Quelle:
Wasserwehrsatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 01.12.2007
Aufgrund des § 175 Satz 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248 und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg am 21.11. 2007 folgende Satzung erlassen:
(1) Die Stadt Naumburg richtet einen Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) ein.
(2) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder
Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten Gefahren drohen (Wassergefahr) oder bereits
eingetreten sind.
(3) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung sind Maßnahmen, zu denen die Stadt Naumburg nach den §§ 174 und 175
des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Unterstützung der Wasserbehörden) verpflichtet ist, sowie
Maßnahmen zur Abwehr einer Wassergefahr für die gem. § 90 Abs.2 SOG LSA die Stadt zuständig ist.
(1) Die Stadt Naumburg trifft zur Unterstützung der Wasserbehörde bei der Abwehr der in § 1 Abs. 2
beschriebenen Gefahren die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen. Sie hält die
hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereit. Die Stadt unterhält das vom Land zur Verfügung gestellte
Wasserwehrfahrzeug (Rettungsboot 1 mit Trailer und Zubehör).
(2) Für die in der Verordnung über den Hochwassermeldedienst (HWM VO) vom 18. August 1997 (GVBI. LSA S.778),
geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBI. LSA S.536), aufgeführten Gewässer und
für die in der Hochwassermeldeordnung (HWMO) vom 27. August 1998 (MinBI. LSA S.2103), zuletzt geändert durch
Erlass vom 5. 12. 2001 (MinBL LSA S.109) in der jeweils gültigen Fassung, genannten Hochwassermeldepegel, ergeben sich
ab der Ausrufung der Alarmstufe III für die Wasserwehr insbesondere folgende unterstützende Aufgaben:
Die Wasserwehr kann an sonstigen Gewässern im Gebiet der Stadt Naumburg entsprechend tätig werden, wenn die
Hochwasserlage dies erfordert.
Über die eingeleiteten Maßnahmen ist die zuständige Wasserbehörde durch den Leiter der Wasserwehr zu
informieren.
Die Wasserwehr kann auch vor der Ausrufung der Alarmstufe III eingesetzt werden.
(3) Der Oberbürgermeister hat in Abstimmung mit der Wasserbehörde für die Alarmierung und den Einsatz der
Wasserwehr einen Hochwasseralarm- und Einsalzplan zu erstellen und mindestens jährlich oder aus konkretem Anlass
fortzuschreiben. Der Plan und die Fortschreibung ist den in dem Plan genannten Personen bekannt zu geben. Ebenso ist der
Umfang der vorzuhaltenden Hochwasserbekämpfungsmittel mit der Wasserbehörde abzustimmen.
(4) Der Oberbürgermeister stellt darüber hinaus einen Organisationsplan für die Wasserwehr auf, der
mindestens folgende Angaben enthält:
Der Organisationsplan ist bekannt zu machen.
(5) Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Wasserwehr.
(1) Für die Unterstützung der Wasserbehörde bei der Abwehr der in § 1 Abs. 3 beschriebenen Gefahren
ist der Oberbürgermeister zuständig. Er ruft entsprechend § 2 Absatz 2 den Einsatzfall für die
Wasserwehr aus.
(2) Der Leiter der Wasserwehr leitet den Einsatz der Wasserwehr vor Ort. Er hat den Weisungen der zuständigen
Wasserbehörde Folge zu leisten.
(1) Der Oberbürgermeister kann zum Dienst in der Wasserwehr auswählen:
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 ausgewählten Personen werden vom Oberbürgermeister zum ehrenamtlichen Dienst in der Wasserwehr bestellt. Die Bestellung enthält:
(3) Der zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichtete kann den Dienst in der Wasserwehr nur aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufsoder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Dienstes in der Wasserwehr verhindert ist.
(1) Die nach § 4 Abs. 2 bestellten Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.
Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Anträge sind am Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist, bei der
Stadt Naumburg zu stellen.
(2) Auslagen werden im nachgewiesenen Umfang ersetzt.
(3) Abhängig-Beschäftigten wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall durch den
Arbeitgeber ersetzt. Sie wird diesem durch die Stadt Naumburg zurückerstattet.
Selbständigen, Hausfrauen, etc. wird ein Nachteilsausgleich in Form eines pauschalen Stundensatzes i.H.v. 10 EUR
ersetzt. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet,
soweit er zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wurde.
(4) Die Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall erlöschen ein Jahr nach dem Ende des Monats, in
dem sie entstanden sind.
(1) Ordnungswidrig handelt gem. § 175 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, wer ohne wichtigen Grund
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), ist der Oberbürgermeister.
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 22.11.2007
Bernward Küper
Oberbürgermeister