Quelle: Naumburger Tageblatt vom 29.04.2008

Benutzungs- u. Entgeltordnung für die Nutzung von Turnhallen, die sich im Eigentum des Burgenlandkreises befinden

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 92-06/2008 KT vom 21.04.2008

§ 1
Geltungsbereich

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung regelt die Nutzung der Turnhallen, die sich im Eigentum des Burgenlandkreises befinden.

§ 2
Überlassung

1. Die in Eigentum des Burgenlandkreises befindlichen Schulturnhallen dienen in erster Linie den Zwecken der öffentlichen Schulen (Schulsport).

2. Außerhalb dieser Zweckbestimmung können diese Einrichtungen anderen Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Der Burgenlandkreis schließt mit dem Antragsteller einen Nutzungsvertrag ab, der dieser Benutzungs- und Entgeltordnung entspricht.

3. Die Anträge sind an den Burgenlandkreis, Schulverwaltungs- und Kulturamt, Schönburger Str. 41 in 06618 Naumburg zu richten. Die Anträge müssen den Namen und Anschrift des Antragstellers, Termin der Veranstaltung sowie den Namen des verantwortlichen Ansprechpartners enthalten.

4. Über die Benutzung der Turnhallen wird grundsätzlich unter Beachtung der folgenden Rangigkeit entschieden:

  1. Schulen in Trägerschaft des Burgenlandkreises
  2. Schulen in Trägerschaft der Städte und Gemeinden des Burgenlandkreises
  3. gemeinnützige Sportvereine des Burgenlandkreises (zur Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes)
  4. gemeinnützige Vereine des Burgenlandkreises zum Zwecke der sportlichen Betätigung (Kultur, Senioren, o. ä.)
  5. sonstige Benutzer

5. Für genehmigte Nutzungen werden privatrechtliche Entgelte gem. § 6 dieser Benutzungs- u. Entgeltordnung erhoben.

6. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 3
Benutzungszeit

Die Überlassung der Turnhallen erfolgt in der Regel montags bis freitags von 07.00 – 22.00 Uhr, sowie an Wochenenden und Feiertagen im Rahmen freier Nutzungszeiten. Benutzungs- und Entgeltordnung Turnhallen Beschluss Nr. 92-06/2008 KT vom 21.04.2008

§ 4
Benutzungsgrundsätze

1. Der Nutzer haftet für alle auftretenden Schäden, die während des Nutzungszeitraumes an dem Vertragsgegenstand entstanden sind, unabhängig davon, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Mitglieder oder Gäste verursacht wurden. Bei entstandenen Schäden ist der jeweilige Beauftragte des Landkreises unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Der Burgenlandkreis übernimmt keine Haftung für die in den genutzten Räumen abhanden gekommenen Eigentumsgegenstände des Nutzers.

3. Der Nutzer hat die ordnungsgemäße Einsatzfähigkeit der Geräte vor der Veranstaltung sicher zu stellen und dafür zu sorgen, dass schadhafte Geräte nicht verwendet werden.

4. Der Nutzer hat den Burgenlandkreis von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der vereinbarten Nutzung von Dritten geltend gemacht werden.

5. Der Burgenlandkreis ist berechtigt, Schäden, die durch den Nutzer, seine Mitarbeiter oder Gäste entstanden sind, beseitigen zu lassen. Der Nutzer ist verpflichtet, die dafür entstehenden Kosten dem Burgenlandkreis zu erstatten.

6. Der Nutzer sollte eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung abschließen.

§ 5
Benutzungsentgelt und Fälligkeit

1. Der Entgeltanspruch entsteht mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages.

2. Das Entgelt ist auf Grund des geschlossenen Nutzungsvertrages zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu entrichten. Die Zahlung ist auf das im Nutzungsvertrag angegebene Konto des Burgenlandkreises zu überweisen.

3. Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet, wer die Überlassung nach § 2 beantragt hat.

§ 6
Entgelthöhe

Die Entgelte für die Nutzung der Turnhallen pro Nutzungsstunde (60 Min) sind wie folgt festgelegt:

  1. Schulen in Trägerschaft des Burgenlandkreises kostenfrei
  2. gemeinnützige Sportvereine des Burgenlandkreises kostenfrei
  3. gemeinnützige Vereine des Burgenlandkreises zum Zwecke der sportlichen Betätigung (Kultur, Senioren, u. ä.) kostenfrei
  4. sonstige Benutzer je angefangene Stunde 12,00 €

    Diese Entgeltordnung gilt nicht für Schulen in Trägerschaft der Städte und Gemeinden. Hier werden gesonderte Regelungen getroffen.

    § 7
    Sprachliche Gleichstellung

    Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Benutzungs- und Entgeltordnung Turnhallen Beschluss Nr. 92-06/2008 KT vom 21.04.2008

    § 8
    Inkrafttreten

    Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung des Burgenlandkreises vom 15.06.1998 außer Kraft.


    Naumburg, den 23.04.2008

    Harri Reiche
    Landrat