Quelle:
Veränderungssperre Windenergiepark Prießnitz: Naumburger Tageblatt vom 02.10.2010
Veränderungssperre Windenergiepark Prießnitz: Naumburger Tageblatt vom 04.08.2012
Veränderungssperre Windenergiepark Prießnitz: Naumburger Tageblatt vom 11.08.2012
Veränderungssperre Windenergiepark Prießnitz: Naumburger Tageblatt vom 02.02.2013

Satzung der Stadt Naumburg (Saale) über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windenergiepark Prießnitz"


Das OVG Magdeburg hat mit Datum vom 29.11.2012 Folgendes entschieden: Die Satzung der Stadt Naumburg (Saale) über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windenergiepark Prießnitz" vom 08. September 2010 in der Fassung der satzung der Stadt Naumburg (Saale) über die Verlängerung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windenergiepark Prießnitz" vom 19. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt.

Naumburg, den 04.03.2013
Bernward Küper
Oberbürgermeister

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2010 (GVBl. LSA S. 190) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 08.09.2010 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet, für das der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung vom 08.09.2010 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Windenergiepark Prießnitz" beschlossen hat.

§ 2
Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 16.09.2010

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) hat in seiner Sitzung am 18.07.2012 beschlossen, den Geltungsbereich des Beebauungsplanes "Windenergiepark Prießnitz" um die in der Anlage 1 dargestellte Fläche zu erweitern.


Naumburg, den 28.07.2012

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Die zeitliche Geltung der Veränderungssperre wird um ein Jahr verlängert, d. h. sie gilt bis zum 16.09.2013.

Die Satzung über die Verlängerung der Satzung über die Ver6auml;nderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft


Ausgefertigt

Naumburg, den 28.07.2012

Bernward Küper
Oberbürgermeister