Quelle:
Abfallwirtschaftssatzung AW SAS - AöR: Naumburger Tageblatt vom 23.12.2009
1. Änderungssatzung Abfallwirtschaftssatzung AW SAS - AöR: Naumburger Tageblatt vom 02.08.2011
2. Änderungssatzung Abfallwirtschaftssatzung AW SAS - AöR: Naumburger Tageblatt vom 28.12.2017
Der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt-Süd - AöR beschließt auf Grundlage der §§ 3, 5 Abs. 3 Nr. 1 Anstaltsgesetz (AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136), § 11 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), §§ 2, 6 Nr. 3.1, 8 Nr. 3 der Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt-Süd - AöR (AW-SAS AöR) vom 14.12.2009, §§ 17, 20, 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), § 4 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 01.02.2010 (GVBl. LSA S. 44), jeweils in den derzeit geltenden Fassungen in seiner Sitzung am 11.12.2017 die folgende 2. Änderungssatzung der Abfallwirtschaftssatzung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätzliches
§ 2 Aufgaben und Umfang der Abfallwirtschaft
§ 3 Abfallentsorgung
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang/-recht
2. Abschnitt: Entsorgung getrennt zu sammelnder Abfälle
§ 6 Altglas
§ 7 Altpapier
§ 8 Sperrmüll
§ 9 Elektro- und Elektronikgeräte
§ 10 Altmetall
§ 11 Altholz
§ 12 Bioabfall
§ 13 Grün- und Astschnitt
§ 14 Schadstoffbelastete Abfälle
§ 15 Altreifen
§ 16 Bauabfälle
§ 17 Restabfälle
3. Abschnitt: Durchführung der Entsorgung
§ 18 Zugelassene Abfallbehälter
§ 19 Pflicht zur Vorhaltung von Abfallbehältern
§ 20 Durchführung der Entsorgung
§ 21 Unterbrechung der Entsorgung
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
§ 22 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen/Annahmeplätze
§ 23 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang
§ 24 Auskunftspflicht
§ 25 Modellversuche
§ 26 Gebühren
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Bekanntmachungen
§ 29 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Anlage
Laut § 4 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung der AW SAS - AöR von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht (Transport) durch die AW SAS -
AöR und von der Abfallentsorgungspflicht insgesamt ausgeschlossene Abfälle.
(1) Die AW SAS - AöR entsorgt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRET) nach Maßgabe dieser Satzung die in ihrem
Gebiet angefallenen und ihr überlassenen Abfälle. Diese Aufgabe ist ihr durch den Burgenlandkreis mit Erlass der Unternehmenssatzung der AW SAS
- AöR am 28.08.2007 mit Wirkung zum 01.09.2007 übertragen worden.
(2) Die AW SAS - AöR betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Die öffentliche Einrichtung besteht insbesondere aus den in
§ 22 genannten Anlagen sowie allen zur Erfüllung der in § 2 beschriebenen Aufgaben notwendigen Sach- und Personalmittel der AW SAS -
AöR. Die AW SAS - AöR bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch beauftragten Dritten.
(1) Die AW SAS - AöR entsorgt in ihrem Gebiet angefallene und überlassene Abfälle im Rahmen ihrer Pflichten nach dem
Kreislaufswirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) nach Maßgabe dieser Satzung. Sie wirkt
im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. Die Entsorgung
umfasst insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die Verwertung von Abfällen, die Planung, Errichtung und den Betrieb von
Abfallannahmestellen und -entsorgungsanlagen sowie deren Erweiterung, Um- und Nachrüstung, Rekultivierung und Nachsorge.
(2) Die Abfallwirtschaft umfasst die Abfallberatung, die Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen
einschließlich der Einsammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung und Ablagerung.
(1) Folgende Abfälle werden mit dem Ziel der Verwertung und der Verminderung der Schadstofffracht im Hausmüll bzw. im hausmüllähnlichen Gewerbemüll einer getrennten Erfassung und Entsorgung zugeführt
(2) Die in Abs. 1 genannten überlassungspflichtigen bzw. freiwillig überlassenen Abfälle sind getrennt zu halten und nach Maßgabe der §§ 6 bis 21 zu entsorgen.
Von der Entsorgung der AW SAS - AöR ausgeschlossen sind die in der Anlage zu dieser Satzung in Spalte 4 mit dem Kennzeichen "E"
aufgeführten Abfälle. Die in Spalte 3 mit dem Kennzeichen "T" aufgeführten Abfälle sind vom Einsammeln und Befördern
ausgeschlossen. Dies gilt nur, sofern die Abfälle außer Verpackungsabfälle (Metall, Kunststoff, Papier und Glas) nicht in privaten
Haushaltungen oder vergleichbaren Orten anfallen. Der Ausschluss gilt nicht für verbotswidrig abgelagerte Abfälle. Die in Satz 1 bezeichnete
Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Über Abs. 1 hinaus kann die AW SAS - AöR im Einzelfall durch schriftliche Entscheidung mit Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde
Abfälle von einzelnen oder sämtlichen Entsorgungshandlungen ausschließen, wenn diese nach ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den
in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können.
(3) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch die AW SAS - AöR ausgeschlossen sind, sind die Besitzer dieser Abfälle aufgrund der gesetzlichen
Regelung zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet.
(4) Die AW SAS - AöR kann bei Abfällen, die gem. Abs. 1 S. 2 von Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, allgemein durch Bekanntmachung
oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, bei welcher Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestelle der AW SAS - AöR die Abfälle anzuliefern
sind.
(1) Jeder Anschlusspflichtige eines im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR liegenden Grundstückes auf dem Abfälle aus privaten
Haushaltungen anfallen können, für die eine Überlassungspflicht nach § 13 KrW-/AbfG besteht, ist verpflichtet, dieses an die
Abfallentsorgung der AW SAS - AöR anzuschließen (Anschlusszwang). Im Rahmen des Anschlusszwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den
Anschluss seines Grundstückes an die Abfallentsorgung des AW SAS - AöR zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen
zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse die zur Verwaltung des
Grundstücks Befugten gleich.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenliegende Grundbesitz, der eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Jeder Gewerbetreibende (Anschlusspflichtiger) ist pro Betriebsstätte, in welcher Abfälle anfallen können, für die eine
Überlassungspflicht nach § 13 KrW-/AbfG besteht, verpflichtet, ein für die Entsorgung der bei ihm anfallenden Abfälle ausreichendes
Behältervolumen, mindestens aber einen Behälter vorzuhalten.
Gewerbetreibender im Sinne dieser Satzung sind gewerblich Tätige, die ein selbständig anzeigepflichtiges Gewerbe gemäß § 14 Abs. 1
bis 3 der Gewerbeordnung (GewO) vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) - in der derzeit gültigen Fassung - ausüben. Als Gewerbetreibende im Sinne dieser
Satzung geltend daneben auch freiberuflich Tätige, Behörden, öffentliche Einrichtungen, der Betrieb von landwirtschaftlichen, sozialen und
sonstigen Einrichtungen sowie Tätigkeiten nach § 6 GewO, soweit diese ihre Abfälle nicht in genehmigten Anlagen beseitigen.
Anschlusspflichtiger ist in diesem Fall der Inhaber des Betriebes bzw. der Einrichtung.
(3) Die Anschlusspflichtigen gem. Abs. 1 und 2, die Abfälle zur Beseitigung bzw. Verwertung besitzen und alle anderen Erzeuger und Besitzer von
Abfällen zur Beseitigung (Benutzungspflichtige) sind verpflichtet, die Abfallentsorgung der AW SAS - AöR zu benutzen, soweit die Entsorgung nicht
gem. § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwangs sind die anschlusspflichtigen Abfallbesitzer und die
sonstigen Abfallbesitzer und -erzeuger zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Abfälle zur Verwertung aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können der AW SAS - AöR unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG überlassen
werden. Sind Abfälle lediglich vom Einsammeln und Befördern durch die AW SAS - AöR ausgeschlossen, besteht das Recht und die Pflicht, die
Abfälle zu einer von der AW SAS - AöR bestimmten Abfallentnahmestelle oder -entsorgungsanlage der AW SAS - AöR zu befördern.
(4) Der Anschlusspflichtige hat auf seinen Grundstück bzw. in seinen Betriebsstätten alle Maßnahmen zu treffen und zu dulden, die
erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße und vollständige Übernahme der überlassenen Abfälle sicherzustellen. Insbesondere
haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken bzw. Betriebsstätten, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, das
Aufstellen der zur Erfassung notwendigen Abfallbehälter sowie das Betreten der Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung
der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden. Behälter mit einem Fassungsvermögen bis 1.100 l werden für das elektronische
Identifikationssystem (Identsystem) mit den dafür notwendigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet. Der Anschlusspflichtige hat das Betreten der
Grundstücke zur Installation bzw. zur Prüfung der technischen Hilfsmittel zu dulden.
(1) Altglas im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist Glas, wie Fenster- und Spiegelglas (Flachglas), Drahtglas, optisches Glas, Lampenglas sowie
Laborglas.
(2) Altglas bis 2 m² bzw. 10l oder 12 kg kann im Fall der Überlassung auf den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR abgegeben werden
(Bringsystem) oder ist ggf. nach vorheriger Zerkleinerung in den Restmüllbehälter einzufüllen. Darüber hinaus anfallende Mengen werden
auf den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig entgegengenommen.
(1) Altpapier i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier und Pappe
bestehende Abfälle die getrennt gesammelt werden.
(2) Altpapier wird im Falle der Überlassung an die AW SAS - AöR über haushaltsnahe Sammelsysteme im Holsystem (Papiertonne) oder auf den
Wertstoffhöfen (Bringsystem) getrennt von anderen Wertstoffen erfasst. Die Papiertonnen für das Holsystem werden dem Anschlusspflichtigen bei der
AW SAS - AöR entsprechend seiner schriftlichen Bedarfsmeldung zur Verfügung gestellt.
(3) Papiertonnen werden im Holsystem idR monatlich entleert. Die AW SAS - AöR kann bei Bedarf einen anderen Abholzyklus festlegen. Die Termine werden
rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Für die Abfuhr der Papiertonnen gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 18ff.
(1) Sperrmüll i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall, der wegen seiner Sperrigkeit, seines Gewichts oder seiner Materialbeschaffenheit nicht
für die Einbringung in die von der AW SAS - AöR zur Verfügung gestellten Abfallbehälter geeignet ist, diese beschädigen würde
oder das Entleeren erschweren könnte.
(2) Sperrmüll aus privaten Haushaltungen wird maximal zweimal pro Jahr auf Abruf nach vorheriger Anmeldung im Holsystem abgefahren. Insgesamt
können pro Person und Jahr 2 m³ Sperrmüll zur Abholung angemeldet werden. Außerdem kann Sperrmüll aus privaten Haushaltungen im
Umfang von bis zu 2 m³/Haushalt/Jahr gebührenfrei gegen Vorlage von Bonuskarten im Bringsystem auf den Wertstoffhöfen und Umladeplätzen
der AW SAS - AöR abgegeben werden. Darüber hinausgehende Mengen sind gebührenpflichtig. Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen
Herkunftsbereichen, die Sperrmüll als Abfall zur Beseitigung überlassen möchten, können diesen auf Anforderung gebührenpflichtig
durch die AW SAS - AöR entsorgen lassen bzw. auf den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgeben.
(3) Sperrmüll ist zum bestätigten Termin, frühestens am Vorabend, so gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet am
Stellplatz der Haumülltonne bereit zu stellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird und zügiges Verladen möglich
ist.
(4) Die Entsorgung schwererer und größerer Gegenstände, die wegen ihrer Schwere oder Größe nicht mit den Sammelfahrzeugen
abgefahren werden können, sowie Totalentrümpelungen oder Haushaltsauflösungen erfolgen gebührenpflichtig auf Anforderung
außerhalb der üblichen Sperrmüllentsorgung.
(5) Kann das anschlusspflichtige Grundstück vom Entsorgungsfahrzeug aus objektiven Gründen nicht angefahren werden (z.B. wegen Begrenzung der
Fahrbahnbreite oder der zulässigen Achslast), ist der Sperrmüll an der nächsten vom Entsorgungsfahrzeug anfahrbaren Straße bereit zu
stellen. Die AW SAS AöR kann die Bereitstellungsfläche festlegen.
(6) Von der Sammlung nicht erfasste Abfälle sind durch den Besitzer unverzüglich danach, spätestens jedoch einen Tag nach der Abfuhr von der
Bereitstellungsfläche rückstandslos zu beräumen.
(1) Elektro- und Elektronikgeräte i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 sind Abfälle, die einer getrennten Entsorgung entsprechend § 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16.03.2005 (BGBl. I S. 762) - in der derzeit gültigen Fassung - bedürfen. Dazu gehören:
einschließlich der Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien.
(2) Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushaltungen sind der AW SAS AöR entweder im Rahmen der Sperrmüllsammlung (Holsystem) oder
durch Abgabe auf den Wertstoffhöfen der AW SAS AöR (Bringsystem) zu überlassen. Für die Abholung im Rahmen der Sperrmüllsammlung
findet § 8 entsprechende Anwendung. Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen, die Elektro- und Elektronikgeräte als Abfall zur
Beseitigung überlassen möchten, können diesen auf Anforderung gebührenpflichtig durch die AW SAS - AöR abholen lassen bzw. auf den
Wertstoffhöfen gebührenfrei abgeben.
(1) Altmetalle i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 5 sind ausgediente metallische Gegenstände (Schrott) die getrennt gesammelt werden.
(2) Altmetalle aus Haushaltungen sind entweder der AW SAS - AöR im Rahmen der Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten (Holsystem) zu
überlassen oder können gebührenfrei auf den Wertstoffhöfen (Bringsystem) abgegeben werden. Dabei sollten die einzelnen Gegenstände
nicht länger als 1 m und nicht schwerer als 40 kg sein. Altmetalle aus anderen Herkunftsbereichen, die überlassen werden sollen oder
größere bzw. schwerere Gegenstände aus privaten Haushaltungen, können nach Anforderung einer gesonderten Entsorgung durch die AW SAS -
AöR gebührenpflichtig abgeholt werden.
(3) Stoffe und bewegliche Sachen, die keine Altmetalle sind, kann die AW SAS - AöR am Bereitstellungsplatz stehen lassen. In diesem Fall hat der
Abfallbesitzer diese unverzüglich und schadlos vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.
(1) Altholz i.S.v. § 3 Abs.1 Nr. 6 ist
(2) Altholz der Kategorien A I bis A III kann auf Anforderung gebührenpflichtig im Holsystem durch die AW SAS - AöR entsorgt werden.
(3) Im Bringsystem kann Altholz gemäß Abs. 1 a (Altholzkategorie A I) auf den Wertstoffhöfen der AW SAS AöR gebührenfrei
abgegeben werden. Altholz der anderen Altholzkategorien kann gegen Gebühr auf den Wertstoffhöfen der AW SAS AöR abgegeben werden.
(1) Bioabfälle i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 7 sind biologisch abbaubare, pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle,
Landschaftspflegeabfälle sowie Nahrungs- und Küchenabfälle. Keine Bioabfälle sind Biokunststoffe, auch wenn sie als biologisch abbaubar oder kompostierbar
bezeichnet werden, wie z. B. Bioplastiktüten.
(2) Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sind der AW SAS AöR durch den Abfallerzeuger/-besitzer zu überlassen, soweit dieser nicht selbst
kompostiert (Eigenkompostierung) oder die Kompostierung beabsichtigt und die vollständige Verwertung des Komposts auf dem eigenen Grundstück
erfolgt. Der anschlusspflichtige Haushalt hat eine diesen Voraussetzungen entsprechende Eigenkompostierung und Verwertung auf dem von der AW SAS - AöR
erstellten Formblatt anzuzeigen. Auch Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen können Bioabfälle zur Verwertung der AW SAS
AöR überlassen, Bioabfälle zur Beseitigung sind zu überlassen.
(3) Der Abfallerzeuger/-besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen hat diese Abfälle dem dafür vorgesehen Behälter (Biotonne)
zuzuführen und der AW SAS AöR zu überlassen. Bioabfälle werden von der AW SAS AöR über die Biotonne im Holsystem entsorgt.
Auch Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen können Biotonnen anfordern.
(4) Biotonnen werden im Holsystem i.d.R. 14-täglich entleert. Die AW SAS - AöR kann bei Bedarf einen anderen Abholzyklus festlegen. Die Termine
werden rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Für die Abfuhr des Biomülls gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 18 ff.
(1) Im Sinne von § 3 werden Grünschnitt wie z. B. Rasenmahd, Laub, Zier- und Wildpflanzen ohne Holzanteile, und Astschnitt im Holsystem über die Biotonne
nach § 12 erfasst.
(2) Außerdem kann Grün- und Astschnitt aus privaten Haushaltungen bis zu einer Menge von 1 m³ pro Anlieferung gebührenfrei im Bringsystem über die
Wertstoffhöfe, die Grün- und Astschnittplätze der AW SAS AöR oder das Kompostwerk bzw. die Kompostplätze der AW SAS AöR entsorgt werden.
Grün- und Astschnitt aus anderen Herkunftsbereichen sowie Mengen über 1 m³ aus privaten Haushaltungen können im Bringsystem im Kompostwerk bzw. auf den
Kompostplätzen Freyburg und Nißma gebührenpflichtig entsorgt werden.
(3) Grün- und Astschnitt aus Großwohnanlagen kann neben der Entsorgung über die Biotonne auf Antrag bis zu einer Menge von 50 kg/Person/Jahr an den durch die
AW SAS AöR zugewiesenen Abfallentsorgungsanlagen gebührenfrei abgegeben werden. Hierzu ist vorab durch den Anschlusspflichtigen ein Antrag bei der AW
SAS - AöR einzureichen.
(1) Schadstoffhaltige Abfälle i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 9 sind Abfälle, die umweltgefährdende Stoffe enthalten und deshalb getrennt von
anderen Abfällen entsorgt werden müssen. Schadstoffhaltige Abfälle sind die in der Anlage zu dieser Satzung mit Sternchen gekennzeichneten
Abfallarten.
(2) Die Besitzer schadstoffhaltiger überlassungspflichtiger oder freiwillig überlassener Abfälle der in Abs. 1 bezeichneten Art und einer
Menge bis 10 kg bzw. 10 l haben diese der AW SAS - AöR am Schadstoffmobil oder an einer Annahmestelle auf den Wertstoffhöfen zu überlassen.
Die Einsatztermine und -orte des Schadstoffmobils werden öffentlich bekannt gegeben. Die Sammlung der schadstoffhaltigen Abfälle durch das
Schadstoffmobil erfolgt zweimal jährlich. Mehrmengen schadstoffhaltiger Abfälle können im Fall der Überlassung gebührenpflichtig
auf Anforderung abgeholt bzw. auf den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Batterien werden gebührenfrei am Schadstoffmobil
und auf den Wertstoffhöfen entgegen genommen.
(3) Schadstoffhaltige Abfälle gemäß Abs. 1 dürfen im Fall ihrer Überlassung an die AW SAS AöR nur dem Personal der AW SAS
- AöR oder des beauftragten Dritten, der die Einsammlung bzw. Abholung der schadstoffhaltigen Abfälle vornimmt, übergeben und nicht an der
Sammelstelle abgestellt werden.
(1) Altreifen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 10 sind Reifen ohne Felgen, mit denen üblicherweise Fahrzeuge oder Sport- und Spielgeräte
ausgestattet sind und deren sich der Besitzer entledigen will.
(2) Altreifen können gebührenpflichtig im Holsystem auf Anforderung durch die AW SAS - AöR oder gebührenpflichtig auf den
Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR entsorgt werden.
(1) Bauabfälle i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 11 sind alle im Zusammenhang mit Baumaßnahmen anfallenden Abfälle, wie Bauschutt, gemischte
Bauabfälle, Fenster, Türen etc.
(2) Bauabfälle können gebührenpflichtig im Holsystem auf Anforderung durch die AW SAS - AöR oder gebührenpflichtig auf den
Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR entsorgt werden.
(1) Restabfälle i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 12 sind alle sonstigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, die nicht
gem. § 4 von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind und die nicht gem. §§ 6 bis 16 getrennt entsorgt werden.
(2) Die Restmülltonnen für das Holsystem werden dem Anschlusspflichtigen bei der AW SAS AöR entsprechend seiner schriftlichen
Bedarfsmeldung zur Verfügung gestellt. Andere Stoffe als solche nach Abs. 1 dürfen in die Restmülltonnen bzw. Abfallsäcke nicht
eingefüllt werden.
(3) Restmülltonnen werden im Holsystem i.d.R. 14-täglich entleert. Die AW SAS - AöR kann bei Bedarf einen anderen Abholzyklus festlegen. Die
Termine werden rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Für die Abfuhr des Restmülls gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§
18 ff. Die Restmüllentsorgung kann in Ausnahmefällen oder den Fällen des § 19 Abs. 10 auch über Abfallsäcke oder durch die
gebührenpflichtige Abgabe auf den Wertstoffhöfen erfolgen.
(1) Zugelassene Abfallbehältnisse i.S.d. Satzung sind:
(2) Es ist außerdem verboten, in die Restmülltonnen und Abfallsäcke andere Stoffe als Restabfälle bzw. Glasbruch (Kleinmenge), in
die Biotonne andere Stoffe als Bioabfälle und in die Papiertonne andere Stoffe als Altpapier einzufüllen. Es ist verboten, Abfälle in
anderen als den von der AW SAS AöR übergebenen Abfallbehältern bzw. Abfallsäcken oder lose zum Einsammeln und Befördern
bereitzustellen. Werden falsch befüllte Abfallbehälter festgestellt, werden diese Behälter nicht geleert und erhalten zusätzlich eine Kennzeichnung der
AW SAS - AöR (Rote Karte) zur Information. Der Anschlusspflichtige hat die nicht in den jeweiligen Behälter gehörenden Stoffe auszusortieren. Sollte dies
nicht möglich sein, hat er den falsch befüllten Behälter als Restmülltonne gebührenpflichtig entsprechend § 17 AbfWS i.V.m. § 9 Abs. 5 bzw.
§ 10 Abs. 4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS - AöR)
(Abfallgebührensatzung - AbfGS) während einer regulären Restmülltour leeren zu lassen.
(3) Abfallsäcke dürfen nur in den in § 19 Abs. 8 und Abs. 10 benannten Fällen für die Entsorgung von Restabfällen verwendet
werden. Sie sind zum einmaligen Gebrauch und zur Aufnahme von kurzzeitig vermehrt anfallendem Restabfall geeignet.
(1) Der Benutzungspflichtige gemäß § 5 Abs. 3 hat die Aufstellung eines Abfallbehälters, der ausreicht, um die gesamten, innerhalb
des Abfuhrzeitraums nach § 20 Abs. 1 dieser Satzung auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch die
AW SAS AöR unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufnehmen zu können, zu dulden und diesen auch zu benutzen. Bei der
Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs hat der Anschlusspflichtige entsprechend § 24 Abs. 1 mitzuwirken. Dies gilt ebenso für die Vorhaltung
von Abfallsäcken in den Fällen des Abs. 10.
(2) Die AW SAS AöR legt die Behälterkapazität fest, die für die zu erwartende Abfallmenge ausreichend ist.
(3) Bei gewerblich oder freiberuflich und bei anders genutzten Grundstücken und Einrichtungen, wie z.B. öffentlichen Verwaltungen,
Vereinshäusern, Schwimmbädern, Schulen, Kirchen u.a. Einrichtungen sowie bei Campingplätzen sowie Kinder- und Altersheimen wird dem
Anschlusspflichtigen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf von der AW SAS - AöR Behältervolumen bereitgestellt; mindestens jedoch der
kleinstmögliche feste Abfallbehälter. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs hat der Anschlusspflichtige entsprechend § 24 Abs. 1
mitzuwirken. Für Gewerbetreibende, Freiberufler und anders genutzte Grundstücke und Einrichtungen werden separate Abfallbehälter
bereitgestellt.
(4) Für Grundstücke, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, erfolgt die Bemessung des bereitzustellenden Behältervolumens
entsprechend der jeweiligen Nutzung anhand der auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen bzw. nach der Anzahl der das Grundstück
ständig nutzenden Personen und nach dem tatsächlichen Bedarf. Sofern privater Wohnsitz und Gewerbestandort identisch sind, kann durch den
Gewerbetreibenden auf die Bereitstellung des gewerblich zu nutzenden Abfallbehälters verzichtet werden. Der Verzicht muss der AW SAS AöR
schriftlich erklärt werden.
(5)Auf schriftlichen Auftrag können innerhalb eines Grundstücks Behälter gemeinsam genutzt werden (Behältergemeinschaft), sofern kein
deutliches Missverhältnis zwischen dem bereitstehenden Behälter- und Mindestvolumen entsteht. Tritt bei einer bestehenden Behältergemeinschaft
ein solches Missverhältnis ein, kann die AW SAS - AöR eine Veränderung verlangen bzw. die Behältergemeinschaft auflösen.
Antragsberechtigt für die Behältergemeinschaft sind die Anschlusspflichtigen. Der AW SAS - AöR ist ein Anschlusspflichtiger innerhalb der
Behältergemeinschaft zur Veranlagung der Leerungsdaten der Behälter zu benennen.
(6) Die AW SAS AöR stellt den Anschluss- und Benutzungspflichtigen die zur Aufnahme des Abfalls vorgeschriebenen Behälter als Erstausstattung
zur Verfügung. Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat die Aufstellung der Behälter zu dulden, er hat sie schonend und sachgerecht zu
behandeln. Beschädigungen oder der Verlust von Abfallbehältern sind der ausgebenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(7) Ein Abfallbehälter ist beschädigt, wenn er die Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch andere Ursachen als die Abnutzung
durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verloren hat. Die zugelassenen Abfallbehälter dürfen insbesondere nicht zur Abfuhr von Bauschutt
u.ä. Schwerstoffen und zur Entsorgung von glühenden bzw. heißen Abfällen verwendet werden.
(8) Verliert ein Abfallbehälter die Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch infolge Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch oder durch Beschädigung ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung zur Entsorgung außerhalb des Grundstückes, dann erfolgt auf Antrag des
Anschlusspflichtigen ein unentgeltlicher Ersatz des betroffenen Abfallbehälters. In allen übrigen Fällen des Verlustes der Eignung der
Abfallbehälter für den bestimmungsgemäßen Gebrauch haftet der Anschlusspflichtige für den der AW SAS AöR entstandenen
Schaden in Höhe der in der Abfallgebührensatzung der AW SAS AöR festgelegten Beträge, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein
Verschulden trifft.
(9) Reicht das gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 übernommene und vorgehaltene Abfallbehältervolumen im Einzelfall nicht aus, so kann der
Abfallbesitzer die darüber hinausgehenden Abfallmengen in den zugelassenen Abfallsäcken, die in den von der AW SAS - AöR festgelegten
Vertriebsstellen zu erwerben sind, zur Abholung bereitstellen.
(10) Reicht das gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 übernommene und vorgehaltene Abfallbehältervolumen regelmäßig zur Aufnahme der
anfallenden Abfälle nicht aus, so kann die AW SAS AöR den Benutzungspflichtigen die Übernahme eines nach ihrer Einschätzung
erforderlichen Behältervolumens vorschreiben.
(11) Auf schriftlichen Antrag können vorhandene Abfallbehälter nach Größe und Anzahl verändert werden. Bei gleichbleibenden
Anschlussbedingungen, ist jede Anfahrt des Grundstücks zum Zweck einer Veränderung der Behälter gemäß Satz 1
gebührenpflichtig. Jede erstmalige Bereitstellung von Abfallbehältern, die Abholung bei Beendigung des Anschlusses oder der Ersatz bei
Verschleiß sind gebührenfrei.
(12) Sofern Grundstücke mit einem Entsorgungsfahrzeug aus technischen Gründen nicht direkt angefahren werden können und die Bereitstellung
der Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l an einer nächsten befahrbaren Straße nicht zumutbar ist, wird von
der AW SAS AöR die Nutzung zugelassener Abfallsäcke angewiesen.
(1) Die in den nach § 18 zugelassenen und bereitgestellten Behältern befindlichen Restabfälle und Bioabfälle werden i. d. R. 14-täglich,
Papierabfälle 4-wöchentlich an einem Werktag entsorgt. Die Abfuhr der Biotonne und der Restmülltonne erfolgt im wöchentlichen Wechsel. Über die
Abfuhrtermine wird von der AW SAS AöR in geeigneter Weise informiert.
(2) Die AW SAS AöR kann abweichend von Abs. 1 in bestimmten Bereichen ihres Entsorgungsgebiets für die Entsorgung der Abfallbehälter, soweit erforderlich und
der Betrieb es zulässt, eine andere Abfuhrhäufigkeit festsetzen.
(3) Die in den 120 l und 240 l Abfallbehältern gesammelten Abfälle sind vom Anschlusspflichtigen zu den veröffentlichten Terminen am Straßenrand des
angeschlossenen Grundstücks bzw. an der nächsten für das Entsorgungsfahrzeug anfahrbaren Straße rechtzeitig bis 06:00 Uhr so bereitzustellen, dass der
Entsorgungswille eindeutig erkennbar ist. Sollte auf Grund des Standortes keine eindeutige Bereitstellung möglich sein, ist der Anschlusspflichtige verpflichtet, die
betreffenden Behälter mit entsprechenden bei der AW SAS - AöR auf Anfrage erhältlichen Markierungen zu versehen, sofern sie nicht geleert werden sollen. Die
Markierungen sind gut sichtbar am Behälter anzubringen. Die AW SAS AöR stimmt im Einzelfall den von den Entsorgungsfahrzeugen rechtlich und tatsächlich
anfahrbaren Bereitstellungsort der Abfallbehälter mit dem Anschlusspflichtigen ab. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fußgänger oder Fahrzeuge nicht
behindert oder gefährdet werden und dass die Entleerung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.
(4) Nur MGB mit 1.100 l Fassungsvermögen werden von der AW SAS AöR bzw. den von ihr beauftragten Dritten vom Stellplatz abgeholt. Art und Lage der
Stellplätze sind mit der AW SAS AöR abzustimmen. Sie müssen durch befestigte Zuwegungen mit den öffentlichen Verkehrsflächen verbunden sein. Der
AW SAS AöR bzw. den von ihr beauftragte Dritte muss zum Zweck der Entsorgung der Zutritt zum Stellplatz gewährt werden. Zur eindeutigen Kennzeichnung der nicht
zur Leerung bereit stehenden Abfallbehälter auf den Stellplätzen, sind die Behälter mit entsprechenden bei der AW SAS AöR auf Anfrage erhältlichen
Markierungen zu versehen. Die Markierungen sind gut sichtbar am Behälter anzubringen.
(5) Fehlbefüllte Abfallbehälter, die nicht nachsortiert, sondern als Restmülltonnen geleert werden sollen, sind zum Abfuhrtermin der Restmülltonnen an der
nächsten anfahrbaren Straße bereitzustellen. Sollte auf Grund des Standortes keine eindeutige Bereitstellung möglich sein, ist der Behälter mit der
angehängten Kennzeichnung der AW SAS AöR (Rote Karte) zum Abfuhrtermin der Restmülltonne bereitzustellen. Für Rote Karten, die abhandengekommen sind,
stellt die AW SAS AöR auf Anforderung Ersatzkarten zur Verfügung.
(6) Die Gewährleistung der Standsicherheit der Abfallbehälter auf den Stellflächen bzw. auf dem Grundstück sowie der Schutz vor Beschädigung der
Abfallbehälter obliegen dem Anschlusspflichtigen.
(7) Die abdeckbaren Abfallbehälter sind so zu befüllen, dass sie stets geschlossen gehalten werden können. Die Abfallsäcke sind verschnürt
bereitzustellen.
(8) Um die Entleerung der Abfallbehälter zu gewährleisten, ist das Einstampfen und Einschlämmen von Abfällen nicht erlaubt.
(9) Nach Entleerung der Abfallbehälter sollen die Abfallbehälter unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze)
bzw. sonstigen Bereitstellungsflächen entfernt und auf dem anschlusspflichtigen Grundstück abgestellt werden.
(10) Werden bei haushaltsnahen Sammlungen andere Abfälle bereitgestellt, als die in der jeweiligen Tour angemeldeten Gegenstände, kann die AW SAS AöR bzw.
den von ihr beauftragte Dritte diese am Bereitstellungsplatz stehen lassen. In diesem Fall hat der Anschlusspflichtige die Abfälle unverzüglich und
rückstandslos vom Bereitstellungsplatz wieder zu entfernen.
(1) Wird die Entsorgung von Abfällen infolge betrieblicher Belange der AW SAS AöR oder der von ihr beauftragten Dritten durch höhere
Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die an die Entsorgung angeschlossenen
Grundstückseigentümer, Gewerbebetriebe und sonstigen Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.
Die Abfuhr wird sobald wie möglich nachgeholt. Für den Zeitraum der Unterbrechung der Abfuhr sind vom Anschlusspflichtigen zugelassene
Abfallsäcke des beauftragten Entsorgungsunternehmens zu nutzen.
(2) Unterbleibt die Entsorgung von Abfällen aus Gründen, die ein Anschlusspflichtiger infolge Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung zu
vertreten hat, erfolgt die Entsorgung der Abfälle nach Beseitigung der Hindernisse am nächsten Entleerungstermin. Ansprüche können
daraus nicht abgeleitet werden.
(1) Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 werden von der AW SAS - AöR bzw. von ihr beauftragten Dritten entsprechend den Regelungen der §§ 6 bis 17 an
den folgenden Abfallentsorgungsanlagen bzw. Abfallannahmeplätzen angenommen.
I. Deponien
Deponie | Nißma (Deponie Klasse II) |
Nißma
Am Geyersberg 1 06729 Elsteraue |
II. Grün- und Astschnittplätze
1. Grün- und Astschnittplatz | Freyburg (Unstrut) |
Gewerbegebiet Kiesgrube 06632 Freyburg (Unstrut) |
2. Grün- und Astschnittplatz | Karsdorf USUM Grundstoffgewinnung u. Renaturierung GmbH |
Am alten Tagebau 1 06269 Steigra |
3. Grün- und Astschnittplatz | Markranstädt |
LAV Technische Dienste GmbH & Co KG Kulkwitz "Am Schornstein" Zwenkauer Str. 155 04420 Markranstädt |
4. Grün- und Astschnittplatz | Teuchern |
Schafberg 06682 Teuchern |
5. Grün- und Astschnittplatz | Saubach |
Kahlwinkler Str. 9 06647 Finneland |
6. Grün- und Astschnittplatz | Punkewitz |
Siloanlage an der Agrargenossenschaft Wethautal 06618 Mertendorf |
7. Grün- und Astschnittplatz | Lützen |
Promenade 06686 Lützen |
8. Grün- und Astschnittplatz | Laucha an der Unstrut |
Kleine Ziegelohstraße 06636 Laucha an der Unstrut |
III. Kompostwerk und Kompostplätze
1. Kompostwerk | Weißenfels |
Johann-Reis-Straße 21 06667 Weißenfels |
2. Kompostplatz | Nißma |
Nißma Am Geyersberg 1 06729 Elsteraue |
3. Kompostplatz | Hohenmölsen |
Gewerbegebiet Einheit 17 06679 Hohenmölsen |
IV. Wertstoffhöfe
1. Wertstoffhof | Naumburg |
Hallesche Str. 60 06618 Naumburg |
2. Wertstoffhof | Weißenfels |
Straße am Wehr 06667 Weißenfels |
3. Wertstoffhof | Zeitz |
Friedrich-Degelow-Str. 06712 Zeitz |
V. Umladeplatz
Umladeplatz | Nißma |
Nißma Am Geyersberg 1 06729 Elsteraue |
(2) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen bzw. Abfallannahmeplätze der AW SAS AöR bzw. von ihr beauftragten Dritten richtet sich nach den jeweils gültigen Benutzungsordnungen.
(1) Abfälle gelten als angefallen, sobald die Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache gem. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt ist.
Dies ist spätestens mit dem Einfüllen von Bio-, Papier- und Restabfall in die Abfallbehälter, bei anderen Abfällen mit der
Bereitstellung zur Abfuhr oder Anlieferung an einer Annahmestelle bzw. Entsorgungsanlage der Fall.
(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der AW SAS AöR über und sind überlassen, sobald sie durch das Beförderungsfahrzeug
abgeholt oder bei den Abfallannahmestellen und - entsorgungsanlagen der AW SAS AöR angenommen wurden.
(3) Die AW SAS AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder mitzunehmen.
(1) Die Anschlusspflichtigen, so sie Abfallbesitzer von überlassungspflichtigen Abfällen sind, oder die Abfallerzeuger und besitzer sind
verpflichtet, der AW SAS - AöR alle für die Erfüllung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
insbesondere der AW SAS AöR für die Festlegung der vorzuhaltenden Abfallbehälter die Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten
Personen bzw. die Anzahl der das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen bzw. bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen die
voraussichtlich anfallende Art und Menge des Abfalls unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, hat der bisherige Anschlusspflichtige dieses der AW SAS - AöR unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der nachfolgende Anschlusspflichtige verpflichtet.
(3) Wesentliche Veränderungen in der Art und Menge des anfallenden Abfalls oder Veränderungen in der Anzahl der auf dem Grundstück mit dem
Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sind der AW SAS - AöR durch den Anschlusspflichtigen oder die Abfallerzeuger und -besitzer unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann die AW SAS AöR vom Anschlusspflichtigen sowie den Abfallerzeugern und -besitzern jederzeit Auskunft über
die für die Abfallentsorgung wesentlichen Umstände verlangen.
(1) Die AW SAS AöR kann zur Erprobung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung Modellversuche durchführen. Der Versuch kann auf einen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis sowie örtlich und zeitlich begrenzt werden.
(2) Die AW SAS AöR kann bestimmen, dass während des Versuchszeitraums abweichende Regelungen (z.B. Abfuhrbedingungen) gelten. Diese werden
öffentlich bekannt gemacht.
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt die AW SAS AöR zur Deckung der Kosten Gebühren nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung der AW SAS AöR.
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt im Sinne von § 6 Abs. 4 LKO LSA ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er/sie
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 6 Abs. 4 der LKO LSA mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
Bekanntmachungen nach dieser Satzung erfolgen auf der Grundlage von § 11 der Unternehmenssatzung der AW SAS AöR. Sie können zusätzlich in den von der AW SAS AöR vorgehaltenen Informationsmedien und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden veröffentlicht werden.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Abfallwirtschaftssatzung tritt die Abfallwirtschaftssatzung vom 18.09.2007 in der Fassung vom 12.12.2007 außer
Kraft.
Görschen, 16.12.2009
G. Mock
Vorstand
Diese Satzung [gemeint ist die 1. Änderungssatzung] tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Mertendorf, den 06.07.2011
G. Mock
Vorstandsvorsitzender
Diese Satzung [gemeint ist die 2. Änderungssatzung] tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung [öffentliche Bekanntmachung 28.12.2017] in Kraft.
Mertendorf, den 13.12.2017
Henrik Otto
Vorstandsvorsitzender
Kathleen Jennert
2. Vorstand
Anlage 1
Nach § 4 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht (Transport) durch die AW SAS - AöR und von der
Abfallentsorgungspflicht der AW SAS - AöR insgesamt ausgeschlossene Abfälle
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