Quelle:
Wasserwehrsatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 01.12.2007

Wasserwehrsatzung der Stadt Naumburg (Saale)

Aufgrund des § 175 Satz 5 des Wassergesetzes für das Land Sach­sen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248 und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. No­vember 2006 (GVBl. LSA S. 522) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg am 21.11. 2007 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Stadt Naumburg richtet einen Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) ein.

(2) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn durch Hoch­wasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrich­tungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungs­gebieten Gefahren drohen (Wassergefahr) oder bereits eingetreten sind.

(3) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung sind Maßnahmen, zu denen die Stadt Naumburg nach den §§ 174 und 175 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Unterstützung der Wasserbehörden) verpflichtet ist, sowie Maßnahmen zur Abwehr einer Wassergefahr für die gem. § 90 Abs.2 SOG LSA die Stadt zuständig ist.

§ 2
Einrichtung und Aufgaben der Wasserwehr

(1) Die Stadt Naumburg trifft zur Unterstützung der Wasserbehörde bei der Abwehr der in § 1 Abs. 2 beschriebenen Gefahren die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen. Sie hält die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereit. Die Stadt unterhält das vom Land zur Verfügung gestellte Wasserwehrfahrzeug (Rettungsboot 1 mit Trailer und Zubehör).

(2) Für die in der Verordnung über den Hochwassermeldedienst (HWM VO) vom 18. August 1997 (GVBI. LSA S.778), geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBI. LSA S.536), aufgeführten Gewässer und für die in der Hochwasser­meldeordnung (HWMO) vom 27. August 1998 (MinBI. LSA S.2103), zuletzt geändert durch Erlass vom 5. 12. 2001 (MinBL LSA S.109) in der jeweils gültigen Fassung, genannten Hoch­wassermeldepegel, ergeben sich ab der Ausrufung der Alarm­stufe III für die Wasserwehr insbesondere folgende unterstüt­zende Aufgaben:

  1. Wachdienst
    1. Beobachtung der Wasserstandsentwicklung und Eisfüh­rungen sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Be­drohung der Bevölkerung sowie Hab und Gut;
    2. Beobachtung und Beurteilung der Einrichtungen, die Wasser- und Eisgefahr abwenden sollen (Deiche, Däm­me, Ufermauern, Siele, Schöpfwerke, Wehre u. dgl.);
    3. Beobachtung bedrohter Objekte (Brücken, Durchlässe, Gebäude am Ufer, Produktionsanlagen u. dgl.);
  2. Hilfsdienst
    1. bei der Bekämpfung bestehender Hochwasser- und Eis­gefahren;
    2. bei der Sicherung und Reparatur von Schadstellen an Deichen; Aufkadung und Verstärkung;
    3. bei der Sicherung der Funktionstüchtigkeit von wasser­wirtschaftlichen Anlagen (Siele, Schöpfwerke, mobile Pumpanlagen u. dgl.);
    4. bei der Sicherung und bei der durch die zuständige Be­hörde angeordneten Räumung gefährdeter Gebäude;
    5. bei der Sicherung von Brücken;
    6. Vorhaltung, Vervollständigung und Pflege der Hochwas­serschutzlager in der Stadt Naumburg.

Die Wasserwehr kann an sonstigen Gewässern im Gebiet der Stadt Naumburg entsprechend tätig werden, wenn die Hochwas­serlage dies erfordert.
Über die eingeleiteten Maßnahmen ist die zuständige Wasserbe­hörde durch den Leiter der Wasserwehr zu informieren.
Die Wasserwehr kann auch vor der Ausrufung der Alarmstufe III eingesetzt werden.

(3) Der Oberbürgermeister hat in Abstimmung mit der Wasserbehör­de für die Alarmierung und den Einsatz der Wasserwehr einen Hochwasseralarm- und Einsalzplan zu erstellen und mindestens jährlich oder aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Der Plan und die Fortschreibung ist den in dem Plan genannten Personen bekannt zu geben. Ebenso ist der Umfang der vorzuhaltenden Hochwasserbekämpfungsmittel mit der Wasserbehörde abzu­stimmen.

(4) Der Oberbürgermeister stellt darüber hinaus einen Organisati­onsplan für die Wasserwehr auf, der mindestens folgende Anga­ben enthält:

  1. den von ihm bestimmten Leiter, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Wasserwehr,
  2. den Versammlungsort,
  3. die Art der Alarmierung,
  4. die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Fluss abschnitte und der Hochwasserschutzanlagen,
  5. das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,
  6. die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,
  7. die Ablösung und Versorgung,
  8. die Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist bekannt zu machen.

(5) Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Wasserwehr.

§ 3
Zuständigkeit

(1) Für die Unterstützung der Wasserbehörde bei der Abwehr der in § 1 Abs. 3 beschriebenen Gefahren ist der Oberbürgermeister zuständig. Er ruft entsprechend § 2 Absatz 2 den Einsatzfall für die Wasserwehr aus.

(2) Der Leiter der Wasserwehr leitet den Einsatz der Wasserwehr vor Ort. Er hat den Weisungen der zuständigen Wasserbehörde Folge zu leisten.

§ 4
Verfahren zur Aufstellung der Wasserwehr

(1) Der Oberbürgermeister kann zum Dienst in der Wasserwehr aus­wählen:

  1. die zu ehrenamtlicher Tätigkeit verpflichteten Bürger,
  2. Mitarbeiter des der Gemeindeverwaltung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 ausgewählten Personen werden vom Oberbürgermeister zum ehrenamtlichen Dienst in der Wasser­wehr bestellt. Die Bestellung enthält:

  1. die Bezeichnung der ehrenamtlichen Tätigkeit,
  2. den Beginn und, sofern nicht unbefristet, das Ende der Dienstpflicht,
  3. den Versammlungsort im Falle der Alarmierung,
  4. die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachten­den Pflichten.

(3) Der zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichtete kann den Dienst in der Wasserwehr nur aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs­oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Dienstes in der Wasserwehr verhindert ist.

§ 5
Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall

(1) Die nach § 4 Abs. 2 bestellten Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Anträge sind am Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist, bei der Stadt Naumburg zu stellen.

(2) Auslagen werden im nachgewiesenen Umfang ersetzt.

(3) Abhängig-Beschäftigten wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall durch den Arbeitgeber ersetzt. Sie wird diesem durch die Stadt Naumburg zurückerstattet.
Selbständigen, Hausfrauen, etc. wird ein Nachteilsausgleich in Form eines pauschalen Stundensatzes i.H.v. 10 EUR ersetzt. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeit­geberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit er zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversiche­rungsträger abgeführt wurde.

(4) Die Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall erlöschen ein Jahr nach dem Ende des Monats, in dem sie ent­standen sind.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt gem. § 175 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 der Gemeindeord­nung für das Land Sachsen-Anhalt, wer ohne wichtigen Grund

  1. die Übernahme des Dienstes in der Wasserwehr ablehnt,
  2. trotz der Bestellung nach § 4 Abs. 2 die Ausübung des Dienstes in der Wasserwehr verweigert.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), ist der Oberbürger­meister.

§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 8
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Naumburg, den 22.11.2007 Bernward Küper
Oberbürgermeister