Quelle:
Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 10.10.2001
1. Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 12.03.2003
2. Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 19.06.2004
3. Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 20.01.2012
4. Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 20.05.2017

Satzung der Stadt Naumburg (Saale) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 10.05.2017


Aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht vom 03. 04. 2001 (GVBl. LSA S. 136) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. 12. 1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG LSA und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. 08. 2000 (GVBl. LSA Seite 526) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 26. 09. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (nachfolgend Verwaltungstätigkeiten genannt) im eigenen Wirkungskreis der Stadt Naumburg (Saale) werden nach dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.

(3) Die Erhebung von Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher und weiblicher Form.

§ 3
Höhe der Kosten - Kostentarif

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1).

(2) Auslagen nach § 7 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind.
In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 8 ist die Höhe der Auslagen anhand des Kostentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1), zu ermitteln.

§ 4
Bemessungsgrundsätze

(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

(2) [entfallen]

(3) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit gesondert eine Gebühr zu erheben.

(4) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit

  1. ganz oder teilweise abgelehnt oder
  2. zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(5) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(6) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

§ 5
Rechtsbehelfsgebühren

(1) Soweit ein Widerspruch erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Verwaltungstätigkeit anzusetzen war, mindestens jedoch 17,00 €.

(2) Wird dem Widerspruch teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 1 nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme jedoch auf höchsten 25 v.H..

(3) Wird der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Widerspruch eingelegt hat.

§ 6
Gebührenbefreiungen

(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Ein öffentliches Interesse an der gebührenfreien Vornahme einer Verwaltungstätigkeit liegt insbesondere vor für

  1. mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist,
  2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Arbeits- und Dienstleistungen,
    2. Besuch von Schulen,
    3. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
    4. Nachweise der Bedürftigkeit,
  3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,
  4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
  5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
  6. Verwaltungstätigkeiten, zu denen Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
  7. Maßnahmen der Amtshilfe.

§ 7
Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. In diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 € übersteigen.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben

  1. die Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der Stadt Naumburg (Saale) zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben,
  2. die Gebühren für Telefax und Ferngespräche,
  3. die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige,
  5. die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,
  6. die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Computerausdrucke, Kopien und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.

(3) Beim Verkehr mit anderen Gebietskörperschaften des Landes und den Behörden des Landes werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 € übersteigen.

§ 8
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
  2. wer die Kosten durch eine der Gemeinde gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Kostenpflichtiger nach § 5 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3) Mehrer Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9
Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 10
Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung

(1) Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

(3) Die Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

§ 11
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Kostenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 12
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten sinngemäß, soweit diese Satzung keine Regelungen enthält und die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich entgegenstehen.

§ 12<
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 13
Auskunftspflicht

Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Naumburg, den 04.10.2001

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister



Naumburg, den 06.03.2003

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister



Naumburg, den 14.06.2004

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister


Diese Satzung [Anmerkung: 3. Änderungssatzung] tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Naumburg, den 11.01.2012

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Die 4. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:
Naumburg, den 15.05.2017

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Anlage

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 3)

Gebühren (§ 4 Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge (§ 7 Abs. 2 Nr. 8 Verwaltungskostensatzung)

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr/Pauschbetrag EURO
A Allgemeine Verwaltungskosten  
1 Abschriften und Ausfertigungen
Abschriften und Ausfertigungen sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden, je angefangene Seite
 
1.1 im Format DIN A 5 2,50
1.2 im Format DIN A 4 4,00
1.3 in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften (fremdsprachliche oder wissenschaftliche Texte oder Tabellen 3,50 - 39,00
2 Kopien und Drucke  
2.1 Computerausdrucke, schwarz/weiß bis zum Format  
  DIN A 3 3,50
  DIN A 2 7,00
  DIN A 1 18,00
  DIN A 0 34,00
2.2 Kopien und Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten und Kopiermaschinen bis zum Format DIN A 4(schwarz/weiß), bei einer Auflage  
  bis zu 10 Stück, je Seite 0,60
  bis zu 50 Stück, je Seite 0,40
  bis zu 100 Stück, je Seite 0,25
  über 100 Stück, je Seite 0,20
  im Format (schw./weiß)  
  DIN A 3, je Seite 3,00
  DIN A 2, je Seite 6,50
  DIN A 1, je Seite 17,00
  DIN A 0, je Seite 24,00
2.3 Bei Farbkopien und Farbausdrucken verdreifacht sich die Gebühr  
3 Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise  
3.1 Beglaubigungen  
3.1.1 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen  
  je Seite der Erstausfertigung 4,00
  je Seite der Mehrausfertigung 2,00
3.1.2 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 3,50 - 20,00
3.2 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse  
3.2.1 Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen auf Antrag 3,50 - 65,00
3.2.2 Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Versendung ins Ausland (Legalisation), je Urkunde 8,00
4 Akteneinsicht/Aktenüberlassung  
4.1 Einsichtgewährung in Akten und amtlichen Unterlagen, außerhalb eines anhängigen Verfahrens  
  - wenn die Einsicht beaufsichtigt werden muß 8,50 - 85,00
  - in anderen Fällen je Akte oder Unterlage 4,50
4.2 Einsichtgewährung in Akten und amtlichen Unterlagen, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und sich nach einer ren Tarifnummer keine andere Gebühr ergibt,  
  je Akte oder Unterlage 2,50
4.3 Überlassung von Akten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen oder über abgeschlossene Verfahren 23,00
5 Auskünfte  
5.1 Mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist 8,00 - 165,00
5.2 Schriftliche Auskünfte  
  - aus Register und Karteien, soweit die Anfragen nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden können 8,00 - 50,00
  - aus Register und Karteien, soweit die Anfragen ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden können 5,00
6 Abgabe von Druckstücken und ähnlichen  
6.1 Ortssatzungen, Tarife, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnisse und dergleichen für jede angefangene Seite 0,60
  jedoch mindestens 2,50
6.2 Sonstige Druckerzeugnisse im Angebot des Bürgerbüros lt. Preiskalkulation
7 Aufnahme von Verhandlungen  
  Schriftliche Aufnahme von Verhandlungen, eines Antrages oder einer Erklärung (Niederschrift), die von Privatpersonen zu deren Nutzen beantragt wird, so ist eine Gebühr nach Zeitaufwand mit folgendenen Stundesätzen zu erheben:
für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen:
 
  1. für Beamte in der Laufnahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG LSA) bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü 71,00
  2. für Beamte in der Laufnahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9b bis E 12 57,00
  3. für Beamte in der Laufnahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 9a 46,00
  4. für Beamte in der Laufnahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3 34,00
8 Sonstige Verwaltungstätigkeiten  
  die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können, so ist eine Gebühr nach Zeitaufwand mit folgenden Stundensätzen zu erheben:
für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen:
 
  1. für Beamte in der Laufnahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü 71,00
  2. für Beamte in der Laufnahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9b bis E 12 57,00
  3. für Beamte in der Laufnahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 9a 46,00
  4. für Beamte in der Laufnahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3 34,00
     
B Besondere Verwaltungskosten  
9.1 Bearbeitung von Bürgschaften  
  Bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 250.000 Euro 325,00
  über 250.000 Euro - 500.000 Euro 625,00
  über 500.000 Euro 1.440,00
9.2 Bearbeitung von Löschungsbewilligungen zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter  
  Bis zu einem Nominalbetrag von 5000 Euro 24,00
  über 5.000 Euro - 10.000 Euro 72,00
  über 10.000 Euro - 50.000 Euro 180,00
  über 50.000 Euro 330,00
9.3 Sonstige Löschungsbewilligungen Vorrangseinräumungs- und Pfandentlassungs- und sonstigen Erklärungen für Rechte die nicht unter Punkt 9.2 fallen 60,00
9.4 Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB je Flurstück 30,00
9.5 Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken 5,00
9.6 Bescheinigungen  
  - über Abgaben vergangener Jahre, je Jahr 12,00
  - zur Steuerunbedenklichkeit 12,00
9.6 Zweitausfertigung von Steuerbescheiden oder sonstigen Quittungen 2,00
10 Bauverwaltung  
10.1 Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen gem. Entgeltberechnung nach Kostentarif je Einzelfall, Höchstbetrag bis max. 780,00
10.2 Abgabe von Kopien beschlossener Bauleitpläne in schwarz/weiß in der Größe bis  
  DIN A 3 3,00
  DIN A 1 17,00
  DIN A 0 24,00
  bei Farbkopien verdreifacht sich die Gebühr  
10.3 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für die Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle 17,00 - 35,50
10.4 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten und zwar  
10.4.1 für Büroarbeiten, je angefangene halbe Arbeitsstunde 17,00 - 35,50
10.4.2 für Außenarbeiten, je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Wegstrecke von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle 17,00 - 35,50
10.5 städtebauliche Beratung zur Gestaltung von Bauvorhaben nach Zeitaufwand, je angefangene halbe Arbeitsstunde 17,00 - 35,50
10.6 Genehmigung von Anträgen zur Baumfällung 38,50
10.7.1 Ausdruck vermessene Stadttopografie im Maßstab 1:1000 oder größer  
  bis DIN A 4 10,00
  DIN A 3 19,00
  DIN A 2 39,00
  DIN A 1 77,00
  DIN A 0 154,00
  bei Verkleinerungen des Maßstabes entsprechende Erhöhung bis zur dreifachen Gebühr
10.7.2 digitale Abgabe von Daten der aufgemessenen Stadttopographie (aktuell) je angefangene 10.000 m² Fläche 110,00/th>
10.7.3 Ausdruck digitale Luftbildkarte (Stand 2001) im Maßstab 1:1000 oder größer  
  bis DIN A 4 2,50
  DIN A 3 5,00
  DIN A 2 10,00
  DIN A 1 19,00
  DIN A 0 39,00
  bei Verkleinerungen des Maßstabes entsprechende Erhöhung bis zur dreifachen Gebühr  
10.7.4 digitale Abgabe von Daten der Luftbildkarte (Stand 2001)
Daten je angefangene 10.000 m² Fläche
16,50
10.7.5 Konvertierung von digitalen Daten aus dem GIS
je angefangene halbe Arbeitsstunde
30,00
10.7.6 Bei Farbausdrucken nach vorstehenden Ziffern verdreifacht sich die Gebühr  
11 Stadtarchiv  
11.1 schriftliche fachauskünfte, Recherchen, Nachforschungen und Bearbeitung von Anfragen, je angefangene halbe Arbeitsstunde 17,00 - 35,50
11.2 Direktbenutzung in den Archivräumen
Einsicht in Findhilfsmittel, Archiv- und Sammlungsgut und Nutzung der Archivbibliothek inklusive Bestell- und Beratungsleistung
 
  pro Tag 7,00
11.3 Anfertigen von Reproduktionen durch das Archiv
Siehe unter 2.2 und 2.3
 
  Anfertigen von Datenträgern/Scans (abhängig von Anzah der Scans/Aktengröße) 6,00 - 24,00
  Reproduktion durch den Benutzer 6,00
12 Vergabestelle  
  Ausschreibungsunterlagen
Pauschalbeträge
 
  - Ausschreibungsunterlagen bis 100 Blatt inkl. Porto 10,00
  - Ausschreibungsunterlagen bis 200 Blatt inkl. Porto 15,00
  - Ausschreibungsunterlagen bis 300 Blatt inkl. Porto 20,00
  - Ausschreibungsunterlagen über 300 Blatt inkl. Porto 25,00
  CD 5,00
13 Standesamt  
  Nutzung des besonderen Trauortes 200,00