Quelle:
AZV - Aufwandsentschädigungssatzung Naumburg: Wochenspiegel vom 23.11.2005
Auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des GKG-LSA vom 26.02.1998 (GVBI. LSA, S. 81), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 25.02.2004 (GVBI. LSA, S. 80), in Verbindung mit § 33 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung der Haushaltsführung der Kommunen vom 23.03.2004 (GVBI. LSA, S. 230), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in seiner Sitzung vom 15.09.2005 eine Entschädigungssatzung wie folgt beschlossen:
Den Mitgliedern und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung des AZV Naumburg wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Dies gilt ebenso für den Stellvertreter eines Mitgliedes der Verbandsversammlung im Vertretungsfalle.
(1) Deb beschließenden Mitgliedern wird eine Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes
gewährt.
Das Sitzungsgeld beträgt pro Sitzung und Tag 75 €.
Der Anspruch entsteht bei Teilnahme pro Sitzung. Als Nachweis dient die Unterschrift in der jeweiligen Teilnehmerliste der
Verbandsversammlung.
(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und seine zwei Stellvertreter erhalten eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung pro Sitzung in Höhe von 25,- €.
(3) Der Verbandsgeschäftsführer erhählt eine monatliche Aufwandspauschale in Höhr von 200 €.
(1) Die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen Reisekosten werden erstattet, wenn ein
notwendiges Erfordernis besteht, die Reise vorher beantragt und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung genehmigt wurde.
Die Abrechnung erfolgt nach den für hauptamtliche Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Grundsätzen.
Dabei wird die Reisekostenstufe B zugrunde gelegt.
(2) Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.
(1) Bezüglich der steuerlichen Behandlung wird auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 21.02.1996
- 42-S 21 21-10 (MBl. LSA, S. 618) (Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern
kommunaler Volksvertretungen gewährt werden) verwiesen.
(2) Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Die Satzung tritt zum 01.06.2005 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 25.04.2005-
Naumburg, den 16.09.2005
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin