Naumburger Tageblatt vom 06.11.2009

Satzung der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung – VwKostS) vom 21.10.2009

Die Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR) hat auf der Grundlage des § 2 der Unternehmersatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR)“ vom 27.08.2007 i. V. m. dem Anstaltsgesetz – AnstG vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) und der Landkreisordnung – LKO LSA vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 598) sowie den §§ 1, 2 u. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in der jeweils geltenden Fassung – in ihrer Sitzung vom 21.10.2009 folgende Verwaltungskostensatzung – VwKostS – erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Bemessungsgrundsätze, Kostentarif
§ 3 Rechtsbehelfsgebühren
§ 4 Gebührenbefreiung
§ 5 Auslagen
§ 6 Kostenschuldner
§ 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Mahnung und Vollstreckung der Kostenschuld
§ 8 Billigkeitsmaßnahmen
§ 9 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
§ 10 Auskunftspflicht
§ 11 Sprachliche Gleichstellung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1 Kostenverzeichnis

§ 1
Allgemeines

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR) werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im Nachfolgenden Kosten genannt) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben, Amtshandlungen sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Amtshandlung vor Entscheidung zurückgenommen wird.

(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2
Bemessungsgrundsätze, Kostentarif

(1) Die Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) bemisst sich unbeschadet des § 5 nach dem Kostentarif, der als Kostenverzeichnis Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1). Auslagen nach § 5 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind. In Fällen des § 5 Abs. 2h) ist die Höhe der Auslagen lt. Kostenverzeichnis (Anlage 1) zu ermitteln.

(2) Bestimmen sie die Kosten nach dem Zeitaufwand, sind die Stundensätze nach § 3 Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(3) Ist für den Ansatz von Kosten durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. Die einzelne Gebühr ist auf volle Euro (€) abzurunden. Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes bemessen, so ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen und auf volle 50,00 € nach unten abzurunden. Auslagen sind nicht abzurunden.

(4) Werden mehrere gebührenpflichtige Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, ist für jede Tätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(5) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung

  1. ganz oder teilweise abgelehnt oder
  2. zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(6) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann auf die Gebühr verzichtet werden.

(7) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

§ 3
Rechtsbehelfsgebühren

(1) Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben. Widerspruchsgebühren werden auch dann nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) unbeachtlich ist.

(2) Bleibt ein Widerspruch erfolglos, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 €. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10,00 € bis 500,00 €.

(3) Wird dem Widerspruch teilweise stattgegebenen oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Abs. 2 ergebende Gebühr nach Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.

(4) Wird der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtige n oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(5) Wird eine Amtshandlung auf einen Widerspruch hin, der nicht von den Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung feststellt. Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Amtshandlung auf Grund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde.

§ 4
Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für:

  1. mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist,
  2. Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Verwaltungskosten,
  3. Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Abs. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 werden bei Entscheidungen über Widersprüche nicht angewendet.

§ 5
Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. In diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 € übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben für

  1. Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der AW SAS – AöR, so werden die Kosten analog den Kosten der Zustellung durch Postdienstleister mit Zustellurkunde erhoben,
  2. Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
  3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,
  5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
  6. Beträge, die Dritten für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotogebühren, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaft (einschließlich Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 € übersteigen.

§ 6
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet

  1. wer zu einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
  2. wer die Kosten durch eine der AW SAS – AöR gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Kostenpflichtiger nach § 3 ist derjenige, der den Rechtsbehelf in Anspruch nimmt.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Mahnung und Vollstreckung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder der sonstigen Verwaltungstätigkeit bzw. mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Kosten werden mit Bescheid (Kostenentscheidung) festgesetzt.

(4) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die AW SAS – AöR einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(5) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines abgemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

(6) Mahngebühren werden nach § 2 Anlage 1 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren (VwVKostVO) erhoben.

(7) Die Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

§ 8
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Kostenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 9
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten sinngemäß, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält und die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) dem nicht ausdrücklich entgegenstehen.

§ 10
Auskunftspflicht

Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.

§ 11
Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung des ZAW SAS vom 04.10.2006 außer Kraft.

Görschen, den 21.10.200
Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR
G. Mock
Vorstand

Anlage

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der AW SAS - AöR

Lfd. Nr. Gebührengegenstand Gebühr/Pauschbetrag in EUR
1. Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen  
1.1 Abschriften je angefangene Seite  
1.1.1 im Format DIN A5 2,05
1.1.2 im Format DIN A4 3,10
  Bei Schriftstücken in fremder Sprache (unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad), oder wenn bei Vervielfältigungen außergewöhnliche Personal- oder Sachaufwendungen entstehen, kann der Pauschbetrag oder die Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf 3,00 bis 32,50
1.2 Durchschriften je angefangene Seite 0,10
1.3 andere Vervielfältigungen  
1.3.1 mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten (schwarz-weiß)  
1.3.1.1 bis zum Format DIN A4 je Seite 0,65
  ab 10 Seiten 0,31
  ab 50 Seiten 0,15
  ab 100 Seiten 0,06
1.3.1.2 im Format DIN A3 je Seite 1,55
  ab 10 Seiten 0,80
  ab 50 Seiten 0,38
  ab 100 Seiten 0,15
1.3.2 mit Büro-Druckgeräten bis zum Format DIN A4 in einer Auflage  
1.3.2.1 bis zu 10 Stück je Seite 0,13 bis 0,33
1.3.2.2 bis zu 50 Stück je Seite 0,06 bis 0,20
1.3.2.3 bis zu 100 Stück je Seite 0,06 bis 0,13
1.3.2.4 über zu 100 Stück je Seite 0,03 bis 0,15
1.3.2.5 bei Farbkopien und Farbausdrucken bis Format DIN A3 3,10
  ab 10 Seiten 1,55
  ab 50 Seiten 0,80
  ab 100 Seiten 0,38
     
2 Akteneinsicht, Auskünfte, Überlassen von Akten  
2.1 Die Einsicht in Akten soweit diese nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifnummer keine Gebühren vorgesehen sind  
2.1.1 wenn die Einsicht beaufsichtigt werden muss 6,00 bis 68,00
2.1.2 in anderen Fällen je Akte oder Unterlage 3,10
2.1.3 Überlassung von Akten für die Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder Interessen an abgeschlossenen Verfahren 17,90
2.2 mündliche Auskünfte aus Akten und amtlichen Unterlagen 6,00 bis 133,00
2.3 schriftliche Auskünfte  
2.3.1 aus Registern und Karteien, soweit die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden können 6,00 bis 40,00
2.3.2 sonstige schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist 10,00 bis 200,00
2.3.3 soweit ein Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder Bürocomputern erforderlich wird zuzüglich je Maschinenstunde 10,00 bis 500,00
     
3 Abgabe von Druckstücken  
3.1 für jede angefangene Seite 0,50
3.2 jedoch mindestens 2,00
     
4 Aufnahme von Verhandlungen  
  schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Widersprüchen ist ausgenommen) nach Zeitaufwand
§ 2 Abs. 2
     
5 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommenen Verwaltungstätigkeiten,  
5.1 wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 29,00 bis 2000,00
5.2 Fristverlängerungen 2,50 bis 32,50
     
6 Sonstige Verwaltungstätigkeiten die nach Art und Umfang in dieser Satzung nicht näher bestimmt werden können nach Zeitaufwand
§ 2 Abs. 2
     
7 Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgung  
7.1 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Zeitaufwand
§ 2 Abs. 2
7.2 Anschluss an die Abfallentsorgung durch Zwangsmaßnahme nach Zeitaufwand
§ 2 Abs. 2
     
8 Widersprüche  
  Entscheidungen über Widersprüche, soweit nicht § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Widerspruch erfolglos bleibt oder der Widerspruch Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidung über Widersprüche Dritter. 10,00 bis 500,00