Quelle: Naumburger Tageblatt vom 01.03.2008
Aufgrund der
wird verfügt
1. Nach der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit am 22. Februar 2008 in einem Rinderbestand in Wildenborn liegen nachfolgende
Gemeinden des Burgenlandkreises im Gefährdungsgebiet (20 km Gebiet): Bergisdorf, Breitenbach, Bröckau, Deuben, Döbris, Döschwitz,
Droßdorf, Droyßig, Elsteraue, Geußnitz, Goldschau, Grana, Granschütz, Gröben, Haynsburg, Heidegrund, Heuckewalde,
Hohenmölsen, Kayna, Krauschwitz, Kretzschau, Luckenau, Meineweh, Muschwitz, Nessa, Nonnewitz, Osterfeld, Pretzsch, Schellbach, Teuchern,
Theißen, Trebnitz, Unterkaka, Waldau, Weißenborn, Wetterzeube, Wittgendorf, Würchwitz und Zeitz.
2. Im Gefährdungsgebiet gilt für folgende Arten von Wiederkäuern (empfängliche Tiere):
2.1. Alle empfänglichen Tiere unterliegen der behördlichen Beobachtung.
2.2. Sofern noch nicht geschehen, sind sämtliche Tierhaltungen, in denen empfängliche Tiere gehalten werden, beim Burgenlandkreis,
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels, Telefon: 03443/372 342, 372 353 oder 372 354
anzuzeigen.
2.3. Erkrankte oder verendete empfängliche Tiere, bei denen Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt wurden, sind unverzüglich dem
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Burgenlandkreises (Anschrift siehe unter Punkt 2.[gemeint ist wohl eher Punkt 2.2.]) zu
melden.
2.4. Empfängliche Tiere sind nach näherer Anweisung des veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Burgenlandkreises in
regelmäßigen Abständen durch einen Tierarzt klinisch untersuchen zu lassen.
2.5. Seuchenverdächtige Tiere sind virologisch oder serologisch auf Blauzungenkrankheit untersuchen zu lassen.
2.6. Es sind aktuelle Aufzeichnungen über den Bestand der empfänglichen Tiere zu führen; Bestandsveränderungen durch Verendungen oder
Geburten sind am selben Tag aufzuzeichnen.
2.7. Verendete Tiere sind unschädlich durch die Firma SecAnim GmbH, Rauhes Gehege 1, 39307 Mützel, beseitigen zu lassen.
3. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Hiermit ordne ich die sofortige Vollziehung der Punkte 1. und 2. dieser Verordnung an.
Begründung
Die Anordnung ser sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 s. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 2991 (BGBl. I S.
686) in der derzeit geltenden Fassung. Sie war im überwiegenden öffentlichen Interesse für die Maßnahme geboten, die nicht vom
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 80 TierSG erfasst werden.
Aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass sämtliche der oben genannten Maßnahmen sofort ergriffen
und beachtet werden. Es kann nicht hingenommen werden, dass den getroffenen Anordnungen infolge der Einlegung eines Widerspruchs auf geraume Zeit nicht
nachgekommen werden muss.
Die Regelung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 24. November 2005
(GVBl. LSA S. 698, 699f), jeweils in der derzeit geltenden Fassung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Burgenlandkreis, Schö41, 06618 Naumburg, schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch erheben.
Die vollständige Verfügung einschließlich Begründung liegt im Übrigen in der Zeit vom
03.03.2008 - 17.03.2008
zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden, und zwar
Montag, Mittwoch, Donnerstag 8.30-11.30 Uhr und 13.00-15.00 Uhr
Dienstag 8.30-20.00 Uhr
Freitag 8.30-11.30
in dem zuständigen Fachamt,
dem Veterinär und Lebensmittelüberwachungsamt
der Kreisverwaltung des Burgenlandkreises
Am Stadtpark 6
06667 Weißenfels
aus.
Naumburg, den 28.02.2008
Harri Reiche
Landrat