Quelle:
Abwassergebührensatzung zentral: Naumburger Tageblatt vom 17.12.2003
Wochenspiegel vom 27.12.2006
Wochenspiegel vom 16.12.2009
4. Änderungssatzung Abwassergebührensatzung zentral: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2012
5. Änderungssatzung Abwassergebührensatzung zentral: Naumburger Tageblatt vom 29.12.2014
6. Änderungssatzung Abwassergebührensatzung zentral: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2017
7. Änderungssatzung Abwassergebührensatzung zentral: Naumburger Tageblatt vom 02.06.2018
8. Änderungssatzung Abwassergebührensatzung zentral: Naumburger Tageblatt vom 12.12.2018
Aufgrund von § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492), geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 17.07.2014 (GVBl. LSA S. 288, 342), der §§ 8, 9, 11 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes - KVG-LSA, verkündet als Art. 4 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 659), der §§ 8, 9, 11 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes - KVG-LSA, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 1, 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2017 (GVBl. LSA S. 132), der §§ 1, 2, 4 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert das Gesetzes vom 17.06.2016 (GVBl. LSA S. 202) und der Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Verbandsversammlung am 14.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
(1) Der Abwasserzweckverband Naumburg (nachfolgend "AZV") betreibt in Erfüllung seiner Pflichten zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers und, sofern es ihm auf der Grundlage des Wassergesetzes LSA sowie auf der Grundlage seiner Verbandssatzung übertragen wurde, des nicht anderweitig zu verbringenden Niederschlagswassers nach Maßgabe seiner Abwasserbeseitigungssatzung öffentliche Einrichtungen
(2) Der AZV erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen i.S.d. Abs. 1 Gebühren.
Die Abwassergebühren für die Inanspruchnahme entsprechend § 1 Abs. 1 a) und e) werden in dieser Satzung, entsprechend f) und i) in einer gesonderten Satzung
geregelt.
(3) In der Gebühr nicht enthalten sind entsprechend § 8 KAG-LSA die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die
Kosten für Unterhaltung eines Grundstückanschlusses an die Abwasseranlage. I.S.d. § 8 Satz 1 KAG-LSA erhebt der AZV Naumburg diese als Kostenerstattung
aufgrund einer gesonderten Satzung.
(4) Grundstücksanschluß i.S.d. Abs. 3 ist der Anschlußkanal nach § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung des AZV. Er beginnt am Hauptsammler in der
(öffentlichen) Straße und endet mit dem Revisionsschacht bzw. an der Grundstücksgrenze, wenn kein Revisionsschacht vorhanden bzw. die Errichtung nicht
möglich ist. Der Revisionsschacht selbst gehört mit zum Grundstücksanschluß.
(1) Zur Abgeltung der Kosten der Vorhaltung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (entsprechend § 1 Abs. 1a) werden unabhängig vom Umfang der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung, Gebühren gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 KAG-LSA erhoben (Grundgebühren).
(2) Neben der Grundgebühr werden für die Deckung der mit der tatsächlichen Inanspruchnahme (entsprechend § 1 Abs. 1a, 1b, 1c) verbundenen Kosten in
Abhängigkeit vom Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung Gebühren gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KAG LSA erhoben (Einleitgebühren).
(3) Zur Abgeltung der Kosten der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (entsprechend § 1 Abs. 1d und 1e) werden entsprechend der bebauten und versiegelten
Fläche, von der das Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, Benutzungsgebühren Niederschlagswasser erhoben.
(1) Die Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung von Grundstücken, auf denen ausschließlich Gebäude errichtet sind, die ausschließlich zu
Wohnzwecken genutzt werden dürfen (Wohngebäude), wird nach der Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Wohnungen bemessen. Eine Wohnung ist die Gesamtheit
der Wohnräume, welche die Führung eines eigenständigen Haushalts ermöglicht. Wohnraum ist jeder zum Wohnen (insb. Schlafen, Essen, Kochen und dauernder
Nutzung) bestimmte Raum, der Innenteil eines Gebäudes ist. Zum Wohnraum gehören auch Nebengebäude (z.B. Bad, Flur, Abstellraum und Kellerabteil).
(2)
(1) Die Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung von Grundstücken, auf denen ausschließlich Gebäude errichtet sind, die nicht zu Wohnzwecken
genutzt werden dürfen oder die nicht mit Gebäuden bebaut sind, wird nach dem maximalen Wasserdurchfluß des Wasserzählers und bei mehreren
Hausanschlüssen durch die Anzahl der Wasserzähler mit der entsprechenden Größe bestimmt, durch die das Grundstück, das an die zentrale
öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder in diese entwässert, mit Wasser versorgt wird, oder durch den das dem Grundstück zugeführte
oder sonst gewonnene Wasser gemessen wird. Sofern Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der maximale Wasserdurchfluß geschätzt, der nötig wäre,
um eine versorgungsgerechte Wasserentnahme zu ermöglichen.
(2)
bis einschließlich 5 m³/h: =(alt Qn 2.5); neu Q3-4,0 | 4,20 €/Monat |
von mehr als 5 m³/h bis einschließlich 10 m³/h: =(alt Qn 6); neu Q3-10 | 8,40 €/Monat |
von mehr als 10 m³/h bis einschließlich 20 m³/h: =(alt Qn 10); neu Q3-16 | 16,80 €/Monat |
von mehr als 20 m³/h bis einschließlich 35 m³/h: =(alt Qn 15); neu Q3-25 | 29,80 €/Monat |
von mehr als 35 m³/h bis einschließlich 110 m³/h: =(alt Qn 40); neu Q3-63 | 92,40 €/Monat |
von mehr als 110 m³/h: =(alt Qn 60); neu Q3-100 | 126,00 €/Monat |
bis einschließlich 5 m³/h: =(alt Qn 2.5); neu Q3-4,0 | 3,50 €/Monat |
von mehr als 5 m³/h bis einschließlich 10 m³/h: =(alt Qn 6); neu Q3-10 | 7,00 €/Monat |
von mehr als 10 m³/h bis einschließlich 20 m³/h: =(alt Qn 10); neu Q3-16 | 14,00 €/Monat |
von mehr als 20 m³/h bis einschließlich 35 m³/h: =(alt Qn 15); neu Q3-25 | 24,50 €/Monat |
von mehr als 35 m³/h bis einschließlich 110 m³/h: =(alt Qn 40); neu Q3-63 | 77,00 €/Monat |
von mehr als 110 m³/h: =(alt Qn 60); neu Q3-100 | 105,00 €/Monat |
bis einschließlich 5 m³/h: =(alt Qn 2.5); neu Q3-4,0 | 3,50 €/Monat |
von mehr als 5 m³/h bis einschließlich 10 m³/h: =(alt Qn 6); neu Q3-10 | 7,00 €/Monat |
von mehr als 10 m³/h bis einschließlich 20 m³/h: =(alt Qn 10); neu Q3-16 | 14,00 €/Monat |
von mehr als 20 m³/h bis einschließlich 35 m³/h: =(alt Qn 15); neu Q3-25 | 24,50 €/Monat |
von mehr als 35 m³/h bis einschließlich 110 m³/h: =(alt Qn 40); neu Q3-63 | 77,00 €/Monat |
von mehr als 110 m³/h: =(alt Qn 60); neu Q3-100 | 105,00 €/Monat |
Bei Grundstücken, deren Gebäude neben einer Nutzung zu Wohnzwecken i.S.v. 3 auch anders als ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden (gemischte Nutzung), werden Grundgebühren entsprechend der Anzahl der Wohnungen und der für das einzelne Gewerbe mindestnotwendigen Wasserzählergröße erhoben.
(1) Die Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage (entsprechend § 1 Abs.
1a - c) gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten:
(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermeßeinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von dem AZV
unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen
geschätzt, oder eine Pauschale von 100 l/pro Tag und Person festgelegt.
(4) Die Abwassermenge nach Abs. 2b) und 2c) hat der Gebührenpflichtige dem AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§10) innerhalb des darauf folgenden
Monats anzuzeigen. Sie ist durch Wasser- bzw. Abwasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasser- bzw.
Abwasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der AZV auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die
Wasser- bzw. Abwassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wasser- bzw. Abwassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht
ermittelt werden können.
(5) Der Einbau dieser Meßeinrichtungen gemäß Abs. 4 darf nur von zugelassenen Unternehmen bzw. Fachleuten ausgeführt werden. Vor dem Einbau muss der
Gebührenpflichtige die Auswahl des betreffenden Unternehmens bzw. Fachmanns vom AZV bestätigen lassen. Der Gebührenpflichtige hat den Einbau dieser
Meßeinrichtung vor Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen und durch ihn nach Aufforderung kontrollieren zu lassen.
(6) Wassermassen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen ab dem Tag des
Eingangs des Antrages beim AZV bei der Bemessung der Einleitgebühr abgesetzt. Der Nachweis über die nicht eingeleiteten Wassermengen ist nach Ablauf eines
Kalenderjahres, innerhalb des ersten Monats des neuen Kalenderjahres (Januar) beim AZV einzureichen (Ausschlussfrist).
Für den Nachweis gelten Abs. 4 Satz 2 bis 5 sinngemäß. Der AZV kann nach Anhörung des Antragstellers Gutachten zum Nachweis der nicht in die
öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, sofern das Gutachten zu derselben
(oder einer niedrigeren) Einstufung führt, als vom Antragsteller geltend gemacht, der AZV. Zuviel erhobene Gebühren sind zu erstatten.
Erhebliche Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag, der bis
spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruches einzureichen ist, abgesetzt. Die abzusetzende Wassermenge wird unter Zugrundelegung des Verbrauches der
Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu
erstatten.
(7) Auch für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der abzusetzenden Mengen durch Messung eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muß
gewährleistet sein, daß über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet und
deren Einleitung als Schmutzwasser nach § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung ausgeschlossen ist.
(8) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, werden bei landwirtschaftlichen Betrieben die
abzusetzenden Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge i.S.v. § 6:
a) | je Großvieheinheit bei Pferden, Rindern/Kühen über zwei Jahre | 12 cbm/Jahr |
b) | je Kleinvieheinheit bei Rindern unter zwei Jahren und Schweinen | 4 cbm/Jahr |
c) | je Kleinvieheinheit bei Ziegen und Schafen | 2 cbm/Jahr |
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der
Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete
Wassermenge wird von der gesamten Wassermenge i.S.v. Abs. 1 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muß für jeden Bewohner des Betriebsanwesens mindestens
18 Kubikmeter betragen. Maßgeblich für die Zahl der Bewohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Wassermenge abgesetzt werden soll.
Auf dem Grundstück wohnt, wer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz dort behördlich gemeldet ist. Wird der Wert von 18 Kubikmetern nicht erreicht, ist die Absetzungsmenge
entsprechend zu verringern. Anträge auf Absetzung vorstehend pauschal ermittelter Wassermengen sind bis 15. Dezember des laufenden Jahres beim AZV zu stellen.
(9)
(1) Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung (entsprechend § 1 Abs. 1d und e) wird nach der Größe der bebauten und versiegelten
Fläche des Grundstückes, nachfolgend Gebührenbemessungsfläche genannt, bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht
leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
Eine nicht leitungsgebundene Einleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten oder versiegelten Grundstücksflächen oberirdisch auf Grund des Gefälles
Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation gelangen kann.
(2) Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr ist m² Gebührenbemessungsfläche, diese ist in vollen m² anzugeben.
(3) Die Gebührenbemessungsflächen werden nach ihrem Abflussverhalten wie folgt ermittelt:
aa) | überdachte Dachflächen einschließlich Dachüberstände | Abflussfaktor 1,0 |
ab) | Gründach: nachhaltig begrünte Dachflächen, mindestens 5 cm Substrataufbaufläche | Abflussfaktor 0,5 |
aa) | voll versiegelt, undurchlässig- z.B. Betonflächen, Asphaltflächen, fugenlose Pflaster und Plattenbeläge | Abflussfaktor 1,0 |
ab) | wenig versiegelt, teildurchlässig- z.B. Pflaster- und Plattenbeläge mit durchlässigen Fugen, Rasengittersteine, Ökopflaster, Kies-Splitt-, Schotterflächen | Abflussfaktor 0,5 |
(4) Bebaute und versiegelte Flächen, die ganzjährig nutzbare bauliche Anlagen zur Niederschlagswasserspeicherung, z.B. Zisternen mit einem Fassungsvermögen
ab 2,0 m³ mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungsanlage speisen, wirken sich gebührenmindernd aus, als dass pro 1,0 m³
Fassungsvermögen die dort angeschlossene Gebührenbemessungsfläche pauschal um 10 m² reduziert wird. Im Falle der Nutzung als Brauchwasser entsprechend
§ 6 Abs. 2b) reduziert sich diese Gebührenbemessungsfläche pauschal um 20 m² bis maximal ihrer Gesamtfläche. Das Fassungsvermögen und damit das
Rückhaltevermögen der Anlagen zur Niederschlagswasserspeicherung/Zisterne ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen.
(5) Bebaute und versiegelte Flächen, von denen Niederschlagswasser in eine Versickerungsanlage (z.B. Rigolenversickerung, Muldenversickerung, Sickerschacht) mit
Überlauf an die öffentliche Kanalisation wird, werden zu 50 % bei der Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche herangezogen.
(6) Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, bei der Erfassung der Gebührenbemessungsfläche auf Anforderung des AZV mitzuwirken (Mitwirkungs- und
Nachweispflicht). Er hat dem AZV innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Angaben zur Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche schriftlich mitzuteilen.
Der AZV ist berechtigt, die Gebührenbemessungsfläche zu schätzen, wenn der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungs- [Anmerkung: gemeint ist wohl
Mitwirkungspflicht] und Nachweispflicht nicht fristgerecht nachkommt oder für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen vorliegen.
(7) Der Gebührenpflichtige hat weiterhin bei Änderung der Gebührenbemessungsfläche dies dem AZV innerhalb eines Monats nach Änderung der
Verhältnisse schriftlich anzuzeigen. Eine Vergrößerung der Gebührenbemessungsfläche wird ab dem Monat nach der Fertigstellung der
Veränderungsmaßnahme berücksichtigt. Eine Verringerung wird berücksichtigt ab dem Monat, nach dem die Änderungsanzeige durch den
Gebührenpflichtigen dem AZV zugegangen ist, frühestens ab dem Monat der Fertigstellung.
(8) Der Gebührensatz für die Benutzung der Abwasseranlage Niederschlagswasser (Benutzungsgebühr Niederschlagswasser zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung)
beträgt:
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes. Gebührenschuldner an Stelle des Eigentümers ist der wirtschafliche Eigentümer nach Abschluss eines
Grundstückskaufvertrages bereits vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ab dem Tage, an dem er dies beim AZV beantragt. Ist ein Erbbaurecht bestellt, ist der Erbbauberechtigte der
Gebührenschuldner. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 2a; 2b oder § 4 EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts
Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der
Verfügungsberechtigte i.S.v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes i.d.F. 29. März 1994 (BGBl I S. 709).
(3) Beim Wechsel, des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Schlußablesung auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige
Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt (§ 13 Abs. 1), so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang
der Mitteilung beim AZV anfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluß beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld (Grund-, Einleit- sowie Benutzungsgebühren) entsteht. Im Einzelfall kann der AZV
bei Großeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.
(2) Soweit die Einleitgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge erhoben wird (§ 6 Abs. 2) gilt als Berechnungsgrundlage für den
Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31. Dezember vorausgeht.
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums festzusetzende Gebühr sind Abschlagszahlungen am 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September,
15. Oktober, 15. November und 15. Dezember des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem AZV durch Bescheid nach den Berechnungsdaten
des Vorjahres festgesetzt. Die Gebühren können zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, wird die Abschlagszahlung nach der voraussichtlich entstehenden Jahresgebühr festgesetzt.
Diese voraussichtliche Jahresgebühr wird errechnet aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats. Diesen Wasserverbrauch des ersten Monates hat der
Gebührenpflichtige dem AZV auf dessen Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, s kann der AZV den
Verbrauch schätzen.
(3) Die Abwassergebühren gemäß § 1 Abs. 1a - 1e) werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
fällig.
(1) Der Abgabenpflichtige bzw. sein Vertreter hat dem AZV bzw. dem von dem AZV Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der
Abgaben erforderlich ist.
(2) Der AZV bzw. der von ihm Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und in dem
erforderlichen Umfang zu helfen.
(3) Soweit der AZV bei der Gebührenabrechnung darauf angewiesen ist, zur Feststellung der Abwassermengen die Verbrauchsdaten von Dritten zugrunde zu legen, hat der oder
für anderweitige Erfassungen gebührenrelevanter Daten einen Dritten in Anspruch zu nehmen, hat der Abgabenpflichtige zu dulden, dass sich der AZV von dem Dritten
die Daten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt. Die Datenschutzbestimmungen werden dabei eingehalten.
(4) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann der AZV die für die Berechnung maßgeblichen Merkmale unter
Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Abgabepflichtigen schätzen lassen.
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich
anzuzeigen. Dabei ist dem Abwasserzweckverband außerdem der Wasserzählerstand zum Zeitpunkt des Wechsels der Rechtsverhältnisse mitzuteilen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich beim AZV schriftlich
anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht für den Abgabepflichtigen, wenn solche Anlagen neugeschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Ist zu erwarten, daß sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermengen um mehr als 50 v.H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen
wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon dem AZV unverzüglich Mitteilung zu machen.
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichtigen sowie zur Feststellung und Erhebung der Abgaben ist die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung (§ 3 des Gesetzes
zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger [DSG-LSA] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.2016, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2018 (GVBL. LSA S. 10), der hierfür
erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA; Art. 6, 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (Vor- und Zunahme des Abgabenpflichtigen, deren
Anschriften sowie Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.
(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechtes sowie der Versorgung eines Grundstücks mit Trinkwasser bekannt gewordenen personen- und
grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) bzw.
den Wasserversorgungsunternehmen übermitteln lassen. Die Übermittlung darf auch als automatisiertes Abrufverfahren im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung erfolgen [kann?].
(3) Der AZV kann mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben einen Dritten
beauftragen.
(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, könne sie ganz oder zum
Teil erlassen werden. Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen
Belastungen zu gelangen. Sie richtet sich im Übrigen nach § 13a, Abs. 1, s. 4 KAG-LSA i.V.m. § 222 AO.
(2) Bei Stundung eines Anspruches aus einem Abgabenschuldverhältnis ist der gestundete Betrag zu verzinsen. Die gesondert festzusetzenden Zinsen betragen gemäß § 13 Abs 4 KAG-LSA
jährlich 2 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die Zinsen sind jeweils halbjährlich im Nachhinein durch gesonderten Bescheid festzusetzen. Maßgeblich für die Berechnung
ist die Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 2 BGB. Die Entrichtung der Zinsen ist wesentliche Voraussetzung für die Stundungsgewährung.
(3) Nebenforderungen wie Aussetzungszinsen oder Säumniszuschläge werden gemäß § 233 AO nicht verzinst.
Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Abschnitte 1,4 und 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg (Beitrags- und Gebührensatzung) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 23. Juli 1998 außer Kraft.
Naumburg, den 23.02.2001
Curt Becker
Verbandsvorsitzender
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Naumburg, den 01.12.2003
Curt Becker
Verbandsvorsitzender
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Naumburg, den 15.12.2006
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des Abwasserzweckverbandes Naumburg
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Naumburg, den 07.12.2009
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des Abwasserzweckverbandes Naumburg
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Naumburg, den 19.12.2012
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des Abwasserzweckverbandes Naumburg
Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Naumburg, den 19.12.2014
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des AZV Naumburg
Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die
Entwässerung des Abrechnungsgebietes Bad Kösen im AZV Naumburg in der Fassung der 8. Änderungssatzung außer Kraft.
Naumburg, den 15.12.2017
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des AZV Naumburg
Die 7. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 20.04.2018
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des AZV Naumburg
Die [8.] Änderungssatzung wird wirksam am Tage nach ihrer Bekanntmachung.
Naumburg, den 30.11.2018
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des Abwasserzweckverbandes Naumburg