupflicht durch die Straßenanlieger

Die winterliche Räum- und Streupflicht auf die Fußgängerzonen und auf alle Gehwege, die an das Grundstück angrenzen oder das Grundstück erschließen.

§ 7
Umfang der Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

(1) Die Räum- und Streupflicht umfaßt das Schneeräumen und das Abstumpfen bei Schnee- oder Eisglätte.

(2) Die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m sind vollständig, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden (z.Bsp. bei verkehrsberuhigten Bereichen oder baulich) ist ein Streifen von mindestens 1,50 m von der anliegenden Grundstücksgrenze Richtung Straßenmitte von Schnee zu beräumen und bei Glätte abzustumpfen. In Fußgängerzonen ohne separaten Gehweg ist ein Streifen von 1,50 Metern von der Straßenmitte in Richtung anliegende Grundstücksgrenze sowie ein Zugang zu dem Gebäude bzw. Geschäft von mindestens 1,50 m von Schnee zu beräumen und bei Glätte abzustumpfen.

(2a) Die Verwaltung wird ermächtigt, eine Liste von Anliegerstraßen zu erstellen, in denen die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 ebenfalls gilt. Die Straßenliste ist unter Hinweis auf diese Satzung ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Die vom Schnee und Eis geräumten bzw. gestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen so miteinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück und bei Grundstücken, vor denen sich eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels befindet, ist ein entsprechender Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen und gegebenenfalls zu streuen.

(4) Der geräumte Schnee und das Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, anzuhäufen. Soweit der Platz dafür nicht ausreicht, kann die Anhäufung auch auf Rand- oder Grünstreifen und an dem Rand der Fahrbahn erfolgen. Alle oberirdischen Einrichtungen der Entwässerung, der Trinkwasserversorgung und der Brandbekämpfung sowie Gasschieber im Geh- und Radwegbereich sind freizuhalten. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.

(5) Chemische Auftaumittel, Streusalz und andere umweltschädliche Mittel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Diese Mittel dürfen nur ausnahmsweise bei klimatischen Besonderheiten, wie extremer Glätte und Eisregen, an Gefahrenstellen (zum Beispiel Treppenanlagen, Gefällstrecken) angewendet werden.

(6) Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr beräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt bzw. Schnee- oder Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet 20.00 Uhr.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seine Pflicht, die Straße gemäß; § 4 - 5 zu reinigen, nicht oder nur teilweise erfüllt,
  2. seine Pflicht, die Gehwege gemäß den Vorschriften der § § 6 - 7 zu räumen und zu streuen, nicht oder nur teilweise erfüllt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne der § 8 (1) Pkt. 1 und 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Naumburg können gemäß § 6 Absatz 7 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

§ 9
Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Naumburg über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Räumen und Streuen der Gehwege (Reinigungsordnung) vom 01.07.1992 außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 18.12.2000

Curt Becker
Oberbürgermeister

Anlage

Am Salztor
Barbarastraße
Bergstraße
Eckartsbergaer Straße, Ortsteil Bad Kösen
Flemminger Weg
Freyburger Straße
Graf-Staufenberg-Straße
Hallesche Straße
Hauptstraße
Heinrich-von-Stephans-Platz
Jägerstraße
Jakobsring
Jenaer Straße zwischen Am Salztor und Friedrich-Fröbel-Straße
Kösener Straße
Kramerplatz zwischen Am Salztor und Freyburger Straße (B 180)
Lindenring
Marienring
Moritzplatz zwischen Freyburger Straße und Roßbacher Straße
Naumburger Straße, Ortsteil Bad Kösen
Pfortastraße
Postring
Rosa-Luxemburg-Straße
Roßbacher Straße
Schönburger Straße zwischen Rosa-Luxemburg-Straße und C.-W.-Gehring-Straße
Unter dem Georgenberg
Weimarer Straße
Weißenfelser Straße
Wenzelsring


Die Satzung wurde durch die 2. Euro-Anpassungssatzung vom 14.06.2002 Artikel 2 in § 8 (2) geändert ("... die Wertangabe 1.000,00 DM durch ... 500,00 € ersetzt").


Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.11.2008 in Kraft. Die in § 1 Abs. 2 vorgesehene Einschränkung der Reinigungspflicht bei den straßreinigungsgebührenpflichtigen Straßenabschnitten der Reinigungungsklasse II gem. der Anlage tritt erst am 01.01.2009 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 23.10.2008

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:
Naumburg, den 09.12.2010

Bernward Küper
Oberbürgermeister