Quelle:
Abfallgebührensatz AW SAS - AöR: Naumburger Tageblatt vom 23.12.2009
1. Änderungssatzung Abfallgebührensatz AW SAS - AöR: Naumburger Tageblatt vom 29.06.2010
2. Änderungssatzung Abfallgebührensatz AW SAS - AöR: Naumburger Tageblatt vom 02.08.2011
3. Änderungssatzung Abfallgebührensatz AW SAS - AöR: Naumburger Tageblatt vom 21.12.2018

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS - AöR)
(Abfallgebührensatzung - AbfGS)
vom 16.12.2009

in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.12.2018


Die Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS - AöR) hat aufgrund des § 2 der Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd“ (AW SAS – AöR) vom 27.08.2007 i. V. m. dem Anstaltsgesetz – AnstG vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136), der Landkreisordnung – LKO LSA vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 598), den §§ 1, 2, 5, 10 u. 16 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), § 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 10.03.1998 (GVBl. LSA S. 112) i. V. m. dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) und der Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS der AW SAS – AöR vom 16.12.2009 - in der jeweils geltenden Fassung - in ihrer Sitzung vom 16.12.2009 nachfolgende Abfallgebührensatzung – AbfGS erlassen:

I. Grundsätze
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenpflicht
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Entstehung, Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 5 Gebührenabrechnung
§ 6 Mahngebühren, Säumniszuschläge und andere Verwaltungsauslagen
§ 7 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 8 Einschränkungen der Abfuhr

II. Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze
§ 9 Haushaltungen
§ 10 Gewerbetreibende
§ 11 Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze bei Selbstanlieferung
§ 12 Sonderleistungen auf Anforderung bzw. nach Verursachung

III. Schlussbestimmungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten


Anlagen
Gebührensätze für die Selbstanlieferung auf den Abfallverwertungs- und Abfallentsorgungsanlagen, Abfallannahme- und Umladeplätzen der AW SAS - AöR

Anlage 1 Deponie Nißma
Anlage 2 Umladeplatz Nißma
Anlage 3 Abfallentsorgungsanlage Zorbau über die AW SAS - AöR
Anlage 4 Kompostplatz Nißma, Kompostwerk Weißenfels
Anlage 5 Wertstoffhöfe Naumburg, Weißenfels und Zeitz

Gebührensätze für Sonderleistungen auf Anforderung bzw. nach Verursachung gemäß §§ 6 bis 16 der AbfWS
Anlage 6 Transportleistungen ohne Laden zzgl. Entsorgungsleistung

I. Grundsätze

§ 1
Allgemeines

(1) Die Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt-Süd - AöR (AW SAS - AöR) erhebt zur Deckung der Aufwendungen für das Vorhalten und die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und der Anlagen 1 bis 6, die Bestandteil dieser Satzung sind.

(2) Soweit sich gemäß § 25 AbfWS durchgeführte Modellversuche finanziell nicht selbst tragen, sind entstandene Aufwendungen aus dem allgemeinen Gebührenaufkommen zu decken.

§ 2
Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück zur öffentlichen Abfallentsorgung angemeldet ist oder diese tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. Voraussetzung ist die Mitwirkung des Anschlusspflichtigen nach § 7.

(2) Eine Leistung gilt auch dann als in Anspruch genommen und begründet die Erhebung von Gebühren, wenn

  1. bei der bestellten und beantragten Leistung das betreffende Grundstück angefahren wurde und der abzuholende Abfall bzw. der umzutauschende Abfallbehälter ohne Verschulden der AW SAS AöR nicht bereitgestellt war.
  2. ein Restmüllbehälter gemäß § 20 Abs. 3 und 4 AbfWS bereitgestellt war und eine Leerung im elektronischen Identifikationssystem unabhängig vom Füllgrad des Behälters registriert wurde.

§ 3
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Abfallentsorgungsgebühr und der Benutzungsgebühr für die Biotonne sowie für die Gestellung von zusätzlichem Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung der privaten Haushalte ist der Anschlusspflichtige nach § 5 Abs. 1 der AbfWS der AW SAS – AöR.

(2) Gebührenschuldner der Abfallentsorgungsgebühr der Gewerbetreibenden, der zusätzlichen gewerblichen Nutzungsgebühr bei Gewerbebetrieben innerhalb des Wohngrundstücks sowie für die Gestellung von zusätzlichem Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung ist der Anschlusspflichtige nach § 5 Abs. 2 der AbfWS der AW SAS – AöR.

(3) Der Gebührenschuldner für die Leerungsgebühr ist der Anschlusspflichtige entsprechend Absatz 1 und 2.

(4) Bei Benutzung von Abfallsäcken ist abweichend von Absatz 1 und 2 der Erwerber der Gebührenschuldner.

(5) Gebührenschuldner für die Gebühren zum Ersatz beschädigter Abfallbehälter ist der Verursacher des Schadens.

(6) Die Gebührenschuld bei verbotswidrig abgelagerten Abfällen regelt sich nach § 11ff. AbfG LSA.

(7) Gebührenschuldner bei der Inanspruchnahme von Sonderleistungen ist abweichend von Absatz 1 und 2 der Auftraggeber, bei Selbstanlieferung zur Abfallentsorgungsanlage der Anlieferer.

(8) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4
Entstehung, Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Abfallentsorgungsgebühr und die Benutzungsgebühr für die Biotonne entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzes und nach Maßgabe der für den gesamten Erhebungszeitraum geltenden Maßstabseinheiten nach dieser Satzung in voller Höhe. Für Erstnutzer entsteht die Gebührenschuld am ersten Kalendertag des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendermonats.

(2) Die Abfallentsorgungsgebühr und die Benutzungsgebühr für die Biotonne werden durch die AW SAS - AöR durch Gebührenbescheid festgesetzt. Erhebungszeitraum sind das Kalenderjahr oder bei Entstehung der Gebührenschuld während des Kalenderjahres die restlichen vollen Monate des Jahres.

(3) Die Gebührenschuld für die Leerungsgebühr entsteht mit der Leerung der Restmüllbehälter. Die Anzahl der Leerungen der Behälter eines Jahres mit einem Fassungsvermögen bis 1.100 l werden mit Hilfe eines elektronischen Identifikationssystems (Identsystem), erfasst. Eine Abschlagszahlung auf die für den Erhebungszeitraum eines Jahres zu zahlenden Leerungsgebühr wird ebenfalls mit dem Gebührenbescheid (s. Absatz 2) festgesetzt. Die Höhe der Abschlagszahlungen bestimmt sich nach der Anzahl der im vorangegangenen Jahr in Anspruch genommenen Entleerungen. Auf begründeten Antrag kann abweichend eine höhere oder niedrigere Anzahl an Leerungen als Abschlagszahlung festgesetzt werden. Zur Bestimmung der Abschlagszahlungen auf Grundlage eines verkürzten Anschlusszeitraumes, werden die registrierten Leerungen auf ein volles Jahr hochgerechnet. Beim Erstanschluss eines Grundstücks an die Abfallentsorgung bzw. erstmaliger Erfassung durch das Identsystem werden die Abschlagszahlungen für Restmüllcontainer bis 240 l mit 4 Leerungen pro Jahr und für 1.100 l 12 Leerungen pro Jahr in Ansatz gebracht.

(4) Die Abfallentsorgungsgebühr, die Benutzungsgebühr für die Biotonne und Abschlagszahlungen der Leerungen sind innerhalb eines Jahres zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages zur Quartalsmitte fällig, d. h. am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11.. Entsteht oder ändert sich die Gebührenschuld im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb von 14 Tagen nach Heranziehung fällig falls die Quartalsmitte bereits überschritten ist. Davon abweichende Fälligkeiten können im Einzelfall auf Antrag festgelegt werden.

(5) Bei der Verwendung von Abfallsäcken entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 4 AbfWS wird die Gebührenschuld mit dem Erwerb des Abfallsackes sofort fällig.

(6) Die Gebührenschuld für Sonderleistungen entsteht mit der Inanspruchnahme, bei Selbstanlieferung mit der Anlieferung. Diese Gebühren werden bei Kleinmengen ohne Bescheid erhoben und sofort fällig. Darüber hinausgehende Mengen werden mit Bescheid festgesetzt und innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

(7) Die Gebührenschuld für die Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle entsteht im Falle des § 11a AbfG LSA bei Abholung durch die AW SAS - AöR (im Falle des § 11 AbfG LSA durch Einsammeln), sofern entsprechend den Regelungen des §§ 11, 11a AbfG LSA ein Verursacher ermittelt werden kann oder Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Die Gebühren werden gemäß Anlage 6 dieser Satzung (Sonderleistungen) per Bescheid erhoben und innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

(8) Gebühren im Sinne dieser Satzung können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 5
Gebührenabrechnung

(1) Änderungen zum Datenbestand der Abfallentsorgungsgebühr und der Benutzungsgebühr für die Biotonne sind der AW SAS AöR entsprechend § 7 umgehend zu melden. Sie werden einen Monat nach dem Meldedatum wirksam.

(2) Die für den Veranlagungszeitraum eines Jahres zu zahlenden Leerungsgebühr steht am 31.12. des abgelaufenen Jahres fest. Wurden keine Leerungen registriert, wird die in § 9 Abs. 10 bzw. § 10 Abs. 5 festgelegte Mindestleerung in Ansatz gebracht.

(3) Endet die Gebührenschuld vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, werden für die Abfallentsorgungsgebühr und die Benutzungsgebühr für die Biotonne für jeden vollen Kalendermonat nach dem Ende der Gebührenschuld ein Zwölftel (1/12) des Jahresbeitrages gutgeschrieben. Die Höhe der Leerungsgebühr ergibt sich bei einem verkürzten Veranlagungszeitraumes aus den tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen.

(4) Die Abrechnung der eingearbeiteten Änderungen der Abfallentsorgungsgebühr und der Benutzungsgebühr für die Biotonne erfolgt innerhalb eines Jahres jeweils zum Quartalsende durch Erstellung eines Änderungsgebührenbescheides bzw. nach Jahresabschluss mit der Erstellung des Jahresgebührenbescheides sowie nach dem Jahresabschluss mit der Erstellung des Jahresgebührenbescheides. Die Abrechnung bzw. Verrechnung der Änderungen der Vorauszahlungen der Leerungsgebühr kann unterjährig bei Überschreitung der vorläufig festgesetzten Leerungen im Änderungsbescheid erfolgen. Endgültig erfolgt die Abrechnung der Leerungsgebühr nach dem Jahresabschluss im Jahresgebührenbescheid.

(5) Entstehende Überzahlungen der Abfallentsorgungsgebühr und der Benutzungsgebühr für die Biotonne sowie die Leerungsgebühr werden auf Antrag erstattet oder mit anderen fälligen Forderungen verrechnet bzw. aufgerechnet. Nachzahlungen werden 14 Tage nach der Bekanntgabe der Änderungsbescheide bzw. des Jahresgebührenbescheides fällig.

§ 6
Mahngebühren, Säumniszuschläge und andere Verwaltungsauslagen

Für die Mahnung der in dieser Satzung festgelegten Gebühren und Kosten werden auf der Grundlage KAG-LSA und der Verwaltungskostensatzung (VwKostS) der AW SAS - AöR vom 21.10.2009, in der jeweils geltenden Fassung, Mahngebühren erhoben. Ebenso können Säumniszuschläge und Verwaltungsauslagen erhoben werden.

Rückständige Forderungen unterliegen der Vollstreckbarkeit durch die AW SAS - AöR.

§ 7
Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte (Änderung der Haushaltsgröße; Zu- und Abgänge von Haushaltungen; sonstige Tatbestände, die sich auf die Höhe der Gebühren auswirken) zu erteilen. Eine Änderung, die sich insbesondere aus der Korrektur der Zahl der anschlusspflichtigen Personen eines Haushalts ergibt, ist der AW SAS - AöR vom Gebührenpflichtigen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gewerbetreibende haben Gründung, Beendigung oder Umfirmung eines Gewerbebetriebes bzw. einer Betriebsstätte sowie Änderungen der Betriebsstruktur, die sich auf die Veranlagung oder die Größe und Anzahl der Behälter auswirken können, ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, sind sowohl der bisherige als auch der neue Rechtsinhaber verpflichtet, der AW SAS – AöR den Wechsel anzuzeigen.

§ 8
Einschränkungen der Abfuhr

Bei vorübergehenden Einschränkungen der Entsorgung gemäß § 21 Abs. 1 AbfWS besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.

II. Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze

§ 9
Haushaltungen

(1) Für Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden, setzt sich die Gebühr aus der personenbezogenen Abfallentsorgungsgebühr, der Benutzungsgebühr für die Biotonne sowie der behälter- und abfuhrabhängigen Leerungsgebühr zusammen.

(2) Die Abfallentsorgungsgebühr und die Benutzungsgebühr für die Biotonne werden nach dem Personenmaßstab für jedes angeschlossene Grundstück erhoben, d. h. sie werden nach der Zahl der auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen berechnet. Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personen sind die Angaben des Gebührenpflichtigen gemäß § 7 (1). Werden Abweichungen zwischen den Angaben des Gebührenpflichtigen bzw. dem Datenbestand der AW SAS - AöR und dem Melderegister des Einwohnermeldeamtes festgestellt, so ist die AW SAS - AöR berechtigt, selbstständig zu ermitteln und die ermittelte Personenzahl zur Veranlagung heranzuziehen.

(3) Auf Antrag und bei glaubhaftem Nachweis können die Abfallentsorgungsgebühr und die Benutzungsgebühr für die Biotonne für diejenigen Personen um 50 % gemindert werden, die zwar am Hauptwohnsitz gemeldet sind, sich aber zur Ausübung ihrer Tätigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten in der Arbeitswoche nicht im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR aufhalten (z. B.; auswärts untergebrachte Auszubildende, Studenten, Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer auf Montage). Geeignete im Sinne dieser Satzung sind u. a. die Ausbildungs- bzw. Studienbescheinigung des Bildungsträgers bzw. die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers jeweils zzgl. des Nachweises der auswärtigen Unterbringung.

(4) Anderweitige längerfristige Abwesenheit vom Hauptwohnsitz für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten kann zur Minderung der Abfallentsorgungsgebühr und der Benutzungsgebühr für die Biotonne bis 100 % führen, wenn diese schriftlich beantragt, begründet und durch geeignete Nachweise bestätigt wird.

(5) Die Inanspruchnahme einer geminderten Abfallentsorgungsgebühr und Benutzungsgebühr für die Biotonne ist längstens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes (Jahresende), ansonsten bis zum Ende des Monats, in dem der Minderungsgrund entfällt, möglich. Die Minderung beginnt frühestens ab dem auf den Melde- bzw. Vorlagetag folgenden Monat. Eine rückwirkende Minderung ist nicht möglich.

(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können die Abfallentsorgungsgebühr und die Benutzungsgebühr für die Biotonne für diejenigen Personen um 25 % gemindert werden, deren Grundstück mehr als 200 m von der nächsten vom Entsorgungsfahrzeug anfahrbaren Straße entfernt ist. In den Fällen des § 19 Abs. 12 AbfWS kann eine 50 %-ige Gebührenminderung gewährt werden.

(7) Jeder Antrag auf Gebührenminderung ist einzeln zu bewerten. Es besteht kein Rechtsanspruch.

(8) Macht ein Gebührenpflichtiger mehr als einen Minderungstatbestand geltend, wird zur Veranlagung der meistbegünstigende Tatbestand herangezogen. Personen, die im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR eine Haupt- und eine Nebenwohnung nutzen, können keine Minderung beantragen.

(9) Die AW SAS – AöR kann im Einzelfall bei Gebührenpflichtigen für Mietgrundstücke mit häufigem Mieterwechsel zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes eine an der Durchschnittsbelegung der gemeldeten Personen orientierte pauschale Veranlagung vereinbaren.

(10) Die Leerungsgebühr der Restmüllentsorgung bemisst sich nach dem Volumen der Restmülltonne sowie der Anzahl der Leerungen laut Registrierung durch das Identifikationssystem, ohne Berücksichtigung des Behälterfüllstandes. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wird mindestens eine Entleerung je Gefäß und Jahr in Ansatz gebracht (Mindestleerung).

(11) Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt 46,20 € pro Person und Jahr.

(12) Die Benutzungsgebühr für die Biotonne beträgt 7,44 € pro Person und Jahr.

(13) Entsprechend der Behältergröße der Restmülltonnen beträgt die Leerungsgebühr für die Abfallentsorgung je Müllgroßbehälter (MGB) pro Entleerung:

MGB 120 l 4,00 €
MGB 240 l 8,00 €
MGB 1.100 l 36,00 €

Die gleiche Gebühr entsteht für die Leerung fehlbefüllter Abfallbehälter, die als Restmüllbehälter geleert werden.

(14) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung der AW SAS - AöR zugelassenen Abfallsäcke beträgt im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR 4,00 €/Stück.

(15) Wird auf Antrag zusätzlicher Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung zur Verfügung gestellt, so wird dem Gebührenpflichtigen eine zusätzliche Behältergebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehälter und Jahr:

MGB 120 l 24,96 €
MGB 240 l 49,92 €

(16) Soweit der Gebührenpflichtige nach § 19 Abs. 8 AbfWS der AW SAS – AöR zum Ersatz beschädigter, zerstörter oder abhanden gekommener Abfallbehälter (MGB) verpflichtet ist, werden folgende Gebühren zzgl. der Gebühren nach Abs. 17 erhoben:

MGB 120 l 24,00 €
MGB 240 l 36,00 €
MGB 1.100 l 231,00 €

(17) Die Gebühr für eine Änderung der vorhandenen Abfallbehälter gemäß § 19 Abs. 11 der AbfWS der AW SAS - AöR beträgt 12,00 €/Behälter.

§ 10
Gewerbetreibende

(1) Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne dieser Satzung ist gegeben, wenn ein selbstständiges anzeigepflichtiges Gewerbe gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 GewO ausgeübt wird. Als gewerblich vergleichbare Tätigkeiten im Sinne dieser Satzung zählen auch freiberufliche Tätigkeiten, der Betrieb einer Behörde, der Betrieb von landwirtschaftlichen, sozialen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen sowie Tätigkeiten nach § 6 GewO.

(2) Für Gewerbetreibende setzt sich die Gebühr zur Abfallentsorgung aus der behälterbezogenen Abfallentsorgungsgebühr und der behälter- und abfuhrbezogenen Leerungsgebühr zusammen.

(3) Die Abfallentsorgungsgebühr wird nach dem Behältermaßstab erhoben. Sie wird auf der Grundlage von Anzahl und Größe der von den Gewerbetreibenden benutzten Abfallbehältnisse berechnet. Die Verpflichtung zur Mitwirkung der Gebührenpflichtigen nach § 7 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

(4) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Abfallentsorgungsgebühr für diejenigen Gewerbetreibenden gemindert werden, deren Grundstück mehr als 200 m von der nächsten vom Entsorgungsfahrzeug anfahrbaren Straße entfernt ist. Für die Berechnung der Minderung kann die Abfallentsorgungsgebühr nach dem Behältermaßstab bis zu 25 % gemindert werden. In den Fällen des § 19 Abs. 12 AbfWS besteht die Möglichkeit einer 50 %-igen Gebührenminderung. Es besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Die Leerungsgebühr für die Entsorgung der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle bemisst sich nach dem Volumen der Restmülltonnen sowie der Entleerungshäufigkeit laut Registrierung durch das Identifikationssystem, ohne Berücksichtigung des Behälterfüllstandes. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wird mindestens eine Entleerung je Gefäß und Jahr in Ansatz gebracht (Mindestleerung). (6) Die gewerbliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr beträgt je Müllgroßbehälter (MGB) und je Presscontainer pro Jahr:

a) Entsorgung der MGB pro Jahr:

MGB 120 l 25,16 €
MGB 240 l 50,31 €
MGB 1.100 l 230,59 €

b) Entsorgung von Presscontainern pro Leerung

Presscontainer 10 m³ 502,13 €
Presscontainer 20 m³ 1.004,26 €

(7) Entsprechend der Behältergröße beträgt die Leerungsgebühr für die Entsorgung der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle je MGB pro Leerung:

MGB 120 l 4,00 €
MGB 240 l 8,00 €
MGB 1.100 l 36,00 €

Die gleiche Gebühr entsteht für die Leerung fehlbefüllter Abfallbehälter, die als Restmüllbehälter geleert werden.

(8) Bei Gewerbetreibenden, die gem. § 19 Abs. 4 AbfWS auf ihrem Grundstück neben dem Gewerbe ihren Haushalt unterhalten und sowohl Hausmüll als auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle über ein Abfallbehältnis entsorgen, kann auf Antrag auf die gewerbliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr nach Abs. 6 verzichtet werden. In diesem Fall wird neben der Gebühr für den privaten Haushalt nur eine zusätzliche gewerbliche Nutzungsgebühr in Höhe von 12,19 € pro Jahr erhoben.

(9) Wird auf Antrag Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung zur Verfügung gestellt, so wird dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehältnis und Jahr:

MGB 120 l 107,26 €
MGB 240 l 214,53 €

(10) Soweit der Gebührenpflichtige nach § 19 Abs. 8 der AbfWS der AW SAS – AöR zum Ersatz beschädigter, zerstörter oder abhanden gekommener Abfallbehältnisse (MGB) verpflichtet ist, werden folgende Gebühren zzgl. der Gebühren nach Abs. 11 erhoben:

MGB 120 l 24,00 €
MGB 240 l 36,00 €
MGB 1.100 l 231,00 €

(11) Die Gebühr für eine Änderung der vorhandenen Abfallbehälter gemäß § 19 Abs. 11 der AbfWS beträgt 12,00 €.

§ 11
Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze bei Selbstanlieferung

(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr ist das Gewicht und die Art des überlassenen Abfalls, soweit in den Anlagen zu dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kann, abweichend von Absatz 1, aus technischen oder sonstigen wichtigen Gründen eine Berechnung nach Gewicht nicht erfolgen, so wird die Gebühr nach dem geschätzten Volumen und der Art des überlassenen Abfalls durch Umrechnung in Gewicht entsprechend allgemein anerkannten Umrechungssätzen festgesetzt.

(3) Die Höhe der Gebühr für die einzelnen Abfallarten in der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 5.

(4) Für Abfälle, die in Folge ihrer Eigenart beim Einsammeln, Befördern oder Behandeln/Entsorgen durch besondere Maßnahmen erhöhte Aufwendungen erfordern, sowie für Abfälle für die keine Gebührensätze festgelegt wurden, werden Gebühren in Höhe des entstandenen Aufwandes (Entsorgungs- und Verwaltungskosten) erhoben.

§ 12
Sonderleistungen auf Anforderung bzw. nach Verursachung

Die Gebühr für die Entsorgung von überlassenen Abfällen gemäß §§ 6 bis 16 der AbfWS der AW SAS – AöR die in Menge, Größe oder Gewicht vom festgesetzten, gebührenfrei, abzugebenden Maß für private Haushalte abweichen bzw. aus anderen Herkunftsbereichen richtet sich nach Anlage 6 dieser Satzung (Sonderleistungen). Die angebotene Leistung besteht aus dem Transportieren und der Entsorgung der Abfälle, aber beinhaltet nicht das Laden. Die Gebühr setzt sich aus der Transportgebühr und der jeweiligen Entsorgungsgebühr zusammen.

III. Schlussbestimmungen

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 16 Abs. 3 KAG-LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Abfallgebührensatzung tritt die Abfallgebührensatzung vom 18.09.2007 in der Fassung vom 14.11.2007 außer Kraft.

Görschen, 16.12.2009
G. Mock
Vorstand

Anlage 1 bis 6 zu §§ 11 und 12 AbfGS der AW SAS - AöR

Anlage 1 (OpenOffice-Version 18 kbyte)
Anlage 1 (html-Version 116 kbyte)
Anlage 1 (pdf-Version 134 kbyte)
Anlage 1 (Excel-Version 39 kbyte)


Die 1. Änderungssatzung tritt zum 01. Juli 2010 in Kraft.

Mertendorf, den 20.05.2010
G. Mock
Vorstandsvorsitzender


Diese Satzung [gemeint ist die Fassung mit Stand der 2. Änderungssatzung] tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Mertendorf, den 06.07.2011
G. Mock
Vorstandsvorsitzender


Diese Satzung [gemeint ist die Fassung mit Stand der 3. Änderungssatzung] tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Mertendorf, den 17.12.2018
Henrik Otto
Vorstandsvorsitzender

Kathleen Jennert
2. Vorstand