Quelle:
Gebührensatzung Sondernutzungerlaubnis Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 27.09.2008
1. Änderungssatzung Gebührensatzung Sondernutzungerlaubnis Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 27.02.2010

Satzung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen und die Erhebung von Gebühren für diese Sondernutzungen


in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.02.2010

Aufgrund der Grundlage der §§ 6 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40 und 46), des § 50 Abs. 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA, S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 Gesetz zur Ä:nderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 22.12.2004 (GVBl. LSA, S. 856), des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I, S. 1206) und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes [des Landes Sachsen-Anhalt] (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA, S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 11 Erstes Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 18.11.2005 (GVBl. LSA, S. 698 und 700) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 17.09.2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen sowie für Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Stadt Naumburg (Saale).

§ 2
Sondernutzungen

(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Stadt Naumburg (Saale).

(2) Jede Sondernutzung ist zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken.

(3) Durch die Sondernutzungen ist auch in den Fußgängerzonen dem Fußgängerverkehr, dem Lieferverkehr, den Entsorgungs- und Rettungsfahrzeugen ausreichend Raum zu belassen. Die Mindestbreite von 3 m ist zu gewährleisten. Dabei dürfen sich durch die aufgestellten Warenträger, Ständer, Tische etc. keine Hinternisse und Gefahrenstellen ergeben.

(4) Die Sondernutzung zur Außenbewirtschaftung erfasst grundsätzlich nur die Befugnis zum Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen. Das Aufstellen von weiteren gestalterischen Elementen wie z.B. Blumenkübel, Podeste, Trennelemente bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Erlaubnis.

(5) Die Sondernutzungen müssen sich nach Umfang und Gestaltung dem historischen Gepräge des Kernbereiches anpassen. Dabei ist eine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes unzulässig.

(6) Die Erlaubnis ist gemäß den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien zu den gestalterischen Anforderung zu erteilen.

§ 3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Keiner beziehungsweise keiner gesonderten Erlaubnis bedürfen:

  1. Die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung (ausgenommen davon sind Container für Bauzwecke) auf Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinaus geht bzw. der Fußgängerverkehr behindert wird.
  2. Bauaufsichtlich genehmigte Teile. Dies lässt die Gebührenpflicht unberührt.
  3. Nutzungen durch Versorgungsleitungen gem. § 23 Abs. 2 und 3 StrG LSA.

(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf keiner Erlaubnis, sofern sie für die Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

§ 4
Erlaubnisantrag

(1) Die Erteilung der Sondernutzung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der mit den Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung 14 Tage vor Beginn bei der Stadt Naumburg (Saale) einzureichen ist.

(2) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird stets befristet und auf Widerruf erteilt, weiterhin kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

(3) Der Erlaubnisbescheid zur Sondernutzung wird schriftlich erteilt.

(4) Die Stadt Naumburg (Saale) ist berechtigt, die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu verlangen.

(5) Die erteilte Erlaubnis ist während der Ausübung der Sondernutzung bei Baustellen an diesen sichtbar auszuhängen, bei anderweitiger Sondernutzung vor Ort bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Erlaubnisanträge zur Ausübung von Sondernutzungen zu Bauzwecken, sind vom Bauherren oder dessen Bevollmächtigten zu stellen.

§ 5
Pflichten der Erlaubnisnehmer

(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Sondernutzung eine Beweissicherung der beanspruchten Fläche durchzuführen. Bei Beanstandung ist sofort die Stadt Naumburg (Saale) zu verständigen.

(2) Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis geht die Verkehrssicherungspflicht für die in Anspruch genommene Verkehrsfläche auf den Erlaubnisnehmer über.

(3) Nach Beendigung der Sondernutzung ist der ursprüngliche Zustand der Verkehrsfläche wieder herzustellen.

§ 6
Warenauslagen

(1) Warenauslagen sind durch die jeweils unterschiedlichen Bedingungen in einzelnen Straßenzügen bis zu einer Tiefe von grundsätzlich 1,50 m zugelassen, soweit dadurch der durch die Widmung bestimmte wegerechtliche Status der Straße nicht beeinflusst wird.

(2) Die Warenauslagen sind in der Breite beidseitig mit 1 m Abstand bis zum jeweiligen Nachbargrundstück zulässig.

(3) Die Höhe der Warenauslagen ist auf maximal 1,50 m zu beschränken. Das Anbringen von Überdachungen über den Warenträgern ist unzulässig. Die Präsentation der Waren an Gebäudeteilen untersagt.

(4) Wenn die Regelungen nach Abs. 1 bis 3 für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würden, kann die Stadt in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 7
Gebührenpflicht

(1) Für Sondernutzungen an den Gemeindestraßen und den Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Die Höhe der Gebühren und der jeweilige Erhebungszeitraum bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Gebühren werden nach zwei Kategorien berechnet.
Zur Kategorie 1 gehöhrt die Altstadt einschließlich der Ringstraßen (Lindenring, Kramerplatz, Salztor, Wenzelsring, Jakobsring, Theaterplatz, Marienring, Heinricht-v.-Stephans-Platz und der Postring) sowie die Domstadt begrenzt durch die Straßen Neumauer, Georgenmauer, Georgenstraße, Hinter dem Dom, Lindenhof, Freyburger Straße.
Das übrige Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile gehört zur Kategorie 2.

(3) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Die nach dem Gebührenverzeichnis jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet, höchstens jedoch bis zu der Summe, die durch Berechnung mit der nächst höheren Einheit zustande kommen würde.

(4) Ist eine Sondernutzung im Gebührenverzeichnis nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt eine solche Tarifstelle, ist die Gebühr nach Art und Maß der Einwirkung auf Straße und Gemeingebrauch und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen.

§ 8
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  1. der Antragsteller,
  2. der Erlaubnisnehmer oder
  3. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9
Entstehung, Fälligkeit, Festsetzung und Vollstreckung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. für Sondernutzungen auf Zeit:
  2. für Sondernutzungen auf Widerruf:
  3. bei Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis nicht erteilt wurde:

(2) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der Bescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

§ 10
Mindestgebühr

Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 5,00 €.

§ 11
Gebührenerstattung

(1) Endet die Befugnis zu einer Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Zeitraumes, ist ein entsprechender Teil der Gebühr zu erstatten, wenn dies innerhalb eines Monats nach Beendigung der Befugnis beantragt wird.
Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühr, der auf den Zeitraum entfällt, um den die Befugnis zu einer Sondernutzung vorzeitig endet. Hierbei werden jedoch angefangene Monate und Wochen nicht berücksichtigt.

(2) Beträge unter 5,00 € werden nicht erstattet.

§ 12
Gebührenfreiheit

(1) Dient eine Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken, können die Sondernutzungsgebühren ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Für Wahlplakate werden innerhalb der letzten vier Wochen vor Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

§ 13
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 14
Verwaltungsgebühren

Die Bestimmungen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt; Verwaltungsgebühren werden neben den Sondernutzungsgebühren erhoben.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 48 Abs. 1 StrG LSA genannten Tatbestände erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 48 Abs. 2 StrG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. entgegen § 4 Abs. 5 die Erlaubnis nicht aushängt, bereithält oder auf Verlangen nicht vorzeigt,
  2. den Vorschriften des § 6 zuwiderhandelt,

soweit nicht die Handlung einen Tatbestand des § 48 StrG LSA erfüllen.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung LSA mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

§ 16
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher und weiblicher Form.

§ 17
Inkrafttreten/Übergangsvorschrift

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen und die Erhebung von Gebühren für diese Sondernutzungen vom 10.10.2001 in der Fassung der Änderung durch die 1. Änderungssatzung vom 17.05.2005 außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg (Saale), den 18.09.2008

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Die Änderung tritt zum 01.01.2009 in Kraft

Ausgefertigt:
Naumburg (Saale), den 22.02.2010

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Anlage

Nr.: Art der Sondernutzung Erhebungs-
zeitraum
Kategorie 1
Euro
Kategorie 2
Euro
I Lagerung      
1 Baustelleneinrichtung, Bauhütten, Gerüste, Bauzäune, Baumaschinen und Baugeräte (einschl. Hilfseinrichtungen wie Zuleitungskabel, Baugrubenumschließungen Baustofflagerungen u.ä.) je angefangenem m² täglich
monatlich
0,20
4,00
0,10
2,00
2 lagern oder Abstellen von Gegenständen aller Art, das mehr als einen Tag dauert, je angefangener m² täglich
monatlich
0,25
25,00
0,15
10,00
3 Abstellen von nicht zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten oder nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern länger als 24 Stunden pro Fahrzeug täglich 10,00 5,00

II Überbauungen der öffentlichen Verkehrsfläche      
1 des Grund und Boden je m² Grundfläche einmalig 100,00 50,00
2 im Luftraum. je m² Grundfläche einmalig 25,00 12,50

III Überspannungen, Überleitungen. Überbrückungen und dergleichen von öffentlichen Verkehrsflächen      
1 je Überquerung zu Baustellen monatlich 15,00 5,00
2 Kabelleitungen je lfd. Meter jährlich 3,00 1,00
3 Rohrleitung je lfd. Meter jährlich 15,00 5,00
4 Überbrückungen je m² jährlich 15,00 5,00
5 Sonstige täglich
jährlich
3,00
15,00
1,00
5,00

IV Anlagen und Einrichtungen      
1 Warenauslagen pro angefangenem m² täglich
monatlich
0,05
1,00
0,03
0,50
2 Tribünen, je angefangenem m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 0,50 0,10
  Gebührenfrei sind Tribünen anlässlich von Festen oder Veranstaltungen von allgemeinen Interesse, wie Jahrmärkte, Messen, Ausstellungen, politische oder Sportveranstaltungen      
3 Zeitungsständer, soweit es sich nicht um Flachständer handelt, die am Ort der eigenen Leistung an der Gebäudewand befestigt sind. pro angefangenem m² monatlich 15,00 10,00
4 Schilder, Tafeln und Werbeaufsteller bis 1 m² genutzte Grundfläche monatlich
jährlich
3,00
25,00
1,00
10,00
  Gebührenfrei sind Schilder und Tafeln, die lediglich den Luftraum über der Straße beanspruchen bis zu einer Größe von 0,50 m², sofern sie höher als 3m über der Straße angebracht sind.      
5a Plakatierung pro Plakat und Tag bis A1   0,30 0,30
5b Plakatierung pro Plakat und Tag größer als A1   0,40 0,40
5c ermäßter Satz pro Plakat und Tag   0,10 0,,10
6 Automaten monatlich
jährlich
30,00
250,00
10,00
75,00
7 Kinderspielautomaten vor Geschäften pro Stück monatlich
jährlich
10,00
75,00
10,00
75,00
8 Schaukästen jährlich 100,00 50,00
9 Verkaufstände, Verkaufswagen, Imbissstände, Kioske, Losverkauf sowie kommerzielle Infostände pro angefangenem m² täglich
monatlich
2,00
20,00
1,00
10,00
10 Außenbewirtschaftung, Aufstellen von Tischen und Stühlen je angefangenem m² täglich
monatlich
0,05
0,50
0,05
0,50
11 Anlagen der Außenbewirtschaftung, ohne Betrieb der Außenbewirtschaftung je angefangenem m² täglich
monatlich
0,25
15,00
0,25
15,00

V V Aufgrabungen      
  Aufgrabungen
(sofern nicht sonstige Nutzung gemäß § 23 StrG) bis max. 1 m Grabenbreite
pro lfd. Meter und Woche 0,50 0,50

VI Veranstaltungen      
1 Infostände ohne kommerziellen Werbecharakter pro m² täglich 1,00 1,00
2 Veranstaltungen Markt/ Holzmarkt/ Marienplatz nach Nutzfläche, Anzahl der Stände und wirtschaftlicher Bedeutung täglich 50 bis 600  
3 Vogelwiese für Veranstaltungen nach Nutzfläche, Anzahl der Stände und wirtschaftlicher Bedeutung täglich   50 bis 1000
4 Veranstaltungen auf sonstigen Straßen und Plätzen täglich 50 bis 300 50 bis 300
5 Zirkusveranstaltungen nach Größe der Zelte, benötigter Fläche und zugelassener Zuschauerzahl täglich   150 bis 250