Quelle:
AZV - Aufwandsentschädigungssatzung Naumburg: Wochenspiegel vom 23.11.2005

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeiten beim Abwasserzweckverband Naumburg


Präambel

Auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 des Gesetzes über Kom­munale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas­sung des GKG-LSA vom 26.02.1998 (GVBI. LSA, S. 81), zu­letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 25.02.2004 (GVBI. LSA, S. 80), in Verbindung mit § 33 der Gemeindeord­nung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung der Haushaltsführung der Kommu­nen vom 23.03.2004 (GVBI. LSA, S. 230), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in sei­ner Sitzung vom 15.09.2005 eine Entschädigungssatzung wie folgt beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Den Mitgliedern und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung des AZV Naumburg wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Dies gilt ebenso für den Stellvertreter eines Mitgliedes der Verbandsversammlung im Vertretungsfalle.

§ 2
Aufwandsentschädigung

(1) Deb beschließenden Mitgliedern wird eine Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungs­geldes gewährt.
Das Sitzungsgeld beträgt pro Sitzung und Tag 75 €.
Der Anspruch entsteht bei Teilnahme pro Sitzung. Als Nachweis dient die Unterschrift in der jeweiligen Teilneh­merliste der Verbandsversammlung.

(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und seine zwei Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädi­gung pro Sitzung in Höhe von 25,- €.

(3) Der Verbandsgeschäftsführer erhählt eine monatliche Aufwandspauschale in Höhr von 200 €.

§ 3
Reisekostenvergütung

(1) Die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen Reisekosten werden erstattet, wenn ein not­wendiges Erfordernis besteht, die Reise vorher beantragt und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung geneh­migt wurde. Die Abrechnung erfolgt nach den für haupt­amtliche Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Grundsätzen.
Dabei wird die Reisekostenstufe B zugrunde gelegt.

(2) Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädi­gung abgegolten.

§ 4
Steuerliche Behandlung

(1) Bezüglich der steuerlichen Behandlung wird auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 21.02.1996 - 42-S 21 21-10 (MBl. LSA, S. 618) (Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kom­munaler Volksvertretungen gewährt werden) verwiesen.

(2) Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.06.2005 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 25.04.2005-


Naumburg, den 16.09.2005

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin