Quelle: Internetseite des BLK
gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 491-47/98 KT vom 02.11.1998
geändert durch die Beschlüsse Nr. 080-07/2000 KT vom 10.07.2000
Nr. 134-13/2001 KT vom 11.04.2001
Nr. 177-17/2001 KT vom 29.10.2001
1. Das Krankenhaus wird als Eigenbetrieb des Burgenlandkreises ohne eigene Rechtspersönlichkeit als organisatorisch
und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben. Es gilt das
Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und die dazu erlassene Verordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Das Krankenhaus wird als Sondervermögen des Kreises verwaltet und nachgewiesen. Auf die Erhaltung des
Sondervermögens wird Bedacht genommen.
3. Das Krankenhaus führt die Bezeichnung “Kreiskrankenhaus Saale-Unstrut”. Es besteht aus den Objekten Krankenhaus
Naumburg und der Außenstelle Laucha.
1. Im Krankenhaus werden durch ärztliche und pflegerische Leistungen Krankheiten, Leiden und Körperschäden
festgestellt, geheilt oder gelindert. Außerdem werden Begutachtungen vorgenommen, Geburtshilfe geleistet und die zu
versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt (gemäß KHG und BPflV in der jeweils gültigen Fassung).
Soweit die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung das erfordert, werden außerdem im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen und der dazu getroffenen Vereinbarungen und der örtlichen Gegebenheiten Patienten ambulant versorgt.
Gleichfalls ist das Krankenhaus zur Erbringung ambulanter Operationen ermächtigt.
2. Nebenzweck des Krankenhauses ist die Aus- und Weiterbildung in den medizinischen, medizinischtechnischen und
pflegerischen Berufen im Rahmen erteilter Aus- und Weiterbildungsermächtigungen.
3. Die Leistungen des Krankenhauses sind im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten jedermann gleichermaßen
zugänglich.
4. Für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten insbesondere die Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
der Bundespflegesatzverordnung und der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
1. Das Krankenhaus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Etwaige Überschüsse des Krankenhauses dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Krankenhaus
verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten, die den Zwecken eines Krankenhausbetriebes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Im Falle der Auflösung des Krankenhauses wird das Vermögen, nach Einwilligung des Finanzamtes, soweit es den
Wert der eingebrachten Sach- und Kapitalanlagen übersteigt, ausschließlich für steuerbegünstigte
Zwecke des Gesundheitswesens verwendet.
5. Das Krankenhaus ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Im Krankenhaus bestehen folgende Fachabteilungen:
2. Durch Beschluss des Kreistages sind - in Abhängigkeit von der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan des Landes - weitere medizinische Fächer und Einrichtungen zu bilden oder bestehende aufzulösen und neu zu gliedern.
1. Der Kreistag bestellt die Krankenhausleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem
Landrat.
2. Die Krankenhausleitung besteht aus
3. Die Mitglieder der Krankenhausleitung führen mit Ausnahme des Ärztlichen Direktors ihre Funktion
hauptamtlich aus.
4. Die Mitglieder der Krankenhausleitung werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter vertreten. Die
Vertretungsbefugnis ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
5. Der Ärztliche Direktor und sein Vertreter werden nach Anhörung der Chefärzte, des Verwaltungsdirektors
und der Pflegedienstleiterin für die Dauer von 5 Jahren vom Kreistag bestellt. Eine erneute Bestellung ist
möglich.
6. Entscheidungen der Krankenhausleitung sind möglichst einvernehmlich zu treffen. Wird kein Einvernehmen erzielt,
entscheidet der 1. Betriebsleiter.
1. Die Krankenhausleitung leitet das Krankenhaus selbständig, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung
etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit
ist sie für die wirtschaftliche Führung des Krankenhauses verantwortlich.
2. Die Krankenhausleitung ist zuständig für
3. Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses. Sie hat den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.
1. Der Kreistag bildet einen gemeinsamen Betriebsausschuss für die 2 Eigenbetriebe “Kreiskrankenhaus Saale-Unstrut”
und “Georgius-Agricola-Klinikum Zeitz”. Der Betriebsausschuss ist ein beschließender Ausschuss.
2. Der Betriebsausschuss besteht aus
Die Kreistagsmitglieder bestimmen sich nach Maßgabe des § 35 LKO LSA. Die in den Krankenhäusern
beschäftigten Personen werden durch die jeweilige Personalvertretung vorgeschlagen und von dem Kreistag
bestellt.
3. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Landrat kann im Verhinderungsfall einen namentlich bestimmten Vertreter zum
stimmberechtigten Vorsitzenden des Betriebsausschusses bestimmen.
4. Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und
auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsangelegenheiten Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.
5. Über die Sitzungen des Betriebsausschusses ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse des
Betriebsausschusses sind vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses zu unterzeichnen.
1. Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Krankenhauses vor, die der Entscheidung des Kreistages
gemäß § 33 Abs. 3 LKO LSA vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung des
Krankenhauses.
2. Soweit nicht der Kreistag oder die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss. Insbesondere
verbleibt dem Betriebsausschuss die Entscheidung über
3. Der Betriebsausschuss informiert den Kreistag über wichtige Angelegenheiten des Krankenhauses.
1. Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des Krankenhauses. Jeweils 2 Mitglieder der
Betriebsleitung sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
2. Geschäfte der laufenden Verwaltung und der laufenden Betriebsführung bedürfen der Unterschrift des
Verwaltungsdirektors.
3. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen “Kreiskrankenhaus Saale-Unstrut” ohne Angabe des
Vertretungsverhältnisses.
1. Im Krankenhaus sind Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen zu beschäftigen.
2. Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung und die Entlassung der beim Krankenhaus beschäftigten
Arbeiter und Angestellten. Die Betriebsleitung hat während der Beschäftigung der Arbeiter und Angestellten die
personalrechtlichen Befugnisse über diese.
3. Über die Einstellung und Entlassung sowie der Eingruppierung der Abteilungsärzte und der außertariflich
Angestellten entscheidet abweichend von Abs. 2 der Betriebsausschuss im Einvernehmen mit der Betriebsleitung.
4. Für die Einstellung und die Eingruppierung/Höhergruppierung gilt der Stellenplan bzw. der BAT-O in der jeweils
gültigen Fassung. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Betriebsausschusses.
5. Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. Der Landrat ist oberste Dienstbehörde der sonstigen
Beschäftigten des Krankenhauses und Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung.
Dienstvorgesetzter der sonstigen Beschäftigten ist die Betriebsleitung. Der Landrat entscheidet im Einvernehmen mit
der Betriebsleitung über Umsetzungen von der Kreisverwaltung zum Krankenhaus und umgekehrt.
1. Das Krankenhaus wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes
unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.
2. Das Rechnungswesen ist nach den Vorschriften der Krankenhausbuchführungsverordnung zu führen.
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan
besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Der Wirtschaftsplan ist dem
Haushaltsplan des Landkreises beizufügen. Er ist durch den Betriebsausschuss vorzuberaten.
2. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, daß trotz Ausnutzung von
Sparmöglichkeiten
3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht
unabweisbar sind. Das gleiche gilt für Mehrausgaben des Vermögensplanes, die für einzelne Vorhaben erheblich
sind.
4. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes Mindererträge zu erwarten, so unterrichtet die Krankenhausleitung
den Betriebsausschuss unverzüglich.
1. Der Jahresabschluss einschließlich eines Lageberichts ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres
durch die Krankenhausleitung aufzustellen. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung
und dem Anhang.
2. Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem
Landrat vorzulegen, welcher die Unterlagen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt weiterleitet.
3. Das Rechnungsprüfungsamt beauftragt einen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 7 vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer mit der
Jahresabschlussprüfung, welche innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein soll.
4. Der Landrat leitet den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung
zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Kreistag zur
Feststellung zu. Der Kreistag stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und
beschließt über die Entlastung der Betriebsleitung. Versagt er die Entlastung, hat er die Gründe
anzugeben.
5. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung ist ortsüblich
bekanntzumachen. Gleichzeitig sind Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht an 7 Tagen öffentlich
auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Für die Kassenführung des Krankenhauses wird eine Sonderkasse eingerichtet.
Reiche
Landrat
Bekanntmachung: